Urteil
21 O 82/98
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:1999:0630.21O82.98.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166.617,00 DM
(i. B. einhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebzehn Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1998 abzüglich am
24. September 1998 gezahlter 50.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM
vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166.617,00 DM (i. B. einhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsiebzehn Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 1998 abzüglich am 24. September 1998 gezahlter 50.000,00 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsun- fall, der sich am 19.. Juli 1994 gegen 23..30 Uhr in E auf der Autobahn A 45 in Fahrtrichtung Frank- furt zugetragen hat. An diesem Unfall war der Kläger als Fahrer des PKW VW-Golf mit dem Kennzeichen ## -## ### beteiligt. Bei dem anderen Unfallbeteiligten handelt es sich um einen R, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war. R hatte ebenfalls die BAB A 45 in Fahrtrichtung Frankfurt befahren. Nach dem Überholen anderer Fahrzeu- ge hatte er auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn übergewechselt und war mit hoher Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Die beiden Fahr- zeuge verkeilten sich ineinander, gerieten nach links in die Mittelschutzplanken und blieben nach ca. 140 m auf dem Überholstreifen liegen. Die Beklagte erkennt die Haftung aus diesem Unfallereignis dem Grunde nach zu 100 % an. Das Verschulden des im Übrigen zur Unfall- zeit alkoholisierten Versicherungsnehmers der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwerwiegende Verlet- zungen. Er war ohne Bewusstsein und wurde zunächst vom Notarzt intubiert und beatmet. Sodann erfolgte seine Einlieferung in die U- Kliniken in E, wo eine ausgedehnte intracranielle Blutung mit deutli- cher Kompression des Gehirns festgestellt wurde. Es er- .folgte eine sofortige Operation, um das Gehirn von dem Druck des Hämatoms zu entlasten. Nach der Operation wurde der Kläger auf der Intensivstation nachbeatmet und weiter intensiv-medizinisch betreut. Er lag zu- nächst zwei Wochen im Koma, anschließend längere Zeit im Wachkoma. Am 01.08.1994 wurde er sodann auf eine pe- riphere neurochirurgische Station verlegt, wo mit sei- ner Mobilisation begonnen wurde. Die Behandlung in den U - Kliniken E endete am 18.08.1994. An- schließend unterzog er sich in der Zeit bis zum 23.11.1994 einer Rehabilitationsbehandlung in der Kli- nik I in O. Im Anschluss daran wurde er zur weiterführenden Reha-Behandlung in die Klinik P verlegt, wo er bis zum 21.12.1994 aufhäl- tig war. Auch in den folgenden Jahren unterzog er sich noch weiteren Behandlungen und sonstigen Therapiemaß- nahmen. Die Beklagte hat auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers vor Rechtshängigkeit den Betrag von 60.000,00 DM gezahlt. Eine weitere Schmerzensgeldzah- lung in Höhe von 50.000,00 DM hat sie sodann nach Rechtshängigkeit - am 24.09.1998 - geleistet. Mit der Klage macht der Kläger in erster Linie einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes geltend. Er hat in der Klageschrift dargelegt, dass er ein Schmerzensgeld von insgesamt 150.000,00 DM sowie dar- über hinaus eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monat- lich 350,00 DM für angemessen halte. Im weiteren Ver- lauf des Prozesses hat er allerdings, seinen auf Zahlung der Rente gerichteten Klageantrag zurückgenommen mit dem Ziel, dass seine Schmerzensgeldansprüche insgesamt durch eine Kapitalabfindung abgegolten werden. Die Be- klagte hat dieser Umstellung der ursprünglichen Klage zugestimmt. Der Kläger trägt vor: Der Unfall habe zu sehr einschneidenden und dauernden gesundheitlichen Folgen geführt. Es sei eine Hirn- leistungsschwäche eingetreten, so dass er nur noch ein- fache Gedankenabläufe verstanden habe. Das Subtrahieren habe er