Urteil
17 S 113/03
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2004:0910.17S113.03.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.07.2003 - 125 C 4576/03 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,41 € (i.W.: achthundertsechsundfünfzig 41/100 Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.05.2003 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Geldausgleichs 4 für die erweiterte Nutzung ihrer Grundstücke zu Zwecken der Telekommunikation. 5 Die Klägerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von E eingetragenen 6 Grundstücke G1 und G2, G3 und G4. Die Beklagte ist 7 Eigentümerin einer Hochspannungsleitung, die über die Flächen der 8 Klägerin verläuft und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit 9 gesichert ist. Der Dienstbarkeit zugrunde liegt dabei ein Gestattungsvertrag 10 zwischen den Parteien vom 25.09.1970. Wegen der Einzelheiten des 11 Gestattungsvertrages wird auf Blatt 60 der Akten Bezug genommen. Als 12 sich der Erlass des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abzeichnete, 13 rüstete die Beklagte im Jahr 1994 diese Hochspannungsleitung mit einem 14 Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) nach. Seit 1996 ist das LWL-Kabel 15 zu 2/3 an einen Telekommunikationsdienstleister vermietet, der das Kabel 16 zum Zwecke kommerzieller Telekommunikation nutzt. 17 Dies teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage mit Schreiben vom 18 25.03.2003 mit. 19 Das verbleibende Drittel des Kabels nutzt die Beklagte für die interne 20 Kommunikation. 21 Die vorbeschriebene im Jahr 1996 erfolgte Nutzungserweiterung des seit 22 1994 vorhandenen LWL-Kabels war nach außen nicht erkennbar. 23 Die Umnutzung zum Zwecke der öffentlichen Telekommunikation erfolgte 24 durch einen schlichten technischen Vorgang, ein sog. "Umswitschen", das 25 nicht sichtbar ist. 26 Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass das 27 LWL-Kabel tatsächlich an Dritte vermietet ist. Sie hat die Ansicht 28 vertreten, es handele sich bei der Nachrüstung der Hochspannungsleitung 29 um eine Nutzungserweiterung im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG. 30 Damit stünde ihr ein entsprechender Entschädigungsanspruch gegen die 31 Beklagte zu. Dieser könne mangels Kenntnis der Klägerin von der 32 Nutzungserweiterung nicht verjährt sein. Zur Höhe macht die Klägerin 33 einen Anspruch auf Geldausgleich in Höhe von 5,00 DM pro laufenden 34 Meter geltend . 35 Die Klägerin hat beantragt, 36 die Beklagte zu verurteilen, an sie 856,41 € nebst Zinsen in 37 Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2003 38 zu zahlen. 39 Die Beklagte hat beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Sie hat behauptet, das LWL-Kabel seit 1996 an die B. 42 vermietet zu haben. Vor diesem Hintergrund hat sie die Ansicht vertreten, 43 nicht passiv legitimiert zu sein. Darüber hinaus hat sie sich auf die Einrede 44 der Verjährung berufen. Zur Höhe hat sie eingewandt, es sei nur ein Anspruch 45 von 0,50 DM pro laufende Meter angemessen. 46 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, 47 der Klägerin stünde kein Entschädigungsanspruch gem. § 57 48 Abs. 2 TKG zu. Dies gelte unabhängig von der Frage der Vermietung des 49 Kabels. Die Vermietung vorausgesetzt, fehle der Beklagten die erforderliche 50 Betreibereigenschaft, bei Nichtvermietung sei der Anspruch verjährt. 51 Im Falle der Vermietung erfülle die Beklagte nicht die Voraussetzungen 52 für die Betreibereigenschaft gem. § 3 Nr. 2 TKG. Die Beklagte verfüge 53 dann nämlich nicht über die von § 3 Nr. 2 TKG vorgesehene umfassende 54 Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen in dem Sinne, dass sie über 55 das "ob" und das "wie" der Nutzung in eigener Verantwortung entscheiden 56 könne. Zumindest die technischen Funktionen, die zur Informationsübertragung 57 erforderlich seien, unterlägen der alleinigen Kontrolle der Mieterin. 58 Ferner sei die Beklagte im Falle der Vermietung in ihrer rechtlichen Kontrolle 59 eingeschränkt. Die Möglichkeit zur kommerziellen Telekommunikation 60 habe die Mieterin durch Einbindung des Kabels in ihre Datenverarbeitungssysteme 61 ermöglicht. Die Nutzung des Kabels für die interne 62 Kommunikation begründe hingegen keine Betreibereigenschaft. Gegen 63 die Betreibereigenschaft der Beklagten hat das Amtsgericht weiter angeführt, 64 dass das Vermarktungsinteresse und die finanziellen Vorteile bei 65 der Mieterin lägen. Die Vermietung des Kabels gegen Geld könne hiermit 66 nicht gleichgesetzt werden. Überdies sei es der Beklagten als Energieversorgungsunternehmen 67 schon gesetzlich verboten, Telekommunikationsdienstleistungen 68 anzubieten, § 14 Abs.1 TKG. Auch aus diesem Grund 69 könne die Beklagte vorliegend nicht Betreiberin im Sinne des Gesetzes 70 sein. 71 Hierin liege auch kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes 72 vom 07.07.2000 (BGH NJW 2000, Seite 3206 ff.). Die 73 Betreibereigenschaft sei in diesem Urteil nicht problematisiert worden, 74 sondern ohne weitere Prüfung angenommen worden. Gleiches gelte für 75 die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2001 (OLG 76 Hamm, NJW-RR 2002, Seite 769 ff.). Dort sei der Fall anders gelagert gewesen. 77 Das Kabel sei in dem durch das OLG Hamm zu entscheidenden 78 Fall unstreitig noch nicht vermietet gewesen. 79 Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg auf die Problematik des Mieterwechsels 80 im Hinblick darauf verweisen, dass es sich um einen einmaligen 81 Ausgleichsanspruch handele. Dies seien nur praktische Probleme. 82 Die Betreibereigenschaft folge auch nicht daraus, dass nur zwischen den 83 Parteien, nicht aber zur Mieterin eine Rechtsbeziehung seitens der Klägerin 84 bestehe. Eigentum und Betreibereigenschaft könnten auseinander 85 fallen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des § 57 Abs.1 und 2 TKG. 86 Die Vorschrift unterscheide zwischen dem Begünstigten nach Abs. 1 und 87 dem Pflichtigen nach Abs. 2. Dies finde seine Bestätigung in § 3 88 Nr. 2 TKG. Hier werde auf eine umfassende Funktionsherrschaft abgestellt. 89 Dazu gehöre mehr als das Eigentum. Es müsse sich um eine 90 funktionstüchtige Telekommunikationslinie im Sinne des § 3 Nr. 20 TKG 91 handeln. 92 Vorausgesetzt, das Kabel sei nicht vermietet, sei der Anspruch hingegen 93 gem. § 58 TKG verjährt. § 58 TKG. § 58 TKG sei auf den Anspruch aus 94 § 57 Abs. 2 TKG anwendbar. Danach verjähre der Anspruch binnen 2 95 Jahren. Die Verjährung habe Ende 1996 begonnen. Damit sei Ende 1998 96 die Verjährung eingetreten. Auf die Kenntnis der Klägerin von der 97 kommerziellen Nutzung komme es nicht an. 98 Das Amtsgericht hat darüber hinaus das Bestehen eines Schadensersatzanspruches 99 zugunsten der Klägerin verneint. Offen bleiben könne, ob ein 100 solcher überhaupt geltend gemacht würde. Die Beklagte habe jedenfalls 101 keine Pflicht zur Information der Klägerin getroffen. Eine entsprechende 102 Nebenpflicht bestehe nicht. Die Verlegung der Kabel habe nicht übersehen 103 werden können. Die Klägerin hätte daher Anlass gehabt, sich bei 104 der Beklagten näher zu erkundigen. 