Urteil
3 O 566/03
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2006:0405.3O566.03.00
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Tenor
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils gegen den
Beklagte zu 1.) vom 17.12.2003 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil vom 17.12.2003 entstandenen Kosten. Diese hat der Beklagte zu 1.) zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils gegen den Beklagte zu 1.) vom 17.12.2003 abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil vom 17.12.2003 entstandenen Kosten. Diese hat der Beklagte zu 1.) zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.