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Urteil

02 O 85/23

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2024:0213.02O85.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Impfung gegen das SARS CoV2-Virus geltend. Die Beklagte ist Herstellerin des Impfstoffs R. und Inhaberin der Zulassung. Es handelt sich hierbei um einen mRNA-Impfstoff. R. erhielt am 21.12.2020 von der Europäischen Kommission die zentrale arzneimittelrechtliche bedingte Zulassung, die automatisch in allen 27 EU-Ländern Gültigkeit hat. Nach einer Prüfung aller verfügbaren Studiendaten und aller sonstigen relevanten Informationen kamen die Europäische Arzneimittel-Agentur (nachfolgend: EMA) und die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass der Nutzen des Impfstoffs seine möglichen Risiken deutlich überwiegt und erteilten dem Produkt daher die Zulassung. Mittlerweile wurden weltweit über 2,6 Milliarden Dosen R. verimpft (geschätzt, Stand Juni 2023). Seit der Zulassung wird der Impfstoff fortlaufend durch die zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörden in europäischen und anderen Ländern auf seine Sicherheit und Nebenwirkungen hin überwacht. Die Behörden erteilten R. am 10.10.2022 eine Standardzulassung (B6, Bl. 431 ff. d.A.). Die am 09.10.1991 geborene Klägerin wurde am 09.02.2021 mit R., EJ6788, am 02.03.2021 mit R., EP2163 und am 23.10.2021 mit R., SCTN4 geimpft. Bereits zuvor war sie an einem Diabetes Typ 1 sowie einer Schilddrüsenerkrankung (Hashimoto) erkrankt. Im Jahre 2020 wurde ihr zudem ein östrogenhaltiger Verhütungsring eingesetzt, der im Januar 2022 entfernt wurde. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 03.04.2023 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Auskunftsansprüche sowie die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach unter Fristsetzung bis zum 17.04.2023 geltend (K9, Bl. 333 ff. d.A.). Die Klägerin behauptet, vor der dritten Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten sei sie vollständig gesund und fit gewesen. Seit der dritten Impfung leide sie unter Kopfschmerzen, Migräne, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Schwellung des linken Auges, Atemnot, Gehbehinderung, Konzentrationsschwäche, Schlafstörung und Gleichgewichtsstörungen. Am 15.11.2021 sei bei ihr eine linksseitige Sinusvenenthrombose festgestellt worden, welche ebenfalls auf die Impfung zurückzuführen sei. Deswegen sei es zu einem stationären Krankenhausaufenthalt im Klinikum H. in der Zeit vom 12.11.2021 – 19.11.2021 gekommen. Seit dem 17.05.2022 benötige sie eine dauerhafte Einnahme von Tizanidin mit variabler Dosierung morgens, mittags und abends; beim versuchsweisen Absetzen in der Woche vom 26.09.2022 – 02.10.2022 seien die Symptome (tägliche Muskelkrämpfe wellenartig im rechten Oberschenkel, wegsacken/wegknicken im Bein) wieder aufgetreten. Deswegen erhalte sie Physiotherapie. Ihr Hobby – das Wandern – könne sie nicht mehr ausüben. Eine Stunde nach Einnahme der Tabletten würden extreme Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlaftrunkenheit, Mundtrockenheit sowie Vergesslichkeit eintreten; abends verbunden mit Schlafstörungen, nur mit Koffein ginge es am Tage besser. Durch die regelmäßige Tabletteneinnahme sei es ihr nicht mehr möglich, Aufgaben oder Freizeitangebote mit großer körperlicher Anstrengung durchzuführen, da immer wieder sehr plötzliche und unerwartete Zitteranfälle im rechten Oberschenkel auftreten würden, sodass das Bein wegsacke; gleichermaßen würden Schwindelanfälle auftreten. Sie leide schon bei kleineren Steigungen (Spazierengehen) unter Luftnot. Bei starker Konzentration würden zeitweise starke Kopfschmerzen auftreten. Arbeiten im Knien oder das in die Knie gehen / wieder hochkommen, seien ohne Medikamente nicht möglich; andernfalls benötige sie Hilfe. Durch längeres Sitzen (mehr als 45 Min.) würde sich das rechte Bein versteifen, sodass sie „Startschwierigkeiten“ habe, um ins Laufen zu kommen. Längere Urlaube seien nur mit Absprache ihres Hausarztes möglich wegen der Einnahme von Blutverdünnern und dem Tragen von Kompressionsstrümpfen. Sie könne nicht mehr länger wach bleiben, ab 21:30 Uhr werde sie extrem müde und könne zudem seit November 2021 nicht mehr durchschlafen. Weiterhin leide sie unter dem Post-Vac-Syndrom, dessen Auswirkungen mit einer Ansteckung mit dem HI-Virus vergleichbar seien, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöhe, an ansteckenden Krankheiten zu erkranken. Sie sei sehr lange arbeitsunfähig gewesen, was viele existenzbedrohende Gedanken mit sich gebracht hätte. Sie behauptet, die von ihr dargestellten Beschwerden gingen auf die dritte Booster-Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten zurück. Vor den Impfungen sei sie aktiv im Leben und viel wandern gewesen, habe Städtetrips gemacht und spontan etwas