105 Gegen das klageabweisende Urteil, der Klägerin zugestellt am 106 15.07.2003, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.08.2003, eingegangen 107 am darauffolgenden Tage, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 108 Nachdem die Klägerin im Rahmen der Berufungsinstanz zunächst die 109 Auffassung vertreten hat, das Amtsgericht wende § 57 Abs. 2 TKG 110 rechtsfehlerhaft an, da sich der Anspruch nicht gegen den Betreiber der 111 Telekommunikationslinie, sondern gegen den Duldungsberechtigten nach 112 § 57 Abs. 1 TKG richte, ist sie zwischenzeitlich von diesem Standpunkt 113 abgerückt und geht nunmehr mit dem Amtsgericht und der Beklagten davon 114 aus, dass Anspruchsgegner der Betreiber der Telekommunikationslinie 115 ist. 116 Hierzu meint die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des BGH 117 (NJW 2000, Seite 3206 ff.) weiter, dass die Beklagte Betreiberin der Telekommunikationslinie und damit passivlegitimiert sei. Das Amtsgericht 118 gehe fälschlicherweise zur Begriffsbestimmung von § 3 Nr. 2 TKG aus. 119 Hier sei von Telekommunikationsnetzen und nicht Telekommunikationslinien 120 die Rede. Es sei zwischen dem Betreiben von Übertragungswegen 121 und dem Betreiben von Telekommunikationslinien, § 30 Nr. 20 TKG, zu 122 unterscheiden. Ersteres entspreche der Tätigkeit der Mieterin, letzteres 123 der Tätigkeit der Beklagten. Nur die Beklagte unterhalte die in § 3 Nr. 20 124 TKG genannten technischen Vorrichtungen. Zudem seien die Feststellungen 125 des Amtsgerichts im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts 126 Hamm vom 22.11.2001 widersprüchlich. Die Rechtsauffassung 127 des Amtsgerichts zugrunde gelegt, hätte das OLG Hamm die 128 Klage mangels Betreibers abweisen müssen. Sie verweist hinsichtlich der 129 Betreibereigenschaft ferner auf die Regelung des § 57 Abs.2 Satz 1 TKG. 130 Hierin seien die Tätigkeiten, die zum Betreiben der Telekommunikationslinie 131 gehörten, aufgeführt. Dies seien Wartungs- und Reparatur- oder 132 vergleichbare mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar 133 zusammenhängende Maßnahmen. Dies zeige, dass der Betrieb der 134 Telekommunikationslinie in der Errichtung, Erneuerung, Wartung und der Durchführung 135 vergleichbarer Maßnahmen liege. Dies stehe in Einklang mit § 3 136 Nr. 20 TKG. Die fraglichen Maßnahmen würden hingegen unstreitig 137 sämtlich durch die Beklagte durchgeführt. Die Mieterin des LWL-Kabels 138 habe hingegen das Grundstück der Klägerin noch nie betreten, was 139 ebenfalls unstreitig sei. 140 Überdies habe die Beklagte auch die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinie, also die tatsächliche und rechtliche Kontrolle. Die 141 rechtliche Kontrolle ergebe sich aus der Dienstbarkeit. Ebenso habe sie 142 die tatsächliche Kontrolle. Sie könne die Telekommunikationslinie ohne 143 weiteres stilllegen oder unterbrechen. Dies folge aus der Sachherrschaft 144 über die Hochspannungsleitung. Dafür spreche weiter, dass die Beklagte 145 das LWL-Kabel auch noch zur eigenen internen Kommunikation nutze. 146 Ferner erfolge die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung 147 für den Ausgleichsanspruch herangezogene Vermarktung der Telekommunikationslinie 148 durch die Beklagte. 149 Hinsichtlich der Verjährung ist die Klägerin der Auffassung, § 58 TKG beziehe 150 sich nicht auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 151 TKG. Es handele sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 58 152 TKG, sondern um einen andersartigen Ausgleichsanspruch, der nach den 153 allgemeinen gesetzlichen Regelungen verjähre. Hierfür spreche auch die 154 Historie des Gesetzgebungsverfahrens, aus der ersichtlich sei, dass der 155 Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nachträglich eingeführt 156 worden sei. 157 Darüber hinaus meint die Klägerin, der Beklagten sei die Berufung auf die 158 Einrede der Verjährung gem. § 242 BGB verwehrt. Hierfür verweist sie auf 159 den unstreitigen Umstand, dass die Vermietung der Kabel und damit die 160 neue Nutzungsdimension, auf die es für den Verjährungsbeginn ankomme, 161 für sie nicht erkennbar gewesen ist. Zudem sei das 162 Telekommunikationsgesetz erst 1996 in Kraft getreten. Die Vermietung 163 finde gleichfalls seit 1996 statt. 164 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei darüber hinaus auf jahrzehntelange 165 Dauer angelegt und von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt. 166 Dem widerspreche es, wenn der Energieversorger über die vertraglich 167 gestattete Nutzung hinaus die Nutzung erweitere und dies nicht 168 mitteile. Hier herrsche ein Informationsgefälle, das nach § 242 BGB die 169 Aufklärung gebiete. 170 Auf Grund seiner verfassungsrechtlichen Funktion, den Schutz des 171 Eigentums zu gewährleisten, beinhalte auch der Ausgleichsanspruch eine 172 Mitteilungspflicht. Andernfalls könne der Ausgleichsanspruch seine 173 Funktion nicht erfüllen. 174 Die Klägerin ist der Auffassung, entgegen der amtsgerichtlichen Feststellungen 175 nicht gehalten gewesen zu sein, sich bei der Beklagten innerhalb 176 der Verjährungsfrist zu erkundigen. 177 Darüber hinaus meint sie, aus der Verletzung der nach ihrer Auffassung 178 bestehenden Informationspflicht seitens der Beklagten stünde ihr ein 179 Schadensersatzanspruch zu. 180 Zur Höhe der Entschädigung hat sich die Klägerin auf ihr erstinstanzliches 181 Vorbringen gestützt. Hier hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung 182 des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2000 die Auffassung vertreten, die 183 Marktverhältnisse seien entscheidend. Hierzu behauptet sie unter näherer 184 Darlegung, auf die Bezug genommen wird, ein Betrag von 5,00 DM pro 185 qm sei marktüblich. 186 Für den Fall, dass die Kammer dieser Auffassung nicht folgen sollte, trägt 187 die Klägerin vorsorglich ebenfalls unter Bezugnahme auf die genannte 188 Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor, dass dann das übliche Entgelt 189 für Gestattung der Verlegung von Versorgungsleistungen zu entrichten 190 sei. Es würden Preise bei Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen 191 zwischen 5,00 € und 15,00 € pro Meter gezahlt. Bei der Verlegung 192 von LWL-Kabeln auf Erdöl oder Erdgastrassen seien Nutzungsentgelte 193 von 3,00 DM bis 4,00 DM pro Ifd. Meter üblich. 194 Hilfsweise beantragt die Klägerin die Bestimmung der Anspruchshöhe 195 durch das Gericht, § 315 BGB. 196 Die Klägerin ist vor der Kammer persönlich angehört worden. Im Rahmen 197 ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin erklärt, sie habe sich nicht 198 an B gewandt, da sie keine Anschrift habe und auch von B nicht 199 angeschrieben worden sei. Sie könne nicht verpflichtet sein, in den 200 luftleeren Raum hinein Ansprüche herzuleiten. Bei rechtzeitiger 201 Information durch die Beklagte hätte sie sich an die Beklagte hinsichtlich 202 des Ausgleichs gewandt. Bei gleicher Antwort von der Beklagten, wie im 203 Rahmen dieses Rechtsstreits geschehen, wäre sie mit Hilfe ihres 204 Rechtsanwaltes an die Beklagte herangetreten. Der Klägervertreter hat 205 hierzu nochmals bestätigt: "Wir hätten Klage gegen die Beklagte 206 erhoben." 207 Die Klägerin beantragt, 208 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu 209 verurteilen, an sie 856,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % 210 über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2003 zu zahlen. 