Urteil
1 S 320/04
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2005:1220.1S320.04.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.09.2004 (Aktenzeichen 116 C 2575/04) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.09.2004 (Aktenzeichen 116 C 2575/04) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung der Eheleute B nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 07.01.1983 mit Herrn B verheiratet. Im Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes unter dem Aktenzeichen 257 IK 38/03 AG Dortmund eröffnet. Die Beklagte ist Treuhänderin gemäß § 313 InsO über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin. Im Januar 2000 wurde über das Vermögen der Klägerin ebenfalls das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund (256 IK 44/99) eröffnet; seit dem 17.12.2001 befindet sich die Klägerin in der sogenannten Wohlverhaltensperiode. Im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2002 beantragten - wie in den Jahren zuvor - die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber dem zuständigen Finanzamt West die steuerliche Zusammenveranlagung gemäß § 26 Einkommenssteuergesetz. Diesem Antrag kam das Finanzamt zunächst nach. Gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamtes legte die Beklagte fristgemäß als Treuhänderin über das Vermögen des Ehemannes Einspruch ein und beantragte die getrennte Veranlagung. Infolge dessen müsste die Klägerin 3.500,00 € nachzahlen, während aus der Steuererstattung des Ehemannes 1.056,48 € in die Insolvenzmasse fließen würde. Vor diesem Hintergrund bot die Beklagte der Klägerin an, gegen Überweisung des auf den Ehemann entfallenden Steuererstattungsbetrages und die Einkommenssteuernachzahlung von 230,86 € den Einspruch zurückzunehmen. Das Finanzamt hob nach Eingang des Einspruchs den ursprünglichen Steuerbescheid auf und erließ einen neuen Steuerbescheid mit getrennter Veranlagung der Ehegatten, wogegen die Klägerin fristgemäß Einspruch erhoben hat und seitens des Finanzamtes eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung bewilligt wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Wahl der Steuerart ein an die Ehe gebundenes höchstpersönliche Recht darstelle, das von einem Dritten nicht ausgeübt werden könne. Das Wahlrecht aus § 26 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz auf getrennte Veranlagung werde begrenzt durch die familienrechtlichen Pflichten der Ehefrau des Klägers aus § 1353 BGB. Es bestehe eine Zusammenveranlagungspflicht für - wie hier - nicht getrennt lebende Ehegatten, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Das Vorgehen der Beklagten führe in der Wohlverhaltensperiode der Klägerin erneut in die Verschuldung und kollidiere mit den Interessen ihrer Gläubiger. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, als Treuhänderin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B (AG Dortmund 257 IK 38/03) gegenüber dem Finanzamt West zur Steuernummer ############# zu erklären, dass der steuerlichen Zusammenveranlagung der Eheleute B, C-Str., E, zugestimmt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten die Art der steuerlichen Veranlagung vom Insolvenzverwalter bestimmt werden könne. Die Ausübung dieses Wahlrechtes, das kein höchstpersönliches Recht darstelle, sei im Lichte des Insolvenzverfahrens und im Interesse der Insolvenzmasse zu sehen, ohne dass familienrechtliche oder grundgesetzliche Aspekte entgegenstünden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung nicht zustehe, nachdem die Beklagte als Treuhänderin die entsprechende vermögensrechtliche Verantwortung des Ehemannes übernommen habe. Familienrechtliche Vorschriften stünden ebenso wenig entgegen wie Artikel 6 des Grundgesetzes. Es könne nicht Sinn der insolvenzrechtlichen Vorschriften sein, dass die Klägerin vermögensrechtlich besser gestellt werde als in dem Fall, dass über beide Eheleute kein Insolvenzverfahren anhängig sei. Der Anspruch auf Zustimmung sei insoweit rechtsmissbräuchlich. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie führt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus, dass das höchstpersönliche Recht auf steuerliche Zusammenveranlagung ihr nicht entzogen werden dürfe. Die Insolvenz führe nicht zur Erweiterung von Rechtspositionen. Das Wahlrecht unterfalle nicht der Disposition des Insolvenzverwalters. