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Beschluss

18 AktE 3/03

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach §305 AktG ist der fiktive Unternehmenswert aus Sicht eines objektiv-vernünftigen Dritten maßgeblich; als Bewertungsmethode ist die Ertragswertermittlung mit Beachtung von Börsenkurs, Liquidationsuntergrenze und nicht betriebsnotwendigem Vermögen tauglich. • Der Börsenkurs darf bei der Abfindungsbestimmung nicht außer Betracht bleiben; die Abfindung darf den am Stichtag vorhandenen Börsenwert nicht unterschreiten. • Der Ausgleich nach §304 Abs.2 AktG bemisst sich nach den voraussichtlich durchschnittlich ausschüttungsfähigen Gewinnen und ist grundsätzlich brutto (vor Körperschaftsteuer) zu bestimmen; die darauf entfallende Körperschaftsteuer ist anschließend abzuziehen. • Die Verzinsung der nach §305 Abs.3 S.3 AktG festzusetzenden Barabfindung beginnt mit dem Tag nach Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages; eine darüber hinausgehende Verzinsung oder Verzinsung des Ausgleichs ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung angemessener Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag • Zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach §305 AktG ist der fiktive Unternehmenswert aus Sicht eines objektiv-vernünftigen Dritten maßgeblich; als Bewertungsmethode ist die Ertragswertermittlung mit Beachtung von Börsenkurs, Liquidationsuntergrenze und nicht betriebsnotwendigem Vermögen tauglich. • Der Börsenkurs darf bei der Abfindungsbestimmung nicht außer Betracht bleiben; die Abfindung darf den am Stichtag vorhandenen Börsenwert nicht unterschreiten. • Der Ausgleich nach §304 Abs.2 AktG bemisst sich nach den voraussichtlich durchschnittlich ausschüttungsfähigen Gewinnen und ist grundsätzlich brutto (vor Körperschaftsteuer) zu bestimmen; die darauf entfallende Körperschaftsteuer ist anschließend abzuziehen. • Die Verzinsung der nach §305 Abs.3 S.3 AktG festzusetzenden Barabfindung beginnt mit dem Tag nach Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages; eine darüber hinausgehende Verzinsung oder Verzinsung des Ausgleichs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Mehrheitsaktionärin (Antragsgegnerin 2) erwarb 1989 die Gründeranteile an der Aktiengesellschaft (Antragsgegnerin 1) und schloss am 18.05.1989 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Den außenstehenden Aktionären wurde im Vertrag eine Barabfindung von 200,00 DM je Aktie bzw. ein jährlicher Ausgleich von 7,00 DM je Aktie angeboten. Aktionäre begehrten vor Gericht die Festsetzung höherer, nach ihrer Ansicht angemessener Abfindungs- und Ausgleichsbeträge sowie zum Teil höhere Verzinsung. Das Gericht führte Beweis durch Sachverständigengutachten und prüfte Ertragswert, nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Börsenkurs. Streitpunkte betrafen Bewertung der ausländischen Tochtergesellschaften, Ansatz von Investitionen, Kapitalisierungszinssatz, Inflationsabschlag, sowie Behandlung latenter Steuern und nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte. • Rechtliche Ausgangsgrundsätze: §304 AktG verlangt einen angemessenen Ausgleich, §305 AktG eine angemessene Abfindung; Maßstab ist der Unternehmenswert ohne Vertragsabschluss aus Sicht eines objektiv-vernünftigen Dritten. • Bewertungsmethoden: Liquidationswert bildet Untergrenze; Börsenkurs ist bei Abfindungsbestimmung zu berücksichtigen und darf nicht unterschritten werden; die Ertragswertmethode ist als taugliche Schätzgrundlage gemäß §287 ZPO anzuwenden. • Ertragswertermittlung: Referenzperiode 1984–1988 und eine zweiphasige Prognose (Phase I: 5 Jahre; Phase II: ewige Rente) sind methodisch geboten; bereinigte Ergebniszahlen und Planungsdaten sind grundsätzlich geeignet, Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinssatz vorzunehmen. • Kapitalisierungszinssatz: Basiszinssatz von 7,0 % (Phase I) und 7,7 % (Phase II) ist vertretbar; Risikozuschlag von 1,5 % ist gerechtfertigt; Inflationsabschlag von 2,5 % ist angemessen; daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 8,5 % (Phase I) und 6,7 % (Phase II). • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Bestimmung und Bewertung von Grundstücken, Wertpapierbestand und Körperschaftssteuererstattungsanspruch sind bei der Ermittlung des Unternehmenswerts zu berücksichtigen, soweit sie als realisierbar angesehen werden können. • Ergebnis der Bewertung: Zusammenschätzung ergab einen Unternehmenswert von ca. 95.500.000 DM, mithin einen anteiligen Wert je Aktie (Nennwert 50 DM) von ca. 238,75 DM = 122,07 €; nach Rundung setzte das Gericht die angemessene Barabfindung auf 122,00 € je Aktie fest. • Ausgleichszahlung: Für die durchschnittlich voraussichtlich ausschüttungsfähigen Gewinne ergab sich ein Bruttobetrag von 15,65 DM bzw. 8,00 € je Aktie; dieser Bruttobetrag ist zuerkennen, abzüglich jeweils anfallender Körperschaftsteuer. • Verzinsung: Die Abfindung wird ab dem Tag nach Eintragung des Unternehmensvertrages verzinst nach den gesetzlichen Vorgaben (§305 Abs.3 S.3 AktG); eine weitergehende Verzinsung des Abfindungs- oder Ausgleichsbetrags war abzulehnen. Die Klageanträge der außenstehenden Aktionäre hatten teilweise Erfolg. Die angemessene Barabfindung nach §305 AktG wurde auf 122,00 € je Aktie (Nennwert 50 DM) festgesetzt; der Ausgleich nach §304 AktG wurde mit 8,50 € jährlich je Aktie (entsprechend 15,65 DM brutto) bestimmt, wobei von diesem Bruttobetrag die jeweils zu entrichtende Körperschaftsteuer abzuziehen ist. Die Abfindung ist ab dem 19.09.1989 entsprechend gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen (zeitlich gestaffelte Bezugssätze); weitergehende Anträge auf höhere Verzinsung und Verzinsung des Ausgleichs wurden zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin; die außergerichtlichen Kosten und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter sind von der Antragsgegnerin zu 1) zu ersetzen.