Schlussurteil
15 O 154/99
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2004:0722.15O154.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.) 3.568,70 € ( i.W.: dreitausendfünfhundertacht- undsechzig 70/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.11.1999 und 2.) ein über das durch Teilanerkenntnisurteil vom 19.05.2004 hinausgehendes Schmerzensgeld von noch 20.677,51 € nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %. Das Urteil ist hinsichtlich des Teilanerkenntnisur- teils vorläufig vollstreckbar; im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.700,00 €. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 02.06.1957 geborene Kläger macht neben seiner Ehefrau 3 (Klägerin in dem Verfahren 15 0 150/99 Landgericht Dortmund) 4 aus eigenem Recht Ansprüche anlässlich des Verkehrsunfalles 5 seines Sohnes B am 20.05.1997 geltend. 6 Sein damals 16 Jahre alter Sohn - Fahrer eines Leichtkraftra- 7 des - verstarb an den Folgen des Unfalles am 28.05.1997. Den 8 Unfall hat allein schuldhaft die Versicherungsnehmerin der 9 Beklagten zu vertreten, die einen Pkw Polo führte und die 10 Vorfahrt des Leichtkraftrades nicht beachtete. 11 Wegen des Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht hat das 12 Oberlandesgericht Hamm am 09.08.2000 den Eltern insgesamt 13 30.000, 00 DM zugesprochen (15 0 129/99 - 13 U 58/00). Vorlie- 14 gend geht es daher noch um Ansprüche des Klägers aus eigenem 15 Schmerzensgeld und den materiellen Schaden des Klägers aus 16 Gründen des Unfalltodes des Sohnes. Auch begehrt der Kläger 17 betreffend zukünftige materielle und immaterielle Schäden, 18 die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehalt- 19 lich des Forderungsüberganges. 20 l. 21 Seinen materiellen Schaden hat der Kläger gemäß Klageschrift 22 und Anlagen und gemäß Schriftsatz vom 21.06.2001 nebst Anla- 23 gen wie folgt aufgelistet: 24 1. Ausfall der Arbeitsleistung am 24., 25., 25 29., 31., 01.06.1997: 1.831,45 DM 26 2. Ärztliche Behandlung: 339,88 DM 27 3. Gesprächskreis für Trauer: 20,00 DM 28 4. Fachliteratur betreffend Verarbeitung 29 der Trauer: 109,50 DM 30 5. Gedenkanzeige anlässlich des Jahrestages 31 des Todes: 65,78 DM 32 6. Verdienstausfall anlässlich von 30 Behandlungs- 33 terminen a drei Stunden a 26,00 DM: 2.340,00 DM 34 7. Fahrtkosten (30 km x 0,50 DM x 30 Tage): 450,00 DM 35 8. Medikamente: 189,50 DM 36 9. Weiterer Verdienstausfall vom 11.12.1997 37 bis 22.03.1998: 7.017,31 DM 38 = 12.417,42 DM 39 II. 40 Hinsichtlich des eigenen Schmerzensgeldes verweist der Kläger 41 auf eine schwere reaktive Depression und latente Suizidge- 42 fährdung und legt überdies eine Bescheinigung des E2 43 vom 19.01.1999 vor. Mit Anwaltsschreiben vom 12.06.1999 hat 44 er daher ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM geltend gemacht. 45 Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht abgelehnt mit Schrift- 46 satz vom 26.11.1999. 47 III. 48 Mit Schriftsatz vom 14.05.2004 hat der Kläger überdies Fest- 49 stellungsklage erhoben. Materielle und immaterielle Zukunfts- 50 schäden seien zu besorgen. Denn unfallbedingt habe er den An- 51 forderungen als Vorarbeiter in seinem bisher ausgeübten Beruf 52 nicht mehr genügt. Daher habe ein Arbeitsplatzwechsel statt- 53 gefunden und er verdiene jetzt und in Zukunft weniger. Auch 54 sei nicht abzusehen, ob zur vollen Wiederherstellung ein 55 Krankenhausaufenthalt erforderlich werde und ob er, insbeson- 56 dere wegen Spätfolgen zukünftig seinen Beruf nur vermindert 57 werde ausüben können. 58 Die aufgezeigte tatsächliche berufliche Entwicklung und die 59 mögliche zukünftige Entwicklung seien ausschließlich Folgen 60 des Unfalltodes seines Sohnes. 61 In der Sitzung vom 19.05.20004 hat die Beklagte hinsichtlich 62 eines Teilbetrages von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 63 05.02.1998 (Schmerzensgeld) ihr Anerkenntnis erklärt. Der 64 Kläger hat den Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom 65 19.05.2004 beantragt. 