OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 183/99

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:1999:1210.3O183.99.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

nach einem Streitwert von 131.293,60 DM.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 131.293,60 DM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 25.04.1996 bot die M (im folgenden M) der Klägerin einen 1/2 Miteigentumsanteil an der im Wohnungsgrundbuch von P Bl. 37099 eingetragenen Eigentumswohnung Nr. 45 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 90.506,00 DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm die Klägerin mit notariell beurkundeter Erklärung vom 08.05.1996 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sie im April/ Mai 1996 mit der C zwei Bausparverträge mit Bausparsummen von 54.000,00 DM und 55.000,00 DM und, insoweit handelte die C im Namen und für Rechnung der Beklagten, einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 109.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren. In der von der Klägerin unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt: "Die monatliche Zinsrate beträgt 504,12 DM. Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen nicht getilgt. Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt. Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge erfolgen.... Die monatliche Sparrate beträgt: 1. - 3. Jahr 82,50 DM, 4 . - 6. Jahr 115,50 DM, 7 . - 9. Jahr 159,50 DM, ab dem 10. Jahr 203,50 DM. " Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 109.000,00 DM zu Gunsten der C sowie durch die Guthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem musste die Klägerin der Mieteinnahmegemeinschaft (im folgenden Mietpool) beitreten. Sämtliche Verträge wurden durch die Zeugen N - den Bruder der Klägerin- und X angebahnt. Sie führten die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin. Einen persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. der C gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist streitig. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. Sie zahlte seit Juli 1996 an die Beklagte monatlich 504,12 DM und an den Mietpool monatlich 67,00 DM. Von dem Mietpool erhielt die Klägerin monatlich 308,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf BI. 22 d.A. verwiesen. Die Klägerin behauptet, der Zeuge N habe während der Vertragsverhandlungen folgendes erklärt: 1. Die Klägerin habe zwei Bausparverträge jeweils sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen keine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die Belastung von der Miete getragen werde, wobei noch ein Gewinn übrig bleibe. 2. Die Mieteinnahmen seien garantiert. Durch jährliche Mieterhöhungen verringere sich die persönliche Belastung. 3. über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus seien keine weiteren Zahlungen zu leisten. 4. Die monatliche Belastung betrage 504,12 DM Zinsen und Tilgung sowie 82,50 DM Vermögenswirksame Leistungen. 5. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach fünf Jahren mit Gewinn weiterveräußert werden. Die Veräußerung der Immobilie sei jederzeit problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der Wiederverkaufswert auf höchstens 73.920,00 DM. 6. Es handele sich um ein Steuersparmodell. Verschwiegen habe der Vermittler, 7. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine Tilgung erfolge, 8. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand bestünden, 9. dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden, 10. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht sicher sei, 11. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells und der streitigen versteckten Innenprovisionen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) an die Kläger 2.293,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. b) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto-Nr. ########## freizustellen, das mit Wirkung zum 01.01.1999 von der Beklagten an die C abgetreten wurde, c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C mit der Bausparvertrags-Nr. #######/301 und #######/302 an die Klägerin zurück abzutreten, Zug um Zug gegen kostenneutraler Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von P, Bl. 37099 eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 1.014/100.000 Miterbbaurechtsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichneten Wohnung mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Monat Dezember 1998 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf des im Wohnungsgrundbuch von P, BI. 37099 eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 1014/100.000 Miterbbaurechtsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 45 bezeichneten Wohnung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Klägerin sei empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 6 und 7 seien besprochen worden und der Klägerin eine Fotokopie übergeben worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, X, N2 und N3 sowie U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.1999 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss (im folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiv unrichtigen Angaben (unten a)) und unterlassenen Hinweisen (unten b)). a) Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556). Für die Erklärungen des Vermittlers muss die Beklagte einstehen, denn sie hat ihm die gesamten Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife überlassen (BGH NJW-RR 1997, 116). Die Klägerin hat die von ihr behaupteten falschen Angaben nicht beweisen können. Der Zeuge N hat zwar ausgesagt, er habe seiner Schwester erklärt, dass der Wert der Immobilie steige und sie nach fünf Jahren mit Gewinn weiter veräußert werden könne. Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen. Sie widerspricht den Risikohinweisen B 6 und B 7, die die Klägerin nach der Aussage des Zeugen unterschrieben hat. Er hat mit seiner Schwester auch über den Inhalt dieser Urkunde gesprochen. Hinzu kommt, dass die Erklärung offensichtlich falsch ist und dies dem Zeugen auch bekannt gewesen sein muss, weil zahlreiche Erwerbsnebenkosten und ein Disagio in Höhe von 6.540,00 DM mitfinanziert wurden. Die weiteren Behauptungen der Klägerin hat der Zeuge nicht bestätigt. Die Zeugen X sowie N2 und N3 haben keine der Behauptungen der Klägerin bestätigt. Dass die Vermittler konkrete Steuerersparnisse versprochen haben, die über ihre tatsächlich erzielten Vorteile BI. 22 d.A. hinaus gehen, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihr obliegt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Vermittler falsche Angaben gemacht haben {Palandt § 282, 11). Unbeachtlich ist, welche Erklärungen die von der Firma I und C2 beauftragten Vermittler in ähnlich gelagerten Fällen abgegeben haben. Angesichts der nachstehend aufgeführten Urkunden und Indizien lassen sich daraus keine sicheren Schlüsse auf den konkreten Inhalt der Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und ihrem Bruder sowie dem Zeugen X ziehen. Gegen den Vortrag der Klägerin sprechen der von ihr unterschriebene Besuchsbericht B 5, die Mietpoolvereinbarung B 8, der Darlehensvertrag und der Zeitablauf zwischen der Zahlungsaufnahme im Juli 1996 und der erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatz - und Rückabwicklungsansprüchen im November 1998. Die monatlichen Belastungen ergeben sich offensichtlich und ohne weiteres erkennbar -auch für einen geschäftsunerfahrenen Darlehensnehmer- aus dem Darlehensvertrag (Zinsrate 504,12 DM, Sparrate von 82,50 DM bis 203,50 DM) und dem Besuchsbericht (Aufwand vor Steuern 357,00 DM). Die Risiken der Vermietbarkeit, der Instandhaltungsrücklage, der Steuerersparnis und des Immobilienmarktes sind in den Risikohinweisen auch für einen Laien verständlich dargestellt. Dass der Klägerin die Risikohinweise bekannt waren, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen N. Anhaltspunkte da- für, dass er zu Lasten seiner Schwester die Unwahrheit gesagt haben könnte, gibt es nicht. Eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass für die zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Würdigung der vorstehenden Indizien nicht der Fall, sondern eher das Gegenteil. Letztlich lässt sich angesichts der Risikohinweise B 6 und 7, des Besuchsberichts B 5, der Mietpoolvereinbarung B 8 und des Darlehensvertrages auch nicht feststellen, dass die behaupteten fehlerhaften Angaben der Zeugen N und X für den Immobilienkauf der Klägerin ursächlich waren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf BI. 8-10 der Entscheidungsgründe des Urteils des OLG Hamm vom 22.03.1999, Az.: 31 U 169/98, Bezug genommen. b) Das Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur eine Haftung, wenn der andere Teil -hier die Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durften (Palandt § 276, 78). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR 1992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in Assmann / Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6 Rdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko der Vermögensanlage und die Bank das Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers. Deshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert ohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat (BGH NJW-RR 1992, 879). Diese speziellen Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der Eigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung von "Innenprovisionen". Bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen hat sich der Anleger selbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879, WM 1997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften, die der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157 ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende Baumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag behaupten die Klägerin nicht. Die Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich aus dem Darlehensvertrag. Darin heißt es unter anderem, dass während der Vorfinanzierungszeit das Darlehen nicht getilgt wird und dass die monatliche Rate ansteigt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird und die Zuteilungszeit länger als fünf Jahre dauert. Eine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt notwendig. Über ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte nicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers übernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt, sich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die gesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen ist und gleichsam als Partei des finanzierenden Geschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW 1988, 1583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend nicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischenfinanzierung der Verkäufe aller Wohnungen der B und der Unternehmenstöchter der I und C2 ist sie nicht über die bankübliche Finanzierung hinausgegangen. Nach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten. Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision der Beklagten (vgl.dazu von Heymann Rdn. 166) oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer (vgl. dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu erforschen und bei dem Vertragsabschluss zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH NJW-RR 1988, 1512). Allein die Beklagte trägt nämlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers. Dahinstehen kann die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG, denn die Verkäuferin hat keine Aufklärungspflichten verletzt. Sie haftet weder nach den Grundsätzen der c.i.c. noch nach Gewährleistungsrecht. Sie war nicht verpflichtet, die Klägerin über eventuell versteckte Innenprovisionen und/oder den Wert der Immobilie aufzuklären. Es ist allein Sache des Käufers, sich anhand der wertbildenden Merkmale über den Wert der Kaufsache zu informieren. Über wertbildende Merkmale (Höhe der Miete, Bauzustand) ist die Klägerin in keiner Weise getäuscht worden. Innenprovisionen haben auf den Verkehrswert einer Eigentumswohnung keinen Einfluss. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.