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Urteil

13 O 55/06

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2006:1102.13O55.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis-

tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleis- tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist Herausgeberin der X. Sie gründete 1980 mit der N und dem Verlagskaufmann M der Gesellschafter der im bergischen Land tätigen B ist, die Beklagte. Geschäftszweck der Beklagten ist die Herausgabe von Anzeigenblättern und die Herausgabe und Verteilunq von Werbemitteln. Der Zusammenschluss wurde dem BkartA gemeldet. Das Prüfungsverfahren wurde ohne Untersagung abgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten, zu dessen genauen Wortlaut auf Blatt 60 bis 69 der Akten Bezug genommen wird, enthält in seinen §§ 7,9, 10, 11 und 14 Regelungen zur Entziehung von Geschäftsanteilen, Befugnissen der Geschäftsführer, Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und eine Wettbewerbsklausel. Die Regelungen haben folgenden Wortlaut: ,,§ 7 Einziehung von Geschäftsanteilen Neben der im Gesetz oder sonst in dieser Satzung bestimmten Fällen kann die Einziehung eines Geschäftsanteils jederzeit mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden. Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters können Geschäftsanteile eingezogen werden: a) wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, b) wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters ohne Zustimmung der Gesellschaft verpfändet oder durch einen Gläubiger des Gesellschafters gepfändet wird, c) wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung des Gesellschäftsverhältnisses unzumutbar macht, d. h. ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus der Gesellschaft im Sinne §§ 138,140 HGB vorliegt, d) wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist und dieses zu über 50 % in andere Besitzverhältnisse übergeht. Wird der Geschäftsanteil eingezogen, so ist der Wert des Anteils zu vergüten. Maßgebend für die Bewertung ist der steuerliche gemeine Wert der Anteile, der auf den Ietzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ausscheiden festgestellt worden ist. Der hiernach ermittelte Betrag kann in 10 gleichen Jahresraten, erstmals am ersten Januar des Jahres ausgezahlt werden, das auf den Einziehungsbeschluss folgt. Frühere Auszahlung ist möglich. §9 Die Befugnisse der Geschäftsführer Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen: 1) zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie zum wesentlichen Aus- und Umbau von Gebäuden; 2) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die im Wert und in der Dauer über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten Grenzen hinausgehen; 3) zur Bestellung und Entlassung von Prokuristen und Handlungs- bevollmächtigten; 4) bei Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von Dienstkräften, deren Bezüge über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten Grenzen hinausgehen; das gilt nicht für fristlose Kündigungen; 5) zur Anstellung und Kündigung von Handelsvertretern; 6) zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen sowie Inanspruchnahme von Krediten, die im Wert und in der Dauer über die von der Gesellschafterversammlung aufgestellten Grenzen hinausgehen; 7) zur Errichtung von Zweigniederlassungen. 8) zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmungen; 9) zur Hingabe von Darlehen, ausgenommen Gehalts- und Lohnvorschüsse von höchstens zwei Monatsgehältern; 10) zu unentgeltlichen Zuwendungen oberhalb einer von der Gesellschafterversammlung festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; 11) zum Abschluss und zur Kündigung von Druck- und Satzverträgen sowie von Vertriebsaufträgen; 12) zu einer Änderung des Verbreitungsgebietes der von der Gesellschaft herausgegebenen Schriften; 13) zu Vereinbarungen über Wettbewerbsbedingungen; 14) zur Preisgestaltung Die Geschäftsführer haben alljährlich bis Ende Februar eine Planung der Kosten und Erlöse des Jahres vorzulegen, die von der Gesell- schafterversammlung bis Ende März zu genehmigen ist. Die Geschäftsführer sind an die so festgelegten Kostenanschläge gebun- den. Für die Zeit bis zur Genehmigung des neuen Planes sind die Geschäftsführer zur Verauslagung von Kosten monatlich von 1/12 des Vorjahres befugt. § 10 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag genannten, sowie über die folgenden Angelegenheiten: 1) Feststellung des Jahresabschlusses 2) Verwendung des Bilanzgewinns 3) Entlastung der Geschäftsführer 4) Zustimmung zur Teilung, Veräußerung oder Einziehung von Geschäftsanteilen 5) Übernahme von Pensionsverpflichtungen 6) Erteilung der Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen der Geschäftsführer 7) in allen Angelegenheiten, die über das normale Tagesgeschäft der Geschäftsführung hinausgehen 8) Bestellung eines Sachverständigen zur Prüfung des Jahresabschlusses. § 11 Einberufung und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern schriftlich einberufen, und zwar unter Mitteilung der Tagesordung mindestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung. Sie ist auf Verlange eines Gesellschafters einzuberufen auf einen Termin, der nicht später als vierzehn Tage nach dem Zugang des schriftlichen, mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes versehenen Verlangens liegen darf. