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Beschluss

18 AktE 2/03

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eingliederung ist die angemessene Abfindung nach der Verschmelzungswertrelation zu ermitteln; maßgeblich ist der fiktive objektivierte Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag. • Die Ertragswertmethode mit Ergänzung um nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist als geeignetes Bewertungsverfahren anerkannt; Liquidationswert ist nur Untergrenze. • Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist auf einen nachhaltig zu erwartenden Basiszins abzustellen und ein angemessener Risikozuschlag vorzunehmen; retrospektive Anpassungen an spätere Zinsentwicklungen sind unzulässig. • Nicht börsennotierte Aktien rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Fungibilitätsabschlag, wenn das Unternehmen dauerhaft profitabel ist; Thesaurierungs- oder Ausschüttungsverhalten der Vergangenheit begrenzt nicht die fiktive Bewertung. • Bei Wahl der Barabfindung ist diese festzusetzen; Barabfindungen und bare Zuzahlungen sind ab Veröffentlichung mit gesetzlich bestimmten Zinssätzen zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung angemessener Abfindungen bei Eingliederung anhand ertragswertorientierter Bewertung • Bei Eingliederung ist die angemessene Abfindung nach der Verschmelzungswertrelation zu ermitteln; maßgeblich ist der fiktive objektivierte Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag. • Die Ertragswertmethode mit Ergänzung um nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist als geeignetes Bewertungsverfahren anerkannt; Liquidationswert ist nur Untergrenze. • Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist auf einen nachhaltig zu erwartenden Basiszins abzustellen und ein angemessener Risikozuschlag vorzunehmen; retrospektive Anpassungen an spätere Zinsentwicklungen sind unzulässig. • Nicht börsennotierte Aktien rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Fungibilitätsabschlag, wenn das Unternehmen dauerhaft profitabel ist; Thesaurierungs- oder Ausschüttungsverhalten der Vergangenheit begrenzt nicht die fiktive Bewertung. • Bei Wahl der Barabfindung ist diese festzusetzen; Barabfindungen und bare Zuzahlungen sind ab Veröffentlichung mit gesetzlich bestimmten Zinssätzen zu verzinsen. Die GEA AG (Antragsgegnerin zu 2.) erwarb seit 1994 sukzessive die Mehrheitsanteile an einer Maschinen- und Trenntechnikherstellerin (Antragsgegnerin zu 1.) und beschloss deren Eingliederung im Juni 1995. Außenstehende Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft rügten die angebotenen Aktienaustauschverhältnisse und Barabfindungen als zu niedrig und begehrten im Spruchstellenverfahren Festsetzung angemessener Abfindungen. Hauptstreitpunkte waren die methodische Richtigkeit des Eingliederungsprüfberichts, die Auswahl und Behandlung von Planzahlen, die Höhe der nachhaltig erwarteten Erträge, die Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögensposten sowie die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes und des Risikozuschlags. Gericht und Sachverständiger erstellten eine eigene Bewertung; ferner wurde über Vorwürfe manipulierten Zahlenmaterials Beweis erhoben. Die Antragsgegner verteidigten das Prüfverfahren und die verwendeten Bewertungsansätze. Das Gericht setzte daraufhin konkrete Umtauschrelationen, Barabfindungsbeträge und Verzinsungsregelungen fest. • Zuständigkeit und Passivlegitimation: Die Hauptgesellschaft (Antragsgegnerin zu 2.) ist im Spruchstellenverfahren passivlegitimiert, Anträge gegen die eingegliederte Gesellschaft waren unbegründet zurückzuweisen. • Rechtsgrundlage und Bewertungsmaßstab: Nach § 320 Abs. 5 AktG gebührt ausscheidenden Aktionären eine angemessene Abfindung; maßgeblich ist der objektivierte Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag, ermittelt nach betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden; Liquidationswert ist nur Untergrenze. • Angewandte Bewertungsmethode: Die Ertragswertmethode ist als geeignete Grundlage bestätigt; sie verlangt Prognose der zukünftig nachhaltig erzielbaren Erträge (Stichtagsprinzip, Wurzeltheorie) und Kapitalisierung mit einem sachgerecht ermittelten Zinssatz; nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist zusätzlich zu berücksichtigen. • Umgang mit Planzahlen und Plausibilitätskontrolle: Es ist methodisch zulässig, historische Jahresergebnisse zu bereinigen und für die Prognose vorzugsweise die realistischen Referenzjahre heranzuziehen; spätere bessere Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Ursachen am Stichtag bereits angelegt waren. • Kapitalisierungszinssatz und Risikozuschlag: Maßgeblich ist ein langfristig zu erwartender Basiszins; retrospektive Anpassungen an spätere Zinsrückgänge sind unzulässig. Ein Risikozuschlag ist zu schätzen; hier hielt das Gericht 1,65 % für angemessen, wodurch sich ein effektiver Kapitalisierungszinssatz ergab. • Behandlung nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte und Steuerguthaben: Latente Körperschaftsteuererstattungsansprüche und marktgerechte Werte nicht betriebsnotwendiger Immobilien sind in der Bewertung zu berücksichtigen; frühere Ausschüttungspolitik schließt fiktive Berücksichtigung nicht aus. • Schätzungsergebnis und Rundung: Auf Grundlage des Gutachtens und retrospektiver Plausibilitätsprüfung kam das Gericht zu einem Gesamtunternehmenswert von rund 700 Mio. DM für die Antragsgegnerin zu 1.) und 3.500 Mio. DM für die Antragsgegnerin zu 2.), was in gerundeten Barabfindungs- und Aktiensätzen umzusetzen ist. • Konsequenzen für Umtauschverhältnis und Barabfindung: Für je drei Aktien der Antragsgegnerin zu 1.) sind je eine Stamm- oder Vorzugsaktie der Antragsgegnerin zu 2.) und eine Bare Zuzahlung vorzusehen; die angemessene Barabfindung je Aktie der Antragsgegnerin zu 1.) wurde auf 140,00 EUR, der anteilige Wert je Aktie der Antragsgegnerin zu 2.) auf 430,00 EUR festgesetzt. • Kosten und Verzinsung: Barabfindungen und bare Zuzahlungen sind ab Bekanntmachung und Veröffentlichung mit 2 % über dem jeweils maßgeblichen Diskont-/Basiszinssatz zu verzinsen; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2.). Die gegen die eingegliederte Gesellschaft (Antragsgegnerin zu 1.) gerichteten Anträge wurden mangels Passivlegitimation zurückgewiesen. Zugunsten der ausscheidenden Aktionäre hat das Gericht jedoch die angemessene Abfindung festgesetzt: Für jede Aktie der Antragsgegnerin zu 1.) im Nennwert von 50,00 DM wurde eine Barabfindung von 140,00 EUR bestimmt; alternativ gilt das Umtauschverhältnis, wonach je drei Aktien der Antragsgegnerin zu 1.) gegen je eine Stamm- oder Vorzugsaktie der Antragsgegnerin zu 2.) und eine bare Zuzahlung von 10,00 EUR gewährt werden. Barabfindung und bare Zuzahlung sind ab dem 23.01.1996 mit 2 % über dem jeweiligen Diskont-/Basiszinssatz zu verzinsen; die Verzinsung richtet sich nach den gesetzlichen Umstellungen bis zum Basiszinssatz des § 247 BGB. Die Verfahrenskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind der Antragsgegnerin zu 2.) auferlegt; der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre erhält Ersatz für Auslagen und Vergütung durch die Antragsgegnerin zu 2.).