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Beschluss

8 AktE 1/86

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung, dass ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 zusammenzusetzen ist, setzt voraus, dass das jeweilige Unternehmen konzernintern über übertragene oder ausgeübte Leitungsmacht im Sinne des § 5 MitbestG verfügt. • Bestehende Beherrschungs- bzw. Organschafts- und Gewinnabführungsverträge sind ein Indiz dagegen, dass ein abhängiges Unternehmen konzernweit Leitungsmacht ausübt; weit reichende konzerninterne Richtlinien und Weisungen belegen fortbestehende Leitungsmacht der Konzernspitze. • Für die Zurechnung von Beschäftigten mehrerer rechtlich verselbständigter Konzerngesellschaften auf ein einzelnes Unternehmen ist maßgeblich, ob dieses Unternehmen die konzernleitende Funktion tatsächlich übertragen erhalten und ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zurechnung von Beschäftigten; Aufsichtsrat nicht nach MitbestG 1976 zu bilden • Die Feststellung, dass ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 zusammenzusetzen ist, setzt voraus, dass das jeweilige Unternehmen konzernintern über übertragene oder ausgeübte Leitungsmacht im Sinne des § 5 MitbestG verfügt. • Bestehende Beherrschungs- bzw. Organschafts- und Gewinnabführungsverträge sind ein Indiz dagegen, dass ein abhängiges Unternehmen konzernweit Leitungsmacht ausübt; weit reichende konzerninterne Richtlinien und Weisungen belegen fortbestehende Leitungsmacht der Konzernspitze. • Für die Zurechnung von Beschäftigten mehrerer rechtlich verselbständigter Konzerngesellschaften auf ein einzelnes Unternehmen ist maßgeblich, ob dieses Unternehmen die konzernleitende Funktion tatsächlich übertragen erhalten und ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der L GmbH, verbunden durch einen Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vorstand der Antragsgegnerin veröffentlichte, der Aufsichtsrat sei künftig nach § 77 BetrVG und nicht mehr nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 zu bilden, weil die Zahl der Mitarbeiter nachhaltig unter 2.000 gesunken sei. Arbeitnehmervertreter und Aufsichtsratsmitglieder (Antragsteller) begehrten Feststellung, dass das Mitbestimmungsgesetz 1976 weiter anzuwenden sei und rechneten die Beschäftigten mehrerer rechtlich verselbständigter Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin zu. Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, die L GmbH übe weiterhin Konzernleitungsmacht aus; außerdem sei die Gesamtbeschäftigtenzahl der relevanten Gesellschaften unter 2.000. Das Gericht prüfte, ob der Antragsgegnerin konzernintern Leitungsmacht übertragen oder von ihr ausgeübt werde und ob deshalb die Beschäftigtenmehrheit entsprechend zuzurechnen sei. • Antrag der Antragstellerin zu 4) ist unzulässig wegen Fristversäumnis nach § 97 Abs. 1 Satz 3 AktG. • Die übrigen Anträge sind zulässig, jedoch unbegründet; maßgeblich sind §§ 1, 5, 6 MitbestG 1976 sowie §§ 97 ff. und § 99 Abs. 6 AktG. • § 5 MitbestG ermöglicht die Zurechnung von Arbeitnehmern anderer Konzerngesellschaften nur, wenn das jeweils betrachtete Unternehmen konzernleitende Funktion tatsächlich übertragen erhalten und ausübt. • Das Bestehen eines Organschafts- bzw. Beherrschungsvertrages sowie die im Konzern geltenden Richtlinien und Weisungen belegen, dass die L GmbH ihre zentrale Leitungsmacht nicht an die Antragsgegnerin abgegeben hat; die Antragsgegnerin ist in ihren Entscheidungen eingeschränkt. • Konkrete konzerninterne Kontrollmechanismen (Mitwirkungserfordernisse, Zustimmungspflichten, einheitliche Finanz- und Planungsinstrumente, Controlling) zeigen, dass die Konzernspitze leitend tätig bleibt und somit keine Zurechnung der Beschäftigten der Tochtergesellschaften zur Antragsgegnerin erfolgt. • Die von den Antragstellern vorgelegten Indizien (Presseäußerungen, Aufsichtsratsprotokolle, Produktspektrum) genügen nicht, die Ausübung von Leitungsmacht durch die Antragsgegnerin zu belegen; eine bloße Spezialisierung oder Selbständigkeit im operativen Geschäft schließt fortbestehende Konzernleitung nicht aus. • Mangels Ausübung übertragener Konzernleitungsmacht ist § 5 MitbestG nicht anwendbar; die Beschäftigten der nachgeordneten Gesellschaften sind der Antragsgegnerin unter mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zuzurechnen. Die Anträge der Antragsteller werden insgesamt zurückgewiesen; Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Entscheidung beruht darauf, dass die L GmbH trotz Verselbständigung von Betriebsbereichen ihre zentrale Leitungsmacht über die Konzerngesellschaften durch vertragliche Bindungen, verbindliche Richtlinien und konkrete Führungsinstrumente weiterhin ausübt. Folglich übt die Antragsgegnerin keine eigenständige Konzernleitungsmacht im Sinne des § 5 MitbestG aus, sodass die Beschäftigten anderer Konzerngesellschaften nicht der Antragsgegnerin zur Erreichung der 2.000-Schwelle zugerechnet werden können. Damit ist die Bildung des Aufsichtsrats nach § 77 BetrVG gerechtfertigt und nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976. Die Anträge sind materiell unbegründet, die Antragsfrist eines der Beteiligten war zudem versäumt.