66 Der Kläger beantragt darüber hinaus, 67 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.417,42 DM 68 nebst je 4 % Zinsen aus 1.831,45 DM seit dem 69 05.02.1998, aus weiteren 3.514,66 DM seit dem 70 13.06.1999 und aus weiteren 7.071,31 DM seit dem 71 24.06.1999, sowie 72 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein ange- 73 messenes Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 74 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 zu 75 zahlen und 76 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 77 allen materiellen und immateriellen Schaden zu er- 78 setzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.1997 79 in I noch entstehen wird, soweit der An- 80 spruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder 81 andere Dritte übergegangen ist. 82 Die Beklagte beantragt - soweit nicht anerkannt -, 83 die Klage abzuweisen. 84 Mit Schriftsatz vom 26.11.1999 - dort Seite 11, III - be- 85 streitet sie einen Verdienstausfallschaden aus Gründen des 86 Unfalles, Behandlungskosten, Trauerkosten, die Notwendigkeit 87 der Fachliteratur, die Kosten des Jahresgedenkens, den weite- 88 ren Verdienstausfallschaden von 2.340,00 DM, die Fahrtkosten, 89 die Notwendigkeit von Medikamenten aus Gründen des Unfalles 90 und auch den weiteren Verdienstausfallschaden von 91 7.017,31 DM. 92 Ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 40.000,00 DM 93 sei nicht nachvollziehbar. 94 Hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 14.05.2004 erhebt 95 sie die Einrede der Verjährung. 96 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird 97 auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst der über- 98 reichten Unterlagen verwiesen. 99 Die Kammer hat gemäß den Beschlüssen vom 20.09.2001 und 100 20.01.2003 Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte einge- 101 holt. Auf diese Auskünfte - insbesondere die Auskunft Frau 102 S vom 16.02.2003 - wird verwiesen. 103 Weiter hat die Kammer gemäß Beschluss vom 11.07.2003 ein neu- 104 rologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Insoweit wird 105 auf das Gutachten des Sachverständigen U vom 106 22.03.2004 Bezug genommen. 107 Entscheidungsgründe 108 Der Klage war nach Maßgabe des Tenors zu entsprechen, denn es 109 steht nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und dem Gut- 110 achten des Sachverständigen fest, dass der Kläger aus Gründen 111 des Unfalltodes seines Sohnes ganz erhebliche gesundheitliche 112 Schäden genommen hat und ihm überdies materieller Schaden 113 entstanden ist. 114 l. 115 Die Schadenspositionen materieller Schaden der Klageschrift 116 Nr. 117 ist nicht belegt, 118 2. ist nicht belegt und daher ebenfalls nicht zu erstatten, 119 3. Trauerkreis: 20,00 DM 120 4. Fachliteratur ist neben anwaltlicher und 121 therapeutischer Beratung nicht zu erstatten, 122 5. Traueranzeige: 65,78 DM 123 6. "Statt zu arbeiten beim Arzt" wird von der 124 Kammer mit 1.200,00 DM 125 Verdienstausfall netto angenommen, § 287 ZPO, 126 7. Fahrtkosten bei 20 km (hin und zurück) 127 x 30 (Behandlungen) x 0,40 DM 240,00 DM 128 sind zu erstatten. 129 8. Arzt: Ist in Höhe von 150,00 DM 130 belegt. 131 9. Der Verdienstausfall unter Berücksichtigung 132 von Überstunden wird von der Kammer mit 5.304,00 DM 133 angenommen. 134 a) 135 Insoweit ist die Kammer von den Verdienstbescheinigungen Ja- 136 nuar bis März 1997 - vor Unfall - ausgegangen (vgl. Blatt 38 137 bis 40 der Akten). Danach ergibt sich ein monatlicher Netto- 138 verdienst inklusive Weihnachtsgeld von 6.100,00 bis 6.200,00 139 DM (6.399, 5.972, 5.399 = 17.710 : 3 - 5.903,00 DM zuzüglich 140 200,00 monatlich Weihnachtsgeld == 6.103,00 DM). Die Kammer 141 geht von 6.150,00 DM wegen der Unwägbarkeiten betreffend mög- 142 liche Überstunden im Laufe des Jahres. 143 Pro Tag hätte der Kläger also 203,00 DM netto erhalten in 144 diesem Zeitraum. 