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der verlangte Gesellschafter die Gesellschafterversammlung selbst einberufen. Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Person vertreten lassen . Sollte ein solcher Vertreter in der Branche des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar tätig sein, können die übrigen Gesellschafter die Vertretung ablehnen. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit gleicher Einladungsfrist erneut einzuladen zu einer Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Anwesenheit und die Vertretung der Gesellschafter beschlussfähig ist. Beschlüsse der Gesellschafter können auch, wenn sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zustimmen, ohne Einhaltung von Fristen, im Wege der schriftlichen Stimmabgabe oder durch telefonische Rundfrage gefasst werden. Im letzten Fall ist von dem Geschäfts- führer eine Niederschrift anzufertigen, die den Gesellschaftern unverzüglich, spätestens bis zum 3. Tag nach der Rundfrage zuzuleiten ist. Die Gesellschafter können dann innerhalb eines Tages nach Erhalt der Niederschrift durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer ihre Stimmabgabe wieder widerrufen. Der Vorsitz in der Gesellschafterversammlung wechselt in der Weise, dass jeder der Gesellschafter entsprechend dem An- fangsbuchstaben seines Namens oder seiner Firma an die Reihe kommt. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je DM 1.000,00 Geschäftsanteil gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet. Abweichend davon ist Einstimmigkeit erforderlich - außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertragvorgesehenen – in folgenden Fällen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages b) Auflösung der Gesellschaft c) Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon d) Beteiligung an anderen Unternehmungen e) Hinzunehmen weiterer Gesellschaftszwecke f) Errichtung von Zweigniederlassungen g) Änderung des Verbreitungsgebietes und Herausgabe neuer Objekt- oder Teilausgaben h) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern i) Festlegung der Grenzen von Dauer und Wert einzelner Rechtsgeschäfte der Geschäftsführer, für die die Zustimmung der GeseIlschafterversammlung erforderlich ist. j) Festlegung und Änderung von Richtlinien für die inhaltliche Tendenz von Verlagsobjekten. Die Gesellschafter sind von den Geschäftsführern unverzüglich von allen, über das normale Tagesgeschäft hinausgehenden Sachverhalten zu informieren. Jeder Gesellschafter hat das Recht, von den Geschäftsführern über alle Geschäftsvorfälle, Planungen und Entwicklungen Auskunft zu verlangen und in die Buchhaltung und die Schriften der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten Einblick zu nehmen. §14 Wettbewerbsklausel Die Gesellschafter sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar Unter- nehmungen zu betreiben oder zu unterstützen oder sich an Unternehmungen zu beteiligen, die mit dem von der Gesellschaft unternommenen Betrieb in Konkurrenz treten können. Diese Verpflichtung besteht für einen ausscheidenden Gesellschafter bei Fortbestehen der Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden fort. In Konkurrenz treten unabhängig vom jeweiligen Verbrei- tungsgebiet des von der Gesellschaft herausgegebenen Anzeigenblattes alle Blätter, die im Gebiet des Regierungsbezirkes Münster erscheinen sollen. Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss Ausnahmen von diesem Wettbewerbsverzicht gestatten." Das Stammkapital der Beklagten halten heute zu je 1/3 die Klägerin, der Verlagskaufmann M und als Rechtsnachfolger der N der Verlag M2, der zu 100 % der S gehört. Die Gesellschafter der Beklagten befinden sich seit 2005 im Streit, was zu einer Vielzahl von Rechtsstreiten beim Landgericht Münster und bei der hiesigen Kartellkammer geführt hat. Frühere Mitarbeiter der Beklagten, so ihr Geschäftsführer S2, der Produktionsleiter und Redakteur L, zwei Chefredakteure und Mitarbeiter der Vertriebsabteilung sind nun für die Klägerin tätig. ~ In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.08.2005 war zu beschließen über die Anträge, den Druckvertrag der Beklagten mit der Klägerin zu kündigen und einen neuen Druckvertrag der Beklagten mit der Firma M3 abzuschließen. Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte wurde gegen den Widerspruch der Klägerin zusammengelegt. Der danach allein stimmberechtigte Gesellschafter M stimmte für die Anträge. Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehung der Beschlüsse untersagt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde zurückgenommen. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 16.09.2005 beschlossen die Gesellschafter M2 und M den Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten· und dem Reisebüro U der Ehefrau des Gesellschafters M, Die Beklagte hatte danach dem Reisebüro kostenlosen Anzeigenraum zur Verfügung zu stellen und gegen Provision Reiseangebote zu veröffentlichen. Die Anfechtungsklage der Klägerin hiergegen wurde vom Landgericht Münster zurückgewiesen. Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ist noch nicht abgeschlossen. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 01.01.2006 stimmten Die Gesellschafter M2 und M für die Abberufung und Entlastung des damaligen Geschäftsführers S2 der Beklagten. Die Klägerin stimmte dagegen. Die Gesellschafter M2 und M kündigten das Dienstverhältnis fristlos und untersagten jede Tätigkeit. Der Geschäftsführer kündigte das Dienstverhältnis seinerseits fristlos und legte sein Amt nieder. Das von ihm angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren 23 O 10/06 Landgericht Münster wurde später für erledigt erklärt. Am 02.02.2006 fand eine weitere außerordentliche Gesellschafterversammlung statt. Es wurde der 16.02.2006 als Termin für die nächste außerordentliche Gesellschafterversammlung, bei der die Vorstellung eines neuen Vertriebsleiters erfolgen sollte, festgelegt. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 09.02.2005 eine Änderung der Tagesordnung für diese Gesellschafterversammlung. Die Beklagte lud mit Schreiben vom 13.02.2006 zur Gesellschafterversammlung am 16.02.2006 um 15:00 Uhr ein. Am Vormittag des 16.02.2006 teilte die Klägerin der Beklagten per Fax mit, sie werde zur Gesellschafterversammlung nicht erscheinen können, da sie das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2006 nicht rechtzeitig und die Bewerbungsunterlagen des Vorstellungskandidaten gar nicht erhalten habe. Sie erschien in der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006 nicht. Die anwesenden Gesellschafter M und M2 stellten fest, dass die Gesellschafterversammlung nicht be,- schlussfähig war und verlangten Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2006. Die Beklagte lud mit Schreiben vom 16.02,2006 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 28.02.2006. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.02.2006 mit, die Ladungsfrist sei nicht eingehalten. Sie verlangte Einberufung einer außer- ordentlichen Gesellschafterversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Verdacht gesellschaftsschädigenden Verhaltens durch die Gesellschafter M und Verlag M2" und "Beauftragung der Geschäftsführer zur Einleitung der sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen." Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2006 mit, dass auf Wunsch des Gesellschafters Verlag M2 die Tagesordnungspunkte für die außerordentliche Gesellschafterversammlung am 28.02.2006 um den Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung über die Einziehung des Geschäftsanteils der B2 wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 7 Iit c des Gesellschaftsvertrages" ergänzt wurde. An der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.02.2006 nahmen die drei Gesellschafter teil, die Klägerin aber nur informatorisch. Bei Aufruf des Tagesordnungspunktes "Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin" verließ sie die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter M2 und M stimmten für die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin. Zum genauen Wortlaut wird auf das Protokoll der GeseIlschafterversammlung Blatt 51 bis 55 der Akten Bezug genommen. Die Gesellschafter M und M2 beschlossen bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 08.03.2006 erneut die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin. Zum Inhalt des Beschlusses wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung Blatt 223 bis 226 der Akten verwiesen. Die Klägerin nahm an dieser Gesellschafterver- sammlung nicht teil. Ob sie eine Ladung zur Gesellschafterversammlung erhalten hat, ist streitig. Mit Schreiben vom 09.03.2006 meldete die Gesellschafterin M2 dem Bundeskartellamt, dass im Rahmen einer außerordentlichen Ersatzgesellschafterversammlung am 28..02.2006 die Geschäftsanteile der Klägerin aus wichtigem Grund eingezogen wurden und die Anteile der Klägerin den Geschäftsanteilen der übrigen Gesellschafter angewachsen sind. Die Klägerin beantragte unter dem 22.03.2006 beim Landgericht Münster im Verfahren 23 0 44/06 Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehurig der Einziehungsbeschlüsse. Sie erhob am 24.03.2006 beim Landgericht Münster im Verfahren 23 0 48/06 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. Die Verfahren wurden in der Folge auf den Hilfsantrag der Klägerin an die hiesige Kammer als Kartellgericht verwiesen zu den Aktenzeichen 13 0 48/06 Kart. LG Dortmund und 13 0 55/06 Kart. LG Dortmund. Mitte März 2006 kündigte die H in N in einem Werbeschreiben an, dass ab April 2006 mittwochs und samstags Gratiszeitungen "H" an über 340.000 Haushalte im N-land verteilt werden. Die H ist eine 100% ige Tochter der Klägerin. Deren Geschäftsführer sind Geschäftsführer der H. Die Beklagte beantragte hiergegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, zunächst beim Landgericht Münster, dann bei der hiesigen Kammer als Kartellgericht. Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde im Verfahren 13 0 42/06 Kart. Landgericht Dortmund der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Die Beklagte, legte gegen das Urteil, zu dessen Inhalt auf Blatt 188 bis 198 der beigezogenen Akte 13 O 42/06 Kart. Landgericht Dortmund Bezug genommen wird, Berufung ein, die sie in der Berufungshauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.08.2006 zurücknahm. Die Klägerin nahm in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2006 im Verfahren 13 O 48/06 Kart. LG Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vollziehung der Einziehungsbeschlüsse zurück. Die Verteilung der H-Gratiszeitungen wurde fortgesetzt. Die Gesellschafter M2 und M mahnten die Klägerin deswegen ab mit Anwaltsschreiben vom 25.04.2006. Sie boten die sofortige Zahlung einer Einziehungsvergütung von 946.702,00 € in einer Summe mit einer Abzinsung von 5 % für den Verzicht auf Ratenzahlung an. Die Beklagte lud mit Schreiben vom 09.05.2006 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den 18.05.2006 ein, in der vorsorglich erneut über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin abgestimmt werden sollte. Auf Verlangen der Klägerin wurde die Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt "Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter M2 und M" ergänzt. Die Beklagte überwies am 17.05.2006 der Klägerin einen Betrag von 946.702,33 €. Die Klägerin verweigerte die Annahme des Betrages und veranlasste Rücküberweisung am 18.05.2006. An der Gesellschafterversammlung vom 18.05.2006 nahmen die Vertreter der Klägerin, der Mitgesellschafter M und die Mitgesellschafterin M2 mit Vertretern teil. Gegen den Widerspruch der Vertreter der Klägerin übernahm ein Vertreter des Gesellschafters M2 die Versammlungsleitung. Es wurde die Entziehung des Geschäftsanteils der Klägerin beschlossen und die Vertagung des Tagungsordnungspunktes "Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter M2 und M. Zum Wortlaut des Protokolls wird auf Blatt 280 bis 284 der Akte 13 O 89/06 Kart. LG Dortmund Bezug genommen. Die Beklagte reichte unter dem 02.06.2006 Unterlassungs- und Schadenfeststellungsklage ein beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.10.2006 an die hiesige Kammer für Handelssachen zur Entscheidung im Verfahren 13 0 137/06 Kart. Landgericht Dortmund verwiesen. Die Klägerin erhob unter dem 19.06.2006 beim Landgericht Dortmund als Kartellgericht Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bezüglich des Beschlusses vom 18.05.2006. Das Verfahren wurde am 27.06.2006 an die hiesige Kammer für Handelssachen abgegeben zum Verfahren 13 0 89/06 Kart. LG Dortmund. Die Klage wurde mit Urteil vom 02.11.2006 abgewiesen. Die Klägerin hält die Beschlussfassungen wegen schwerwiegender Rechts- und Vertragsverstöße für nichtig, zumindest anfechtbar. Die GeseIlschafterversammlung vom 28.02.2006 sei, da als Nachfolgegesellschaft zur beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006 nur mit gleicher Ladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen, beschlussunfähig gewesen. Der TOP 10 der Tagesordnung sei, da nicht Ge- genstand der Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006, auch nicht ordnungsgemäß angekündigt worden. Gegenstand von Nachfolgeversammlungen seien regelmäßig die Tagesordnungen, die für die beschlussunfähige Versammlung angekündigt worden seien. Ihr sei durch die anzureichende Ankündigung auch die Möglichkeit genommen worden, zum Grund für die Einziehung Stellung zu nehmen. Der Einziehungsbeschluss vom 08.03.2006 sei ebenfalls grob fehlerhaft. Die Gesellschafterversammlung sei keine Folgeversammlung und als solche auch nicht angekündigt worden. Sie sei zu dieser Gesellschafterversammlung überhaupt nicht geladen worden und darüber hinaus durch den Bevollmächtigten der Mitgesellschafter von jeder gesellschaftsrechtlichen Mitwirkung ausgeschlossen worden. Die Einziehungen seien auch materiell rechtwidrig, da ein Grund für eine Ausschließung nach § 7 c der Satzung nicht vorgelegen habe. Sie habe keine, erst recht keine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Sie habe zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung die Herausgabe der Anzeigenblätter nur vorbereitet. Grund