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Beschluss

17 T 31/00

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Herausgabe von Behandlungsunterlagen handelt es sich um eine Holschuld; Erfüllungsort ist derjenige, an dem sich die Unterlagen befinden. • Eine Mahnung, die nur die Zusendung von Kopien bis zu einem bestimmten Datum verlangt, begründet keinen Verzug, wenn die Kopien vom Gläubiger abzuholen sind. • Kosten des Rechtsstreits können der Klägerin nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO auferlegt werden, wenn kein Verzug der Beklagten vorlag.
Entscheidungsgründe
Holschuld bei Herausgabe von Behandlungsunterlagen; keine wirksame Mahnung, daher Kostentragung der Klägerin • Bei einer Herausgabe von Behandlungsunterlagen handelt es sich um eine Holschuld; Erfüllungsort ist derjenige, an dem sich die Unterlagen befinden. • Eine Mahnung, die nur die Zusendung von Kopien bis zu einem bestimmten Datum verlangt, begründet keinen Verzug, wenn die Kopien vom Gläubiger abzuholen sind. • Kosten des Rechtsstreits können der Klägerin nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO auferlegt werden, wenn kein Verzug der Beklagten vorlag. Die Klägerin verlangte Herausgabe bzw. Zusendung von Kopien ihrer Behandlungsunterlagen von dem Krankenhaus (Beklagte). Mit einem Schreiben forderte sie die Übersendung der Kopien bis zum 02.11.1999. Die Beklagte gab die Unterlagen vor Zustellung der Klage heraus. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Herausgabe und ggf. ergänzende Erklärungen; die Beklagte legte Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Entscheidung ein. Streitgegenstand war, ob die Beklagte durch die Aufforderung der Klägerin in Verzug geraten und damit kostenpflichtig geworden sei. Entscheidend war der Erfüllungsort und ob die Mahnung wirksam einen Verzug herbeiführte. Relevante Tatsachen waren das Fristsetzungsschreiben der Klägerin und die spätere Herausgabe der Unterlagen durch das Krankenhaus. • Die Kammer stellte fest, dass es sich bei der Herausgabe der Behandlungsunterlagen um eine Holschuld handelt; nach § 811 Abs. 1 BGB und in Verbindung mit § 810 BGB ist der Vorlegungsort dort, wo sich die Unterlagen befinden, also im Krankenhaus der Beklagten. • Auch vertraglich ergab sich kein abweichender Erfüllungsort, weil die vertragscharakteristische Leistung im Krankenhaus zu erbringen war; zudem legt § 269 Abs. 1 BGB den Erfüllungsort regelmäßig am Wohnsitz oder Betrieb des Schuldners fest. • Eine wirksame Mahnung, die Verzug herbeiführt, setzt voraus, dass der Gläubiger zuvor die Mitwirkungshandlung (hier: Abholung der Kopien) angeboten hat. Das Schreiben der Klägerin vom 19.10.1999 forderte lediglich Zusendung der Kopien bis zum 02.11.1999 und war daher keine wirksame Mahnung hinsichtlich einer Holschuld. • Soweit ergänzende Erklärungen begehrt wurden, wäre ein daraus folgender Verzug erst in Betracht gekommen, wenn die Herausgabe der Kopien verweigert oder unvollständig gewesen wäre; hierfür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte. • Da die Beklagte nicht in Verzug geraten war und die Unterlagen vor Zustellung der Klage herausgab, lagen die Voraussetzungen für eine Kostentragung der Beklagten nicht vor; nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO) sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten führte zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Beschwerdekosten zu tragen. Begründung: Es lag kein Verzug der Beklagten vor, weil die Herausgabe von Behandlungsunterlagen eine Holschuld ist und das Mahnschreiben der Klägerin keine wirksame Mahnung darstellte. Ergänzende Ansprüche der Klägerin konnten nicht zu Verzugsfolgen führen, da keine Anhaltspunkte für unvollständige oder verfälschte Unterlagen bestanden. Wegen des fehlenden Verzugs und der vor Klagezustellung erfolgten Herausgabe sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.