Beschluss
9 T 51/02
LG DORTMUND, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer schweren Depression mit konkreter Suizidgefahr ist die Erzwingungshaft nach § 906 ZPO unzulässig.
• Ein amtsärztliches Gutachten, das die Beweisfragen nicht abschließend beantwortet, kann durch ein psychiatrisches Gutachten ergänzt werden.
• Die Weigerung des Gerichtsvollziehers, Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen, ist gerechtfertigt, wenn erhebliche gesundheitliche Gefahren bestehen.
Entscheidungsgründe
Erzwingungshaft bei konkreter Suizidgefahr wegen schwerer Depression unzulässig • Bei Vorliegen einer schweren Depression mit konkreter Suizidgefahr ist die Erzwingungshaft nach § 906 ZPO unzulässig. • Ein amtsärztliches Gutachten, das die Beweisfragen nicht abschließend beantwortet, kann durch ein psychiatrisches Gutachten ergänzt werden. • Die Weigerung des Gerichtsvollziehers, Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung durchzuführen, ist gerechtfertigt, wenn erhebliche gesundheitliche Gefahren bestehen. Die Gläubigerin hielt einen rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner über eine Geldforderung und beantragte die Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung samt Haftbefehl nach § 807 ZPO. Mehrere Verhaftungsversuche scheiterten, weil der Schuldner ärztliche Atteste vorlegte; das Amtsgericht holte daraufhin ein amtsärztliches Gutachten ein und ordnete später wegen der Erinnerung der Gläubigerin die Verhaftung an. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde ein und behauptete psychische Erkrankung mit Suizidabsichten bei Verhaftung; das LG ließ ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten erstellen. Der psychiatrische Sachverständige kam zum Ergebnis schwerer Depression mit latenter Suizidalität und attestierte Haft- und Verhandlungsunfähigkeit. Die Gläubigerin beanstandete die Gutachtensergebnisse, insbesondere die Anhängigkeit auf die Angaben des Schuldners. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 793, 569 ZPO zulässig und begründet. • Rechtsgrundsatz: Nach § 906 ZPO darf Vollstreckungshaft nicht durchgeführt werden, wenn dadurch eine nahe und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht. • Sachverständigenbefund: Der psychiatrische Gutachter stellte eine schwere reaktiv ausgelöste Depression mit konkreter Suizidgefahr fest und hielt den Schuldner für haft- und verhandlungsunfähig; diese Feststellungen beruhten auf Exploration des Schuldners, Einbeziehung der Ehefrau sowie Aktenlage und seien ausführlich, lebensnah und nachvollziehbar. • Abwägung der Gutachten: Das zuvor eingeholte amtsärztliche Gutachten beantwortete die Beweisfragen nicht abschließend und empfahl die Hinzuziehung eines psychiatrischen Gutachtens, sodass das neue Gutachten nicht widerlegt wurde. • Anwendung auf die Praxis: Die konkret prognostizierte Suizidgefahr durch Verhaftung oder erzwungene Abgabe der eidesstattlichen Versicherung macht deren Erzwingung derzeit unzulässig. • Kosten: Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Streitwertfestsetzung nach §§ 12 GKG, 3 ZPO. • Schlussfolgerung: Mangels Zumutbarkeit und wegen der konkreten Gesundheitsgefahr dürfen die Zwangsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde stattgegeben; der Antrag der Gläubigerin auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Verhaftung wurde zurückgewiesen. Die Kammer stellte fest, dass die Vollstreckungshaft nach § 906 ZPO wegen der vom psychiatrischen Gutachter dargelegten konkreten Suizidgefahr unzulässig ist. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Verfahrens wurde auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt. Damit sind Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner derzeit nicht durchführbar, bis die Gesundheitsgefahr entfallen oder medizinisch anders bewertet wird.