Urteil
18 O 88/05
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vertragliche Klausel über unvorhersehbare Abgaben (Ziff. 0.4.1) ist ergänzend auszulegen und umfasst staatlich geregelte Mehrbelastungen durch EEG und KWK-G.
• Übertragung des Stromlieferungsvertrags innerhalb des Konzerns bewirkt Aktivlegitimation des Rechtsnachfolgers, Zustimmung des Kunden hierzu ist nicht erforderlich, wenn Vertrag dies vorsieht.
• Bei sukzessiver Lieferung ergeben sich bei Vorliegen einer Vertragslücke auch Ansprüche auf ratierliche Abschlagszahlungen zur Deckung prognostizierter Mehrkosten.
• Mahnverfahren hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auch dann, wenn der Anspruch im Mahnbescheid hinreichend individualisiert ist.
• Bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und testierter Spitzabrechnung genügt die Vorlage der vom vorgelagerten Netzbetreiber in Rechnung gestellten Beträge zur Durchsetzung der Höhe der Forderung.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für EEG- und KWK-G-Mehrkosten aus Stromliefervertrag • Vertragliche Klausel über unvorhersehbare Abgaben (Ziff. 0.4.1) ist ergänzend auszulegen und umfasst staatlich geregelte Mehrbelastungen durch EEG und KWK-G. • Übertragung des Stromlieferungsvertrags innerhalb des Konzerns bewirkt Aktivlegitimation des Rechtsnachfolgers, Zustimmung des Kunden hierzu ist nicht erforderlich, wenn Vertrag dies vorsieht. • Bei sukzessiver Lieferung ergeben sich bei Vorliegen einer Vertragslücke auch Ansprüche auf ratierliche Abschlagszahlungen zur Deckung prognostizierter Mehrkosten. • Mahnverfahren hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs auch dann, wenn der Anspruch im Mahnbescheid hinreichend individualisiert ist. • Bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und testierter Spitzabrechnung genügt die Vorlage der vom vorgelagerten Netzbetreiber in Rechnung gestellten Beträge zur Durchsetzung der Höhe der Forderung. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Energieversorgers, verlangt von der Beklagten Zahlungen für durch das EEG und das KWK-G entstandene Mehrkosten für die Jahre 2000 bis 2003. Grundlage ist ein Stromlieferungsvertrag von 18./30.06.1998, dessen Übertragung innerhalb des Konzerns mehrfach erfolgte; die Klägerin trat schließlich als Rechtsnachfolgerin in die Vertragsrechte ein. Die Beklagte betreibt einen Betrieb in P und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie eine Verpflichtung zur Tragung der Mehrkosten. Zwischen den Parteien bestehen ergänzende Vereinbarungen ab 2003, wonach die Beklagte ab 01.01.2003 die Abgaben zahlt; für die Jahre 2000–2002 wurden Zahlungen verweigert. Die Klägerin legte testierte Spitzabrechnungen und Abrechnungen der vorgelagerten Netzbetreiber vor und beantragt Zahlung der streitigen Beträge nebst Zinsen. Die Beklagte rügt u.a. fehlende Rechtsnachfolge, mangelhafte vertragliche Grundlage, fehlerhafte Berechnung und Verjährung. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin; die im Vertrag geregelte Klausel zur Übertragung (Ziff. 0.5.2) erfordert keine Zustimmung des Kunden und ist nicht unwirksam. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Qualität der Belieferung geändert wurde. • Ergänzende Auslegung: Ziff. 0.4.1 ("Abgaben und Steuern") ist ergänzend auszulegen; staatlich angeordnete Mehrbelastungen durch EEG und KWK-G fallen darunter, weil die Parteien bei Kenntnis der Vertragslücke eine Verteilung dieser Lasten auf den Abnehmer vereinbart hätten. • Abgrenzung zur Wirtschaftsklausel: Die Wirtschaftsklausel (Ziff. 0.4.2) regelt marktbedingte horizontale Veränderungen und steht in einem anderen Anwendungsbereich als die in Ziff. 0.4.1 geregelten staatlichen Abgaben; deshalb schließt sie die ergänzende Auslegung nicht aus. • Abschlagszahlungen: Bei einem langfristigen Sukzessivlieferungsvertrag ist es üblich und zu erwarten, dass der Abnehmer ratierliche Abschlagszahlungen zur Deckung prognostizierter Mehraufwendungen leistet; die Parteien einigten sich faktisch ab 2003 auf entsprechende Regelungen. • Höhe der Forderung: Die Klägerin legte testierte Spitzabrechnungen und Rechnungen der vorgelagerten Netzbetreiber vor; daraus folgt die Berechtigung, die in Rechnung gestellten Mehrkosten zugrunde zu legen, zumal die Beklagte keine konkreten, manifeste Zweifel an der Richtigkeit dargelegt hat. • Verjährung: Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die alte vierjährige Frist begann 2000 zu laufen, wurde durch Mahnverfahren und weitere Prozesshandlungen gehemmt und durch die Überleitungsvorschrift nicht zum Nachteil der Klägerin vorzeitig beendet. • Zinsen: Die Zinsforderung ist gemäß §§ 280 I, II, 286, 288 BGB sowie den vertraglichen Regelungen über Abschlagszahlungen und Verzug begründet. Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Mehrkosten aus EEG und KWK-G sowie der zugrunde liegenden Zinsen verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Entscheidung beruht auf der ergänzenden Auslegung der Vertragsklausel zu staatlichen Abgaben, der Feststellung der Rechtsnachfolge der Klägerin und der Zulässigkeit ratierlicher Abschlagszahlungen; Verjährungseinwände waren unbegründet. Die vorgelegten testierten Abrechnungen rechtfertigen die Höhe der Forderung, sodass die Beklagte zur Erstattung verpflichtet ist.