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Urteil

2 O 410/05

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der mitversicherte Ehepartner in einer privaten Krankheitskostenversicherung kann als Begünstigter nach § 328 Abs. 1 BGB eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, einschließlich der Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses. • Bei einer objekteiven Falschbeantwortung vorvertraglicher Gesundheitsfragen ist die Versicherung berechtigt, nach §§ 16, 20 VVG in Verbindung mit § 178a Abs. 3 VVG vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten. • Kenntnis des Versicherers oder seines Agenten von vorbestehenden Krankheiten liegt nur vor, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen vorliegen; routinemäßige Prüfung des Antrags veranlasst keine Einsichtnahme in andere Policen der Versicherungsnehmerin.
Entscheidungsgründe
Rücktritt des Versicherers bei verschwiegenen Vorerkrankungen trotz Aktivlegitimation des Mitversicherten • Der mitversicherte Ehepartner in einer privaten Krankheitskostenversicherung kann als Begünstigter nach § 328 Abs. 1 BGB eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, einschließlich der Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses. • Bei einer objekteiven Falschbeantwortung vorvertraglicher Gesundheitsfragen ist die Versicherung berechtigt, nach §§ 16, 20 VVG in Verbindung mit § 178a Abs. 3 VVG vom Krankenversicherungsvertrag zurückzutreten. • Kenntnis des Versicherers oder seines Agenten von vorbestehenden Krankheiten liegt nur vor, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen vorliegen; routinemäßige Prüfung des Antrags veranlasst keine Einsichtnahme in andere Policen der Versicherungsnehmerin. Die Klägerin ist als mitversicherte Ehefrau in der Krankenversicherung ihres Ehemannes aufgenommen worden. Im Antrag vom 26.05.2003 beantwortete sie die Gesundheitsfragen, insbesondere zu Krankheiten der letzten drei Jahre, verneinend. Im November 2004 ergaben Abrechnungen, dass die Klägerin am 07.11.2002 ärztlich wegen mehrerer Beschwerden behandelt worden war. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2004 den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag für die Klägerin; ein angebotener Risikozuschlag wurde abgelehnt. Die Klägerin behauptete, die Beschwerden seien unerheblich und die Beklagte habe aus einer früheren Reisekrankenversicherung Kenntnis gehabt; sie verlangt Feststellung des Fortbestandes der Versicherung. Die Beklagte bestreitet Kenntnis von den Vorbehandlungen und hält den Ehemann für allein aktivlegitimiert. Das Gericht hat Beweis zur Kenntnisführung erhoben und verhandelt. • Aktivlegitimation: Der mitversicherte Ehepartner ist nach der neueren Rechtsprechung (BGH) bei Schadenskrankenkostenversicherungen als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB anzusehen und kann Leistungen und den Fortbestand des Vertrags im eigenen Namen geltend machen. • Vorvertragliche Anzeigepflicht: Die Klägerin hat den Antrag eigenhändig unterschrieben und die Frage nach Erkrankungen der letzten drei Jahre objektiv unrichtig mit ‚nein‘ beantwortet, obwohl sie am 07.11.2002 wegen HWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom, Cephalgie, Dysmenorrhoe und vegetativer Dystonie behandelt worden war. • Bedeutung der Verschweigung: Die verschwiegenen Beschwerden waren nicht unerheblich, da sie ärztlich behandelt wurden; bei Kenntnis hiervon hätte die Beklagte den Antrag nur mit Risikozuschlag angenommen. • Kenntnis des Versicherers/Agenten: Beweisaufnahme ergab, dass weder der vermittelnde Agent noch die Risikoprüfung der Beklagten von der früheren Reisekrankenversicherung oder den Vorbehandlungen wussten. Interne Verfahrensweisen der Beklagten schließen eine automatische Einsicht in andere Policen nicht ein. • Rechtsfolge: Aufgrund der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht war die Beklagte nach §§ 16, 20 VVG in Verbindung mit § 178a Abs. 3 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; die Klage auf Feststellung des Fortbestands ist daher unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte durfte wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag über die Krankenversicherung der Klägerin zurücktreten. Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert und kann Leistungen und Feststellungsansprüche aus dem Vertrag geltend machen, doch hat sie die Gesundheitsfrage im Antrag unwahr beantwortet und damit eine wesentliche Obliegenheit verletzt. Es bestand keine Kenntnis des Versicherers oder dessen Agenten von den behandelten Vorerkrankungen, sodass kein Wegfall des Rücktrittsrechts der Beklagten vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.