145 b) 146 Die Verdienstbescheinigungen für Dezember bis März 1998 147 (Blatt 41 - 44 der Akte) - nach Unfall - belegen 5.784, 148 2.651, Entgeltersatz 7.954, 1.746 = 18.135 : 4 = 4.534. Da- 149 nach hätte der Kläger also pro Tag nur 151,00 DM verdient. 150 c) 151 Der Verdienst beträgt mithin vor dem Unfall täglich 152 203,00 DM, nach dem Unfall 151,00 DM. Die tägliche Differenz 153 beläuft sich auf: 52,00 DM. 154 Der Verdienstausfall fiel vom 11.12.1997 bis 22.03.1998 an, 155 also für 102 Tage. Davon 42 Tage Lohnfortzahlung, 60 Tage 156 Entgeltersatzleistung; jeweils ohne Überstunden. 157 Den Minderverdienst errechnet die Kammer demnach wie folgt: 158 102 Tage x 52,00 DM = 5.304,00 DM. 159 10 . Dem Kläger ist daher ein materieller Schaden 160 von insgesamt: 20,00 DM 161 65,78 DM 162 1.200,00 DM 163 240,00 DM 164 150,00 DM 165 5.304,00 DM 166 6.979,78 DM 167 3.568,70 € 168 entstanden 169 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (05.11.1999). 170 II. 171 Betreffend das Schmerzensgeld geht die Kammer von einem Ge- 172 samtbetrag von 60.000,00 DM aus. 173 Ein Betrag von 10.000,00 € nebst 4 % Zinsen ist durch 174 Teilanerkenntnisurteil bisher zugesprochen. 175 Zu dieser Bewertung gelangt die Kammer mit Rücksicht auf die 176 nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachver- 177 ständigen U in seinem Gutachten vom 178 22.03.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfänglichen 179 Darlegungen in diesem Gutachten verwiesen. 180 Der Sachverständige ist bei der Untersuchung des Klägers am 181 15.10.2003 unter Berücksichtigung der von der Kammer einge- 182 holten ärztlichen Berichte zu dem Urteil gelangt, dass bei 183 dem Kläger schon vor dem Unfalltod des Sohnes eine chronische 184 psychische Störung vorlag. Der Unfalltod traf auf eine erhöht 185 vulnerable, für depressive Reaktionen prädisponierte Persön- 186 lichkeitsstrukur. Der Tod ist wesentliche, nicht wegzudenken- 187 de Ursache für die sich Ende November 1997 entwickelnde 188 schwere depressive Episode; dem Unfalltod kommt ursächlich 189 eine überragende Bedeutung zu. 190 Der Sachverständige nimmt weiter mit Wahrscheinlichkeit an, 191 dass der Unfalltod etwa Ende 1999 dann auf dem Boden der vor- 192 bestehenden psychischen Störung zu einer anhaltenden, leicht- 193 gradigen und abgrenzbaren Verschlimmerung dieser neurotisch 194 begründeten depressiven Störung geführt hat. Diese nach 1999 195 anhaltende leichtgradige Verschlimmerung der schon vor dem 196 Unfalltod bestehenden Störung bedingt eine Minderung der Er- 197 werbsfähigkeit von unter 10 % auf Dauer. 198 Hingegen nimmt der Sachverständige für den Zeitraum 199 01.12.1997 bis 20.03.1998 100 %, vom 21.03.1998 bis 200 31.12.1998 50 %, vom 01.10.1999 bis 30.06.1999 30 % und vom 201 01.07.1999 bis 31.12.1999 20 % an. 202 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte die Kammer über- 203 dies zu berücksichtigen, dass die Beklagte, obwohl ja das At- 204 test E2 vom 19.01.1999 vorlag, eine Vorschusszahlung 205 schlicht verweigert hat. Möglicherweise wäre die schwere Er- 206 krankung des Klägers abgemildert worden, hätte die Beklagte 207 wenigstens einen Vorschuss gezahlt. 208 Danach war ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM = 30.677,51 € 209 nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1998 auszuurteilen. Durch 210 Teilanerkenntnisurteil wurden schon 10.000,00 e nebst 4 % 211 Zinsen seit dem 05.02.1998 zugesprochen. 212 III. 213 Hinsichtlich des Feststellungsantrages greift die Einrede der 214 Verjährung. Der Kläger hatte Kenntnis vom Schaden schon 215 1997/1998. Es ist nicht erforderlich, dass er den Schaden in 216 seinen einzelnen Elementen und Ausprägungen überschaut. In 217 nicht verjährter Zeit hätte danach die Feststellungsklage er- 218 hoben werden müssen. 219 Allerdings sei auf die Beurteilung des Sachverständigen hin- 220 gewiesen, der für die Zeit nach 1999 nur noch von einer 221 leichtgradigen fortbestehenden Verschlimmerung von kleiner 222 als 10 % ausgeht. 223 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 ff. BGB, 92, 708 224 Nr. 1, Nr.11, 709, 711 ZPO.