unternommen, z.B. Fahrradtouren oder Inliner fahren. Der Kausalzusammenhang ergebe sich insbesondere daraus, dass dem Paul-Ehrlich-Institut (nachfolgend: PEI) die dargestellten Beschwerden als bekannte Impfnebenwirkungen beschrieben und anerkannt worden seien, außerdem würden wissenschaftliche Aufsätze dies belegen. Das Immunsystem des Patienten sei durch die Beklagte ausgeschaltet worden. Vor diesem Hintergrund sei der Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung und ihren Gesundheitsbeeinträchtigungen zu vermuten. Es bedürfe lediglich einer geringen Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Schaden. Ihr stehe ein Schmerzensgeldanspruch aus § 84 Abs. 1 AMG iVm § 87 AMG iHv mind. 185.000,00 € zu. Dieser folge zudem auch aus § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 95 AMG sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223, 224 StGB oder § 230 StGB. Sie sei nicht richtig aufgeklärt worden, weder über die fehlende bedingte Zulassung des Impfstoffs noch über die Abweichungen vom AMG. Der Impfstoff weise zudem ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Die Wirksamkeitsstudie sei von der Beklagten manipuliert worden. Ein therapeutischer Wert des Vakzins sei nicht ersichtlich, weder in Bezug auf die Verhinderung der Übertragung des Virus noch im Hinblick auf die Infektion mit dem Virus noch in Bezug auf die Verhinderung schwerer Verläufe, in Bezug auf die Unterstützung des Immunsystems oder in Bezug auf die Verhinderung von Todesfällen, die auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ursächlich zurückzuführen sind. Zudem habe für sie keine Notwendigkeit bestanden, sich impfen zu lassen, da sie keinerlei Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, an dem Corona-Virus schwer zu erkranken, geschweige denn zu versterben. Hinzu komme, dass es die ganze Zeit alternative Behandlungsmethoden für grippale Infekte gegeben habe, die deutlich effektiver gewesen seien, da wohl alle Geimpften später dennoch an Covid erkrankt seien und sich dann alternativen Behandlungsmethoden hätten hingeben müssen. Der Schaden durch das Vakzin sei empirisch durch das Wissenschaftlerteam um J. belegt. Die Beklagte habe mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt. Sie habe ein System entwickelt, um durch das Vakzin bedingte Immunschwächen herbeizuführen bei gleichzeitiger Autoimmunüberrekation. Der besondere Sittenwidrigkeitsvorwurf liege in der Gestaltung der Vertriebswege. Die Beklagte sei von der Gefährlichkeit und Schadensträchtigkeit der Vakzine überzeugt gewesen und habe genau deshalb von der Bundesrepublik Deutschland eine Haftungsfreistellung für sämtliche Schadensersatzansprüche, Anwalts- und Gerichtskosten begehrt. Dies habe nach dem Plan der Beklagten zur Folge, dass die Gewinne bei den Vertragspartnern der G. und der F. verbleiben können, während die gesamten Kosten der Impfschäden der Steuerzahler übernehmen solle. Die Beklagte habe aus reiner Gewinnsucht gehandelt. Weiterhin stehe ihr ein Auskunftsanspruch aus § 84a AMG gegen die Beklagte zu. Die Klägerin regt zudem hilfsweise die Vorlage zum EuGH an (vgl. im Einzelnen Bl. 557 ff. d.A.). Nachdem die Klägerin den Antrag zu Ziffer 4), die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Klageschrift gestellten Fragen im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84 a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern, angekündigt hat, hat sie diesen mit Schriftsatz vom 31.10.2023 (Bl. 541 ff. d.A.) erweitert und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 klargestellt, dass auch dieser unbedingt gestellt werde. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 185.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2023 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 5.081,30 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2023 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr die nachfolgend beantragten Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84 a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu erteilen und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen. a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus. b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden. c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte. d. Erläuterung, weshalb im Spike-Protein „Wuhan 1“ der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war obwohl seit 2006 bekannt war, dass diese die Zell-Zell-Fusionsrate erhöht. e. Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht indes aber das S1 ungesichert blieb sowie Auskunft darüber, ob experimentelle Belege existierten, die die Funktionalität des P2-Lock bestätigten. f. Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanz-spektroskopie) gibt die belegen, dass das modifizierte Spike-Protein wirklich nicht an ACE2 bindet und dieses dadurch zerstört. g. Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und die GP-120-Sequenz im Spike-Protein verblieben sind und welche Auswirkungen diese auf das Immunsystem der Klagepartei haben. h. Erläuterung, weshalb (noch immer) eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein vorhanden ist. i. Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 30.04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden. j. Erläuterung wie überprüft und sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand über den sog. Membrananker gehalten und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden. k. Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein (“Wuhan 1“) an den ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann. l. Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind. m. Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 bestehen und welche der Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat. n. Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. S. von der Tokio University of Science zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff BNT162b2 hat (SV40-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus? o. Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021 (Anlage b.b.) ergriffen wurden. p. Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) und über die Schwangerschaftsdaten in PSUR #3 Tabelle 69. q. Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin BNT162b2 die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert: - Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten,;Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/ - Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/ - Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/ - Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/ - Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/ - Hypermetabolische Lymphadenopathie nach G.-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/ r. Erläuterung, ob Oncomire - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff R. enthalten sein können. s. Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1). t. Trifft es zu, dass I. bereits in seinem Patent US 2015/0086612 A1 feststellt: „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann das Attackieren der Lunge oder Leber schädlich sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht.“ (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver targeting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen? u. Trifft es zu, dass I. in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird? v. Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein „Wuhan 1“ die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie: - Thermostabilität - PH-Sensitivität Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)? w. Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet? x. Erläuterung, wie trotz des Verbaus von N1-Methylpseudouridin die Fehlfaltung des Spike-Proteins verhindert werden sollte, da dieses Nucleotid in der Natur dazu dient bei Proteinen für Diversität zu sorgen. y. In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern? z. Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt? aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility). bb. Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den klägerischen Vortrag für unsubstantiiert, da ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und angeblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht nachgewiesen werde, weder zeitlich noch in der Sache. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass R. geeignet sei, die angebliche Schädigung oder Ausschaltung des Immunsystems zu verursachen. Vielmehr stärke es nachweislich und signifikant das Immunsystem und mildere dadurch die Folgen einer Coronavirus-Infektion. Auch belege die Klägerin ihren angeblichen Krankheitsverlauf nicht ausreichend. Zudem bestünden für einige der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Alternativursachen. Durch die regelmäßige Tabletteneinnahme von Tizanidin sei die Klägerin extrem müde, leide unter Konzentrationsstörungen, Schlaftrunkenheit, Mundtrockenheit und Vergesslichkeit. Zudem könne sie keine größeren körperlichen Anstrengungen mehr durchführen. Auch das eingesetzte östrogenhaltige Verhütungsmittel stelle eine Alternativursache dar. Aller Wahrscheinlichkeit nach habe dieses die Sinusvenenthrombose ausgelöst. Diese wiederum führte möglicherweise zu der spastischen Parese im rechten Bein, für die vermutlich nun das Tizanidin eingenommen werde. Ein Kausalzusammenhang zwischen R. und Sinusvenenthrombosen sei wissenschaftlich bisher nicht nachgewiesen. Weiterhin stellten auch die Vorerkrankungen der Klägerin (Diabetes Typ-1 und Hashimotot-Thyreoditis) weitere Alternativursachen dar. Ein Anspruch scheide bereits deswegen aus, weil der Impfstoff ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise und die Fach- und Gebrauchsinformationen zu jeder Zeit dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen hätten. Eine Impfung mit R. schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung. Schwere Verläufe einer – potentiell tödlichen – Infektion würden nachweisbar vermieden, wobei die Risiken des Impfstoffs gering seien. Das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis ergebe sich schon aus der zentralen arzneimittelrechtlichen Zulassung. Diese setze ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis voraus, denn ohne ein solches hätte die Zulassung nicht erteilt werden dürfen. Auch die EMA als zuständige Aufsichts- und Zulassungsbehörde in der EU habe das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis nach der Zulassung von R. im Jahr 2020 wiederholt bestätigt. Der Ausschuss für Humanarzneimittel bei der EMA (CHMP: Committee for Medicinal Products für Human Use) habe empfohlen, die bedingte Zulassung in eine Standardzulassung umzuwandeln (B5, Bl. 429 ff. d.A.). Auch nach Durchführung der Standardzulassung habe das CHMP das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis nochmals bestätigt. Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen und seien mit den zuständigen Zulassungsbehörden abgestimmt gewesen. Jede Gebrauchsinformation habe den Hinweis: „Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden.“ enthalten. Das Gericht hat die Klägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem zeitlichen Ablauf nach der dritten Impfung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 (Bl. 1801 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus § 84 Abs. 1 AMG iVm § 87 AMG noch aus § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 95 AMG sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223, 224 StGB oder § 230 StGB ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu. Aus diesem Grund ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Gleichermaßen bleibt der Auskunftsanspruch zu Ziffer 4) ohne Erfolg. A. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich nicht aus § 84 Abs. 1 AMG. Hiernach ist das pharmazeutische Unternehmen, das das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, […] der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird. Dabei besteht die Ersatzpflicht nach S. 2 nur, wenn: 1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder 2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Beide Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 S. 2 AMG liegen hier indes nicht vor. I. Nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG besteht die Haftung für das Arzneimittel nur, wenn dieses ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Arzneimitteln um Produkte handelt, die unvermeidbar neben ihren therapeutischen Wirkungen auch Risiken haben. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen im Vergleich zum Risiko des Arzneimittels. Die Abwägung hat abstrakt generellen Charakter ( Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Auflage 2022, § 84 Rn. 68; 78). Sie ist nicht bezogen auf den individuell Geschädigten. Die Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels wird trotz der zu befürchtenden Nebenwirkungen in der Zulassungsentscheidung von Amts wegen auf der Grundlage der positiven Ergebnisse einer Abwägung von zu erwartendem Nutzen und zu befürchtenden Risiken festgestellt. Nicht ersatzpflichtig sind damit Verletzungen, die nach der Nutzen-Risiko-Bewertung als sozialadäquat eingeordnet werden, weil und soweit sie beim Gebrauch von Arzneimitteln vom Verkehr hingenommen werden. Nach dem Schutzzweck der Norm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren schon bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.2008 – 7 U 200/07). Hinsichtlich der schädlichen Wirkungen hat eine retrospektive Beurteilung zu erfolgen. Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse über die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels zurück zu prognostizieren und es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.12.2013 – 4 U 121/11). Maßgeblich bei der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sind dabei gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. Ein gewichtiges Indiz ist die Entscheidung einer fachkundig besetzten Zulassungsbehörde ( Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, § 84 Rn. 83 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht festzustellen. Der streitgegenständliche Impfstoff hat nach seiner Entwicklung ein reguläres, zentralisiertes arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 durchlaufen und zunächst eine bedingte Zulassung durch die Europäische Kommission, später sodann eine Standardzulassung erhalten. In der Folge ist sodann auch für neue Varianten des Corona-Virus