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Urteil

17 S 47/88

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:1988:0519.17S47.88.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Amtsgerichts Lünen/Werne vom 16. Dezember 1987

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil auch

die Kammer der Ansicht ist, daß die von der Beklagten

vorgenommene Mietminderung um 100,-- DM

monatlich angesichts der erwiesenen erheblichen

Lärmbelästigung durch die damals im Hause wohnenden

tamilischen Asylantenbewerber zulässig und

gerechtfertigt war.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen/Werne vom 16. Dezember 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil auch die Kammer der Ansicht ist, daß die von der Beklagten vorgenommene Mietminderung um 100,-- DM monatlich angesichts der erwiesenen erheblichen Lärmbelästigung durch die damals im Hause wohnenden tamilischen Asylantenbewerber zulässig und gerechtfertigt war.