Urteil
2 O 270/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zusätzliche Invaliditätsleistung kann ausgeschlossen sein, wenn die zwischen den Parteien vereinbarten formellen Voraussetzungen der AUB 61 nicht eingehalten sind.
• Ärztliche Feststellungen zur Invalidität müssen innerhalb der in den AUB 61 vorgesehenen Fristen erfolgen; sonst fehlt die Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung.
• Ein Versicherer kann sich auf Fristversäumnis berufen, wenn sein Verhalten keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der den Versicherungsnehmer zur Annahme berechtigt hätte, die Fristfolge werde nicht geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Keine Zusatz-Invaliditätsleistung bei versäumter Frist zur ärztlichen Feststellung • Eine zusätzliche Invaliditätsleistung kann ausgeschlossen sein, wenn die zwischen den Parteien vereinbarten formellen Voraussetzungen der AUB 61 nicht eingehalten sind. • Ärztliche Feststellungen zur Invalidität müssen innerhalb der in den AUB 61 vorgesehenen Fristen erfolgen; sonst fehlt die Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung. • Ein Versicherer kann sich auf Fristversäumnis berufen, wenn sein Verhalten keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der den Versicherungsnehmer zur Annahme berechtigt hätte, die Fristfolge werde nicht geltend gemacht. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung nach AUB 61 mit progressiver Invaliditätsstaffel ab. Nach einem schweren Verkehrsunfall 2003 wurden von der Beklagten bereits Leistungen für Gliedmaßenschäden gezahlt; die zu Grunde liegenden Invaliditätsgrade sind unstreitig. Der Kläger behauptet darüber hinaus dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen (obstruktive Ventilationsstörung, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) und verlangt weitere Invaliditätsleistungen in Höhe von 286.323,46 €. Die Beklagte bestreitet diese zusätzlichen gesundheitlichen Folgen und beruft sich insbesondere auf versäumte Fristen zur ärztlichen Feststellung und zur Geltendmachung der Invalidität. Der Kläger rügt, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Fristversäumnisse berufen, weil sie weitere Untersuchungen veranlasst habe. • Vertraglich relevante Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 8 II AUB 61 muss die dauernde Beeinträchtigung innerhalb eines Jahres eingetreten und spätestens drei Monate danach ärztlich festgestellt sowie binnen 15 Monaten nach dem Unfall geltend gemacht sein; diese Bestimmungen begrenzen die Entschädigungspflicht. • Fristversäumnis: Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Feststellungen datieren von November 2005 und März 2006 und liegen außerhalb der 15-Monatsfrist des § 8 II (2) AUB 61; damit fehlt eine formell wirksame ärztliche Invaliditätsfeststellung für die geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitsstörungen. • Treu und Glauben: Ein entgegenstehendes Treu-und-Glauben-Gebot begründet kein Verbot der Berufung auf Fristablauf, weil die von der Beklagten veranlassten Untersuchungen keine besonders belastenden, den Kläger zu Untersuchungen veranlassenden Maßnahmen waren, die einen Vertrauenstatbestand begründen würden. • Konkludenter Verzicht: Ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf die Einrede des Fristablaufs ist nicht gegeben, weil die Beklagte nach den von ihr veranlassten Untersuchungen keine Entschädigungsleistungen für die streitigen Gesundheitsstörungen erbracht hat. • Leistung anderer Versicherer: Zahlungen anderer Versicherer ändern nichts, weil diese nicht an die Beklagte gebunden sind und unterschiedliche vertragliche Anspruchsvoraussetzungen gelten können. • Berücksichtigung anderer Feststellungen: Fristgerechte Feststellungen zu Gliedmaßeninvaliditäten sind nicht ohne weiteres auf andere, getrennte Symptomkreise übertragbar; für die begehrte Leistung sind nur die Feststellungen relevant, die die konkret geltend gemachte Invalidität betreffen. • Rechtsfolge: Mangels fristgerechter ärztlicher Feststellung fehlt die Anspruchsvoraussetzung für die zusätzlichen Invaliditätsleistungen; eine Entscheidung über die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung war nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Invaliditätsleistung, weil die erforderlichen ärztlichen Feststellungen für die behaupteten weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen der AUB 61 erfolgt sind. Die Berufung der Beklagten auf die Fristversäumnis ist nicht treuwidrig, da kein Vertrauenstatbestand vorliegt und kein konkludenter Verzicht der Beklagten auf die Einrede ersichtlich ist. Zahlungen anderer Versicherer oder fristgerechte Feststellungen zu anderen Körperbereichen ändern an dieser Rechtslage nichts. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.