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 24.09.04 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund zum Aktenzeichen 116 C 2575/04 zu verurteilen, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B (AG Dortmund 257 IK 38/03) gegenüber dem Finanzamt West zur Steuernr. ######### zu erklären, dass sie der steuerlichen Zusammenveranlagung der Eheleute B, C-Str., E zustimmt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass das Wahlrecht des Ehegatten gemäß § 26 Einkommenssteuergesetz mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergehe. Es handele sich auch nicht um ein höchstpersönliches Recht, sondern um ein vermögensmäßiges Verwaltungsrecht, das nicht an familienrechtlichen Vorschriften scheitern könne. Die Wahl der getrennten Veranlagung durch den Insolvenzverwalter sei weder willkürlich noch steuerlich und wirtschaftlich sinnlos, da der Insolvenzmasse ein Vermögenswert zufließe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. G r ü n d e : Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung gegenüber dem Finanzamt West zu. Bei dem Antragsrecht der Ehegatten nach § 26 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um ein persönliches und ausschließlich im ehelichen Verhältnis begründetes Recht, sondern um ein vermögensmäßiges Verwaltungsrecht. Daran anknüpfende steuerliche Erstattungsbeträge stellen einen Bestandteil des Schuldnervermögens dar und gehören zur Insolvenzmasse. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht folglich auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des massebefangenen Vermögens auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat seinem Aufgabenkreis entsprechend die im Interesse der Gläubigergesamtheit liegende Masse zu sichern und zu erhalten. Dabei hat er ggf. weitergehende Rechte, als sie zuvor der Schuldner hatte (BGH IX ZR 28/04). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Wahlrecht des § 26 Einkommenssteuergesetz auf den Insolvenzverwalter über. Das Gestaltungsrecht wird auch nicht durch eheliche Pflichtenkreise aus § 1353 BGB oder den besonderen Schutz der Ehe gemäß Art. 6 GG beeinträchtigt. Zwar bilden Eheleute eine wirtschaftliche Einheit und haben wechselseitig finanzielle Lasten des jeweils anderen möglichst gering zu halten. Nach Auffassung der Kammer kann diese Verpflichtung jedoch nur so weit gehen, wie ihre Erfüllung ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Eine generelle Verpflichtung eines Ehegatten, eigene Steuererstattungsansprüche aufzugeben, wäre zu weitgehend. Die Wahl der Veranlagungsart wird begrenzt allein durch rechtsmissbräuchliches und willkürliches Verhalten, das steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin lediglich für ihre eigenen Steuerverbindlichkeiten aufzukommen hat und nur die Verrechnungsmöglichkeit zu Lasten der Insolvenzmasse verliert, zudem bei ausreichender eigener Steuervorauszahlung jedwede Nachzahlung hinfällig gewesen wäre. Das Wahlrecht der Klägerin ist jedenfalls nach Insolvenzeröffnung zu Lasten der Insolvenzmasse nicht realisierbar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte der Klägerin ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, die steuerlichen Nachteile der Insolvenzmasse im Innenverhältnis unter Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung auszugleichen. Dass die Beklagte von der ihr zustehenden Rechtsposition nur in dem Umfang möglicher Benachteiligung der Insolvenzmasse Gebrauch machen will ist sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin ein von der Beklagten insoweit gemachtes Vergleichsangebot nicht angenommen hat. Es bestünde zudem die Gefahr, bei durchgreifender gemeinsamer steuerlicher Veranlagung, mit nicht entsprechend den eigenen Einkünften geleistete Steuervorauszahlungen die Steuerschuld zu Lasten der Insolvenzmasse und damit der Gläubiger des Ehemannes der Klägerin zu beeinträchtigen. Dass die Klägerin sich selbst in der Wohlverhaltensperiode befindet und durch das Wahlrecht der Beklagten sich ihrerseits verschuldet, hat auf die sachlich berechtigte Ausübung des Wahlrechts der Beklagten als Insolvenzverwalterin keine Auswirkung. Nach alledem ist die Kammer der Auffassung, dass das Recht zusammenlebender Ehegatten auf die Wahl der steuerlichen Veranlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten von der Beklagten als Insolvenzverwalterin ausgeübt werden kann. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.