Urteil
3 O 11/00
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2000:0906.3O11.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 209.761,92 DM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 3 22.11.1995 bot die M (im Folgenden M) der Kläge- 4 rin und ihrem Ehemann die im Wohnungsgrundbuch von V 5 Blatt 17493 eingetragene Eigentumswohnung Nr. 1 des 6 Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 140.751,00 DM 7 zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die Klägerin und ihr 8 Ehemann mit notariell beurkundeter Erklärung vom 9 30.11.1995 an. 10 Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie im November 1995 11 mit der C zwei Bausparverträge 12 mit Bausparsummen von 84.000,00 DM und 13 85.000,00 DM und, insoweit handelte die C 14 im Namen und für Rechnung der Beklagten, 15 einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe 16 von 169.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von 17 fünf Jahren. In der von der Klägerin und ihrem Ehemann 18 unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem 19 wie folgt: 20 "Die monatliche Zinsrate beträgt 845,00 DM. 21 Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen 22 nicht getilgt. 23 Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung 24 entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung 25 des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt. 26 Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den 27 zugeteilten Bausparsummen der nachgenannten Bau- 28 sparverträge erfolgen. ... 29 Die monatliche Sparrate beträgt: 30 1. - 3. Jahr 127,50 DM, 31 4. - 6. Jahr 178,50 DM, 32 7. - 9. Jahr 246,50 DM, 33 ab dem 10. Jahr 314,50 DM. … " 34 Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer 35 Grundschuld in Höhe von 169.000,00 DM zu Gunsten der 36 C sowie durch die Guthaben aus 37 den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten 38 die Klägerin und ihr Ehemann der Mieteinnahmegemeinschaft 39 (im Folgenden Mietpool) beitreten. 40 Sämtliche Verträge wurden durch die Zeugen Q 41 und T angebahnt. Sie führten die Vertragsverhandlungen 42 mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Einen 43 persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem 44 Ehemann einerseits und der Beklagten bzw. der C 45 andererseits gab es nicht. Der Inhalt der 46 Vertragsverhandlungen ist streitig. 47 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung 48 von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, 49 Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren 50 Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. 51 Sie und ihr Ehemann zahlten seit Januar 52 1996 an die Beklagte monatlich 845,00 DM. Von dem 53 Mietpool erhielten sie monatlich 412,46 DM. Wegen der 54 Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 28 55 d.A. verwiesen. Am 01.12.1999 trat der Ehemann der Klägerin 56 seine Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin ab. 57 Die Klägerin behauptet, die Zeugen Q und T hätten 58 während der Vertragsverhandlungen Folgendes erklärt: 59 1. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwei 60 Bausparverträge sieben Jahre ansparen müssen und 61 dann kämen keine weiteren Belastungen auf sie 62 zu, weil die Belastung von der Miete getragen 63 werde. 64 2. Die Mieteinnahmen seien garantiert und 65 durch jährliche Mieterhöhungen alle drei verringere 66 sich die persönliche Belastung. 67 3. Aufgrund der Mietausschüttungen würden die 68 Kosten die Einnahmen nicht übersteigen. 69 4. Der Wert der Immobilie sei von den finanzierenden 70 Instituten überprüft worden und entspräche 71 dem Wert der Immobilie. 72 5. Der Wert der Immobilie steige und sie 73 könne nach einigen Jahren mit Gewinn weiter veräußert 74 werden. Die Veräußerung der Immobilie sei 75 problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der 76 Wiederverkaufswert auf höchstens 79.192,32 DM. 77 6. Es handele sich um ein Steuersparmodell. 78 Verschwiegen hätten die Vermittler, 79 7. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine 80 Tilgung erfolge, 81 8. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des 82 Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand 83 bestünden, 84 9. dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden, 85 10. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist 86 nicht sicher sei, 87 11. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells 88 und der streitigen versteckten Innenprovisionen. 