OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 Gen. Str. K 12/06

LG DORTMUND, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Eine Schöffin ist von der Hilfsschöffenliste zu streichen, wenn sich bei Anhörung ergibt, dass sie das Amt nicht unabhängig und gleichheitsgemäß ausüben kann. • Unfähigkeit zum Schöffenamt kann sich aus sonstigen Gründen nach § 52 Abs. 3 GVG ergeben, wenn die Überzeugung der Betroffenen eine Beeinträchtigung des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) erwarten lässt. • Bekundete feste religiöse Überzeugungen, die eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter nahelegen und sich auch äußerlich (z. B. durch das Tragen eines Kopftuchs) manifestieren, können die Erwartung begründen, dass die Schöffin den Schöffeneid nicht uneingeschränkt erfüllen wird.
Entscheidungsgründe
Streichung von der Hilfsschöffenliste wegen unvereinbarer religiöser Überzeugungen und fehlender Gleichbehandlung • Eine Schöffin ist von der Hilfsschöffenliste zu streichen, wenn sich bei Anhörung ergibt, dass sie das Amt nicht unabhängig und gleichheitsgemäß ausüben kann. • Unfähigkeit zum Schöffenamt kann sich aus sonstigen Gründen nach § 52 Abs. 3 GVG ergeben, wenn die Überzeugung der Betroffenen eine Beeinträchtigung des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) erwarten lässt. • Bekundete feste religiöse Überzeugungen, die eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter nahelegen und sich auch äußerlich (z. B. durch das Tragen eines Kopftuchs) manifestieren, können die Erwartung begründen, dass die Schöffin den Schöffeneid nicht uneingeschränkt erfüllen wird. Die Schöffin U wurde in einer Anhörung angehört, nachdem Zweifel an ihrer Eignung als Hilfsschöffin bestanden. Streitgegenstand war die Frage, ob U von der Hilfsschöffenliste zu streichen sei, weil sie ihre richterlichen Pflichten nicht neutral und gleichbehandelt erfüllen könne. U gab an, gläubige Muslimin nach hanafitischer Lehre zu sein und Überzeugungen zu haben, wonach Männer und Frauen wesentliche Unterschiede aufweisen. Sie äußerte, Frauen benötigten zur Glaubhaftigkeit zusätzliche Bestätiger und die Seele sei unterschiedlich beschaffen. U erklärte zugleich, den Schöffeneid beachten und nach deutschem Recht urteilen zu wollen, machte aber deutlich, dass sie wegen ihrer religiösen Überzeugung nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten könne. Das Gericht prüfte, ob diese Überzeugungen ihre Befähigung zum Amt beeinträchtigen und ob daraus ein sonstiger Streichungsgrund nach § 52 Abs. 3 GVG folgt. • Rechtsgrundlage ist § 52 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 GVG für die Streichung von der Hilfsschöffenliste bei sonstigen Unfähigkeitsgründen. • Erforderlich ist, dass die Schöffin ihre Pflichten entsprechend dem Schöffeneid (§ 45 Abs. 3 DriG) treu dem Grundgesetz und ohne Ansehen der Person erfüllen kann; hier ist insbesondere das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG maßgeblich. • Bei der Anhörung offenbarte U feste religiöse Überzeugungen über die grundsätzliche Unterschiedlichkeit von Mann und Frau und über die geringere Glaubwürdigkeit von Frauen ohne zusätzliche Bestätigung, die geeignet sind, die unparteiische Beurteilung von Männern und Frauen zu beeinträchtigen. • U hat zwar erklärt, sie werde bei richterlicher Tätigkeit den Schöffeneid beachten und nach deutschem Recht urteilen, doch trägt das Gericht dieser Beteuerung nicht hinreichend Rechnung angesichts der langjährigen inneren Verwurzelung der Überzeugungen und der Verweigerung, für die Dauer der Hauptverhandlung auf das Kopftuch zu verzichten. • Die Kombination aus tief verinnerlichten religiösen Grundüberzeugungen und dem sichtbaren Religionszeichen begründet die begründete Besorgnis, dass U nicht ohne Ansehen der Person entscheiden wird, sodass ein sonstiger Streichungsgrund nach § 52 Abs. 3 GVG vorliegt. Die Schöffin U wurde von der Hilfsschöffenliste gestrichen. Das Gericht stellte fest, dass ihre religiös begründeten Überzeugungen und die damit verbundene sichtbare Religionspraxis die Einhaltung des Schöffeneids und das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG gefährden. Zwar hatte U zugesichert, im Amt nach deutschem Recht und ohne Ansehen der Person zu entscheiden, doch überwogen die Umstände der langjährigen persönlichen Überzeugung und das Beharren auf dem Kopftuch die Vertrauensbasis in ihre Unabhängigkeit. Deshalb liegt ein sonstiger Unfähigkeitsgrund nach § 52 Abs. 3 GVG vor, der die Streichung rechtfertigt. Das Verfahren endete zu Gunsten der Streichung, weil die erwartete Neutralität und Gleichbehandlung nicht ausreichend gewährleistet war.