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Urteil

26 KLs - 23 Js 394/18 - 1/21

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2023:0209.26KLS23JS394.18.1.00
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Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte B wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte A wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte B wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB. G r ü n d e: I. Angeklagter A Der heute 42 Jahre alte Angeklagte A wurde in C geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses begann er eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker bei der Fa. X und absolvierte seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Daran anschließend machte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann. In der Folgezeit zog er nach D und machte sich dort als Autohändler selbstständig. Im Sommer 2018 zog der Angeklagte wieder nach C und arbeitete als Verkäufer in einem Autohaus. Der Arbeitsdruck und damit einhergehende nervliche Belastung war dort für den Angeklagten derart hoch, dass er unter Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust (ca. 20 kg) und Schlafstörungen litt. Er war ab dem 16.08.2022 bis zum 31.10.2022 infolgedessen arbeitsunfähig geschrieben, wonach das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Angeklagte ist seit Mai 2022 verheiratet. Mit seiner Frau hat er einen zweijährigen Sohn. Er hat eine Schuldnerberatung aufgesucht und beabsichtigt, einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen. Der Angeklagte hat sich aus der Automobilbranche zurückgezogen und verfügt über eine feste Arbeitsstelle als Kraftfahrer bei der Firma Spedition E. Er verdient derzeit 2.600,00 Euro brutto monatlich. Seine Ehefrau verfügt über ein Monatseinkommen von 1.600,00 bis 1.800,00 Euro brutto. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 17.09.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht C wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in sechs Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 2. Das Amtsgericht C verhängte gegen den Angeklagten – unter Einbeziehung der unter Ziffer 1. genannten Entscheidung – am 14.01.2003 wegen Betruges in zwei Fällen eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 3. Am 30.06.2003 wurde er durch das Amtsgericht C wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro belegt. 4. Das Amtsgericht C verhängte gegen den Angeklagten am 11.05.2006 wegen Betruges eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 5. Am 08.09.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht C wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 28.05.2007. Aus den unter Ziffern 4. und 5. aufgeführten Entscheidungen bildete das Amtsgericht C durch Beschluss vom 01.03.2007 unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Fahrerlaubnis eine nachträgliche Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 6. Das Amtsgericht F belegte den Angeklagten am 15.08.2007 wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. 7. Am 19.01.2009 verhängte das Amtsgericht C gegen ihn wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. 8. Das Amtsgericht C verurteilte den Angeklagten am 24.09.2009 wegen Verstoßes gegen das UWG sowie Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Aus den unter Ziffern 7. und 8. aufgeführten Entscheidungen bildete das Amtsgericht C durch Beschluss vom 17.06.2010 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. 9. Am 13.03.2013 verurteilte das Amtsgericht G den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen sowie Untreue in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die für zwei Jahre zu Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 18.06.2015 erlassen. 