hierfür sei das Verhalten ihrer Mitgesellschafter gewesen. Diese hätten ab Mitte 2005 alles unternommen, um sie aus der Beklagten herauszudrängen und die verlegerischen Kapazitäten der Beklagten dem Mitgesellschafter M2 zuzuschanzen. Der Mitgesellschafter M habe offensichtlich seinen Anteil auf M2 übertragen und damit die Grundlagen der Beklagten als einer auf Gleichberechtigung ausgerichteten Verlagsgesellschaft zerstört. Dass M nur noch formal die Position als Mitgesellschafter inne habe, zeige sich in den rechtswidrigen Gesellschafterbeschlüssen vom 18.05.2005 und 16.09.2005. Durch die Zusammenfassung von Beschlussgegenständen sei ihr Stimmrecht planvoll und systematisch ausgeschaltet und sie an der Abgabe eines Konkurrenzgebotes gehindert worden. Durch den Kooperationsvertrag sei dem Mitgesellschafter M ein Sondervorteil von 50.000,00 € zugeflossen, während die Beklagte hierdurch keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Vorteile gehabt habe. Die Vorbereitungsarbeiten für die Herausgabe und den Vertrieb eines Anzeigenblattes sei noch keine Pflichtverletzung, insbesondere kein Verstoß gegen § 14 der Satzung. Vorbereitungshandlungen seien von Wettbewerbsverboten überhaupt nicht umfasst. Ihr Produkt sei, da wegen der , äußeren und inhaltlichen Gestaltung kein klassisches Anzeigenblatt, überhaupt kein Wettbewerbsprodukt. Die Regelung in § 14 der Satzung sei zudem unwirksam wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und § 1 GWB. Ein Wettbewerbsverbot lasse sich auch nicht aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht herleiten. Sie habe angesichts der Beteiligung von nur 1/3 und fehlender Mitwirkung in der Geschäftsführung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 28.02.2006 (TOP 10) und vom 08.03.2006 (TOP 5) betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß §§ 7 lit. C des Gesellschaftsvertrages nichtig sind, hilfsweise, die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Einziehungsbeschlüsse für formell und materiell wirksam. Für beide Gesellschafterversammlungen gelte die abgekürzte Gesellschafterladungsfrist von mindestens einer Woche bis höchstens zwei Wochen. Die Möglichkeit des § 51 Abs 4 GmbHG, Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von drei Tagen nachzuschieben, gelte auch für Nach- folgeversammlungen und sei durch die Satzung nicht abbedungen. Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 sei als Folgeversammlung beschlussfähig gewesen, weil die Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006 durch einvernehmliche Terminsvereinbarung der Gesellschafter wirksam eingerufen worden sei. Die Ladung zur Gesellschafterver- sammlung vom 08.03.2006 und das Tagesordnungserweiterungsschreiben habe die Klägerin erhalten. Die Gesellschafterversammlung sei zumindest hinsichtlich des TOP "Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin" als Folgeversammlung beschlussfähig gewesen. Der Einziehungsbeschluss vom 28.02.2006 beruhe zudem nicht auf einem Einberufungsmangel. Die Klägerin habe die Gelegenheit zur Diskussion der für die Ausschließung wichtigen TOP3 und 6 nicht wahrgenommen. Die Gesellschafter hätten auch in einer späteren Versammlung nicht anders abgestimmt, da die Klägerin auch in der Folgezeit ihr grob gesellschaftsschädi- gendes Verhalten nicht abgestellt und keinen Konsens mit den übrigen Gesellschaftern gesucht habe. Zumindest liege ein eklatanter Fall missbräuchlichen Verhaltens vor. Das Gesamtverhalten der Klägerin - heimliches Abwerben von Personal, Verunglimpfung der eigenen Gesellschaft, massives Eindringen in die Geschäftschancen der Beklagten, vorsätzliche Schädigung der Beklagten, Täuschung der Mitgesellschafter und Torpe- dieren von Gesellschafterversammlungen - mache eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses für sie, ihre Mitarbeiter und die Mitgesellschafter unzumutbar. Schon in der ersten Jahreshälfte 2005 habe die Klägerin damit begonnen, Mitarbeiter aus Schlüsselfunktionen abzuwerben, zum Teil mit wahrheitswidrigem Hinweis auf eine baldige Liquidation oder Schließung. Sie habe gemeinsam mit dem ehemaligen Geschäftsführer S2 durch Verkürzung und qualitative Verschlechterung und fehlende Stärkung der Vertriebsmannschaft ihre Entwicklung behindert, Unruhe in die Gesellschafter reingetragen, Kunden auf das kommende Konkurrenz- produkt angesprochen, das Konkurrenzprodukt herausgebracht und durch massives Preisdumping Verdrängungswettbewerb betrieben. Die Handlungen führten für sie zwangsläufig zu einer vermögensmäßigen Schädigung. Es sei angesichts der identischen Erscheinungsgebiete der Produkte in N und im Altkreis P, der begrenzten Zahl potentieller Anzeigenkunden und der Verteilung der Produkte an dieselben Haushalte ausgeschlossen, ihre Umsatz- und Gewinnergebnisse zu hal- ten, wenn die H-Gratis-Zeitung weiter erscheinen und sich im Markt etablieren werde. Angesichts der ruinösen Preispolitik der Klägerin sei mittelfristig auch eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht auszuschließen. Die Beklagte hält das Wettbewerbsverbot in § 14 der Satzung für wirksam. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag gebe angesichts der personalistischen Struktur bei gleichberechtigten Gesellschaftern der Klägerin die Möglichkeit der massiven Einflussnahme auf ihre Geschäftspolitik. Die Klägerin hätte nicht nur die Möglichkeit, sich über alle Geschäftsinterna, auch die Abwehrstrategien gegenüber den Hallo-Anzeigenblättern zu informieren. Sie könnte auch zumindest alle wesentlichen strategischen Schritte durch das Einstimmigkeitsprinzip verhindern. Die Klägerin habe sich außerdem in den Gesellschaftsversammlungen zutiefst treuwidrig und destruktiv verhalten durch wahrheitswidriges Beantworten von Fragen oder durch Antwortverweigerung. Die Mitgesellschafter M2 und M hätten stets nur im Interesse der Beklagten und aller Gesellschafter gehandelt. Die Zusammenfassung von Beschlussgegenständen am 18.05.2005 habe die Klägerin nicht be- nachteiligt, da der neutrale, da nicht eigene Druckinteressen vertretende Gesellschafter M sich für deutlich bessere Druckpreise für die Gesell- schaft entschieden habe. Die Klägerin dagegen habe durch Abrechnung der Druckpreise zu überhöhten Konditionen ihre GesellschaftersteIlung jahrelang missbraucht. Der Kooperationsvertrag mit der U habe für beide Vertragspartner nur Vorteile gebracht. Der ehemalige Geschäftsführer S2 habe alle Gesellschafter, auch die Klägerin, betrogen. Er habe durch Täuschung einen Dienstwagen erschlichen, entgegen der Verpflichtung aus dem Anstellungsvertrag erst Anfang 2006 seinen Hauptwohnsitz in N genommen, zu Lasten der Gesellschafter Tausch- und Kompensationsgeschäfte vorgenommen und Druckverträge zu überhöhten Preisen mit dem Haus B2 geschlossen. Es sei den Mitgesellschaftern nicht zuzumuten gewesen, vor der Einziehung eine Abmahnung auszusprechen, Diese wäre, wie die spätere Abmahnung und die Verweigerung der Auskunftserteilung trotz ausdrücklicher Nachfrage zeigten, nutzlos gewesen. Hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern sei die Klägerin zudem in der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2006 abgemahnt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der informatorisch beigezogenen Akten 13 042/06 Kart., 13 0 48/06 Kart. und 13 0 137/06 Kart., jeweils Landgericht Dortmund, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 02.11.2006 wurde die Klage, soweit sie den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 (TOP 5) betrifft, abgetrennt zur gesonderten Entscheidung im Verfahren 13 0 154/06 Kart. Landgericht Dortmund. Entscheidungsgründe Die Klage ist nach dem verbliebenen Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.02.2006 zu TOP 10 ist weder nichtig noch anfechtbar. Ein Verstoß ge- gen wesentliche Regeln über die Einberufung der Gesellschafterversamm- lung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten durch den Inhalt des angegriffenen Beschlusses liegt nicht vor. Der Beschluss verstößt auch weder gegen Gesetz noch gegen die Satzung der Beklagten. Der Beschluss ist formal wirksam zustande gekommen. Die Gesellschaf- terversammlung vom 28.02.2006 war bezüglich des Einziehungsbe- schlusses in TOP 10 beschlussfähig. Es handelte sich bei der Gesellschafterversammlung um eine Ersatzversammlung gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 der Satzung für die beschlussunfähige Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006. Die Gesellschafterversammlung vom 28.02.2006 ist auch ordnungsgemäß einberufen worden. Die Ladungsfrist ist gewahrt. Die Frist betrug nach Maßgabe von § 11 der Satzung und § 51 Abs. 1 GmbHG eine Woche bis 14 Tage. Es gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Ladungsfrist für die nicht beschlussfähige Gesellschafterversammlung vom 16.02.2006. Diese war ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 02.02.2006 eine auf Gesellschafterinitiative durch Terminsvereinbarung mit Verzicht auf gesonderte Ladung einberufene GeseIlschafterversammlung. Die Tagesordnung zu TOP 10 ist rechtzeitig bekannt gemacht worden. Es gilt für jede Gesellschafterversammlung, auch für Ersatzversammlungen, die gesetzliche Nachschubfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG von drei Tagen. Für Ersatzversammlungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine längere Vorbereitungszeit erforderlich. Die Regelung des § 51 Abs.4 GmbHG ist auch durch die Satzung der Beklagten nicht abbedungen. Der Einziehungsbeschluss ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Er verstößt weder gegen gute Sitten noch gegen Gesetz und Satzung. Die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin ist rechtmäßig nach § 7 c der Satzung i. V. m. §§ 34 Abs.1, Abs. 2 GmbHG. Ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Klägerin für die übrigen Gesellschafter unzumutbar machte, liegt vor. Die Klägerin hat durch die Vorbereitung der Herausgabe und des Vertriebs der H-Gratis-Zeitung durch eine Tochtergesellschaft eine Pflichtverletzung begangen, die so schwer wiegt, dass bei umfassender Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und Gesamtabwägung der beteiligten Inte- ressen eine andere Lösung als das Ausscheiden der Klägerin als Gesellschafter den Mitgesellschaftern unter keinen Umständen zugemutet werden kann. Die Herausgabe und Verteilung der H-Zeitung ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot in § 14 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Die H-Gratis-Zeitung ist ein Konkurrenzprodukt zu den von der Beklagten vertriebenen Anzeigenblättern. Sie wird von der Klägerin selbst als Anzeigenblatt bezeichnet und ist auch als solches zu qualifizieren. Das vom BVDA in seiner Stellungnahme vom 28.03.2006 angegebene Kriterium der regelmäßigen, mindestens 12-mal jährlich erfolgenden flächendeckenden Verteilung an Haushalte eines fest umrissenen Gebietes ist erfüllt. Die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede bei der inhaltlichen und formellen Gestaltung sind für die Einordnung als Anzeigenblatt ohne Relevanz. Das Wettbewerbsverbot ist auch wirksam. Es verstößt weder gegen Kartellrecht noch gegen § 138 BGB. Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen nationales oder europäisches Kartellrecht ist weder für den Gesellschaftsvertrag als solchen noch für die Einzelregelung in § 14 des Gesellschaftsvertrages zu bejahen. Der Zusammenschluss der Gesellschafter stellt auch angesichts der Zustimmungs- und Einstimmigkeitsvorbehalte kein unzulässiges Preis- und Gebietskartell auf dem Markt der Anzeigenblätter dar. Er wurde nach Prüfung durch das Bundeskartellamt auch nicht beanstandet. Allein kartellrechtsrelevant, da potentiell wettbewerbsbehindernd, ist die Regelung in § 14 Satz 1 der Satzung. Diese ist aber zur Durchführung des kartell- rechtsneutralen Gesellschaftsverhältnisses unverzichtbar, da sie notwendig ist, das Gemeinschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Es ist weder nach der Bekanntmachung der Europäischen Kommission über Nebenabreden Amtsblatt 2005 C 56/24 noch nach § 1 GWB zu beanstanden, wenn durch Wettbewerbsverbote verhindert werden soll, dass ein Gesellschafter das Gemeinschaftsunternehmen von innen her aushöhlt und damit leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit einschränkt oder ausschließt (BGH, Urteil vom 03.05.1988, NJW1988, Seite 2737). Die Gefahr einer solchen inneren Aushöhlung der Gesellschaft besteht nicht nur bei Gesellschaftern, die die Geschäftsführung der Gesellschaft innehaben oder bei Mehrheitsgesellschaftern. Sie ist auch gegeben bei Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, da in diesem Fall zu befürchten ist, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren, allein deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben. Von einer solchen maßgeblichen Einflussmöglichkeit der Klägerin ist auszugehen. Die Gesellschaftsstruktur der Beklagten ist, auch wenn zwei der Gesell- schafter keine natürlichen Personen sind, personalistisch geprägt und auf vertrauensvolle und persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt. Die Gesellschafter haben angesichts der weitreichenden Zustimmungsregelung in § 9 der des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, das Unternehmen gemeinschaftlich über Gesellschafteranweisungen zu steuern. Sie haben hiervon über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahrzehnten ständig Gebrauch gemacht. Für die einzelnen Gesellschafter ergibt sich hieraus aufgrund der weitreichenden, die wesentlichen geschäftspoli- tischen Entscheidungen betreffenden Veto- und Informationsrechte des § 11 der Satzung die Möglichkeit der nachhaltigen Einflussnahme auf die Geschäftsführung und zwar bezüglich aller Entscheidungen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft betreffen, Die Gesellschafter erhalten gesellschaftsinterne Informationen, die sie zu Lasten der Gesellschaft ausnutzen können und im Falle einer Konkurrenzfähigkeit im Zweifel ausnutzen werden. Die sich hieraus ergebenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft sind erheblich. Ihnen kann mit den Mitteln der Informationsvorenthaltung nach § 51 a II GmbHG nicht begegnet werden. Dies gilt im Fall der Klägerin um so mehr, als diese durch die Übernahme von Mitarbeitern in Schlüsselfunktionen bereits über erhebliche Informationen bezüglich Geschäftsinterna der Beklagten verfügt. Das Wettbewerbsverbot hält sich auch im Rahmen dessen, was zur Siche- rung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist. Eine Überschreitung der Grenzen des Erforderlichen in zeitlicher Hinsicht kommt bei dem Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung nicht in Betracht. Es ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden, dem