Urteil
12 O 175/04
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2004:1210.12O175.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger waren ursprünglich Eigentümer der gesamten Grundstücksparzelle zwischen der F Straße und dem T-weg, früher als Parzellen 231 und 232 bezeichnet. Nach Teilung und Teil-Veräußerung gehört den Klägern weiter das Grundstück, das zur F Straße (Bundesstraße B ##) liegt. Rückwärtig grenzt dieses Grundstück an das Grundstück der Beklagten, welches über den T-weg her angefahren wird. Vor dem Grundstück der Kläger, das unmittelbar an der F Straße liegt, verläuft ein Bürgersteig. Dessen Bordsteinkante ist nicht abgeflacht. Die Kläger hatten insoweit jahrelang versucht, mit dem Straßenbauamt in Bochum eine Regelung zu treffen, dass sie eine Zufahrt zu ihrem Grundstück von der F Straße her erhalten. Sie haben sich insoweit insbesondere darauf gestützt, dass sie das einzige Grundstück in der Nachbarschaft sind, dass nicht von der F Straße her befahren werden kann. Diese Zufahrt wurde ihnen jedoch letztendlich durch rechtskräftige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts versagt. Zur Zeit können die Kläger daher - zumindest nicht legal - ihr Grundstück nicht mit einem PKW anfahren. Fußläufig ist das Grundstück über den vor dem Grundstück verlaufenden Bürgersteig zu erreichen. Die oben bereits erwähnte Teilung der Grundstücke wurde nur unter der Bedingung genehmigt, dass zugunsten des klägerischen Grundstücks ein Wegerecht vom T-weg her als Baulast eingetragen wird. Eine entsprechende Eintragung in das Baulastenverzeichnis der Stadt Dortmund ist auch erfolgt. Nach der Teilung veräußerten die Kläger die zum T-weg hin ge- legenen Grundstücke an eine Bauträgergesellschaft. Diese verpflichtete sich, an die jeweiligen Grundstückseigentümer der von dem Wegerecht betroffenen Parzellen die Verpflichtung weiterzugeben, das Wegerecht zugunsten der Kläger zu dulden, eine Baulast eintragen zu lassen und den Weg der Kläger auf eigene Kosten zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung gab die Bauträgerin an die Käufer, d. h. unter anderem an die Beklagten, nicht weiter. Eingetragen ist bis heute allein die öffentliche Baulast. Eine Gunstdienstbarkeit in Form eines Wegerechts zugunsten der Kläger ist im Grundbuch nicht eingetragen. In dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Bauträgerin und den Beklagten heißt es hierzu auf Seite 5 des Vertrages: "Als Baulast wird ein Wegerecht in 2,5 m Breite entlang der nördlichen Grenze eingetragen zugunsten der Parzelle 659. Eventuell wird auch ein entsprechendes Wegerecht als Grunddienstbarkeit eingetragen; dem stimmen Käufer zu.". Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, ihnen in Bereich der eingetragenen Baulast ein Wegerecht zu gewähren, so dass sie mit Fahrzeugen auf das klägerische Grundstück gelangen können. Sie behaupten hierzu, sie seien auf dieses Notwegerecht dringend angewiesen, da ausreichender Parkraum in der Nähe ihres Grundstücks nicht vorhanden sei. Soweit in der nahegelegenen Zufahrtsstraße Zum Wildgehege 4 Parkplätze vorhanden seien, so handele es sich hierbei um reine Besucherparkplätze für das Gehege, die für ihre Nutzung nicht zur Verfügung stünden. Mangels Beleuchtung sei die Nutzung dieser Parkplätze nachts auch unzumutbar. Diesen Ausführungen stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass ihre Tochter - was zwischen den Parteien unstreitig ist einen dieser Parkplätze regelmäßig bei Besuchen nutze. In der Querstraße P, die von der F Straße abgehe und zu der Straße T-weg führe, seien wegen der zahlreichen Garagenausfahrten nur wenige Parkplätze vorhanden. Diese seien zudem am Abend in der Regel belegt, da dann die Gaststätte "X" geöffnet habe. Parkmöglichkeiten ergäben sich zudem auch nicht in der Stichstraße, die dem klägerischen Grundstück gegenüber liegt und ebenfalls den Namen F Straße trägt. Bei dieser Straße handele es sich um eine Privatstraße, bei der das Parken in zulässiger Weise nicht erfolgen könne. Die Kläger beantragen, 