211 Die Beklagte beantragt, 212 die Berufung zurückzuweisen. 213 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung insbesondere im Hinblick 214 auf ihre fehlende Betreibereigenschaft und damit auf die fehlende Passivlegitimation. 215 Ausgleichspflichtig sei derjenige, der auch den unmittelbaren Nutzen aus 216 der Zweckerweiterung ziehe. Die Beklagte meint, der Umstand, dass nur 217 ein einmaliger Ausgleich zu zahlen sei, spreche hier nicht für die Passivlegitimation 218 des Errichtenden der Telekommunikationslinie. Vielmehr 219 spreche dies gerade für die Ausgleichspflicht des Betreibers der Telekommunikationslinie. Nur er erweitere die Nutzung, wofür die Entschädigung 220 nach Sinn und Zweck der Regelung zu zahlen sei. Hierfür spreche 221 auch, dass der Betreiber ebenso Schuldner des Entschädigungsanspruchs 222 nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG sei, obwohl er in der Regel mit der 223 Errichtung der Telekommunikationslinie nichts zu tun habe. Wenn er aber 224 gegebenenfalls schon für Handlungen des Eigentümers der 225 Telekommunikationslinie im Zuge der Errichtung hafte, dann jedenfalls 226 auch für den Ausgleich, der für die Vermarktung zu zahlen sei, deren 227 Nutzen er allein habe. Aus § 3 TKG ergebe sich in der Gesamtschau, wer 228 Betreiber der Telekommunikationslinie sei. Per Definition sei die 229 Telekommunikationslinie Bestandteil des Übertragungsweges. Ein 230 Betreiber der Telekommunikationslinie sei nicht ausdrücklich definiert. 231 Demnach müsse es der Betreiber des Übertragungsweges sein, der in § 3 232 Nr. 1 TKG definiert sei. Dieser Definition entspreche aber die Mieterin des 233 LWL-Kabels, nicht hingegen die Beklagte. Die Mieterin habe die erforderliche 234 Funktionsherrschaft. Diese sei nicht identisch mit dem Eigentum. Da § 3 TKG den 235 Begriff des Betreibers der Telekommunikationslinie zweifelsfrei festlege, 236 sei die Begriffsbestimmung einer Auslegung durch die Gerichte entzogen. 237 Der Bundesgerichtshof habe hingegen lediglich entschieden, dass die 238 Aktivlegitimation im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht von der 239 Lizenzinhaberschaft abhängig sei. Nicht entschieden habe er, dass auch 240 die Passivlegitimation im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG von der 241 Lizenzinhaberschaft unabhängig sei. Auch die rechtliche Kontrolle folge 242 nicht aus dem Leitungsrecht als solchem. Die rechtliche Kontrolle betreffe 243 die Frage, wer die Gebrauchsbefugnis habe. Überdies dürfe der Inhaber 244 des Leitungsrechts die Telekommunikationslinie nicht betreiben. Die 245 Mieterin vermarkte auch das Grundstück. Sie habe gegenüber der 246 Klägerin ein originäres Duldungsrecht. In diesem Zusammenhang führt sie 247 weiter an, dass sich dies auch durch die Praxis bestätige. In der Praxis sei 248 es häufig der Telekommunikationsanbieter selbst, der die Leitungen nachrüste. 249 In diesen Fällen mache der Dritte von der Duldungsberechtigung 250 des § 57 Abs. 1 TKG Gebrauch. Es sei dann zwangsläufig auch der Dritte, 251 der die Anlage in Betrieb nehme. Zwar sei das Leitungsrecht immer von 252 dem Leitungsrechtsinhaber, hier der Beklagten, abgeleitet, aber die Inhaberschaft 253 hinsichtlich des Leitungsnetzes sei kein Tatbestandsmerkmal 254 für die Vermarktung. 255 Dass der Betreiber der Leitung oder Anlage nicht als Anspruchsgegner in 256 Betracht komme, zeige sich auch in den Gesetzesmaterialien. Aus diesen 257 gehe hervor, dass diese Bezeichnung zunächst ins Auge gefasst worden 258 sei, dann jedoch der Betreiber der Telekommunikationslinie als An- 259 spruchsgegner aufgenommen worden sei. Die ursprünglich beabsichtigte 260 Fassung habe dementsprechend auch nur Ausgleichsansprüche für 261 solche Tatbestände vorgesehen, die typischerweise mit baulichen Veränderungen 262 einher gingen und deren Zuweisung zum Leitungsinhaber 263 nahe läge. Der hier streitige Ausgleichsanspruch habe hingegen später 264 Eingang in das Gesetz gefunden. Ebenso sei es zu einem Wechsel des 265 Schuldners gekommen. Dies lasse sich nur so erklären, dass auf Grund 266 des zusätzlichen Ausgleichstatbestandes ein anderer Schuldner gewählt 267 worden sei. 268 Nachrangig ist für die Beklagte, dass es bei Zugrundelegung ihrer Auffassung 269 von der Betreibereigenschaft nur hinsichtlich des ersten Mieters 270 einen Ausgleichsanspruch gäbe. Alle weiteren Mieter wären hingegen von 271 der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung frei, da es sich nach dem Gesetz 272 um eine Einmalzahlung handelt. Hierzu meint die Beklagte, es sei typisch, 273 dass ein Rechtsnachfolger die Pflichten dessen, dem er nachfolge, nicht 274 mehr erfüllen müsse, wenn diese Pflichten bereits einmal erfüllt worden 275 seien. 276 Keinesfalls sei aber der Leitungseigentümer mit dem Schuldner des Geldausgleichs 277 gleichzusetzen. Andernfalls habe der Gesetzgeber dies regeln können. 278 Im Hinblick auf die im Juni 2004 in Kraft getretene Neufassung des TKG 279 trägt die Beklagte insbesondere zur Frage der Betreibereigenschaft weiter 280 wie folgt vor: 281 Daraus, dass nunmehr in § 76 Abs. 2 TKG n.F. alternativ zum Betreiber 282 der Eigentümer des Leitungsnetzes Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs 283 geworden sei, folge, dass sie als Eigentümerin des Leitungsnetzes 284 zuvor nicht ausgleichspflichtig gewesen sei. Gegen ihre Betreiber- 285 eigenschaft im Sinne des § 57 TKG a.F. spreche ferner, dass die neue 286 Gesetzeslage, diese Auslegung zugrunde gelegt, nicht zu einer Erweiterung 287 der Anspruchsgegner führte. Faktisch verbliebe es dann auch 288 nach der neuen Regelung bei nur einem Anspruchsgegner. Dies widerspreche 289 ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers. 290 Zur Frage der Verjährung verteidigt die Beklagte ebenfalls die amtsgerichtliche 291 Entscheidung. Ein Vergleich mit der Regelung des § 13 TWG 292 zeige, dass es auf die Kenntnis des Gläubigers nicht ankomme. Ebenso 293 zeige dieser Vergleich, dass alle Ansprüche von der kurzen Verjährungsfrist 294 erfasst seien. Die bloße Tatsache, dass sie Kenntnis und die Klägerin 295 Unkenntnis gehabt habe, ändere an der Verjährung nichts. Anderes 296 widerspräche den Grundsätzen des alten Verjährungsrechts. Dieses sei 297 verfassungskonform, auch wenn das neue Verjährungsrecht auf die 298 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abstelle. 299 Durch die kurze Verjährung ohne Bestehen einer Informationspflicht 300 werde Artikel 14 Grundgesetz auch nicht ausgehöhlt. Es verhalte sich 301 ähnlich wie im Erbrecht, das ebenfalls dem Schutz des Eigentums diene. 302 Auch dort seien aber verschiedene kurze Fristen geregelt, innerhalb derer 303 Ansprüche unabhängig von etwaiger Kenntnis verjährten. 304 Die Beklagte meint, sie könne sich auch nach Treu und Glauben auf den 305 Einwand der Verjährunq berufen. Die Durchbrechung der Verjährung sei 306 an strenge Anforderungen geknüpft, die nicht vorlägen. Eine gesetzliche 307 Informationspflicht habe sie nicht getroffen. Die Möglichkeit der Nutzungserweiterung 308 habe sich erst mit dem TKG eröffnet. Auf Grund der gesetzlichen 309 Erlaubnis habe auch keine Mitteilungspflicht bestanden. Der Gesetzgeber 310 habe im Rahmen des § 57 TKG die Möglichkeit, dass Inhaber 311 des Leitungsrechts und Betreiber der Telekommunikationslinie ausein- 312 anderfallen können, im Blick gehabt. Damit habe er zugleich vorgesehen, 313 dass der Eigentümer des Grundstücks nicht ohne Weiteres erkennen 314 könne, ob und von wem die Telekommunikationslinie genutzt werde. 