89 Die Klägerin beantragt, 90 1. die Beklagte zu verurteilen, 91 a) an die Klägerin 20.761,92 DM nebst 92 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 93 b) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten 94 aus dem Darlehen mit der Beklagten zur 95 Konto-Nr. ########## freizustellen, 96 c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene 97 Bausparguthaben bei der C mit den Bausparvertrags-, 98 Nrn. #######/401 und #######/402 an die 99 Klägerin zurück abzutreten, 100 Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher 101 Erklärungen, die zur Übertragung des 102 im Wohnungsgrundbuch von V, Bl. 17493 eingetragenen 103 Wohnungseigentums, bestehend aus 104 einem 224.258/1;000.000 Miteigentumsanteil 105 nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an 106 der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten 107 Wohnung, gelegen im V, 108 X-str. #, Erdgeschoss links mit sämtlichen 109 im Grundbuch eingetragenen und nicht 110 eingetragenen Belastungen und Beschränkungen 111 auf die Beklagte erforderlich sind, 112 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet 113 ist, der Klägerin sämtliche über den Monat Dezember 114 1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden 115 zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf 116 der aus dem Klageantrag zu 1. c) ersichtlichen Immobilie. 117 Die Beklagte beantragt, 118 die Klage abzuweisen. 119 Sie behauptet, der Klägerin und ihrem Ehemann sei 120 empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die 121 Risikohinweise Anlage B 3 seien besprochen worden und 122 der Klägerin eine Fotokopie übergeben worden. 123 Die Einzelheiten der Finanzierung seien der Klägerin 124 und ihrem Ehemann so mitgeteilt worden, wie sie in dem 125 Besuchsbericht Anlage B 4 dargestellt sind. 126 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 127 Die Klage ist nicht begründet. 128 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund 129 einen Anspruch auf Freistellung von den Verpflichtungen 130 aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz 131 und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten 132 Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. 133 1. 134 Die Klägerin kann der Beklagten als Darlehensgeberin 135 nicht etwaige Einwendungen aus dem Kaufvertrag 136 (Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen 137 arglistiger Täuschung, § 826 BGB) entgegenhalten. Die 138 von ihr behaupteten Täuschungshandlungen der Vermittler 139 (Höhe der monatlichen Belastung, Steuerersparnis, Ausfallrisiken 140 des Mietpools, Wiederverkaufsmöglichkeit, 141 Wert der Immobilie) führen zu keiner Durchgriffshaftung. 142 Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. 143 Bei der Finanzierung von Immobilien wurde schon vor Inkrafttreten 144 des Verbraucherkreditgesetzes der auf § 242 145 BGB gestützte Einwendungsdurchgriff von der Rechtsprechung 146 nicht zugelassen (BGH NJW 1988, S.1583). Es 147 fehlt in der Regel bei Immobilienfinanzierungen an der 148 typischen Dreiecksverbindung zwischen Anleger, Bank und 149 Unternehmen. Ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft 150 liegt nicht vor. Der getrennte Abschluss der verschiedenen 151 Verträge mit entsprechender Risikoverteilung 152 liegt im Interesse des Anlegers, der insoweit auch das 153 Aufspaltungsrisiko tragen muss. An dieser Rechtslage 154 ändert sich auch unter Berücksichtigung des Verbraucherkreditgesetzes 155 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 3) grundsätzlich nichts. 156 Ob es sich bei dem Zwischenkredit um ein verbundenes 157 Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz 158 handelt, erscheint fraglich. Jedenfalls handelt es 159 sich um ein Darlehen, das zwar nicht durch ein Grundpfandrecht 160 gesichert ist, aber lediglich der Zwischen- 161 finanzierung der durch ein Grundpfandrecht gesicherten 162 Bauspardarlehen der C dient. Für 163 einen derartigen Kredit ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2". 164 Alt. VerbrKrG die Regelung über den Einwendungsdurchgriff 165 nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar. Es handelt 166 sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit und Verzinsung 167 banküblichen Bedingungen gewährten Realkredit. 168 Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Beleihungswert. 169 Die Einhaltung bestimmter Beleihungsgrenzen wird 170 bei der Gewährung von Realkrediten im eigenen Interesse 171 der Bank zwar üblich sein, gehört aber nicht zu den 172 Wesensmerkmalen eines Realkredits im Sinne des § 3 173 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (OLG Hamm WM 1998, 1230 ff. 174 (1233)). Der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 7,7% übersteigt 175 den von der Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz 176 für Realkredite mit fünf jähriger Laufzeit 177 in Höhe von 6,8% nur unerheblich. Dahinstehen kann, 178 ob der vereinbarte Zinssatz innerhalb der von der 179 Bundesbank veröffentlichten Streubreite liegt, denn 180 dies ist kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der 181 banküblichen Bedingungen. Maßgebend ist allein, ob der 182 vereinbarte Zinssatz den Durchschnittszinssatz erheblich 183 übersteigt. Dies ist bei 13% wie im vorliegenden 184 Fall, nicht anzunehmen. 185 2. 