eine angepasste Modifizierung des Impfstoffs erfolgt und eine entsprechende Zulassungsempfehlung ausgesprochen worden. Die EMA hat zuletzt am 30.08.2023 die Sicherheit des Impfstoffs abermals bestätigt und der Europäischen Kommission empfohlen, den auf die COVID-19-Subvariante Omikron angepassten Impfstoff der Beklagten zuzulassen. Auch dieser Empfehlung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Eine Zulassung kann jedoch nur unter der Voraussetzung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses erfolgen. Dieses ist von der EMA, welche fachkundig besetzt ist, ausdrücklich und auf Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Studien bestätigt worden. Bereits angesichts dieser Tatsache vermag die Kammer die klägerische Darstellung, der Impfstoff weise ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf, nicht nachzuvollziehen. Es hätte insoweit – worauf die Kammer auch ausdrücklich im Termin vom 14.11.2023 hingewiesen hat – der Klägerin oblegen, darzulegen und ggf. nachzuweisen, weshalb die von der Europäischen Kommission getroffene Entscheidung nicht dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und dass stattdessen auf dieser Grundlage von einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen ist. Hierfür hätte es weitergehenden Vortrags der Klägerin zu der Frage bedurft, welche der von ihr behaupteten wesentlichen Nebenwirkungen der Beklagten im Zeitpunkt der vorläufigen Zulassung des Impfstoffs im Dezember 2020 bekannt waren oder jedenfalls mittlerweile, etwa nach Erteilung der Standardzulassung im Oktober 2022, bekannt geworden sind, die zwingend ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis begründen würden. Diesbezüglicher Vortrag ist jedoch ausgeblieben. Hierfür genügt im Übrigen auch nicht lediglich die Nennung vereinzelter Fachbeiträge, die von einer ungünstigen Nutzen-Risiko-Bilanz ausgehen oder bestimmte schädliche Wirkungen des streitgegenständlichen Impfstoffs behandeln. So ergibt sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den Anlagen, dass die von der Klägerin aufgeführten „schweren Nebenwirkungen“ wie das Post-Vac-Syndrom (das wohl auch die sonstigen Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, etc. mitumfasst), die Sinusvenenthrombose oder die Beinparese überhaupt als bekannte Nebenwirkung bei der Impfung mit R. festgestellt wurden. Aus der Anlage K2 (Bl. 37 ff. d.A, Bulletin zur Arzneimittelsicherheit des PEI Dezember 2022) ergibt sich, dass dem PEI 444 gemeldete Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Booster Impfung mit den mRNA-Impfstoffen R. gemeldet wurden. Es ergaben sich jedoch keine im Vergleich zum vorangegangenen Sicherheitsbericht vom 07.09.2022 abweichenden Risikosignale. Dem Sicherheitsprofil der COVID-19-Impfstoffe – Sachstand 31.03.2023 - lassen sich bekannte, bedeutende und schwerwiegende Nebenwirkungen der mRNA Impfstoffe R. entnehmen:  Myokarditis/Perikarditis nach Impfung mit den mRNA-COVID-19-Impfstoffen oder mit Nuvaxovid  Anaphylaktische Reaktionen  Guillain-Barré-Syndrom (GBS)  Idiopathische Fazialisparese (plötzlich auftretende Gesichtslähmung oder -parese, die auf eine Entzündung des Gesichtsnervs zurückzuführen ist, ohne dass eine Erkrankung des Zentralnervensystems vorliegt und ohne dass andere Ursachen für eine akute periphere Lähmung ausgeschlossen wurden) Die von der Klägerin erlittene Sinusvenenthrombose bzw. Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom wird ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit der R.-Impfung aufgeführt. Gleiches gilt für Kopfschmerzen, Migräne, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Schwellung des linken Auges, Atemnot, Gehbehinderung, Konzentrationsschwäche, Schlafstörung, Gleichgewichtsstörung sowie die Beinparese oder das Post-Vac-Syndrom. Auch wurden sie später nicht gemeldet. Hierzu führt das PEI auf seiner Internetseite aus, dass die Anzahl der Verdachtsmeldungen in 35 Staaten anhand der Nebenwirkungsdatenbank nicht ungewöhnlich hoch sei, ein Risikosignal ergebe sich auf Basis der nationalen und internationalen Meldungen bislang nicht. Es seien weitere methodisch robuste Untersuchungen bzw. Studien hierzu erforderlich, da nur so verlässliche Erkenntnisse gewonnen werden können, was sowohl Long COVID als auch Post COVID nach durchgemachter Infektion sowie die aktuell als Post-Vac-Syndrom bezeichnete Reaktion nach Covid-19-Impfung verursachen könne ( https://www.pei.de/DE/service/faq/coronavirus/faq-coronavirus-node.html , abgerufen: 01.02.2024). Vor diesem Hintergrund konnten die von der Klägerin beschriebenen Nebenwirkungen erst gar nicht in das Nutzen-Risiko-Verhältnis eingestellt werden. Zu berücksichtigen ist nach Auffassung der Kammer vor allem die pandemische Lage, die es im Jahr 2020 erforderlich machte, unter Einhaltung medizinischer Standards, auf