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Urteil

8 O 449/01

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel, die der Sparkasse ein Leistungsbestimmungsrecht über den für Einlagen zu zahlenden Zinssatz einräumt, ist keine unzulässige AGB-Klausel im Sinne der §§ 9-11 AGBG a.F., wenn sie als Leistungsbestimmungsrecht im Rahmen des § 315 BGB auszulegen ist. • Die Bekanntgabe des jeweils geltenden Zinssatzes durch Aushang in den Geschäftsräumen ist als Vertragsbestimmung nicht unwirksam, wenn sie den Verbraucher nicht unbillig benachteiligt und allgemein üblich sowie zugänglich ist. • Bei Zinsanpassungsklauseln ist zwischen Aktivgeschäften (Entgelte des Verbrauchers) und Passivgeschäften (Zinsen für Einlagen) zu unterscheiden; strengere Transparenzanforderungen, wie sie für Aktivgeschäfte gelten, sind nicht ohne Weiteres auf Passivgeschäfte übertragbar.
Entscheidungsgründe
Zinssatzbestimmung durch Sparkasse und Bekanntgabe durch Aushang zulässig • Eine Klausel, die der Sparkasse ein Leistungsbestimmungsrecht über den für Einlagen zu zahlenden Zinssatz einräumt, ist keine unzulässige AGB-Klausel im Sinne der §§ 9-11 AGBG a.F., wenn sie als Leistungsbestimmungsrecht im Rahmen des § 315 BGB auszulegen ist. • Die Bekanntgabe des jeweils geltenden Zinssatzes durch Aushang in den Geschäftsräumen ist als Vertragsbestimmung nicht unwirksam, wenn sie den Verbraucher nicht unbillig benachteiligt und allgemein üblich sowie zugänglich ist. • Bei Zinsanpassungsklauseln ist zwischen Aktivgeschäften (Entgelte des Verbrauchers) und Passivgeschäften (Zinsen für Einlagen) zu unterscheiden; strengere Transparenzanforderungen, wie sie für Aktivgeschäfte gelten, sind nicht ohne Weiteres auf Passivgeschäfte übertragbar. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, rügt eine Klausel der beklagten Sparkasse in einer Zusatzvereinbarung zu Prämiensparverträgen. Danach bestimmt die Sparkasse den jeweils zu zahlenden Zinssatz und gibt den geltenden Zinssatz durch Aushang im Geschäftslokal bekannt. Der Kläger hält die Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG a.F. und wegen Unvereinbarkeit mit § 315 Abs. 2 BGB für unwirksam und verlangt Unterlassung. Die Sparkasse verweigert eine Unterlassungserklärung und verteidigt die Klausel unter anderem mit dem Einwand der Nichtprüfbarkeit nach § 8 AGBG a.F. Streitgegenstand ist damit die Wirksamkeit der beiden Regelungsbestandteile (Bestimmungsrecht und Aushang) in Verbraucherverträgen über Sparanlagen. • Die beanstandete Klausel enthält zwei trennbare Regelungen: a) das Leistungsbestimmungsrecht der Sparkasse über die Höhe des zu zahlenden Zinssatzes und b) die Bestimmung, dass der jeweils geltende Zinssatz durch Aushang bekanntgegeben wird. • Zu a) Die Klausel begründet ein Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB und weicht nicht von gesetzlichen Vorschriften ab; sie ergänzt oder ersetzt bestehendes Recht nicht, sodass die §§ 9-11 AGBG a.F. nicht anwendbar sind. Die für Aktivgeschäfte entwickelte Rechtsprechung, die erhöhte Transparenz verlangt, kann nicht ohne Weiteres auf Passivgeschäfte übertragen werden. Verbraucher, die Sparverträge abschließen, betreten den Anlagemarkt und müssen Vergleichsmöglichkeiten berücksichtigen; ihr Schutzbedürfnis ist daher geringer als bei Kreditnehmern. Vor diesem Hintergrund ist die Klausel als nicht prüffähig i.S.d. § 8 AGBG a.F. zu betrachten und so auszulegen, dass die Sparkasse die Zinsen im Rahmen ihrer Gesamtkalkulation nach billigem Ermessen bestimmt, ohne von § 315 BGB abzuweichen. • Zu b) Die Bestimmung, wonach die Zinssätze durch Aushang bekanntgegeben werden, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren, verletzt aber § 9 AGBG a.F. nicht. Aushang ist allgemein üblich, entspricht der Preisangabenpraxis und ist für den typischen Prämiensparer in den Filialen zugänglich; bei Online-Kunden stehen die Sätze auf Abruf bereit. Eine unbillige Benachteiligung des Verbrauchers liegt nicht vor. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert. Die beanstandete Klausel ist insgesamt nicht unwirksam: Das der Sparkasse eingeräumte Bestimmungsrecht über den Einlagenzins ist als zulässiges Leistungsbestimmungsrecht im Rahmen des § 315 BGB auszulegen und unterliegt nicht den §§ 9-11 AGBG a.F. Die Veröffentlichung des Zinssatzes durch Aushang benachteiligt den Verbraucher nicht unbillig und ist daher zulässig. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Sparkasse kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.