186 Die von der Klägerin behaupteten Täuschungshandlungen 187 der Vermittler führen auch nicht zu einer Haftung der 188 Beklagten über § 278 BGB. Auch wenn die Vermittler als 189 Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen sind, haftet 190 die Beklagte für deren Erklärungen nur, soweit sie im 191 Rahmen der Erfüllungshilfe, also im Bereich des Darlehensvertrages 192 tätig geworden sind (BGH NJW-RR 1997, 193 S. 116, OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM 1999, 194 844, OLG Zweibrücken WM 1999, 2022, von Heymann in NJW 195 1999, 1578 ff. (1584)). Die behaupteten Täuschungshand- 196 lungen zielen aber -wenn es sie gab- auf den Abschluss 197 des Kaufvertrages. Das Interesse an dem Objekt sollte 198 geweckt und verstärkt werden. Die Finanzierung war dann 199 erst der zweite Schritt. 200 3. 201 Es besteht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch 202 wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Anbahnung 203 des Kreditvertrages (c.i.c.). 204 a) 205 Falsche oder bewusst unvollständige Angaben hinsichtlich 206 der Grundlagen des Kreditvertrages werden nicht 207 substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin geltend 208 macht, 209 es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass 210 es während der Laufzeit des Zwischenkredites der Beklagten 211 keine Tilgung geben werde, widerspricht das dem 212 Inhalt des von ihr und ihrem Ehemann unterzeichneten 213 Kreditvertrages, in dem es ausdrücklich heißt: 214 "Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung 215 entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis 216 zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung 217 erfolgt… 218 Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen 219 nicht getilgt .... " 220 b) 221 Eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht wegen der mit 222 dem Kaufvertrag verbundenen Risiken bestand nicht. 223 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes 224 ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht 225 verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der 226 von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären 227 (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW-RR 1990, 876, NJW 91, 228 693). Nur ausnahmsweise können sich aus den besonderen 229 Umständen des Einzelfalls Aufklärungs- und Hinweispflichten 230 der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall 231 sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, 232 der Durchführung und dem Vertrieb des Projekts über 233 ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen 234 zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher 235 Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand 236 für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, 237 wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen 238 sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen 239 Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte 240 verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen 241 Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung 242 vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879 ff. 243 (880)). Derartige besondere Umstände sind hier nicht 244 gegeben. 245 Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte sei praktisch 246 auch als Partei des finanzierten Geschäfts (des 247 Kaufvertrages) aufgetreten, trägt ihr Vortrag diese 248 Behauptung nicht. Die Beklagte hat nicht erkennbar 249 Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer 250 wahrgenommen werden. Nur dann müsste sie aber auch 251 den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungsund, 252 Aufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 1992, 253 S. 879 ff. (883)). Der Darlehensvertrag mit der Beklagten 254 war kein notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs. 255 Unstreitig hätten die Klägerin und ihr Ehemann 256 auch eine andere Bank als Zwischenkreditgeber anstelle 257 der Beklagten hinzuziehen können. 258 Zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört 259 ferner nicht die Beurteilung, ob die vom Käufer ge- 260 schuldeten "Gesamtkosten" in angemessenem Verhältnis 261 zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen (BGH NJW 262 1988, S. 1583). Darüber muss sich der Erwerber in 263 seinem eigenen Interesse, ggf. unter Beiziehung eines 264 Fachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das 265 Kreditinstitut darf daher beim Abschluss des Darlehensvertrages 266 im allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon 267 ausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung 268 vorgenommen hat. Es ist daher unerheblich, ob und 269 in welchem Umfang von der Beklagten Provisionen an die 270 Vermittler gezahlt wurden. Ein durch derartige Manipulationen 271 aufgeblähter Kaufpreis gehört zu dem Risiko 272 des Erwerbsgeschäfts, das grundsätzlich allein vom Erwerber 273 zu prüfen und zu beurteilen ist. 274 Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn 275 die Bank weiß, dass das Objekt mit Mängeln behaftet 276 ist, die der Erwerber nicht kennt. Das kann insbesondere 277 der Fall sein, wenn sie im Besitz eines ihm nicht 278 zugänglichen Guthabens ist, aus dem sich das Vorhandensein 279 versteckter Mängel ergibt. Die Bank ist allerdings 280 grundsätzlich nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen, 281 ob der Erwerber seiner Prüfungsobliegenheit 282 nachgekommen ist. 283 Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der Beklagten 284 weder erkennbar noch dargelegt. Schwerwiegende Baumängel 285 und/oder einen daraus resultierenden unerwartet 286 geringen Mietertrag behauptet die Klägerin nicht. 