315 Wenn das Gesetz dem erkennbaren Informationsbedarf des Grundstückseigentümers 316 nicht abhelfe, könne aus Treu und Glauben nicht eine 317 solche Informationspflicht abgeleitet werden. Eine Regelungslücke liege 318 nicht vor. 319 Die Beklagte ist der Auffassung, eine Aufklärungspflicht aus einem zu der 320 Klägerin auf Grund der Dienstbarkeit gegebenen Treueverhältnisse bestehe 321 nicht. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten folgten aus 322 §§ 1090 ff. BGB und dem zugrundeliegenden Gestattungsvertrag. Soweit 323 der Begünstigte das Grundstück über den ihm zustehenden Umfang 324 hinaus nutze, sei er nicht zur Aufklärung, sondern nur zur Unterlassung 325 verpflichtet. Die Verletzung von Eigentumsrechten löse keine Informationspflichten 326 aus. Der Anspruch aus § 57 Abs. 1 TKG bestehe 327 unabhängig von der Dienstbarkeit, daher könne aus der Dienstbarkeit 328 auch keine Aufklärungspflicht in dieser Hinsicht entstehen. 329 Soweit eine Aufklärungspflicht als unselbstständige Nebenpflicht gern. 330 § 242 BGB entstehen könne, stehe dem vorliegend die Funktion der Aufklärungspflicht 331 entgegen. Diese sei regelmäßig, berechtigtes Vertrauen 332 des einen (Unwissenden) in die Loyalität des anderen (Wissenden) zu 333 schützen, insbesondere soweit es darum gehe, dass der eine einen Vertrag 334 bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. Daraus 335 folge, dass eine solche Aufklärungspflicht eine Rechtsbeziehung voraussetze, 336 die in besonderem Maße dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 337 unterliege, wie es im Rahmen eines Vertrages oder der Vertragsanbahnung 338 der Fall sein könne. Ein solches Verhältnis sei vorliegend 339 nicht gegeben. Es gehe nicht um einen seitens der Beklagten zu 340 erzielenden Verhandlungserfolg. Vielmehr setze die Beklagte eine 341 Rechtsposition durch, die ihr gesetzlich zustehe. Ein allgemeines Verbot, 342 Informationsvorsprünge auszunutzen, gebe es jedoch nicht. 343 Ferner bestehe auch das erforderliche Informationsgefälle nicht. Hierzu 344 führt sie erstmals in zweiter Instanz im Einzelnen näher aus, dass die 345 Klägerin sich nicht auf mangelnde Kenntnis berufen könne. Die Problematik 346 sei sowohl Thema in der allgemeinen Medienberichterstattung gewesen, 347 als auch mit den zuständigen Interessenverbänden diskutiert 348 worden. 349 Die Beklagte macht ebenso erstmals in zweiter Instanz geltend, dass die 350 Klägerin nicht darlege, warum sie nicht in unverjährter Zeit ihren Anspruch 351 geltend gemacht habe. Die Klägerin habe die in eigenen Angelegenheiten 352 erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Sie habe ohne weiteres die Möglichkeit 353 gehabt, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen. 354 Auch aus der Drittwirkung der Grundrechte folge keine Aufklärungspflicht. 355 Diese könnten nur über die Auslegung von Generalklauseln wie § 242 356 BGB wirken. Hier lägen aber unmittelbar gültige Rechtsnormen vor. Eine 357 Anwendung von § 242 BGB komme daher nicht in Betracht. 358 Die Beklagte meint im Hinblick auf eine vermeintliche Schadensersatzverpflichtung 359 weiter, eine vertragliche Nebenpflicht zur Information über die 360 Nutzungserweiterung habe nicht bestanden. Unter Berufung auf die 361 Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MMR 1999, Seite 161 362 ff.) ist sie der Auffassung, sie habe davon ausgehen dürfen, die 363 Nutzungserweiterung sei ohne Ausgleichsverpflichtung zulässig gewesen. 364 Hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung behauptet die Beklagte, 365 diese bemesse sich nach dem sogenannten Entwertungsbruchteil 366 und betrage 0,27 € pro Meter. Hilfsweise nimmt die Beklagte auf die Ent- 367 scheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2001 Bezug und 368 errechnet einen Betrag von 1,24 € pro Ifd. Meter. 369 Der für die Beklagte im Termin vom 12.03.2004 vor der Kammer erschienene 370 Herr I erklärte im Rahmen seiner persönlichen 371 Anhörung, das LWL-Kabel sei 1994 auf die bestehenden Leitungen aufgebracht 372 worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das TKG abgezeichnet. 373 Ein paar Fasern seien für die Beklagte vorgesehen und genutzt worden. 374 Ab 1996 seien die Leitungen an B übergeben worden. Die betriebsinterne 375 Nutzung habe zum selben Zeitpunkt eingesetzt, da die Beklagte 376 zuvor keine Empfangsvorrichtungen gehabt habe. Derzeit nutze die Beklagte 377 ca. 1/3 des Kabels für sich und 2/3 seien an B vermietet. 378 Auf das Berufungsvorbringen der Beklagten zu der Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes nimmt die Klägerin wie folgt Stellung: 379 Sie verweist darauf, dass sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass 380 mit der Neuregelung "klargestellt" werden solle, dass nicht nur der Betreiber, 381 sondern auch der Inhaber des Leitungsnetzes ausgleichspflichtig 382 sein soll. Die Formulierung sei lediglich unglücklich gewählt. Dennoch 383 meint sie, es gehe nicht um eine Erweiterung des Schuldnerkreises, 384 sondern lediglich um eine KlarsteIlung, dass der Eigentümer des Netzes 385 schon immer ausgleichspflichtig gewesen sei. 386 Zudem meint sie, es könne nicht im Sinne der Beklagten von der Neuregelung 387 auf die Altregelung zurückgeschlossen werden. 388 Zur Stützung ihrer Ansicht legt sie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist 389 erstmals in zweiter Instanz einen Vertrag vor, wie er von 390 den Energieversorgern mit den jeweiligen Telekommunikationsanbietern 391 geschlossen werde. Danach erfolge der Betrieb der Telekommunikationslinie 392 eindeutig durch den Energieversorger. 393 Die Vorlage des Mietvertrages rügt die Beklagte als verspätet und verweist 394 zudem darauf, dass dieser Vertrag keine Aussagekraft für den 395 streitgegenständlichen Mietvertrag zwischen der Beklagten und B 396 habe. 397 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die 398 überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug 399 genommen. 400 II. 401 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 402 Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht 403 der geltend gemachte Ausgleichsanspruch in voller Höhe gegen die Beklagte 404 zu. Die Klägerin ist gern. § 57 I Nr. 1 TKG zur Duldung der streitgegenständlichen 405 Einwirkung auf ihr Grundstück, dem Nachrüsten der 406 Hochspannungsleitung mit LWL-Kabeln, verpflichtet. Die Beklagte ist 407 Betreiberin im Sinne des § 57 Abs. 2 TKG. Offen bleiben kann, ob der 408 damit gegen sie gerichtete Ausgleichsanspruch des § 57 Abs. 2 Satz 2 409 TKG gem. § 58 TKG verjährt ist oder ob für diesen Anspruch die normalen 410 gesetzlichen Verjährungsregelungengelten mit dem Ergebnis, dass die 411 Verjährung noch nicht eingetreten ist. Jedenfalls kann sich die Beklagte 412 vorliegend nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. 413 Im Einzelnen: 414 1. 