Urteil
2 O 81/06
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2006:1207.2O81.06.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zum 01.01.2005 eine Rente zu gewähren ohne Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 33 Abs. 4 der Satzung der Beklagten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.264,52 € der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagte hat den satzungsgemäßen Zweck, den Mitarbeitern im Sinne des Kirchengesetzes der Ev. Kirche von Westfalen vom 29.10.1954 und der Notverordnung der Ev. Kirche im Rheinland vom 10.12.1954 eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Zu diesem Zweck melden die der Beklagten angehörenden kirchlichen Arbeitgeber ihre nichtbeamteten Mitarbeiter zur Versicherung an. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten in der ab dem 01.01.2001 gültigen Fassung ist das Beteiligungsverhältnis zwischen den der Beklagten angehörenden Arbeitgebern und der Beklagten als "Versicherungsverhältnis" ausgestaltet. Sein Inhalt wird durch die Vorschriften der Satzung der Beklagten bestimmt (§ 13 Abs. 1 S. 2 Satzung). 3 Der am 06.12.1973 geborene Kläger ist als Angestellter im öffentlichen Dienst im Zeitraum 15.04.1998 bis 30.06.2004 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) pflichtversichert gewesen. Zusätzlich bestand eine Pflichtversicherung bei der Beklagten im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2004. Die unterschiedlichen Versicherungen beruhen auf dem Umstand, dass der Kläger einer Haupt- und einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist. 4 Durch Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 07.07.2005 wurde dem Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung ab dem 01.01.2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den Vorschriften des SGB VI bewilligt. 5 Mit Bescheid der Bayerischen Versorgungskammer VdBB vom 02.06.2005 anerkannte diese eine seit 19.04.2004 bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers als Chorsänger und bewilligte dem Kläger ein satzungsgemäßes Ruhegeld ab dem 01.05.2005 in Höhe von monatlich 526,91 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Ruhegeldbescheid vom 02.06.2005 (Bl. 9 f. d. A.) verwiesen. 6 Unter dem 19.07.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, welche mit Bescheid vom 31.08.2005, wegen dessen Inhalt auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 11 ff. d. A.) Bezug genommen wird, mit Wirkung zum 01.01.2005 bewilligt wurde. 7 Vor Bewilligung hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.07.2005 (Bl. 17 d. A.) darauf hingewiesen, dass auf seinen Antrag Vorversicherungszeiten einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes auf das Versicherungsverhältnis bei der Beklagten zu übertragen sind. Den dem Schreiben beigefügten Überleitungsantrag reichte der Kläger unter dem 26.07.2005 nach Ausfertigung an die Beklagte ab. 8 Mit Schreiben vom 05.09.2005 (Bl. 24 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die beantragte Überleitung nach § 1 Abs. 4 b) des Überleitungsabkommens zwischen der VddB und der Arbeitsgemeinschaft Kommunale und Kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V., Fachvereinigung Zusatzversorgung, wegen dessen Inhalt auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (Bl. 20 ff. d. A.) verwiesen wird, ausgeschlossen sei, da der Kläger bereits von der VddB eine Rentenleistung beziehe. 9 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Überleitung seiner Versicherungszeiten bei der VddB verpflichtet, da eine strikte Anwendung der Überleitungsvorschriften gegen Treu und Glauben verstoße und dem Zweck der Überleitungsvorschriften der Satzung der Beklagten zuwiderlaufe. Die Beklagte habe ihn, den Kläger, zudem nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeiten der Überleitung informiert. Hierzu behauptet der Kläger, er sei erstmals mit Schreiben vom 25.07.2005 über die Möglichkeit der Überleitung informiert worden. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte sei bereits im Vorfeld der Rentenbeantragung verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, über die Möglichkeiten der Überleitung von Beitragszeiten zu unterrichten und hierbei auf den Inhalt des bestehenden Überleitungsabkommens sowie auf etwaige Ausschlussfristen hinzuweisen. Jedenfalls sei die Beklagte daher verpflichtet, ihn, den Kläger, entsprechend seinem Hilfsantrag so zu stellen, wie er bei Überleitung stünde. 10 Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Rentenberechnung durch die Beklagte sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Betriebsrentenanspruch um 10,8 % nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 Satzung mindere. Dies folge aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 zur Parallelvorschrift in der gesetzlichen Rentenversicherung. 11 Der Kläger beantragt, 12 1.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherungszeiten des Zeitraums 15.04.1998 bis 30.06.2004 aus der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Bayerische Versorgungskammer in die Versicherung bei der Beklagten überzuleiten; 13 hilfsweise hierzu festzustellen, dass der Kläger betragsmäßig bei der Zahlung der Betriebsrente so zustellen ist, als ob die Überleitung der Versicherungszeiten des Zeitraums 15.04.1998 bis 30.06.2004 aus der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Bayerische Versorgungskammer in die Versicherung bei der Beklagten durchzuführen ist; 14 2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm zum 01.01.2005 eine Rente zu gewähren ohne den Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 33 Abs. 4 der Satzung der Beklagten; 15 3.