Gesellschafter für die Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Ob die zeitlichen Grenzen auch im Hinblick auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beachtet wurden, kann dahinstehen. Eine etwaige Unwirksamkeit der Regelung in § 14 Satz 2 der Satzung führt gemäß § 139 BGB und nach Maßgabe der salvatorischen Klausel in §15 der Satzung nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung des § 14 der Satzung. Das Wettbewerbsverbot ist nach dem Wortlaut von § 14 Satz 1 der Sat- zung räumlich beschränkt auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet der An- zeigenblätter der Beklagten. Ob die Ausweitung in § 14 Satz 3 der Satzung auf den gesamten Regierungsbezirk Münster unwirksam ist, weil zu weit gefasst, kann dahinstehen, da auch insoweit die Regelungen des § 139 BGB und die salvatorische Klausel gem. § 15 der Satzung greifen. Das Wettbewerbsverbot ist auch gegenständlich nicht zu weit gefasst. Wenn in § 14 von "Blätter" die Rede ist, sind in verständiger, auch die Re- gelung in § 2 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigender Auslegung nur Anzeigenblätter gemeint. Dass das Verbot weit gefasst ist und auch bloße Kapitalbeteiligung und untergeordnete und unselbständige Tätigkeiten der Gesellschafter umfasst, ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß der Regelung gegen § 138 BGB ist nach den vorherigen Ausführungen zu verneinen. Der Schutz der Gesellschaft vor Aushöhlung durch einen Gesellschafter erfordert ein gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot. Die dem Gesellschafter auferlegten Beschränkungen halten sich im Rahmen des zur Erreichung des Schutzzwecks Erforderlichen. Die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar, da sie die Beklagte wirtschaftlich schädigt. Ob die Beklagte, wie von ihr befürchtet, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird, kann dahinstehen. Ausreichend ist, dass sich, wenn das Konkurrenzprodukt sich am Markt etabliert, die Umsatz- und Gewinnchancen der Beklagten verringern und damit einhergehend sich Umsatz- und Gewinnrückgänge ergeben, da die Zahl der Anzeigenkunden im Vertriebsgebiet der Beklagten begrenzt ist. Die Tätigkeit der Beklagten und ihrer Mitarbeiter wird, wie von der Beklagten nachvollziehbar dargetan, erheblich erschwert. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 14 Satz 1 der Satzung beginnt auch bereits mit der konkreten Vorbereitung der Herausgabe und Verteilung. Der Tatbestand des Wettbewerbs ist verwirklicht mit dem Be- trieb eines Konkurrenzunternehmens. Dies umfasst sämtliche vorbereitenden Maßnahmen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 28.02.2006 war die H bereits gegründet und im Hinblick auf die Organisation des für Mitte März beabsichtigten Betriebs auch tätig. Dies wurde den Mitgesellschaftern über längere Zeit und schließlich trotz ausdrücklicher Nachfrage verheimlicht, was für sich einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellt und den Verbleib der Klä- gerin in der Beklagten für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht. Die Klägerin kann sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf geseIlschaftswidriges Verhalten der Mitgesellschafter berufen. Auch bei der für die Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung der beteiligten Interessen kommt einem etwaigen Fehlverhalten der Mitgesell- schafter keine Bedeutung zu. Die Klägerin hatte, wie die vielen Rechtsstreitigkeiten der Parteien zeigen, ausreichend Möglichkeit, ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Belange durch Inanspruchnahme bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten zu wahren. Die Streitigkeiten der Gesellschafter betrafen zudem auch nur das Verhältnis der Gesellschafter unterein- ander und ihre Beziehung zur Beklagten. Deren Bestand und die Funkti- onsfähigkeit wurde durch die Mitgesellschafter nicht in Frage gestellt. Bei der Pflichtwidrigkeit der Klägerin ist dies grundlegend anders. Die Einziehung des Gesellschaftsanteils der Klägerin war angesichts der Schwere der Pflichtwidrigkeit der Klägerin und mangels milderer Mittel notwendige ultima ratio. Eine Abmahnung der Klägerin durch die Mitgesellschafter wäre, wie das spätere Verhalten der Klägerin zeigt, ohne Erfolg geblieben. Der Beklagten war auch nicht zuzumuten, die Klägerin gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Sie konnte, wie das einstweilige Verfügungsverfahren zeigt, einstweiligen Rechtsschutz nicht erlangen. Es war ihr auch nicht zuzumuten, eine rechtskräftige Entschei- dung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten, da angesichts der kontroversen Auffassung der Beteiligten die Ausschöpfung des vollen Instanzenzuges und damit ein lang dauernder Rechtsstreit zu erwarten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläu- figen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.