10. Das Amtsgericht H belegte den Angeklagten am 24.08.2020 wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Die Geldstrafe ist seit dem 21.06.2022 vollständig bezahlt. Angeklagter B Der 30jährige Angeklagte B stammt aus J, wo er gemeinsam mit seinem großen Bruder bei seinen Eltern aufwuchs. Er besuchte die Realschule, die er im Jahr 2006 mit der Mittleren Reife abschloss. Der Angeklagte absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, anschließend eine Ausbildung zum Automobilkaufmann, die er im Jahr 2013 erfolgreich abschloss. Bis 2016 arbeitete der Angeklagte danach als Verkäufer in verschiedenen Autohäusern. Ab November 2016 war er als Verkäufer für die Firma K GmbH des Angeklagten A tätig. Von November 2017 bis Oktober 2022 arbeitete der Angeklagte wiederum bei verschiedenen Autohäusern als Automobilkaufmann, bis er sich aus eigenem Antrieb aus der Automobilbranche zurückzog. Nunmehr ist der Angeklagte als Kooperationsmanager bei der Firma L in J tätig und dort v.a. für Akquise zuständig. Er verdient zurzeit 3.200,00 Euro brutto. Sein Nettoverdienst in Höhe von 2.100,00 Euro ist mit einer Pfändung belegt, sodass ihm monatlich 1.340,00 Euro verbleiben. Der Angeklagte beabsichtigt, in Kürze einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte A war Geschäftsführer der von ihm gegründeten Autohaus K GmbH und leitete die Firma bis zum 24.08.2017. Das Unternehmen war zunächst in der M- Str. 00 in N ansässig. Im Laufe des Jahres 2016 erfolgte ein Umzug an den Standort O-Str. 00 in P. Der Angeklagte B war ab November 2016 zunächst als Verkäufer bei der K GmbH beschäftigt. Vom 06.03.2017 bis zum 24.07.2017 war er neben dem Angeklagten A als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig. Spätestens im September 2016 entschloss sich der Angeklagte A, sich durch betrügerische Verkäufe von Kraftfahrzeugen dauerhaft eine fortlaufende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. In Umsetzung seines Tatvorhabens kaufte er zunächst Fahrzeuge mit gravierenden Unfallschäden aus dem Ausland an. Diese ließ er in Litauen notdürftig und durchweg unfachmännisch aufbereiten, um sie dann über die K GmbH an Privatkunden unter Vortäuschung einer fachgerechten Reparatur bzw. Verschweigen des Vorschadens weiter zu veräußern. Spätestens ab dem 10.01.2017 betrieben die Angeklagten A und B dieses „Geschäftsmodell“ gemeinschaftlich, wobei der Angeklagte A die treibende Kraft war und der Angeklagte B eine untergeordnete Stellung inne hatte. Gemeinsam fassten sie den Entschluss, in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausländische Unfallwagen anzukaufen, diese in Litauen notdürftig reparieren zu lassen und sodann über die K GmbH an ahnungslose Privatkunden weiterzuverkaufen, um sich und dem Unternehmen dadurch ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten: 1. (Sonderheft Ablichtungen aus Zivilverfahren LG Detmold) Am 30.09.2016 kaufte der Zeuge Q in den Räumlichkeiten des Autohauses K in N von dem Angeklagten A einen Gebrauchtwagen Mercedes-Benz GLK 350 (FIN: WDCGG8J80DG062742) zu einem Kaufpreis von 31.300,00 €. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen Unfallwagen, der einen Achsschaden hinten links erlitten hatte. Der Angeklagte A klärte den Zeugen Q über den Unfallschaden auf, spiegelte ihm jedoch vor, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert worden sei, um ihn zum Kauf des Autos unter Zahlung eines überhöhten Kaufpreises zu bewegen und auf diese Art seine Firma und sich zu Unrecht zu bereichern. Tatsächlich war – was dem Angeklagten bekannt war – die Hinterachsinstandsetzung nicht fachgerecht vorgenommen worden, sondern die linke Achshälfte um mehrere Zentimeter verschoben. Das Fahrzeug war aufgrunddessen nur bedingt fahrtüchtig und lediglich eingeschränkt verkehrssicher. Der Zeuge Q vertraute auf die Angaben des Angeklagten