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den sich aus Ziffer 2 ergebenden Rentenbetrag gemäß § 37 der Satzung der Beklagten mit 1 % pro Jahr zu dynamisieren, beginnend mit dem 01.07.2005. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie ist der Ansicht, sie sei zur Überleitung nicht verpflichtet, da die Überleitung in ihrem Ermessen stehe und überdies nach dem maßgeblichen Überleitungsabkommen eine Überleitung ausgeschlossen sei, wenn Rentenleistungen bereits bezogen würden. Nichts Abweichendes folge aus ihrer Satzung. Sie bestreitet, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 25.07.2005 über die Möglichkeit einer Überleitung informiert worden sei und behauptet, er sei sowohl bei Beginn des Versicherungsverhältnisses bei der VddB als auch bei Beginn des Versicherungsverhältnisses zur Beklagten durch Merkblätter über die Überleitungsmöglichkeit unterrichtet worden. Zudem wäre eine Überleitung zu einem vorherigen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich gewesen, da der Beklagte bei der VddB bis zur Bewilligung des Ruhegeldes mit Bescheid vom 02.06.2005 in einem aktiven Versicherungsverhältnis gestanden habe. § 33 Abs. 4 Satzung hält sie für rechtmäßig. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.05.2006 könne wegen der Wesensverschiedenheit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Rentenleistung der Beklagten nicht übertragen werden; überdies sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Sache unzutreffend. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die mit Ausnahme des klägerischen Feststellungsbegehrens zu 3.) zulässige Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. 22 I. 23 Die Klage ist hinsichtlich der klägerischen Feststellungsbegehren zu 1.) und 2.) zulässig, insbesondere ermangelt es ihr nicht am gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Von der geltend gemachten Verpflichtung der Beklagten zur Überleitung seitens des Klägers bei der VddB erworbener Versicherungszeiten sowie der Auslegung des § 33 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ist der Umfang der von der Beklagten zu gewährenden Leistungen bei eingetretenem Versicherungsfall abhängig. Offen bleiben kann dabei, ob der Streit der Parteien zumindest teilweise mit Erfolgsaussicht auch durch Leistungsklage verfolgt werden könnte, da von der Beklagten als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung) auch auf der Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung die begehrte Überleitung bzw. eine Neuberechnung der dem Kläger gewährten Rente erwartet werden kann (vgl. insoweit auch BAG, DB 2003, 1525 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2005 – 12 U 99/04, zit. nach juris, dort Rn. 54). 24 Demgegenüber besteht kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse für das Feststellungsbegehren zu 3.) des Klägers. Die Beklagte stellt die vom Kläger begehrte Dynamisierung der Rente nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 ihrer Satzung nicht in Abrede. Die Parteien streiten letztlich in der Sache nur darüber, ob die Beklagte zu Recht gemäß § 33 Abs. 4 ihrer Satzung die Höhe der Rente durch einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme mindert. Insoweit steht auch ohne feststellende gerichtliche Entscheidung zu erwarten, dass die Beklagte bei in Rechtskraft erwachsener positiver 25 gerichtlicher Entscheidung über eine Unzulässigkeit des Abschlags die Rente insgesamt auf der Basis der zutreffenden Bemessungsgrundlagen neu berechnet und satzungsgemäß dynamisiert. 26 II. 27 Die Klage ist, soweit der Kläger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Entrichtung einer Rente ohne Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 33 Abs. 4 ihrer Satzung begehrt, auch begründet. 28 Nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 der Satzung der Beklagten mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H., höchstens um 10,8 v. H. Die Satzung der Beklagten nimmt hiermit als Bemessungsgrundlage einer Minderung ausdrücklich die diesbezügliche sozialversicherungsrechtliche Regelung in Bezug. Ihre Anwendung und Auslegung bindet die Beklagte ungeachtet etwaig bestehender Wesensverschiedenheiten ihres Rentensystems zu dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. 29 Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, herabgesetzt. Nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktor maßgebend, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. 30 Die Beklagte wendet diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dergestalt aus, dass bei Erwerbsminderungsrentnern, die vor dem 60. Lebensjahr Rente beziehen, ein Rentenabschlag vorgenommen und dieser auf 10,8 v. H. begrenzt wird. Diese Verwaltungspraxis hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16.05.2006 – B 4 RA 22/05 R – kassiert. Das Bundessozialgericht wendet § 77 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung so an, dass der junge Erwerbsminderungsrentner nicht bis zum 31 60. Lebensjahr so zustellen ist, als hätte er bereits das 60. Lebensjahr vollendet. Bei diesem Personenkreis greife erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres der Rentenabschlag von 10,8 v. H. (BSG, a. a. O., Rn. 25 und 37). Dieser höchstrichterlichen Auslegung tritt die Kammer bei. Sie ist im Hinblick auf die einschränkungslose Inbezugnahme der Vorschrift in der Satzung der Beklagten auch für die Bemessung des Rentenabschlags im System der Beklagten bindend. 