Urteil
4 O 643/82
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Das Pferd ist fehlerfrei" stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar.
• Für einen behaupteten Nebenmangel ohne vereinbarte Gewährfrist beginnt die Verjährung mit der Übergabe zu laufen und beträgt sechs Wochen.
• Wird die Klage nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist erhoben, greift die Einrede der Verjährung und führt zur Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Vertragliche Zusicherung der Fehlerfreiheit und kurze Verjährung bei Nebenmängeln • Eine im Kaufvertrag enthaltene Formulierung "Das Pferd ist fehlerfrei" stellt eine zugesicherte Eigenschaft dar. • Für einen behaupteten Nebenmangel ohne vereinbarte Gewährfrist beginnt die Verjährung mit der Übergabe zu laufen und beträgt sechs Wochen. • Wird die Klage nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist erhoben, greift die Einrede der Verjährung und führt zur Abweisung der Klage. Die Parteien schlossen am 29.07.1982 einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Wallach zum Preis von 8.000 DM; im Vertrag stand der Satz "Das Pferd ist fehlerfrei". Der Käufer zahlte den Kaufpreis und erhielt das Pferd am selben Tag. Im September 1982 trat eine Stützbeinlahmheit am rechten Vorderbein auf; der Käufer erklärte am 23.09.1982 Wandelung des Kaufvertrags. Der Käufer machte geltend, die Lahmheit sei chronisch und bereits bei Vertragsschluss vorhanden, wodurch die zugesicherte Eigenschaft fehlte; er forderte Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz. Der Verkäufer behauptete, das Pferd sei bei Übergabe gesund gewesen und rief die Einrede der Verjährung hervor. Die Klage wurde am 04.11.1982 eingereicht. • Die Vertragsformulierung "Das Pferd ist fehlerfrei" ist als Zusicherung einer Eigenschaft zu qualifizieren; daher richtet sich die Gewährleistung nach den für zugesicherte Eigenschaften geltenden Vorschriften. • Es handelt sich bei der behaupteten Lahmheit nicht um einen Hauptmangel im Sinne des § 482 Abs. 2 BGB, sodass die Verjährungsregelung für Nebenmängel Anwendung findet; eine Gewährfrist war nicht vereinbart. • Nach § 492 Satz 1 und 2 i.V.m. § 490 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Ablieferung (29.07.1982) und beträgt für Nebenmängel ohne Gewährfrist sechs Wochen; dies entspricht der herrschenden Auffassung. • Die Kammer schließt sich nicht der Ansicht an, dass statt der sechs Wochen eine sechsmonatige Verjährung nach §§ 490 Abs.1 Satz 2, 477 BGB anzuwenden sei; maßgeblich ist die kurze Frist bei Nebenmängeln ohne Vereinbarung. • Da die Klage erst am 04.11.1982 erhoben wurde, ist die Verjährung eingetreten und die Einrede der Verjährung durchgreifend, weshalb etwaige Ansprüche des Klägers nicht mehr bestehen. • Folgerichtig war die Klage mangels durchsetzbarer Ansprüche abzuweisen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung oder Schadensersatz, weil die Einrede der Verjährung greift. Die Verjährungsfrist für den behaupteten Nebenmangel begann mit der Übergabe des Pferdes am 29.07.1982 und betrug sechs Wochen; die Klageerhebung am 04.11.1982 erfolgte damit zu spät. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.300 DM abwenden, wenn der Beklagte keine entsprechende Sicherheit leistet.