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Beschluss

37 Qs 4/07 (Schw)

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen des § 81h StPO sind gegeben, wenn aus der Obduktion und sonstigen Ermittlungsergebnissen der Verdacht eines Tötungsdelikts gegen ein Neugeborenes besteht. • Isotopenanalysen von Knochen und Haaren können als wissenschaftlich tragfähige Prüfungsgrundlage im Sinne des § 81h StPO zur Eingrenzung möglicher Aufenthaltsräume der Mutter dienen. • Reihengentests dürfen beschränkt auf einen klar umrissenen Personenkreis angeordnet werden, wenn die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. • Die Untersuchungsergebnisse und Proben dürfen nur für den konkret benannten Zweck verwendet und unverzüglich gelöscht bzw. vernichtet werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Reihengentest nach §81h StPO aufgrund isotopischer Eingrenzung der Mutter • Die Voraussetzungen des § 81h StPO sind gegeben, wenn aus der Obduktion und sonstigen Ermittlungsergebnissen der Verdacht eines Tötungsdelikts gegen ein Neugeborenes besteht. • Isotopenanalysen von Knochen und Haaren können als wissenschaftlich tragfähige Prüfungsgrundlage im Sinne des § 81h StPO zur Eingrenzung möglicher Aufenthaltsräume der Mutter dienen. • Reihengentests dürfen beschränkt auf einen klar umrissenen Personenkreis angeordnet werden, wenn die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. • Die Untersuchungsergebnisse und Proben dürfen nur für den konkret benannten Zweck verwendet und unverzüglich gelöscht bzw. vernichtet werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Bei der Leiche eines neugeborenen Kindes fanden sich starke Tierfraßspuren; Obduktion ergab, dass das Kind nach der Geburt kurz gelebt hat und möglicherweise Opfer eines Tötungsdelikts wurde. Öffentlichkeitsfahndung und umfangreiche Ermittlungen blieben ohne entscheidende Hinweise. Eine Isotopenanalyse an Knochen und Haaren des Kindes ergab Hinweise auf einen Ortswechsel der Mutter im Zeitraum August bis Dezember 2005 und benannte mögliche Regionen (u. a. Münsterland, Niederlande, Gebiet südlich der Lippe). Auf Basis dieser Analyse forderte die Staatsanwaltschaft Reihengentests nach §81h StPO bei Frauen im gebärfähigen Alter, die zwischen 01.08.2005 und 31.12.2005 von D oder I verzogen sind. Das Amtsgericht lehnte ab mit der Begründung, das Gutachten sei nicht hinreichend nachvollziehbar; das Landgericht hob diese Entscheidung auf und ordnete den Reihengentest an. • Tatbestand und Verdacht: Die Obduktion legt nahe, dass das Neugeborene nach der Geburt kurz gelebt und anschließend getötet wurde; damit liegt ein Fall des §81h Abs.1 StPO vor, der die Anordnung von DNA-Tests rechtfertigen kann. • Wissenschaftliche Basis: Das Isotopen-gutachten stellt nachvollziehbar dar, dass Strontium- und Blei-Isotopenverhältnisse in Knochen und Haaren regionale Hinweise auf Aufenthaltsräume liefern können; die angewandten chemischen Analyseverfahren (z.B. Massenspektrometrie) sind gängig und ausreichend dargelegt. • Eingrenzung des Personenkreises: Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Geburt und Tötung ist die Mutter als mögliche Täterin naheliegend. Eine Beschränkung auf Frauen im Alter 15–30 Jahre und auf Personen, die im relevanten Zeitraum von D oder I wegzogen und in den vom Gutachten benannten Regionen lebten, ist sachgerecht und schonend. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Nach monatelangen erfolglosen Ermittlungen sind Reihengentests insoweit erforderlich, als keine alternativen erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten bestehen; die Maßnahme ist im Verhältnis zur Schwere des Verdachts (Mord) nicht unverhältnismäßig. • Datenschutz und Zweckbindung: Die Anordnung beschränkt die Untersuchung auf Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, verbietet andere Feststellungen, regelt Vernichtung und Löschung der Proben und Ergebnisse sowie das Verbot der dauerhaften Speicherung für künftige Verfahren. • Verfahrensrecht: Eine vorherige Anhörung der Betroffenen war entbehrlich; die Entscheidung ist unanfechtbar nach §81h Abs.2 S.4 und 5 StPO. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich; das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete gemäß §81h StPO Reihengentests an. Konkret wurde die Entnahme von Körperzellen und molekulargenetische Untersuchung bei 284 namentlich genanten Frauen angeordnet, die zwischen 15 und 30 Jahre alt sind und im Zeitraum 01.08.2005–31.12.2005 von D oder I verzogen sind. Die Untersuchung ist zweckgebunden auf den Abgleich mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Kindes beschränkt; Proben und Daten sind zu vernichten bzw. zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Anordnung sei erforderlich und verhältnismäßig angesichts des Verdachts eines Tötungsdelikts und des Ausschöpfens anderer Ermittlungswege.