dennoch schnellstem Wege eine Impfung herzustellen, die als nahezu einziges Mittel angesehen wurde, eine Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen und die Coronapandemie einzudämmen. Bereits kurze Zeit nach Ausbruch des Virus waren weltweit Millionen Tote zu verzeichnen, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe häufte sich und das Virus breitete sich aus. Letztlich brachte die Pandemie auch das Gesundheits- und Krankensystem an seine Kapazitätsgrenzen, sodass die Bundesregierung sich schließlich gezwungen sah, einen deutschlandweiten Lockdown zu verhängen. Das tägliche Leben war extrem eingeschränkt. In dieser Situation sah man in der Entwicklung eines Impfstoffs die größte Chance, nicht zuletzt weil das Coronavirus ein neuartiges Virus darstellte und Alternativpräparate nicht vorhanden waren (vgl. LG Hannover, Urteil vom 04.12.2023, 2 O 76/23). Seit der Einführung des Impfstoffs sind nunmehr mehr als zwei Milliarden Impfdosen verabreicht worden. In dieser Zeit sind umfangreiche Daten gewonnen worden, wobei die fortlaufende Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch den CHMP vorgenommen wird, welchem Wissenschaftler aus 27 Mitgliedstaaten und diverse Sachverständige angehören. Diese Daten geben keinerlei Anlass, von einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen. Aus der Anlage B3, Bewertungsbericht des CHMP (ab Bl. 466 ff.), ergibt sich die statistische Auswertung der erhobenen Daten nach Durchführung der Impfungen. Es lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Impfstoff eine deutliche Wirksamkeit aufgewiesen hat. Es wird zudem ausgeführt, dass sich die verbleibenden Unsicherheiten hauptsächlich auf die Anwendung bei immungeschwächten Personen, die langfristige Wirksamkeit und Unbedenklichkeit und z.B. die Wirksamkeit gegen die Übertragung beziehen würden. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Vorteile von R. in Bezug auf den Schutz vor COVID-19 eindeutig die ermittelten Risiken überwiegen und während des Verlängerungszeitraums keine neuen Informationen bekannt wurden, die das Verhältnis verändert hätten. Ein solches negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis legt auch die Klägerin nicht substantiiert dar. Vielmehr ist im Rahmen der erforderlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass, wenn ein Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit mit – wie hier – hoher Sterblichkeitsrate eingesetzt wird, unter Umständen auch besonders schwerwiegende und möglicherweise sogar tödliche Nebenwirkungen hinzunehmen sind, die den Einzelnen in diesem Zusammenhang treffen können. Entscheidend ist dabei, dass ihre Eintrittswahrscheinlichkeit – wie hier – eher gering ist (LG Hannover, a.a.O.). Insbesondere die zunächst bedingte Zulassung im Dezember 2020 und die sich daran anschließende unbedingte Standardzulassung im Oktober 2022, die von dem CHMP empfohlen wurde, zeigen, dass der Impfstoff einen entscheidenden Nutzen bei der Bekämpfung der Pandemie hatte. Dieser Standardzulassung ging eine umfassende Prüfung aller wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse voraus, die auch etwaige Nebenwirkungen miteinbezogen. So haben auch die EMA sowie der für die Arzneimittelsicherheit zuständige Sachverständigenausschuss der EMA (PRAC) und die WHO das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mehrfach bejaht. Hinzu kommt weiterhin, dass die Impfung der Beklagten nach Meldungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) in die aktuellen STIKO-Empfehlungen integriert wurde (Stand: 25.05.2023). Auch hierbei wird der Nutzen für das geimpfte Individuum sowie für die Bevölkerung berücksichtigt. Weiterhin sollte nach Möglichkeit neben der absoluten Bewertung von Nutzen und Risiken auch eine relative Bewertung im Vergleich zu alternativen Therapien erfolgen. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Arzneimittels kann nicht isoliert betrachtet werden, wenn es andere Therapiemöglichkeiten gibt. Stehen für dieselbe Indikation andere Therapien zur Verfügung, die gleich wirksam sind, aber ein geringeres Risiko aufweisen, sind diese zu berücksichtigen. Die Klägerin meint, dass es alternative Therapien für eine Corona-Erkrankung zu jeder Zeit gegeben hätte und vergleicht dies mit einem grippalen Infekt. Auch wenn für viele Menschen eine Coronainfektion entweder gar nicht spürbar oder mit einem grippalen Infekt vergleichbar war, dürfte allgemein bekannt sein, dass Millionen Menschen sehr schwer erkrankt oder sogar an der Infektion verstorben sind. Der Vergleich zu einem grippalen Infekt, der mit Hausmitteln oder frei verkäuflichen Arzneimitteln aus der Apotheke behandelt werden kann, verbietet sich daher. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Behörden den Impfstoff nicht zugelassen und die STIKO hätte keine Impfempfehlung ausgesprochen. Wenn die Klägerin die Belastbarkeit der Studien der Beklagten bzw. die Mitteilung des PEI oder der EMA bezweifelt, ist dem entgegenzuhalten, dass zuletzt der Vergabe einer Standardzulassung durch die Europäische Kommission eine erneute umfassende Prüfung aller wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse vorausging und zwar einschließlich aller aktuellen Erkenntnisse zum Auftreten von Nebenwirkungen. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die den Expertengremien vorliegenden Daten ungenügend waren oder Daten, die zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Bewertung geführt hätten, nicht berücksichtigt wurden, ist nicht dargetan. Sofern sich die Klägerin auf einzelne Meinungen verschiedener Mediziner beruft, so ist die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten. Diese Bewertungen wurden als nicht belastbar, weil fehlerhaft, beschrieben. So wurden diese Meinungen und Berichterstattungen umfassend kritisiert und als nicht zielführend verworfen. Es müsste vielmehr dargetan werden, dass nach der Zulassungsentscheidung vom 10.10.2022 neue Erkenntnisse aufgetreten sind, bei deren Berücksichtigung eine andere Zulassungsentscheidung veranlasst gewesen wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.08.2023 – 4 U 15/23). Gleichermaßen vermögen auch die Behauptungen der Klägerin zu bestimmten Wirkungsweisen des Impfstoffs bzw. zu seinen einzelnen Bestandteilen keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass die Behauptungen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und ohne jegliche Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit erfolgen, folgt hieraus für sich gesehen noch nicht, dass es sich um schädliche Wirkungen handelt. Auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Meldungen zu schweren Nebenwirkungen und Todesfällen überzeugen nicht. Diese Meldungen beruhen auf subjektiven Angaben vermeintlich Betroffener, auch medizinischer Laien. Jedem war es möglich, eine solche Meldung zu machen, verifiziert werden konnten diese hingegen im Hinblick auf ihre Ursächlichkeit nicht (LG Darmstadt, Urteil vom 21.12.2023, 7 O 94/22). Fälle, bei denen die Ursächlichkeit zwischen Impfung und Nebenwirkung sicher feststand, waren zudem Bestandteil der Evaluierung im Zulassungsverfahren. Die Kammer sieht zudem keine Veranlassung, den Rechtsstreit dem EuGH gem. Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Zulassungsverfahrens oder an der inhaltlichen Richtigkeit der Zulassungsentscheidung bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht dargetan worden. II. Indes besteht ein Anspruch aber auch nicht nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG. Dafür muss der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten sein. Auch hier ist wiederum auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft abzustellen. Die von der Klägerin behaupteten schweren Nebenwirkungen (Post-Vac-Syndrom, Beinparese, Sinusvenenthrombose) waren aus den bereits dargestellten Gründen weder zum Zeitpunkt der Herstellung noch zum Zeitpunkt der Impfung nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft bekannt, sodass hierüber auch nicht aufzuklären war. Selbst der aktuelle Aufklärungsbogen (Stand: 05.10.2023) enthält als bekannte Nebenwirkung des R. Impfstoffs weder das Post-Vac-Syndrom, noch eine Sinusvenenthrombose noch eine Beinparese. Wenn diese Nebenwirkungen nicht einmal heute im Aufklärungsbogen enthalten sind, spricht nichts dafür, warum sie im Zeitpunkt Oktober 2021 hätten enthalten sein müssen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe um die Gefährlichkeit des Impfstoffs gewusst, erfolgt nach Ansicht der Kammer ins Blaue hinein. Es wird nicht ansatzweise dargelegt, welche Informationen über mögliche konkrete Komplikationen bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Das klägerische Argument, die Kenntnis der Beklagten folge bereits aus der Haftungsfreizeichnung in den mit der EU ausgehandelten Verträgen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. LG Hannover, a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht jede vage Möglichkeit etwaiger Nebenwirkungen in die Produktinformation aufgenommen werden muss, ausreichend ist ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine Pflicht zur Aufnahme zu begründen (BGH, Urt. v. 24.01.1989 – VI ZR 112/88), solange dieser auf validen, wissenschaftlichen Daten beruht. Ein auf wissenschaftlichen Daten beruhender fundierter Verdacht der von der Klägerin behaupteten schweren Nebenwirkungen ist aber bis heute für die Kammer nicht erkennbar, sodass hierüber auch nicht aufzuklären war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass weitergehende Erkenntnisse vorlagen, als die EMA im Zeitpunkt der Impfung hatte. Als weitere Voraussetzung käme im Übrigen hinzu, dass neben der Verletzung, die auf der Anwendung des Arzneimittels beruhen muss, diese Beeinträchtigung infolge der unzureichenden Arzneimittelinformation eingetreten sein muss. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH, Urt. v. 24.01.1989 – VI ZR 1 12/88). Die Beweislast hierfür trägt die Klägerin, wobei an die Substantiierung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, in der Regel genügt bereits ein ernsthafter Entscheidungskonflikt. Die Klägerin hat hierzu nicht konkret vorgetragen. Selbst wenn der Katalog der Nebenwirkungen bei der Booster-Impfung erweitert worden wäre, spricht einiges dafür, dass sie sich dennoch hätte impfen lassen. Immerhin hatte sie bereits zwei Impfungen des Herstellers gut vertragen und keinerlei Nebenwirkungen erlitten. Es liegt nahe, dass sie dann bei der Booster-Impfung weniger streng ist und diese – auch bei inzwischen bekannt gewordenen Nebenwirkungen, von denen sie bisher jedoch ersichtlich nicht betroffen war - hätte durchführen lassen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach ihrer eigenen Darstellung im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eine Impfung aus beruflichen Gründen für sie vergleichsweise zwingend war. B. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 32 Abs. 1 GenTG. Im Anwendungsbereich des § 84 AMG findet § 32 GenTG keine Anwendung, § 37 Abs. 1 GenTG (Exklusivitätsverhältnis). R. stellt einen Impfstoff iSv § 4 Abs. 4 AMG dar, der der Zulassungspflicht unterliegt und der im Geltungsbereich des AMG an Verbraucher abgegeben wurde. Dass es sich bei dem Impfstoff um eine Gentherapie handelt, ist zudem nicht ersichtlich, dass die DNA der geimpften Person verändert wird, ist nicht erkennbar. C. Ein Anspruch aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Hiernach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sittenwidrig handelt, wer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Entwicklung eines Impfstoffs mit einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis, dessen therapeutischer Nutzen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse seine etwaigen schädlichen Wirkungen überwiegt, kann schon nicht verwerflich sein (LG Darmstadt, a.a.O.). Ein Anspruch scheitert weiterhin am fehlenden Schädigungsvorsatz. Dass die Beklagte die Studien manipuliert und aus Habgier und Geltungssucht Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt hat, erscheint angesichts des Nutzen für die Allgemeinheit abwegig und als eine reine Behauptung ins Blaue hinein. Der Impfstoff schützt – wie allgemein bekannt ist – vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung; schwere Verläufe – potentiell tödliche – werden nachweisbar vermieden. Die Beklagte hat den Impfstoff fortlaufend und sorgfältig überwacht. D. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert jedenfalls am fehlenden Verschulden der Beklagten. Erforderlich ist insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es bestehen jedoch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Impfstoffs der Beklagten oder zum Zeitpunkt der Abgabe an die Klägerin ein ernst zu nehmender Verdacht bzw. eine hinreichende Indizienlage dafür bestanden hat, dass die von der Klägerin behaupteten Nebenwirkungen auftreten könnten (LG Hannover, a.a.O.). Dies folgt insbesondere bereits aus der Tatsache, dass sie bis heute als solche nicht bekannt sind. E. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223 ff. StGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm § 95 AMG fehlt es jedenfalls am Verschulden. Aus den vorgenannten Gründen kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit der Beklagten angenommen werden. F. Der Feststellungsantrag zur Ziffer 2) bleibt ohne Erfolg. Da bereits eine Haftung dem Grunde nach nicht besteht, kann auch nicht die Feststellung der Erstattungspflicht bezüglich künftiger Schäden verlangt werden. G. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu Ziffer 3) teilt das Schicksal der Hauptforderung. H. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Auskunft im Klageantrag zu Ziffer 4). Ein solcher kommt nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich. Nach S. 2 richtet sich der Anspruch auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können. An der Erforderlichkeit einer Auskunft fehlt es hingegen dann, wenn ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG von vornherein nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, beispielsweise wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG nicht vorliegen ( Franzki, in: BeckOK Großkommentar, Stand: 01.11.2023, AMG, § 84a, Rn. 15). Aus den dargestellten Gründen kommt ein solcher Anspruch jedoch nicht in Betracht, sodass es auf die Auskunft nicht mehr ankommt. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. J. Der Streitwert wird auf 185.000,00 EUR festgesetzt.