1.) die Beklagten zu verurteilen, den Klägern den ungehinderten Zugang und die Zufahrt mit Kraftwagen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t von dem T-weg in E her auf den im anliegenden Lageplan (Blatt 5 der Akten) gelbschraffiert dargestellten Flächen der Grundstücke Parzellen Nr. 656, 673 und 674 Gemarkung C, Flur 7, auf einem 2,5 m breiten Grundstücksstreifen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle Flur #, Gemarkung C Parzelle 388 zugunsten des Grundstücks Gemarkung C, Flur #, Parzelle Nr. 659 zu gewähren und zu dulden, dass die Kläger auf der so bezeichneten Grundstücksfläche auf eigene Kosten einen Weg nach straßenbaurechtlichen Vorschriften und den zur Zeit geltenden Regeln der Bautechnik errichten und unterhalten. 2.) hilfsweise beantragen sie, den Zugang und die Zufahrt zu gewähren, gemäß Antrag zu 1.) Zug um Zug gegen Zahlunq einer Notwegrente in Höhe von 250,00 € jährlich. 3.) Die Kläger beantragten, den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 € und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass der vorhandene Parkraum in der Nähe des klägerischen Grundstücks ausreichend sei. Sie behaupten hierzu, dass es sich bei den 4 Parkplätzen auf der Zuwegung zum Wildgehege um öffentliche Parkplätze handele. Insoweit weisen sie darauf hin, dass - unstreitig - keine Nutzungseinschränkung durch Schilder oder andere Kennzeichen erkennbar sei. Sie sind der Ansicht, dass sich die ausreichenden Parkmöglichkeiten auch durch die Parkmöglichkeiten in der Seitenstraße P und durch die Parkmöglichkeiten in der Stichstraße/F Straße ergebe. Zu letzteren weisen sie darauf hin, dass - auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig - auch insoweit keinerlei Kennzeichnung in der Straße vorhanden ist, die das Parken einschränkt. Zudem sind sie der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Notwegerecht nicht vorliegen. Sie verweisen darauf, dass diese Gewährung eines Notwegerechts einen erheblichen Eingriff in ihr Eigentum darstellen würde, da - was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist - der Teil des Grundstücks, den die Kläger befahren wollen, als Garten angelegt ist und von den Beklagten auch als solcher genutzt werde. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Ortstermins vom 19. November 2004 (Blatt 73 ff. der Akten). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber weder mit den Hauptanträgen noch mit dem Hilfsantrag begründet. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts gegen die Beklagten zu. Insbesondere besteht kein vertraglicher Anspruch. Zwischen den Parteien selbst bestehen keine vertraglichen Beziehungen; entsprechend ist ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen den Parteien nicht gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vertrag zwischen der Bauträgerin und den Beklagten um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Insoweit wurden die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2004 darauf hingewiesen, dass die von ihnen zitierte Regelung auf Seite 5 des Vertrages keine Vereinbarung in diesem Sinne darstellt. Sinn und Zweck dieser Regelung war nicht, den Klägern Rechte aus dem Vertrag zukommen zu lassen. Die entsprechende Vereinbarung könnte allenfalls als grundbuchrechtliche Bewilligung im Sinne des § 19 Grundbuch- ordnung zu werten sein. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber letztlich ein Anspruch der Kläger nicht erkennbar. Soweit sie auf Basis dieser Bewilligung einen Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit gegen die Beklagten haben könnten, setzt dies insbesondere voraus, dass es eine entsprechende Einigung im Sinne von § 873 BGB gibt. Dies wurde von den Parteien - auch nach entsprechenden rechtlichen Hinweis im Termin vorn 27. August 2004 - nicht vorgetragen. Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 917 BGB, da die Voraussetzungen, bei denen nach dieser Vorschrift ein Notweg zu gewähren ist, nicht vorliegen. Dem Grundstück der Kläger fehlt nicht die zur ordnungsmäßigen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Das Grundstück der Kläger grenzt unmittelbar an die F Straße und man kann von dem Grundstück der Kläger unmittelbar den Bürgersteig an der F Straße betreten, so dass das Grundstück fußläufig erreichbar ist und insoweit eine Nutzung in jedem Fall möglich ist. Zur ordnungsmäßigen Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 gehört es nicht, dass in jedem Fall auch die Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf das Grundstück erforderlich sein muss. Ein solcher Anspruch auf Zufahrt für Kraftfahrzeuge besteht insoweit nur, wenn in der Nähe auf der Straße keine ausreichenden Parkmöglichkeiten vorhanden sind. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im vorliegenden Fall ausreichend Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. So finden sich zum einen Parkmöglichkeiten in der Straße P. Die hier vorhandenen Parkplätze befinden sich in einer Entfernung von rund 200 m zum klägerischen Grundstück. Diese Entfernung ist den Klägern zumutbar. Soweit die Kläger einwenden, dass die vorhandenen Parkplätze häufig durch andere Anwohner und Gäste der Gaststätte belegt sind, so ist dies im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Notweg zu gewähren ist, irrrelevant. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch, dass tatsächlich regelmäßig die möglichen Parkplätze frei sind und zu ihrer Verfügung stehen. Für die Frage, ob ausreichender Parkraum vorhanden ist, kommt es darauf an, ob tatsächlich Parkraum vorhanden ist. Dass es immer die Möglichkeit geben kann, dass alle Parkplätze besetzt sind, führt nicht dazu, dass ein Notweg über das Beklagtengrundstück verlangt werden kann. Hinzu kommt auch, dass es sich bei den Parkplätzen in der Straße P nicht um die einzigen Parkplätze in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks handelt. Zwar sind die Kläger insoweit der Ansicht, dass die vorhandenen Parkplätze in der Zufahrt Am Wildgehege und in der gegenüberliegenden Stichstraße für sie nicht nutzbar seien. Nach der Inaugenscheinnahme vor Ort steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sowohl die 4 Parkplätze auf der Zufahrt Zum Wildgehege als auch die Parkmöglichkeit in der Stichstraße/F Straße nutzen können und dürfen. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit ist an beiden Stellen durch nichts ersichtlich. Es befinden sich dort keine entsprechenden Schilder oder Hinweise. Tatsächlich werden die Stellplätze an der Zuwegung zum Wildge- hege auch von der Tochter der Kläger benutzt, ohne dass dies bislang von irgendeiner Seite zu Beanstandungen geführt hat. Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass die Parkplätze zu weit von ihrem Haus entfernt seien und daher die Grenzen der Zumutbarkeit für sie, auf diese Parkplätze zurückzugreifen, überschritten sei, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Selbst die am weitesten entfernten Parkplätze in der Stichstraße/F Straße liegen in einem Bereich von weniger als 300 m. Dies ist eine Entfernung, die durchaus zumutbar ist. Im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit und der Interessenabwägung war zudem auch darauf abzustellen, mit welchen Belastungen es für die Beklagten verbunden wäre, wenn sie verpflichtet würden, das Notwegerecht einzuräumen. Insofern war zu berücksichtigen, dass der gesamte Bereich, auf dem die öffentliche Baulast eingetragen ist und den die Kläger als Zufahrt zu ihrem Grundstück nutzen wollen, von den Beklagten als Garten angelegt ist, wovon sich das Gericht bei dem Ortstermin selbst überzeugen konnte. Der Umbau des Gartens in eine Zufahrtsstraße würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten bedeuten, da diese in der Nutzbarkeit ihres Gartens im großen Maße eingeschränkt wären. Ein Anspruch der Kläger auf Einräumung eines Notwegerechts ergibt sich letztendlich auch nicht aus der eingetragenen Baulast. Aus einer allein öffentlich rechtlich wirkenden Baulast folgen keine zivilrechtlichen Ansprüche. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.