415 Unstreitig ist die Klägerin gegenüber der Beklagten gern. § 57 Abs. 1 Nr. 1 416 TKG zur Duldung der streitgegenständlichen Einwirkung auf ihr Grundstück 417 verpflichtet. Der Beklagten steht das Recht zur Errichtung der Hochspannungsleitung 418 mit allen Folgeverrichtungen durch eine beschränkt persönliche 419 Dienstbarkeit gesichert gegenüber der Klägerin zu. Diese bestehende, 420 durch ein Recht gesicherte Leitung, ist vorliegend für die Errichtung 421 der Telekommunikationslinie genutzt worden. 422 2. 423 Ebenso unstreitig hat eine Nutzungserweiterung dieser Telekommunikationsleitung 424 im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG stattgefunden. Die 425 bereits 1994 seitens der Beklagten errichtete Telekommunikationslinie ist 426 seit 1996 für kommerzielle Zwecke genutzt worden. Dabei geht die 427 Kammer davon aus, dass die Vermietung des Kabels zwischen den 428 Parteien in zweiter Instanz unstreitig ist. Mit der Berufungsbegründung hat 429 die Klägerin ihr Bestreiten nicht dezidiert aufrechterhalten. Vielmehr hat 430 sie im Rahmen ihrer Ausführungen vorgetragen "Der Mieter dieser 431 Vorrichtungen (in diesem Fall B) hat ....". Auf den Schriftsatz 432 vom 06.08.2003 (Blatt 92) wird insoweit Bezug genommen. Die Kammer 433 hat daraufhin mit Verfügung vom 20.10.2003 darauf hingewiesen, dass 434 die Vermietung nunmehr unstreitig sein dürfte. Dem ist die Klägerin nicht 435 substantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil hat die Klägerin mit 436 Schriftsatz vom 23.01.2004 (Blatt 296 ff.) vorgetragen, die Vermarktung 437 des Grundstücks finde seitens der Beklagten durch Vermietung an die 438 B statt. Soweit die Klägerin sodann mit gleichem Schriftsatz 439 pauschal bestreitet, dass eine Vermietung stattgefunden habe, ist dieses 440 Vorbringen widersprüchlich und damit unbeachtlich. Unschädlich ist 441 insoweit, dass die Nutzung zur kommerziellen Telekommunikation erst 442 nachträglich, also zeitlich deutlich nach Errichtung der Telekommunikationslinie, 443 begonnen hat. Zwar entfiele eine Ausgleichspflicht vorliegend 444 in diesem Fall nach dem Wortlaut der Vorschrift, höchstrichterlich ist 445 jedoch festgestellt, dass die Ausgleichspflicht auch dann besteht, wenn 446 ein Übergang von interner zu kommerzieller Nutzung stattfindet (BGH 447 NJW 2000, Seite 3206, BverfG NJW 2001, 2960). Andernfalls stünde § 57 448 TKG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht in 449 Einklang mit Artikel 14 Grundgesetz. 450 Gleiches muss auch dann gelten, wenn - wie hier - die Errichtung und die 451 Nutzung insgesamt sowohl intern wie auch kommerziell-zeitlich 452 auseinanderfallen. 453 3. 454 Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Passivlegitimiert für den Ausgleichsanspruch 455 ist der Betreiber der Telekommunikationslinie. Dies ist 456 vorliegend die Beklagte. 457 § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nennt zwar anders als Satz 1 und 3 explizit 458 keinen Anspruchsgegner. Dies eröffnet zunächst die Frage, wer die in 459 § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG normierte Ausgleichspflicht trägt. Die Kammer 460 geht dabei in Übereinstimmung mit beiden Parteien davon aus, dass dies 461 der Betreiber der Telekommunikationslinie ist. Dafür spricht, dass § 57 462 Abs. 1 TKG die Duldungspflicht des Grundeigentümers gegenüber 463 demjenigen, der eine Telekommunikationslinie errichtet, betreibt und 464 erneuert, normiert. Korrespondierend mit der Duldungspflicht normiert 465 Abs. 2 sodann in Satz 1 und 3 Ersatzansprüche, die sich ausdrücklich 466 gegen den Betreiber der Telekommunikationslinie richten. Bei wörtlicher 467 Auslegung des Satzes 2 spricht die Formulierung "darüber hinaus" dafür, 468 dass die in Satz 1 begonnene Normierung von Ansprüchen gegen den 469 Betreiber in Satz 2 weitergeführt werden soll. Dies gilt umso mehr, als kein 470 weiterer Adressat in Satz 2 genannt wird. Hätte der Gesetzgeber hier 471 einen anderen Anspruchsgegner bestimmen wollen, hätte es nahe 472 gelegen, dies ausdrücklich in Abgrenzung zum gesamten übrigen Inhalt 473 'des § 57 Abs. 2 TKG zu tun. Ferner spricht auch die systematische 474 Stellung des Ausgleichsanspruchs in Satz 2 zwischen den Ansprüchen 475 gegen den Betreiber in Satz 1 und 3 dafür, dass der Anspruch nach Satz 476 2 gegen den Betreiber gerichtet sein soll. Diese Auffassung wird 477 zusätzlich dadurch gestützt, dass der Ausgleichsanspruch nach Satz 2 478 wie die beiden anderen Ausgleichsansprüche nach Satz 1 und 3 auf die 479 Duldungspflicht nach Abs. 1 zurückgeht. 480 Der damit feststehende Anspruchsgegner, nämlich der Betreiber der Telekommunikationslinie, ist der Inhaber des Leitungsrechts, mithin die Beklagte. 481 Hierfür spricht bereits die Systematik des § 57 TKG. Aus ihr geht hervor, 482 dass Duldungsberechtigung und Ausgleichsverpflichtung korrespondieren. 483 Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der Gläubiger eines Duldungsanspruchs 484 ist und hiervon auch Gebrauch macht, auch zugleich der 485 Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist, wenn ein solcher Anspruch - wie 486 hier - vorgesehen ist. Dafür, dass nicht der Mieter, sondern der Eigentümer 487 der Leitung Betreiber im Sinne des § 57 TKG ist, spricht - entgegen 488 der Auffassung der Beklagten - auch, dass es sich um eine einmalige 489 Zahlung handelt, die dafür gezahlt wird, dass der Eigentümer des Grundstücks 490 in seinem Recht begrenzt wird, mit der Sache nach Belieben zu 491 verfahren, eine Fremdnutzung zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten 492 zu lassen (BGH NJW 2000, Seite 3206, 3210). Die erste und dauerhafte 493 Vermarktung der Telekommunikationslinie erfolgt durch den Inhaber 494 des Leitungsrechts, entweder durch eigene Nutzung zu kommerziellen 495 Zwecken oder wie hier durch Vermietung. Die weitergehende Vermarktung 496 durch den jeweiligen Mieter ist jeweils nur von der Vermarktung 497 durch den Eigentümer der Leitung abgeleitet, wovon letztlich auch die Beklagte 498 ausgeht. Für die von der Kammer vertretene Auslegung der 499 Betreibereigenschaft spricht auch, dass anderenfalls die Situation einträte, 500 dass nur der erste Mieter den Einmalanspruch auszugleichen hätte, die 501 nachfolgenden Mieter hingegen nicht. Warum der erste Mieter der Anlage 502 ausgleichspflichtig und damit schlechter gestellt sein sollte als alle 503 anderen nach ihm folgenden Mieter, ist hingegen nicht begründbar. 504 Soweit die Beklagte darauf verweist, es handele sich hier um ein 505 nachrangiges und bei der Gesetzesauslegung nicht zu beachtendes 506 Problem, geht sie fehl. Zu Unrecht nimmt die Beklagte hier ein 507 bestehendes Rechtsnachfolgeverhältnis zwischen den verschiedenen Mietern an, weshalb die Erfüllung durch den ersten Mieter dann für die folgenden gelten könne. 508 Jeder Mieter handelt einen neuen Vertrag mit dem Leitungsrechtsinhaber 509 aus. Ein Fall der Rechtsnachfolge ist vorliegend nicht gegeben. 