Urteil
17 S 47/88
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:1988:0519.17S47.88.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Lünen/Werne vom 16. Dezember 1987
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil auch
die Kammer der Ansicht ist, daß die von der Beklagten
vorgenommene Mietminderung um 100,-- DM
monatlich angesichts der erwiesenen erheblichen
Lärmbelästigung durch die damals im Hause wohnenden
tamilischen Asylantenbewerber zulässig und
gerechtfertigt war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen/Werne vom 16. Dezember 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil auch die Kammer der Ansicht ist, daß die von der Beklagten vorgenommene Mietminderung um 100,-- DM monatlich angesichts der erwiesenen erheblichen Lärmbelästigung durch die damals im Hause wohnenden tamilischen Asylantenbewerber zulässig und gerechtfertigt war.