wieder neu erlernen müssen. Spielfilmen im Fernsehen habe er kaum folgen können. Für Literatur ha- be er kein Interesse mehr, da er die Bücher nicht ver- standen habe. Es seien nur oberflächliche Gespräche mit ihm möglich gewesen. Er habe sich nur eingeschränkt um seine eigenen Angelegenheiten kümmern können. Den Nach- richten im Fernsehen könne er nicht folgen. Insgesamt sei eine Wesensänderung eingetreten. Er sei unordent- lich, antriebsarm, unkonzentriert und nicht belastbar geworden. Es seien bei ihm Sehstörungen aufgetreten., so habe er unter Doppelbildern im linken Auge gelitten. Auch sei es zu motorischen Störungen gekommen. Seine Aussprache sei unfallbedingt gestört, so dass er wie ein Betrunkener gewirkt habe. Anfangs habe er unter sehr starken Kopfschmerzen gelitten. Kopfschmerzen wür- den auch gegenwärtig, wenn auch in reduzierter Form, noch immer wieder auftreten. Darüber hinaus leide er unfallbedingt unter häufig eintretenden Angstzuständen. In jüngerer Zeit habe es sich gezeigt, dass es bei ihm zu einem extrem verstärkten Schwitzen an verschiedenen Körperstellen komme. Auch diese Erscheinung beruhe auf der durch den Unfall verursachten Hirnschädigung. Über das verlangte Schmerzensgeld hinaus nimmt der Klä- ger die Beklagte auch auf die Erstattung einer Reihe materieller Schadenspositionen in Anspruch. Er macht geltend: Ihm seien unfallbedingt Aufwendungen für Arzneimittel in Höhe von insgesamt 248,30 DM entstanden. Hierbei ha- be es sich um Medikamente wie Aspirin, Dextro-Energeen, Eunova forte und dergleichen gehandelt. Diese Medika- mente seien für ihn medizinisch notwendig gewesen, da er ständig unter Kopfschmerzen gelitten habe und sein Immunsystem noch nicht wieder vollständig hergestellt gewesen sei. In den Jahren 1995-1997 habe er jeweils 80,00 DM für seine Mitgliedschaft im Verein "Schädel-Hirn-Patienten in Not" aufgewendet, insgesamt also den Betrag von 240,00 DM. Diesem Verein habe er sich angeschlossen, um in ständigem Erfahrungsaustausch mit anderen Schädel- Hirn-Patienten zu stehen. Die Beklagte sei weiter verpflichtet, dem Kläger den Betrag von 250,00 DM zu erstatten, den er im Laufe des Jahres 1997 für Eintrittskarten für das Freizeitbad V aufgewandt habe. Er habe das Freizeitbad aufgesucht, um selbständig krankengymnastische und balneologische Übungen durchzuführen, wie sie ihm von seinem Arzt an- geraten worden seien. Da die Beklagte die bisherigen Auslagen des Klägers nur unpünktlich und schleppend erstattet habe, habe er sein Konto bei der Sparkasse V überziehen müssen. Hier- durch seien ihm Überziehungskosten in Höhe von 1.290,26 DM entstanden. . In der Zeit von März 1997 bis einschließlich Dezember 1997 habe er unfallbedingt Autofahrten, durchführen müs- sen, wobei -zusammengerechnet - 8.064 km zurückgelegt worden seien. Für jeden km sein ein Aufwand von 0,52 DM anzusetzen. Es ergebe sich hiernach für Autofahrten der Gesamtbetrag von 4.193,28 DM. Nach Abzug des Betrages von 1.856,90 DM, den die Beklagte auf die Fahrtkosten geleistet habe, verbleibe ein Differenzbetrag von 2.336,38 DM, den sie noch zu erstatten verpflichtet sei. . . Soweit der Kläger bei Klageerhebung hierüber hinausge- hend noch weitere materielle Schadenspositionen geltend gemacht hat, ist teilweise Klagerücknahme erfolgt und im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über bereits gezahlte 60.000,00 DM hinaus gehendes weiteres in das Ermessen des Gerichtes ge- stelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich am 24.09.1998 gezahlter 50.000,00 DM, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.907,58 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshän- gigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das von dem Kläger verlangte Schmerzensgeld für überhöht und bestreitet eine Reihe der von dem Klä- ger behaupteten unfallbedingten Dauerschäden mit Nicht- wissen, so, dass er regelmäßig unter Kopfschmerzen lei- de, noch