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Urteil

2 O 365/03

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schiedsgerichtseinrede hindert nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorläufige und sichernde Maßnahmen gemäß § 1033 ZPO. • Für den Erlass einer Leistungsverfügung in einem summarischen Verfahren sind strenge Voraussetzungen zu fordern; sie kommt nur in Betracht, wenn dem Antragsteller durch das Zuwarten erhebliche, nicht durch Schadensersatz ausgleichbare Nachteile drohen. • Wirtschaftliche Nachteile sind in der Regel durch Schadensersatz ausgleichbar; sportliche Nachteile sind nur dann dringlich, wenn sie konkret und erheblich dargelegt werden. • Fehlende aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen und formelle Mängel bei Anträgen können gegen die Erteilung von Lizenzen sprechen.
Entscheidungsgründe
Leistungsverfügung bei Sportlizenzen: strenge Anforderungen, Schiedsvereinbarung hindert Eilzugang nicht • Die Schiedsgerichtseinrede hindert nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorläufige und sichernde Maßnahmen gemäß § 1033 ZPO. • Für den Erlass einer Leistungsverfügung in einem summarischen Verfahren sind strenge Voraussetzungen zu fordern; sie kommt nur in Betracht, wenn dem Antragsteller durch das Zuwarten erhebliche, nicht durch Schadensersatz ausgleichbare Nachteile drohen. • Wirtschaftliche Nachteile sind in der Regel durch Schadensersatz ausgleichbar; sportliche Nachteile sind nur dann dringlich, wenn sie konkret und erheblich dargelegt werden. • Fehlende aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen und formelle Mängel bei Anträgen können gegen die Erteilung von Lizenzen sprechen. Der Antragsteller ist Mitglied des Antragsgegners und möchte für die Saison 2003/2004 fünf ausländische Ringer (Bulgarien, Polen, Tschechien) in der 1. Bundesliga einsetzen. Der Antragsgegner verweigert die begehrten Lizenzen nach den für EU-Inländer geltenden Regeln und bietet lediglich einen eingeschränkten EU-Ausländerstatus an. Der Antragsteller beantragt per einstweiliger Verfügung die Erteilung der Lizenzen ohne Wartezeit, beruft sich auf das EuGH-Urteil Kolpak und sieht nicht wieder gutzumachende sportliche und wirtschaftliche Nachteile. Der Antragsgegner rügt mangelnde Prozessführungsbefugnis, verweist auf formelle und materielle Mängel der Anträge einschließlich fehlender Aufenthaltserlaubnisse und erhebt die Schiedsgerichtseinrede. In der Verhandlung wurde unter anderem klar, dass bestimmte Kosten inzwischen beglichen sind, aber für einen Ringer formelle Erklärungen fehlen. Der Antragsgegner führt aus, die Ringer seien als Arbeitnehmer zu qualifizieren; Vorabzustimmungen der Ausländerbehörde genügten nicht. • Zuständigkeit: § 1033 ZPO schließt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorläufige Maßnahmen trotz bestehender Schiedsvereinbarung nicht aus; die Schiedsgerichtseinrede greift daher nicht durch. • Charakter der Maßnahme: Der Antrag betrifft eine Leistungsverfügung, die über die bloße Sicherung hinaus zur vorweggenommenen Erfüllung des Anspruchs auf Wettkampfberechtigung führen würde und deshalb besonders strengen Anforderungen unterliegt. • Voraussetzungen der Leistungsverfügung: Sie setzt voraus, dass dem Antragsteller ohne sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs so gravierende Nachteile drohen, dass ein Abwarten oder die Beschränkung auf Schadensersatz unzumutbar wäre. • Fehlender Verfügungsgrund: Solche erheblichen Nachteile hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt; wirtschaftliche Nachteile sind in der Regel ersatzfähig, und konkrete sportliche Beeinträchtigungen wurden nicht hinreichend vorgetragen. Zudem zeigte die praktische Lage, dass der Verein offenbar eine konkurrenzfähige Mannschaft besitzt. • Formelle und materielle Bedenken: Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Lizenzerteilung, insbesondere wegen fehlender aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen und formaler Nachweise bei einzelnen Ringern. • Interessenabwägung: Es ist zumutbar, dass sich der Verein bis zu einer Regelungsanpassung des Verbandes an die EuGH-Entscheidung Kolpak an bestehende Verbandsregeln hält; dadurch würde die Gleichbehandlung aller Vereine gewahrt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen, weil kein Verfügungsgrund vorlag. Die Schiedsgerichtseinrede des Antragsgegners war unbeachtlich, jedoch sind die Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung nicht erfüllt, da dem Antragsteller keine derart dringenden und nicht durch Schadensersatz ausgleichbaren Nachteile hinreichend dargelegt wurden. Zudem bestehen ernsthafte formelle und aufenthaltsrechtliche Bedenken gegen die Erteilung der begehrten Lizenzen. Deshalb war die Zurückweisung geboten; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.