510 Die Betreibereigenschaft des Errichters der Telekommunikationslinie bzw. 511 des Inhabers des Leitungsrechtes ergibt sich auch aus folgender Überlegung: 512 Einhellige Auffassung ist, dass der Betreiber der Telekommunikationslinie 513 der Anspruchsgegner aller in § 57 Abs. 2 TKG genannten 514 Ansprüche ist. Ansprüche nach Abs. 2 Satz 1 können aber bereits 515 unmittelbar bei Errichtung der Telekommunikationslinie entstehen. Würde 516 dann nicht derjenige haften, der die Nutzungsbeeinträchtigung im Zuge 517 der Errichtung verursacht hat und in der Folge keine Vermietung der 518 Telekommunikationslinie zu kommerziellen Zwecken erfolgen, bliebe der 519 Eingriff in das Eigentumsrecht - abgesehen von deliktischen Ansprüchen 520 - mangels Anspruchsgegners entschädigungslos. Dies läuft ersichtlich 521 dem Zweck der Vorschrift zuwider. Soweit die Beklagte hierzu meint, es 522 sei unbeachtlich, dass bei Zugrundelegung ihrer Auffassung ohne 523 Vermietung der Anlage kein Anspruchsgegner für eventuelle 524 Entschädigungsansprüche vorhanden sei, da in solchen Fällen bei 525 Beeinträchtigungen des Grundstücks in jedem Fall ein deckungsgleicher 526 Entschädigungsanspruch außerhalb des TKG entstehe, folgt ihr die 527 Kammer nicht. Hier ist der Beklagten entgegen zu halten, dass es sich, da 528 das Gesetz einen Anspruchsgegner klar vorgibt, ansonsten nur um 529 deliktische Ansprüche handeln könnte, die an weitergehende Voraussetzungen 530 geknüpft sind. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der 531 Betreiber, wenn er nach Auffassung der Beklagten vorhanden ist, auch für 532 die Schäden bei der Errichtung haften würde, die der Leitungsinhaber verursacht 533 hat. Eine solche Blankohaftungsübernahme für ein fremdes, nicht 534 beeinflussbares Handeln ist aber fernliegend und mit dem Rechtssystem 535 nicht vereinbar, zumal unstreitig sämtliche Arbeiten vor Ort, die zu 536 Schäden führen können, von dem Inhaber der Leitung, hier der 537 Beklagten, vorgenommen werden. 538 Die Betreiberrolle der Beklagten als Eigentümerin der Leitung ergibt sich 539 darüber hinaus auch in Anbetracht der in § 3 TKG normierten Begrifflichkeiten. 540 Anders als andere Formen des Betreibens ist der Begriff des 541 Betreibens einer Telekommunikationslinie nicht legal definiert. Legal definiert 542 ist aber der Begriff der Telekommunikationslinie in § 3 Nr. 20 TKG. 543 Danach stellen - verkürzt dargestellt - eine Telekommunikationslinie dle 544 körperlichen Bestandteile dar, die erforderlich sind, um sodann durch nicht 545 körperliche Einwirkung (Funksignale etc.) tatsächlich Telekommunikation 546 ermöglichen zu können. Aus dieser Definition ist ersichtlich, dass das 547 Betreiben von Telekommunikationslinien im Wesentlichen das Vorhalten 548 der körperlichen Bestandteile, die für die Telekommunikation erforderlich 549 sind, beinhaltet. Der Begriff des Betreibens, als solcher ist in § 3 Nr. 1 550 und 2 TKG in Bezug auf Übertragungswege und Telekommunikations24 551 netze jeweils als tatsächliche und rechtliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) 552 beschrieben. Davon ausgehend ist Betreiber der Telekommunikationslinie, 553 wer die tatsächliche und rechtliche Kontrolle an ihr 554 hat. Dies ist hier die Beklagte. Sie hat als Eigentümerin der Leitung und 555 Inhaberin des Leitungsrechts die rechtliche Kontrolle. Dieser begibt sie 556 sich auch nicht durch die Vermietung des Kabels, vielmehr macht sie von 557 ihrer rechtlichen Kontrollmöglichkeit durch die Vermietung Gebrauch. 558 Ebenso hat die Beklagte die tatsächliche Kontrolle über die Telekommunikationslinie. 559 Dies folgt bereits daraus, dass sie die Leitungswege 560 nach wie vor für die Energieversorgung und die nachgerüsteten LWL-Kabel 561 zum Teil für ihre eigene Kommunikation nutzt. Unwidersprochen hat 562 die Klägerin dazu vorgetragen, dass es allein Sache der Beklagtem ist, die 563 Leitungen zu erhalten. Die Mieterin habe ihr Grundstück noch nie betreten. 564 Auch dies belegt, dass die tatsächliche Kontrolle weiterhin bei der 565 Beklagten liegt. 566 Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf § 3 Nr. 1 TKG berufen. 567 Hier ist ausdrücklich das Betreiben von Übertragungswegen geregelt. 568 Diese sind mit den Telekommunikationslinien nicht identisch. Dies folgt 569 bereits aus der im Gesetz vorgenommenen Differenzierung zwischen den 570 Begriffen in § 3 Nr. 20 und 22. Deutlich wird der Unterschied zudem in § 6 571 TKG. Danach benötigen die Betreiber eines Übertragungsweges eine 572 Lizenz. Eine Lizenzpflicht für die Betreiber einer Telekommunikationslinie 573 besteht hingegen nicht. 574 Die Hinweise der Beklagten auf das Gesetzgebungsverfahren verfangen 575 ebenfalls nicht. Zwingende Schlüsse auf die Identität des Betreibers ergeben 576 sich hieraus nicht. 577 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beklagte Betreiberin 578 der Telekommunikationslinie im Sinne des Gesetzes ist. Diese Auslegung 579 des Gesetzes steht zudem in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen 580 und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat 581 problemlos den Leitungsrechtsinhaber als Anspruchsgegner angesehen. 582 Auf die bereits zitierte Entscheidung vom 07.07.2000 wird insoweit Bezug 583 genommen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung 584 vom 22.11.2001 (NJW 2002, Seite 769 ff.) grundsätzlich die 585 Ausgleichspflicht des Energieversorgers für die Nachrüstung seiner 586 Leitungen angenommen. 587 Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die Tatsache, dass die 588 Nutzungserweiterung die Ausgleichspflicht begründe, beschreibe die 589 Betreibereigenschaft in dem Sinne, dass derjenige der Betreiber sei, der 590 die erweiterte Nutzung durchführe, geht sie fehl. Ihre Argumentation basiert 591 hier auf einem Zirkelschluss. Sie setzt voraus, dass die Erweiterung 592 der Nutzung durch die kommerzielle Vermarktung seitens des Mieters erfolgt. 593 Sie liegt hingegen bereits in der Vermietung des Kabels. 594 Ebenso wenig ist der Verweis der Beklagten auf die Gesetzesmaterialien 595 zur alten Fassung des Telekommunikationsgesetzes zwingend, wonach 596 zunächst der Betreiber der Leitung oder Anlage als Anspruchsgegner in 597 Betracht gezogen worden sei und sodann der Betreiber der Telekommunikationslinie 598 ins Gesetz Eingang gefunden habe. Soweit die Beklagte 599 darüber hinaus meint, aus der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes 600 Rückschlüsse auf die Auslegung der alten Fassung des TKG 601 ziehen zu können, geht sie ebenfalls fehl. Die Neuregelung eines Gesetzes 602 kann nicht die Auslegung einer bisher geltenden Norm bestimmen. 603 Vielmehr ist diese im Lichte der Umstände und der Gesetzeslage auszulegen, 604 die in dem Zeitpunkt der Gültigkeit der auszulegenden Norm bestanden 605 hat. 606 Ebenso wenig greift das Argument der Beklagten, der Eigentümer der 607 Leitung könne nicht mit dem Schuldner des Ausgleichsanspruchs automatisch 608 gleichgesetzt werden. Nicht das Eigentum löst den Ausgleichsanspruch 609 aus, sondern die Nutzungserweiterung durch den Eigentümer 610 der Leitung. 611 Mithin ist die Beklagte Betreiberin im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG 612 und damit für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. 613 4. 