Gedächtnisprobleme habe, ein belastungsabhän- giger leichter Tremor vorhanden sei sowie eine Fehl- stellung der Augen, ferner dass mit Verschlechterungen zu rechnen sei. Sie verweist darauf, dass der Kläger beispielsweise in der Lage sei, wieder ein Kraftfahr- zeug zu führen. Die von dem Kläger geltend gemachten Arzneimittelkosten hält sie nicht für erstattungsfähig, da der Kläger frei verkäufliche Medikamente erworben habe, deren Anwendung nicht medizinisch notwendig gewesen sei. Auch die Auf- wendungen, die der Kläger für seine Mitgliedschaft in dem Verein "Schädel-Hirn-Patienten in Not" getätigt hat, sind nach Auffassung der Beklagten nicht erstat- tungsfähig, da nicht ersichtlich sei, welcher Nachteil durch die Mitgliedschaft bei einem solchen Verein beho- ben worden sei. Gleichermaßen sieht die Beklagte die von dem Kläger aufgewandten Schwimmbadkosten nicht für erstattungsfähig an. Soweit der Kläger die ihm von der Sparkasse V in Rechnung gestellten Sollzinsen gel- tend macht, sieht die Beklagte keinen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Sie verweist darauf, dass er einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 843,04 DM er- stattet erhält und daneben eine Erwerbsunfähigkeitsren- te in Höhe von 1.408,01 DM und meint, dass er ange- sichts dessen in der Lage gewesen sei, die notwendigen Kosten aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Die von dem Kläger für unfallbedingte Fahrten in Rechnung gestellte km-Zahl wird von der Beklagten nicht bestritten .Sie hält jedoch den Satz von 0,52 DM pro km für überhöht. Nach ihrer Auffassung .ist nur ein km-Satz von 0,30 DM zugrunde zu legen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf . den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anla- gen verwiesen. Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen neurologischen Gutachtens und durch Anhörung des Sach- verständigen im Termin vom 30.06.1999 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom 09.12.1998 nebst den diesem Gutachten beigefügten Zu- satzgutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.1999 Bezuggenommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht - dies ist dem Grunde nach unstreitig - wegen seiner Verletzungen, die er bei dem Unfall am 19.07.1994 erlitten hat, gegen die Beklagte ein Schmer- zensgeldanspruch zu (§ 847 BGB). Bestimmende Gesichts- punkte für die Bemessung dieses Anspruchs sind die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Verletzten, das Maß seiner Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der statio- nären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit. Bewertet man den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzu- stellenden Sachverhalt anhand dieser Kriterien, so muss das zu der Zuerkennung einer erheblichen - im oberen Bereich liegenden - Schmerzensgeldsumme führen. Unstreitig hat der Kläger bei dem Unfall schwerwiegende Verletzungen erlitten, die operativ behandelt werden mussten und länger dauernde stationäre Krankenbehand- lungen erforderlich gemacht haben. Er hat sich Rehabi- litationsmaßnahmen von langer Dauer unterziehen müssen. Sein beruflicher Werdegang ist durch den Unfall abge- brochen worden. Mehr als diese vorstehenden, für sich schon ein erheb- liches Schmerzensgeld rechtfertigenden Gegebenheiten fällt ins Gewicht, dass der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldete Unfall für den Kläger zu ir- reparablen Dauerfolgen geführt hat, die seine Zu- kunftschancen entscheidend verschlechtern und ihn in seinem weiteren Leben schwer belasten werden. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U steht fest, dass er ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnstammcontusion erlitten hat, das zu einer orga- nischen Hirnschädigung geführt hat, die eine Vielzahl von Ausfallserscheinungen physischer und psychischer Art zur Folge hat. Der Sachverständige hat festge- stellt, dass der Kläger unter Störungen der konzentra- tiv-mnestischen Funktionen, einer Verlangsamung des psychomotorischen Tempos und einer Beeinträchtigung hö- herer kognitiver Funktionen leidet. Dies beeinträchtigt ihn wesentlich in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit bzw. seiner Fähigkeit zur beruflichen Reintegration. Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor der Kammer ausgeführt hat, hat der Kläger in der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt wohl äußerst schlechte Chancen. Berufliche Tätigkeiten, denen er gewachsen wä- re, wie Pförtner oder Kauenwärter., gibt es praktisch kaum noch. Zusätzlich ist bei dem Kläger eine atypische posttraumatische Wesensveränderung mit Affektstörungen, Distanz- und Kritikminderung sowie einer geminderten Steuerungsfähigkeit eingetreten. Die Kammer hat im Üb- rigen keine Bedenken, dem Sachverständigen auch dahin zu folgen, dass der Kläger an einer durch den Unfall verursachten organisch bedingten Angsterkrankung lei- det. Ebenfalls hält es die Kammer für hinreichend nach- gewiesen, dass bei dem Kläger auch gegenwärtig noch im- mer wieder Kopfschmerzen auftreten, die ihre Ursache in der Unfallverletzung haben. Diese Schmerzen haben sich zwar im Laufe der letzten Jahre verringert, sind jedoch nicht völlig abgeklungen. Darüber hinaus hat der Sach- verständige leichtgradige koordinativ-motorische Stö- rungen im Bereich der rechten oberen Extremität mit ei- ner armbetonten Steigerung der Muskeleigenreflexe rechts gegenüber links, eine mäßig ausgeprägte dysarthrische Sprechstörung, eine residuale Oculomoto- riusparese links mit Auftreten von Doppelbildern beim Blick nach links außen sowie eine generalisierte Hyper- hidrosis festgestellt. Das letztgenannte Leiden besteht in einer Neigung zu übermäßiger und nicht situationsbe- dingter Schweißabsonderung, die ebenfalls Folge der Ge- hirnverletzung ist. Diese Schweißabsonderung kann auch zu gesundheitlichen Gefahren führen, weil sie u.U. in. Völlig unpassenden Situationen auftreten kann, so dass es z.B. zu Erkältungen und Lungenentzündungen kommen kann. : Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist nach wis- . senschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig davon auszuge- hen, dass bei Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, nach 5 Jahren im Großen und Ganzen ein Endzustand eingetreten ist. Dies musste auch Grundlage für die Be- messung des Schmerzensgeldanspruches sein. Bei alledem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die bei dem Kläger festzustellenden Krankheitssymptome zu einem erheblichen Teil auch nach außen in Erschei- nung treten und ihn bei seinem Umgang mit seinen Mit- menschen belasten. Dies gilt insbesondere für die bei ihm vorhandenen Sprechstörungen und die Hyperhidrosis. Angesichts der erörterten Unfallfolgen und unter Be- rücksichtigung dessen, dass dem zur Unfallzeit alkoho- lisierten Versicherungsnehmer der Beklagten ein erheb- liches Verschulden zur Last fällt, hat die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 225.000,00 DM für angemes- sen erachtet. Diese Schmerzensgeldsumme liegt nach Auf- fassung der Kammer auch in einem angemessenen Verhält- nis zu den Schmerzensgeldbeträgen, die die Rechtspre- chung in Fällen noch schwerer wiegender Verletzungen. zugesprochen hat. Unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Schmerzensgeldzahlung von 60.000,00 DM hat dem Kläger bei Rechtshängigkeit also noch ein Schmerzensgeldan- spruch in Höhe von 165.000,00 DM zugestanden. Auf die- sen war die nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung von 50.000,00 DM anzurechnen. Neben dem Schmerzensgeld kann der Kläger Erstattung des von ihm geltend gemachten materiellen Schadens aller- dings nur in Höhe von insgesamt 1.617,00 DM verlangen. Die Kammer hält die von ihm geltend gemachten Apothe- kenkosten von 248,30 DM für eine zu ersetzende Scha- densposition. Wenn dem Kläger die Medikamente auch nicht ärztlich verschrieben worden sind, so beruhte ihr Erwerb nach Überzeugung der Kammer doch auf dem Bestre- ben des Klägers, die unfallbedingten körperlichen Nach- teile und Missempfindungen auszugleichen. Die Kammer meint daher, dass die Aufwendungen für die Medikamente unter dem Gesichtspunkt vermehrter Bedürfnisse noch un- ter den Schadensbegriff fallen. Soweit der Kläger Erstattung seiner Fahrtkosten be- gehrt, hält die Kammer den von der Beklagten in Ansatz gebrachten km-Betrag von 0,30 DM für zu niedrig. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Bemes- sung des km-Satzes die festen Kfz-Kosten außer Acht zu lassen waren. Die Kammer schätzt den nach den Umständen des vorliegenden Falles angemessenen km-Satz auf 0,40 DM. Hieraus folgt, dass bei einer Gesamtfahr- strecke von 8.064 km Fahrtkosten in Höhe von 3.225,60 DM entstanden sind. Nach Abzug des von der Be- klagten gezahlten Betrages von 1.856,90 DM verbleibt dem Kläger mithin noch ein Restanspruch in Höhe von 1.368,70 DM. Über die beiden vorstehend erörterten materiellen Scha- denspositionen - insgesamt also 1.617,00 DM - hinaus ist das Begehren des Klägers auf Erstattung materiellen Schadens nicht gerechtfertigt, wobei zu berücksichtigen war, dass nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigungserklärung nur noch ein Teil dieser Positio- nen im Streit ist. Der Kläger kann die von ihm für den Verein "Schädel- Hirn-Patienten" aufgewandten Jahresbeiträge nicht er- stattet verlangen, weil seine Mitgliedschaft in diesem Verein nicht erforderlich war, um unfallbedingte Nach- teile auszugleichen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass insoweit eine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für vermehrte Bedürf- nisse besteht. Die Vereinsmitgliedschaft mag für den Kläger zwar zweckmäßig gewesen sein, ein Bedürfnis hierfür ist aber nicht anzuerkennen. Gleichermaßen hält die Kammer auch einen Anspruch auf Erstattung der dem Kläger entstandenen Schwimmbadkosten nicht für gegeben. Die Kammer vermag nicht die Fest- stellung zu treffen, dass der Besuch des öffentlichen Schwimmbades noch eine notwendige Therapiemaßnahme war. Die körperliche Betätigung in Schwimmbädern gehört zur allgemeinen Lebensführung, so dass sich zuverlässige Feststellungen zur Frage der Unfallbezogenheit nicht treffen lassen. Schließlich konnten dem Kläger auch die von ihm geltend gemachten Überziehungszinsen nicht zugesprochen werden. Seine Darlegungen reichen nicht aus, um zu belegen, dass die Entstehung dieser Zinsen unfallbedingt notwen- dig war. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, mit welchen Zahlungen die Beklagte jeweils in Verzug gera- ten sein soll und wegen welcher Aufwendungen er deswe- gen Kredit hat aufnehmen müssen. Ein entsprechender Sachvortrag wäre um so mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte sich darauf berufen hat, dass ihm genügend Mittel zur Bestreitung seiner Aufwendungen zur Verfü- gung gestanden haben. Die Klage war daher, soweit die verlangten Fahrtkosten den zugesprochenen Betrag überschreiten, sowie hin- sichtlich der zuletzt erörterten drei Positionen abzu- weisen. Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 92 Abs. 2 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer, den Um- stand, dass der Kläger "Rücknahme" der Klage hinsicht- lich des anfänglichen Antrages auf Schmerzensgeldrente erklärt hat, bewusst nicht zu seinem Nachteil gewertet. Bei verständiger Auslegung der Prozesserklärungen des Klägers liegt nämlich eine echte Klagerücknahme nicht vor, sondern lediglich eine Klageänderung, der die Ge- genseite im Übrigen zugestimmt hat. Der Kläger hat sein Schmerzensgeldbegehren nicht reduzieren wollen, sondern nur dahin geändert, dass er an Stelle der ursprünglich verlangten Rente die Leistung eines einmaligen Kapital- betrages verlangt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.