32 Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 – 12 U 99/04 (hier zit. nach juris, dort Rn. 311) darauf verweist, es bleibe ihr vorbehalten, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung bei Beanstandung einer Regelung neu zu entscheiden, greift ihr diesbezüglicher Einwand nicht durch: Einerseits betrifft das Feststellungsbegehren des Klägers allein die Anwendung der in Streit befangenen Klausel im Lichte der Auslegung des § 77 SGB VI durch das Bundessozialgericht. Andererseits befindet sich das Versicherungsverhältnis – anders als im der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugrunde liegenden Fall – hier nicht lediglich im Anwartschaftsstadium; der Versicherungsfall ist bereits eingetreten. 33 III. 34 Demgegenüber steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Überleitung seiner bei der VddB erworbenen Versicherungszeiten zu noch ist er so zu stellen, als sei eine solche Überleitung durchzuführen. Die Klage ist mithin hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu 1.) unbegründet; auch der diesbezügliche Hilfsantrag des Klägers kann keinen Erfolg haben. 35 Ein satzungsgemäßer Anspruch auf Überleitung besteht nur nach Maßgabe der §§ 27, 28 Satzung der Beklagten. 36 Nach § 27 der Satzung kann durch Überleitungsabkommen seitens der Beklagten mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen vereinbart werden, dass u. a. "die bei diesen Einrichtungen erworbenen Versorgungspunkte aus der Pflichtversicherung (...) auf die Beklagte übertragen werden", wobei Zusatzversorgungseinrichtungen in diesem Sinne unstreitig nicht die VddB ist (vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 Satzung). 37 Eine Übertragungsmöglichkeit von Vorversicherungszeiten bei der VddB besteht nach § 27 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur im Rahmen eines Gegenseitigkeitsabkommens. Hiervon haben die Beklagte bzw. die AKA und die VddB mit dem Überleitungsabkommen vom 13./19.07.2005 Gebrauch gemacht. Nach § 1 des Überleitungsabkommens "kann" unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen eine Überleitung erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger bei Beantragung der Überleitung am 26.07.2005 bereits seit dem 01.06.2005 von der VddB Rentenleistungen bezog und § 1 Abs. 4 lit. b) des Überleitungsabkommens eine Überleitung ausschließt, "wenn von einer ZVK oder von der VddB bereits Rentenleistungen bezogen werden". Die Vorschrift stellt mithin allein auf den Umstand ab, ob bei Beantragung der Überleitung bereits Rentenleistungen u. a. von der VddB faktisch bezogen werden; in diesem Fall schließt das Überleitungsabkommen eine Überleitung aus. 38 Ein satzungsgemäßer Anspruch aus § 28 der Satzung der Beklagten besteht bereits deshalb nicht, weil die Satzungsbestimmung sich nur auf das Verhältnis der Beklagten zu Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 1 ihrer Satzung, zu denen die VddB nicht gehört, bezieht. 39 Ein Verletzung der Hinweispflichten durch die Beklagte, kann – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die der Beklagten nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der VddB am 30.06.2004 bis zum Bezug der Rente von der VddB durch den Kläger Anlass hätten geben müssen, ihn auf die Möglichkeit einer Überleitung hinzuweisen. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass der Beklagten die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur VddB vor Rentenbezug überhaupt bekannt gewesen ist. Vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der VddB wäre eine Überleitung nicht in Betracht gekommen, so dass es eines entsprechenden Hinweises nicht bedurfte. 40 Letztlich kann die Frage einer Verletzung der Hinweispflicht durch die Beklagte aber auf sich beruhen, da der Kläger auch in diesem Falle allenfalls so zu stellen wäre, als ob die Überleitung durchzuführen ist, wenn ihm bereits vor Rentenbezug von der VddB ein entsprechender Überleitungsanspruch zugestanden hätte. Dies ist indes nicht der Fall: Nach § 1 Abs. 1 des Überleitungsabkommens "kann" die Überleitung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen erfolgen. Die Überleitung steht insoweit im Ermessen der Beklagten. Hieraus folgt gleichsam, dass sich eine gerichtliche Überprüfung der Versagung der Überleitung darauf beschränken müsste, ob die Beklagte nicht willkürlich gehandelt hat und sich nicht hat von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung bereits Kammer, Beschluss vom 28.10.2005 – 2 O 396/05, bestätigt von OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2006 – 20 W 3/06). 41 IV. 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Den Streitwert hat die Kammer hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu 1.) sowie des hiermit korrespondierenden Hilfsantrages mit dem 42fachen Wert des Differenzbetrages bei begehrter Überleitung, den der Kläger mit 300,00 € angegeben hat, bemessen (vgl. § 9 ZPO). Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zu 2.) war der 42fache Wert des Abzugsbetrages von 11,06 € hinzuzusetzen. Den Wert des Feststellungsbegehrens zu 3.) hat die Kammer mit 200,00 € angesetzt.