614 Ob der gegen die Beklagte gerichtete Ausgleichsanspruch gern. § 58 TKG 615 bereits unabhängig von der Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden 616 Umständen im Jahre 1998 verjährt war oder ob die allgemeinen 617 Verjährungsregelungen auf diesen Anspruch anzuwenden sind 618 mit der Folge, dass der Anspruch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht 619 verjährt wäre, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist es der Beklagten 620 gern. § 242 BGB in Verbindung mit Artikel 14 Grundgesetz verwehrt, 621 sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Dabei ist der Beklagten 622 zuzugeben, dass die Verjährungsdurchbrechung vorliegend nicht 623 aus der Verletzung von Auskunftspflichten folgt. Die Beklagte hat die von 624 der Klägerin begehrte Auskunft unstreitig zeitnah nach Stellung der Anfrage 625 seitens der Klägerin erteilt. Damit ist die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung 626 nachgekommen. 627 Über die von ihr erfüllte Auskunftsverpflichtung hinaus bestand für die Beklagte 628 aber auch eine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin. Offen 629 bleiben kann, ob eine solche aus der zugunsten der Beklagten eingetragenen 630 beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Verbindung mit dem 631 der Dienstbarkeit zugrunde liegenden Gestattungsvertrag folgt. Eine 632 solche Aufklärungspflicht folgt jedenfalls aus der verfassungskonformen 633 Auslegung des § 57 TKG. Dabei kann vorliegend als unstreitig angenommen 634 werden, dass die Klägerin bis zu der von ihr initiierten Anfrage 635 bei der Beklagten im März 2003 keine Kenntnis von der Nutzungserweiterung 636 hatte. Dies war in erster Instanz unstreitig. Den entsprechenden 637 Behauptungen der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen 638 getreten. Soweit sie dies erstmals in zweiter Instanz und dazu nach Ablauf 639 der Berufungserwiderungsfrist tut, ist sie mit diesem Vorbringen gern. 640 § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. 641 Vor diesem Hintergrund bestand eine Mitteilungspflicht der Beklagten 642 gegenüber der Klägerin, die sie unstreitig verletzt hat. Grundsätzlich besteht 643 eine Mitteilungspflicht als Nebenpflicht dann, wenn der andere Teil 644 nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung 645 erwarten darf. Angesichts dessen, dass die Nutzungserweiterung 646 für den Grundstückseigentümer, hier die Klägerin, in keiner Weise erkennbar 647 war, droht dem Grundstückseigentümer in einer solchen 648 Konstellation ein Schaden, wenn er seinen Ausgleichsanspruch mangels 649 Kenntnis nicht verwirklichen kann, so dass dieser Ausgleichsanspruch im 650 Ergebnis entwertet wird. Unabhängig davon, ob sich in den Fällen des 651 § 57 TKG bereits eine konkrete Verkehrsauffassung zu einer bestehenden 652 Aufklärungspflicht des Energieversorgers und Leitungsrechtsinhabers 653 herausgebildet hat, erscheint es vor dem dargestellten tatsächlichen 654 Hintergrund unbillig, wenn der Leitungsberechtigte, der die Aufrüstung 655 bewusst und zu seinen eigenen Gunsten initiiert, dem Grundstückseigentümer 656 den Ausgleich unter Ausnutzung seines auf Grund der Umstände 657 gegebenen Wissensvorsprungs vorenthält (vgl. Wendland, MMR 2004, 658 S. 297 ff., 301). 659 Für die Konstatierung einer solchen Aufklärungspflicht im Rahmen des 660 § 57 TKG spricht auch die Struktur des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsanspruchs. 661 Das TKG normiert eine Duldungspflicht für den Grund- 662 stückseigentümer gegenüber dem Betreiber und Leitungsberechtigten, 663 der er sich nicht entziehen kann. Die Duldungspflicht wirkt dabei 664 unmittelbar, so dass der Anspruchsinhaber, nämlich der Inhaber des 665 Leitungsrechts, dieses gesetzlich eingeräumte 666 Nutzungserweiterungsrecht nicht erst gegenüber dem 667 Grundstückseigentümer geltend machen muss. Der 668 Grundstückseigentümer hat darüber hinaus auch kein Zurückbehaltungs-. 669 recht gegenüber dem Leitungsrechtsinhaber, bis ein etwaiger Ausgleich 670 gezahlt wird. Dies liefe dem Zweck der Duldungspflicht zuwider, ein 671 funktionierendes Telekommunikationsnetz aufzubauen, wenn einzelne 672 Grundstückseigentümer es vorläufig unterbrechen könnten. Entgeltverhandlungen 673 sollen gerade nicht stattfinden müssen. Zur Erreichung dieses 674 Zieles hat das Gesetz dem Grundstückseigentümer mithin jegliche Interventionsmöglichkeit gegen die Nutzungserweiterung und damit gegen die 675 erweiterte Nutzung seines Grundstücks genommen. Dieser Eingriff in das 676 Eigentum ist mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums gemäß 677 Artikel 14 Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn zugleich eine Ausgleichspflicht 678 des Leitungsrechtsinhabers besteht, der die Nutzungserweiterung 679 herbeiführt. Einen solchen Ausgleichsanspruch hat das Gesetz 680 in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG auch vorgesehen. Dieser verfassungsrechtlich 681 gebotene Ausgleichsanspruch läuft hingegen leer, wenn die Anspruchsentstehung 682 für den Grundstückseigentümer nicht erkennbar ist und er 683 zudem kenntnisunabhängig innerhalb von nur 2 Jahren verjährte. Angesichts 684 dessen, dass die in § 57 Abs. 1 TKG normierte Duldungspflicht des 685 Grundstückseigentümers auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 686 (BverfG NJW 2001, Seite 2960) nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich 687 ist, wenn der Duldungspflicht ein entsprechender Ausgleichsanspruch 688 gegenübersteht, ist § 57 TKG hier im Lichte von Artikel 14 Grundgesetz in 689 Verbindung mit § 242 BGB auszulegen. Hieraus folgt, dass der Beklagten 690 gern. § 242 BGB im Wege der Drittwirkung des Grundrechts des Artikel 14 691 Grundgesetz eine Mitteilungspflicht obliegt. Diese scheitert auch nicht 692 daran, dass es der Klägerin grundsätzlich frei gestanden hätte, in regelmäßigen 693 Abständen nach einer Nutzungserweiterung bzw. einer Errichtung 694 der Telekommunikationslinie zu fragen und sodann eine entsprechende 695 Auskunft erteilt worden wäre. Die Klägerin kann nicht gehalten 696 sein, ohne konkreten Anhaltspunkt in regelmäßigen Abständen zu 697 erfragen, ob auf ihrem Grundstück über die bestehende Dienstbarkeit 698 hinaus Veränderungen vorgenommen worden sind und hieran eventuelle 699 Ausgleichsansprüche geknüpft sein können. Es ist offenkundig, dass 700 solche periodischen Anfragen, die rein vorbeugend ohne Anhaltspunkt zu 701 stellen wären, weder zumutbar noch notwendig sind. Mit der 702 Konstatierung einer solchen Verpflichtung. seitens der Klägerin aber auch 703 einer entsprechenden Auskunftsverpflichtung seitens der Beklagten 704 würden beide Parteien ersichtlich unnötig belastet (vgl. für alles Vorstehende 705 Wendland, MMR 2004, S. 297 ff., 301 ff.). Die nach dem vorstehend 706 Gesagten zu Lasten der Beklagten bestehende Mitteilungspflicht 707 hat diese unstreitig verletzt, durch die Verletzung dieser Pflicht hat die 708 Klägerin ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen können, vorausgesetzt 709 die kurze Verjährungsfrist des § 58 TKG wäre anwendbar. Davon, 710 dass die Klägerin sich kurzfristig nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung 711 seitens der Beklagten hinsichtlich des zu zahlenden Ausgleichs 712 auch an die Beklagte gewandt hätte und verjährunqsunterbrechende 713 Maßnahmen vorgenommen hätte, ist auszugehen. Vorliegend hat die 714 Klägerin zeitnah knapp 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung von der 715 Nutzungserweiterung Klage gegenüber der Beklagten erhoben. Damit ist 716 die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auch kausal geworden für 717 den Schaden der Klägerin, nämlich den Verlust des Ausgleichsanspruchs, 718 unter der Voraussetzung, dass die kurze Verjährungsfrist des § 58 TKG 719 für diesen Anspruch greift. Damit ist der Beklagten die Berufung auf die 720 Einrede der Verjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben 721 vorliegend verwehrt. 