A. Er ging, wie von dem Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, irrig davon aus, dass das Fahrzeug über einen Vorschaden verfügte, der jedoch ordnungsgemäß repariert worden war, und entrichtete daher den vereinbarten Kaufpreis an die Firma K GmbH. Hätte der Zeuge Q um den tatsächlichen Zustand des Pkw gewusst, hätte er – was dem Angeklagten klar war – das Fahrzeug nicht erworben. Das Fahrzeug hatte zum Tatzeitpunkt einen tatsächlichen objektiven Wert von 22.000,00 Euro. Für die fachmännische Reparatur des Unfallschadens wendete der Zeuge Q einen Betrag von ca. 3.000,00 Euro auf. Er erwirkte gegen die K GmbH ein Versäumnisurteil, aus dem er jedoch wegen Insolvenz der Firma nicht vollstrecken kann. Das tatgegenständliche Fahrzeug fährt er nach wie vor. 2. (Fallakte 2) Am 10.01.2017 erwarb der Zeuge R in den Räumlichkeiten des Autohauses K in P einen entsprechend des gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten B von dem Angeklagten A zum Zwecke des betrügerischen Weiterverkaufs beschafften Gebrauchtwagen Audi Q5 (FIN: QAUZZZ8R0CA066855) zu einem Kaufpreis von 26.500,00 €. Das Fahrzeug wurde dabei in der Internetanzeige von den Angeklagten wider besseren Wissens mit einem „ordnungsgemäß reparierten Unfallschaden“ angeboten. Der unmittelbar mit dem Verkauf befasste Angeklagte B verriet dem Zeugen R beim Verkaufsgespräch zwar, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, gab ihm gegenüber – dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten A folgend – aber bewusst wahrheitswidrig an, dass der Vorschaden fachgerecht behoben worden sei. Hierdurch wollten die Angeklagten bei dem Zeugen die falsche Vorstellung einer fachmännischen Reparatur erwecken und ihn so dazu bringen, das Fahrzeug unter Zahlung eines überhöhten Kaufpreises zu erwerben, um sich und ihre Firma zu Unrecht zu bereichern. In Wahrheit war – wie die Angeklagten wussten – der Unfallschaden nicht ordnungsgemäß in Stand gesetzt worden: Die rechte Seite des Fahrzeugs verfügte an mehreren Stellen noch über diverse Verformungen, es bestand eine Verschiebung der Hinterachse. Zudem war die Bremsleitung nur notdürftig und in nicht zulässiger Art und Weise repariert worden, weswegen das Fahrzeug auch nicht verkehrssicher war. Der Zeuge R nahm, wie von den Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, aufgrund ihrer Angaben an, dass der Unfallschaden fachgerecht behoben worden war. Unter dieser Annahme zahlte er den vereinbarten Kaufpreis an die K GmbH. Bei Kenntnis vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs hätte der Zeuge R, wovon auch die Angeklagten sicher ausgingen, vom Kauf Abstand genommen. Der Pkw hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs einen objektiven Wert von 9.958,00 Euro. Der Zeuge R hat zwar erfolgreich Klage gegen die K GmbH erhoben, Zahlungen auf den Schaden bislang aber nicht erhalten. 3. (Fallakte 4) Am 17.03.2017 kaufte der Zeuge Dr. S in den Räumlichkeiten des Autohauses K in P einen Gebrauchtwagen Mercedes SLS AMG (FIN: WDDRJ7HA9BA001063) zu einem Kaufpreis von 143.000,00 €. Diesen hatte der Angeklagte A tatplangemäß zuvor angekauft, um ihn anschließend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen weiterzuverkaufen. Entsprechend ihres gemeinsam gefassten Tatentschlusses boten die Angeklagten das Fahrzeug wider besseren Wissens als unfallfrei an. Der unmittelbar mit dem Verkauf befasste Angeklagte B versicherte dem Zeugen Dr. S dem gemeinsamen Tatplan folgend bewusst wahrheitswidrig, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelte. Tatsächlich hatte das Fahrzeug – was den Angeklagten bekannt war – einen massiven, lediglich unsachgemäß behobenen Unfallschaden und war in einem nicht verkehrssicheren Zustand. Ferner boten die Angeklagten das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 