Urteil
3 O 669/05
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Werkvertrag über Fahrzeugwartung begründet eine fehlerhafte Ausführung Schadensersatz nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB.
• Nutzungsersatz für einen privat genutzten Pkw ist nur für die Zeit angemessen, die zur notwendigen Reparatur erforderlichen ist; der Geschädigte muss nach § 254 BGB unverhältnismäßige Ausfallzeiten durch zügige Reparatur vermeiden.
• Bei Berechnung des Nutzungsausfalls sind anerkannte Tabellenwerte (hier Sanden/Danner) heranzuziehen; die Dauer ist gerichtlich zu begrenzen (hier maximal 10 Tage).
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind neben dem materiellen Schaden ersatzfähig, soweit sie dem Streitwert entsprechen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen fehlerhafter Fahrzeugwartung; beschränkter Nutzungsausfall • Bei einem Werkvertrag über Fahrzeugwartung begründet eine fehlerhafte Ausführung Schadensersatz nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB. • Nutzungsersatz für einen privat genutzten Pkw ist nur für die Zeit angemessen, die zur notwendigen Reparatur erforderlichen ist; der Geschädigte muss nach § 254 BGB unverhältnismäßige Ausfallzeiten durch zügige Reparatur vermeiden. • Bei Berechnung des Nutzungsausfalls sind anerkannte Tabellenwerte (hier Sanden/Danner) heranzuziehen; die Dauer ist gerichtlich zu begrenzen (hier maximal 10 Tage). • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind neben dem materiellen Schaden ersatzfähig, soweit sie dem Streitwert entsprechen. Der Kläger beauftragte die Beklagte im November 2003 mit einer Inspektion seines Pkw (1,9 TDI). Die Beklagte erneuerte den Zahnriemen. Im August 2004 kam es bei 303.313 km zu Leistungsminderung durch Abscherung des Zahnriemens und Schrägstellung der Einspritzpumpenkonsole. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe den Zahnriemen zu straff eingebaut; die Beklagte behauptete Verschleiß der Konsole und bot Kostenbeteiligung an. Ein Sachverständigengutachten stellte die Fehlspannung des Zahnriemens als Ursache fest. Der Kläger verlangte Ersatz für Reparaturkosten, Rechnungskosten der früheren Motorinstandsetzung und Nutzungsausfall für 188 Tage; die Beklagte leistete eine Rückzahlung der Reparaturkosten. Das Gericht hatte über Schadensersatz, Nutzungsausfalldauer und vorgerichtliche Anwaltskosten zu entscheiden. • Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag über Fahrzeugwartung; die Leistung war mangelhaft, weil der Zahnriemen zu fest gespannt und dadurch die Einspritzpumpenkonsole verbogen wurde (§§ 633, 634 Nr. 4 BGB). • Das Gericht stützte sich auf das Gutachten der Sachverständigen, das einen Zusammenhang zwischen dem Spannen des Zahnriemens durch die Beklagte und dem Schaden feststellte; ein fehlerhafter Motoreneinbau durch Dritte wurde ausgeschlossen. • Schadensersatzbemessung: Ersetzt werden die tatsächlich notwendigen Reparaturkosten der Einspritzpumpenkonsole und die Rechnung der Firma I (143,20 €); bereits erstattete Reparaturkosten wurden angerechnet. • Nutzungsentschädigung: Anspruch besteht nur für die Zeit, die zur notwendigen Reparatur erforderlich ist. Nach § 254 BGB musste der Kläger den Schaden kurzfristig beseitigen; es ist ihm nicht zumutbar, übermäßig lange auf den Ausgang eines Beweisverfahrens zu warten. • Das Gericht setzte eine angemessene Frist von maximal 10 Tagen an und bewertete den täglichen Nutzungsausfall nach Sanden/Danner mit 38,00 €; somit 10 x 38,00 € = 380,00 €. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind neben dem materiellen Ersatz erstattungsfähig; die Gebühr wurde anhand des relevanten Streitwerts berechnet und mit Umsatzsteuer versehen. • Zins- und Kostenentscheidung beruht auf §§ 288 BGB, 92 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 523,20 € verurteilt (380,00 € Nutzungsausfall für 10 Tage + 143,20 € Rechnung der Firma I) nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,37 € nebst Zinsen. Die bereits von der Beklagten erstatteten Reparaturkosten wurden angerechnet. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Werkleistung mangelhaft war und der Kläger den Nutzungsausfall nur für die notwendige, angemessen begrenzte Reparaturzeit geltend machen kann; vorgerichtliche Kosten sind demgegenüber ersatzfähig.