722 Der Ausgleichsanspruch besteht daher dem Grunde nach fort. 723 5. 724 Der geltend gemachte Anspruch besteht auch in der von der Klägerin 725 verlangten Höhe. Die Beklagte ist verpflichtet, 2,55 € (5,00 DM) pro 726 laufenden Meter Entschädigung zu zahlen. 727 Die Höhe des Entgelts ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 728 (BGH NJW 2000, Seite 3206, 3211) in erster Linie an den jeweiligen 729 Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken zu orientieren. Ein entsprechender Marktpreis, 730 der für die Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen wäre, hat sich vorliegend 731 indes noch nicht gebildet. Die Klägerin hat hierzu lediglich zwei 732 Abschlüsse vorgelegt, einen Abschluss der Stadtwerke C und 733 einen Abschluss der Stadtwerke M. Zwei solche regional begrenzten 734 Vertragsabschlüsse zu einem Preis von 5,00 DM pro Ifd. Meter 735 begründen indes noch keinen Marktpreis. 736 Danach ist gemäß § 287 ZPO die Höhe des angemessenen Ausgleichs 737 zu schätzen. 738 Die Schätzung hat in Anlehnung an die Preise, die für die Verlegung von 739 Versorgungsleitungen zu entrichten sind, zu erfolgen (BGH a.a.O.). Dabei 740 hat der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall berücksichtigt, dass die 741 dortige Klägerin für die Einräumung eines Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel 742 zur betriebsinternen Nutzung einschloss, bereits ein Entgelt 743 erhalten hatte. Im vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Aus dem 744 Gestattungsvertrag ergibt sich dies zwar nicht ausdrücklich, allerdings hat 745 die Beklagte, was die Klägerin bestätigt hat, vorgetragen, dass die Ver- 746 legung des Kabels zum Zwecke interner Kommunikation im Rahmen ihrer 747 dinglichen Befugnisse erfolgt und damit bereits abgegolten ist.. 748 Der Schätzung legt die Kammer folgende unstreitigen Werte zugrunde: 749 Das Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts für oberirdische 750 Telekommunikationsleitungen liegt zwischen 5,00 und 15,00 €. Unstreitig 751 bieten die Stadtwerke C und M einen Betrag von 2,55 € je 752 Ifd. Meter für die Nachrüstung bzw. Neuerrichtung von Leitungen an. Für 753 die Neuerrichtung von Telekommunikationsleitungen, die nicht der Duldungspflicht 754 der Eigentümer unterworfen sind, werden unstreitig 5,00 bis 755 über 15,00 € je Ifd. Meter gezahlt. Für die Nachverlegung in unterirdischen 756 Leitungen werden etwa 1,50 bis 2,00 € je Ifd. Meter gezahlt. Der Vortrag 757 der Beklagten zur Höhe der Entschädigung, dahin, dass das marktübliche 758 Entgelt für die Verlegung von Versorgungsleitungen der Entschädigung 759 für Leitungsdienstbarkeiten entspreche und diese zwischen 1960 und 760 1980 in der Regel bei 20 % des Verkehrswertes des betroffenen 761 Grundstücks betragen habe und sich danach auf einen 762 Entwertungsbruchteil von rund 10 %eingependelt habe, ist 763 demgegenüber vorliegend unerheblich. Die Beklagte hat die durch die 764 Klägerin behaupteten aktuellen bzw. in der nahen Vergangenheit 765 liegenden Zahlungen verschiedener Versorgungsunternehmen nicht 766 bestritten. Die Bemessungskriterien in den 60er, 70er und 80er Jahren 767 können hingegen bei der Bemessung der üblichen Vergütung im Jahre 768 1996 keine Rolle spielen. 769 Auf der Basis dieser verschiedenen Beträge schätzt die Kammer den Entschädigungsbeitrag für die Einräumung der Rechte zur Nutzung der Telekommunikation auf 2,55 € (5,00 DM) pro Ifd. Meter. 770 Im Einzelnen gelangt die Kammer hierzu aus folgenden Erwägungen 771 Zu berücksichtigen waren sowohl die für die unterirdische Nachverlegung 772 zu zahlenden Beträge als auch die weitaus höheren Ausgleichsbeträge, 773 die für die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen freier Verhandlung 774 zu zahlen sind. Eine Differenzierung zwischen frei ausgehandelten 775 Entschädigungen und denjenigen, die auf Grund gesetzlicher 776 Vorschriften als Ausgleich für eine normierte Duldungspflicht zu zahlen 777 sind, erscheint dabei nicht sachgerecht. Sinn und Zweck des Telekommunikationsgesetzes ist es nicht, den gesetzlich normierten Ausgleichsanspruch 778 geringer zu gestalten als den Ausgleichsanspruch, der im 779 Wege freier Verhandlungen zu erzielen wäre. Einziger Zweck der normierten 780 Duldungspflicht und des damit einhergehenden Ausgleichsanspruchs 781 ist es, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit 782 Telekommunikation in schnellstmöglicher Zeit und ohne Unterbrechungen 783 durch einzelne Rechtsstreitigkeiten verschiedener Grundeigentümer 784 gegenüber dem Energieversorger zu gewährleisten. Die Höhe des zu ermittelnden 785 Ausgleichsanspruchs ist von diesem Gesetzeszweck nicht berührt. 786 Die Kammer gelangt in Ansehung der eingangs genannten verschiedenen 787 Marktpreise für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen 788 zu einem geschätzten Wert von 3,50 € pro Ifd. Meter. 789 In Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamm, 790 a.a.O.) ist von diesem Wert ein Abschlag vorzunehmen. Dieser Abschlag 791 erscheint gerechtfertigt, da durch die weitere oberirdisch verlegte Leitung 792 keine Erhöhung des Haftungsrisikos des Grundstückseigentümers oder 793 eine weitere Nutzungseinschränkung gegenüber dem früheren Zustand 794 eintritt. Eine Ermäßigung auf den von der Klägerin geforderten Betrag von 795 2,55 € (5,00 DM) pro Ifd. Meter erscheint danach angemessen. 796 Danach errechnet sich der der Klägerin zustehende Entschädigungsanspruch 797 aus der Gesamtlänge der über ihr Grundstück verlaufenden 798 Leitung von 335 Metern, multipliziert mit dem Betrag von 5,00 DM pro Ifd. 799 Meter bzw. 2,55 € pro Ifd. Meter. Damit steht der Klägerin der geltend gemachte 800 Anspruch in voller Höhe, also 856,41 € gegen die Beklagte zu. 801 6. 802 Lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs war die Klage nur teilweise begründet. 803 Ein Zinsanspruch in der von der Klägerin geltend gemachten 804 Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz steht ihr nicht zu. Der Ausgleichs- 805 anspruch ist mit Einwirkung auf das Grundstück bzw. mit der Nutzungserweiterung 806 fällig geworden. Diese erfolgte hier unstreitig vor dem 807 01.05.2000. Damit gilt gemäß Artikel 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 288 808 BGB in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung..zum damaligen 809 Zeitpunkt betrug der Zinssatz gern. § 288 BGB a.F. aber nur 4 %. Damit 810 stehen der Klägerin lediglich 4 % Zinsen aus dem Ausgleichsanspruch 811 seit Rechtshängigkeit, mithin ab dem 21.05.2003, zu. 812 7. 813 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 814 Die Revision war gern. § 543 I ZPO i.V.m. § 543 II Nr. 2 ZPO zur 815 Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, ob 816 eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Nutzungserweiterung besteht, wird 817 in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.