58.836 km an, obgleich sie wussten, dass der Kilometerzähler manipuliert wurde und das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von mindestens 111.201 km hatte. Durch ihre unwahren Angaben wollten die Angeklagten bei dem Zeugen Dr. S die falsche Vorstellung hervorrufen, es handele sich um ein unfallfreies Fahrzeug, und ihn so zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Zahlung des überhöhten Kaufpreises bewegen, um sich und ihr Unternehmen zu Unrecht zu bereichern. Der Zeuge Dr. S vertraute, wie von den Angeklagten beabsichtigt, aufgrund ihrer Angaben auf die Unfallfreiheit und die geringere Laufleistung des Fahrzeugs. Darum entschloss er sich zum Kauf des Pkw und entrichtete den Kaufpreis an die K GmbH. Bei Kenntnis des Vorschadens und der höheren Laufleistung hätte der Zeuge Dr. S das Fahrzeug, womit auch die Angeklagten rechneten, nicht erworben. Der Wagen hatte, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, zum Tatzeitpunkt einen objektiven Wert von 81.990,00 Euro. Rückzahlungen hat der Zeuge Dr. S nicht erhalten. Die Angeklagten handelten bei sämtlichen Taten jeweils in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Sie haben bei den von ihnen verübten Taten in ihr Bewusstsein jeweils die Möglichkeit mit aufgenommen, dass es aufgrund der aus den Vorschäden folgenden eingeschränkten bzw. fehlenden Verkehrssicherheit der herausgegebenen Fahrzeuge zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Kunden und anderer Verkehrsteilnehmer kommen könnte, machten sich hierüber aber keine weiteren Gedanken. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen jeweils auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, hinsichtlich der Vorbelastungen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 14.12.2022 sowie bezüglich der vollständigen Vollstreckung der Geldstrafe aus dem gegen den Angeklagten A ergangenen Urteil des Amtsgerichts H vom 24.08.2020 zusätzlich auf der verlesenen schriftlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft J vom 07.09.2022. 2. Die Angeklagten haben das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen durch eine von ihnen jeweils bestätigte Verteidigererklärung vollumfänglich eingeräumt. An der Glaubhaftigkeit ihrer Geständnisse besteht für die Kammer kein Zweifel. Sie stehen im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. a. Dass die Angeklagten falsche Angaben über den Zustand der jeweiligen Fahrzeuge machten, folgt aus den Aussagen der Zeugen Q und R, der verlesenen schriftlichen Äußerung des Zeugen Dr. S, den auszugsweise verlesenen Kaufvertragsurkunden sowie den verlesenen Sachverständigengutachten: Die Zeugen haben das auf sie bezogene Tatgeschehen glaubhaft so bekundet wie festgestellt. Anschaulich und in Übereinstimmung mit der geständigen Einlassung der Angeklagten schilderten sie, was die Angeklagten bei Vertragsschluss hinsichtlich des Zustands des Fahrzeugs zusagten. Der Zeuge Q hat plastisch und flüssig beschrieben, wie der Angeklagte A ihm Bilder des Unfallschadens vorgelegt und dazu angegeben habe, dass dieser zwischenzeitlich repariert worden sei. Der Zeuge R berichtete eingehend und widerspruchsfrei, wie der Angeklagte B ihm gegenüber geäußert habe, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handele, der Unfallschaden aber „vernünftig“ repariert worden sei. Nachvollziehbar äußerte sich auch der Zeuge Dr. S dahingehend, dass das Fahrzeug als unfallfrei deklariert worden sei. Insoweit decken sich die Bekundungen der Zeugen auch mit den Kaufvertragsurkunden. In dem mit dem Zeugen Q (Tat 1) geschlossenen Kaufvertrag ist zu den Schäden des Fahrzeugs angegeben: „Instandsetzung Seite hinten links. US Import. Bilder vom Unfall wurden vorgelegt!