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Urteil

21 S 171/95

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 1615 Abs. 2 BGB begründet einen selbständigen Anspruch auf Ersatz von Bestattungskosten gegenüber Verwandten zweiten Grades. • Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind; bei ausschlagungsrechtlich nicht wirksam greifbaren Erben (fehlendes Nachlassvermögen, gesetzlicher Erbe Fiskus) kann diese Voraussetzung vorliegen. • § 1611 BGB schließt die Inanspruchnahme nur aus, wenn nachgewiesen ist, dass der Pflichtige die Voraussetzungen für grobe Unbilligkeit erfüllt; bloße Kontaktlosigkeit oder frühe Scheidung der Eltern reicht hierfür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Bestattungskosten nach § 1615 Abs. 2 BGB bei fehlendem Nachlassvermögen • § 1615 Abs. 2 BGB begründet einen selbständigen Anspruch auf Ersatz von Bestattungskosten gegenüber Verwandten zweiten Grades. • Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind; bei ausschlagungsrechtlich nicht wirksam greifbaren Erben (fehlendes Nachlassvermögen, gesetzlicher Erbe Fiskus) kann diese Voraussetzung vorliegen. • § 1611 BGB schließt die Inanspruchnahme nur aus, wenn nachgewiesen ist, dass der Pflichtige die Voraussetzungen für grobe Unbilligkeit erfüllt; bloße Kontaktlosigkeit oder frühe Scheidung der Eltern reicht hierfür nicht aus. Die Klägerin hat die Kosten der Beerdigung der verstorbenen Mutter verauslagt und fordert Ersatz von ihrem Sohn, dem Beklagten. Der Beklagte hat Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt, das ihn zur Zahlung verpflichtete. Unstreitig ist kein Nachlassvermögen vorhanden. Der Beklagte und seine Kinder sollen die Erbschaft ausgeschlagen haben, wodurch der Fiskus gesetzlicher Erbe geworden wäre. Die Klägerin macht geltend, die Kosten nicht von dem gesetzlichen Erben erlangen zu können. Der Beklagte beruft sich auf § 1611 BGB und rügt, seine Inanspruchnahme sei grob unbillig wegen früherer Vernachlässigung durch die Mutter. • Die Kammer sieht in § 1615 Abs. 2 BGB eine selbständige Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Bestattungskosten gegenüber Verwandten zweiten Grades; eine ergänzende Anwendung des Bereicherungsrechts ist nicht erforderlich. • § 1615 Abs. 2 BGB erfordert, dass die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind. Da kein Nachlassvermögen vorhanden ist und bei Ausschlagung der Erbschaft der Fiskus als gesetzlicher Erbe faktisch nur mit dem Nachlass haften würde, ist realistischerweise davon auszugehen, dass die Klägerin von dem gesetzlichen Erben keine Deckung der Kosten erlangen kann. • Der Einwand des Beklagten, § 1611 BGB führe zur Unzulässigkeit seiner Inanspruchnahme, greift nicht durch. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Inanspruchnahme nur ausgeschlossen, wenn deren Feststellung der groben Unbilligkeit entspricht; der Beklagte hat aber keine ausreichenden Umstände dargelegt, die eine grobe Pflichtverletzung der Mutter belegen. • Die bloße Tatsache, dass der Kontakt zwischen Beklagtem und Mutter früh abgebrochen ist und die Eltern sich getrennt hatten, genügt nicht, um auf grobe Verfehlungen oder grobe Vernachlässigung hinzuweisen. Ohne vertiefte Kenntnisse der Lebensumstände der Mutter lässt sich die für eine Ausnahme nach § 1611 BGB erforderliche Feststellung nicht treffen. • Mangels durchgreifender Entlastungsgründe ist der Beklagte gemäß § 1615 Abs. 2 BGB zur Kostentragung verpflichtet und die Berufung ist erfolglos; die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; er hat die von der Klägerin verauslagten Beerdigungskosten zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf § 1615 Abs. 2 BGB als selbständige Anspruchsgrundlage, da die Kosten nach Lage der Verhältnisse nicht von den Erben erlangt werden können (kein Nachlassvermögen, Fiskus als gesetzlicher Erbe ohne praktische Haftungserwartung). Ein Ausschluss der Haftung nach § 1611 BGB liegt nicht vor, weil der Beklagte keine hinreichenden Tatsachen dargetan hat, die eine grobe Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme belegen; frühzeitiger Kontaktabbruch und elterliche Scheidung genügen hierfür nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.