287 Die Beklagte schuldete auch keine Kreditberatung in dem 288 Sinne, dass sie die Klägerin und ihren Ehemann über 289 verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung und deren 290 Vor- und Nachteile informieren musste. Auch das war 291 grundsätzlich Sache der Klägerin und ihrem Ehemann 292 selbst. Wenn sie eine Beratung durch die Beklagte gewünscht 293 hätten, hätten sie das mit ihr besonders vereinba- 294 ren müssen. 295 Die Bonitätsprüfung war ausreichend, zumal es sich um 296 Einen Zwischenkredit handelte, der schon nach einigen 297 Jahren durch die Bausparverträge abgelöst werden 298 sollte. Grundsätzlich geschieht die Bonitätsprüfung und 299 die Prüfung ausreichender Sicherheit ausschließlich im 300 Interesse der Bank (BGH NJW 1992, 1820). Eine Aufklärungspflicht 301 kann sich allenfalls dann ergeben, wenn 302 von vornherein klar ist, dass der Kreditnehmer seinen 303 Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Dies war hier 304 angesichts der von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten 305 streitgegenständlichen Zahlungen nicht der Fall. 306 Eine Rückabwicklung der Verträge nach § 3 HaustürWG 307 scheidet nach § 5 Abs. 2 HaustürWG aus. Hiernach sind, 308 wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG zugleich 309 die Voraussetzung eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz 310 erfüllt, nur dessen Vorschriften 311 anwendbar. § 5 Abs. 2 HaustürWG enthält eine abschließende 312 Regelung (BGH NJW 2000, 521 ff. (522)). 313 Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf 314 an, ob ein Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz 315 unterfällt, nicht aber, ob dessen Schutzbestimmungen 316 sämtlich oder nur zum Teil Anwendung finden. 317 Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG 318 für Kreditverträge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 319 VerbrKrG entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der 320 die Einräumung einer Widerrufsmöglichkeit als für Realkredite 321 von vornherein unpassend angesehen hat. Sinn 322 und Zweck der einschlägigen Normen des Haustürwiderrufsgesetzes 323 sowie des Verbraucherkreditgesetzes gebieten 324 keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 325 HaustürWG in der Weise, dass im Falle von § 3 Abs. 2 326 Nr. 2 VerbrKrG der Widerruf nach § 1 HaustürWG möglich 327 bleibt. Der mit dem Haustürwiderrufsgesetz beabsichtigte 328 Schutz vor Überrumpelung bzw. Überraschung dient 329 ebenso wie der mit dem Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG 330 angestrebte Übereilungsschutz dem Ziel, den Verbraucher 331 vor dem Risiko unüberlegt eingegangener rechtlicher 332 Verpflichtungen zu bewahren; dass dabei in einem Fall 333 an Sachverhalte angeknüpft wird, in denen der Kunde bei 334 der Vertragsanbahnung bestimmte Vertriebsmethoden, im 335 anderen Fall der mit der Darlehensaufnahme verbundenen 336 Gefahr wirtschaftlicher Überforderung ausgesetzt ist, 337 rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung. Dann 338 aber muss die dem Ausschluss des Widerrufsrecht durch 339 § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegende generelle 340 Wertung auch gelten, wenn der Kreditvertrag ein Haustürgeschäft 341 darstellt. 342 Die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts 343 erfordern keine andere Auslegung von 344 § 5 Abs. 2 HaustürWG. Die Verbraucherkredit-Richtlinie 345 vom 22.12.1986 schreibt die Einräumung eines Widerrufsrechts 346 nicht vor. Die Haustürgeschäftsrichtlinie vom 347 20.12.1985, die in Art. 5 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht 348 des Verbraucher vorschreibt, nimmt zwar Realkredite 349 nicht ausdrücklich aus, schließt es aber auch nicht 350 aus, bei bestimmten Vertragstypen für Haustürgeschäfte 351 kein Widerrufsrecht zuzulassen. Der Richtliniengeber 352 ging mithin davon aus, dass Verbraucherkreditgeschäfte 353 durch die zeitlich nach der Haustürgeschäfte-Richtlinie 354 erlassene Verbraucherkredit-Richtlinie eigenständig 355 geregelt werden konnten und sollten, auch soweit es 356 sich um Haustürgeschäfte handelte (so BGH NJW 2000, 521 357 ff. ) . 358 Von der Möglichkeit, das Verfahren nach § 148 ZPO bis 359 zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den 360 Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1999 361 (NJW 2000, S. 521 ff.) auszusetzen, hat das Gericht 362 keinen Gebrauch gemacht, weil es nach dem oben Gesagten 363 von der Wirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 2 Haus- 364 türWG ausgeht (ebenso OLG Stuttgart, WM 1999, 74) und 365 eine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens nicht im 366 Interesse der Parteien liegt. 367 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO 368 abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit 369 beruht auf § 709 ZPO.