“ Aus der auszugsweise verlesenen Kaufvertragsurkunde betreffend den Zeugen R (Tat 2) ergibt sich, dass der Zustand des Fahrzeugs schriftlich wie folgt niedergelegt war: „Importfahrzeug, diverse Nachlackierungen, Umbau Linkslenker, reparierter Unfallschaden“. In dem mit dem Zeugen Dr. S (Tat 3) geschlossenen Kaufvertrag heißt es insoweit: „Unfallfrei, Fahrzeug hat Gebrauchsspuren“. Der Kilometerstand wird dort mit 58.000 km angegeben. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten werden hinsichtlich des jeweiligen wahren Zustands der Fahrzeuge durch die ausführlichen, nachvollziehbaren und daher überzeugenden Sachverständigengutachten gestützt. Aus dem verlesenen Gutachten des Diplom-Ingenieurs T vom 07.04.2017 folgt, dass das an den Zeugen Q verkaufte Fahrzeug (Tat 1) tatsächlich nicht fachgerecht in Stand gesetzt war. Der Sachverständige hat hierzu wie folgt ausgeführt: Am Fahrzeug sei eine nicht fachgerechte Hinterachsinstandsetzung festzustellen gewesen. Ein Lenker der Hinterachse sei erneuert und ein weiterer auf unzulässige Weise instandgesetzt. Zudem sei die linke Achshälfte um mehrere Zentimeter nach hinten verschoben gewesen. Bezogen auf den gegenständlichen Schaden liege eine Einschränkung der Verkehrssicherheit vor. Eine bedingte Fahrfähigkeit bis zur Werkstatt sei gegeben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen U (Diplom-Ingenieur) in seinem Gutachten vom 13.11.2017 wies das an den Zeugen R veräußerte Fahrzeug (Tat 2) einen massiven Schaden in der gesamten Fahrzeugstruktur auf, bei dem sicherheitsrelevante Bauteile und karosserietragende Strukturen stark verformt und beschädigt wurden. Die durchgeführte Reparatur sei danach weder fach- noch sachgerecht und zum Teil unter Missachtung der Herstellerrichtlinien zu den einzusetzenden Schweißverfahren ausgeführt worden, wodurch die Festigkeit der einzelnen Bauteile eingeschränkt worden sei. Die Bremsleitung war nach den Feststellungen des Sachverständigen getrennt und mit einem Verbindungsstück mit Schneidringen wieder verbunden worden, was eine nicht zulässige Reparatur darstelle. Es bestanden zum Begutachtungszeitpunkt noch erhebliche Restunfallspuren, so etwa eine Verschiebung der Hinterachse. Das Fahrzeug sei insgesamt nicht verkehrssicher gewesen. Die Reparaturkosten veranschlagte der Sachverständige mit 12.300,00 Euro. Hinsichtlich des an den Zeugen Dr. S veräußerten Mercedes Benz SLS AMG (Tat 3) kommt der Sachverständige Diplom-Ingenieur V in seinem Gutachten vom 23.10.2017 zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug über einen schweren Unfallschaden verfügt. An der Fahrzeugkarosserie seien schwerpunktmäßig im rechten sowie im vorderen Bereich massiv nicht sach- und fachgerechte Unfallbeseitigungsarbeiten durchgeführt worden. Zudem lägen eine Vielzahl von Mängeln am Aggregatestrang vor. Für die Beseitigung der Mängel seien Reparaturkosten in Höhe von 95.000,00 Euro erforderlich. Der abgelesene digitale Wegstreckenzähler entspreche nicht der tatsächlichen Gesamtlaufleistung, diese liege bei mindestens 111.201 km. Das Fahrzeug sei aufgrund der vorgefundenen Mängel „eindeutig nicht verkehrssicher“. Die überwiegenden Mängel im Karosseriebereich und im Aggregatestrang seien bei einer Sicht- und Lackprüfung für einen gewerblichen Verkäufer eindeutig erkennbar. b. Dass die Geschädigten die unwahren Angaben der Angeklagten zum Zustand der Fahrzeuge jeweils irrig als zutreffend annahmen und dies der Grund für ihre Kaufentscheidung und die Bezahlung des Fahrzeugs war, ergibt sich aus den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Q, R und Dr. S. Plausibel gab der Zeuge Q an, dass er auf die Angaben des Angeklagten A vertraut habe. Dazu schilderte er anschaulich, dass er eine Probefahrt gemacht habe, bei der das Fahrzeug auf ihn zunächst einen ordnungsgemäßen Eindruck gemacht habe. Auch die Zeugen R und Dr. S bekundeten jeweils schlüssig, die Angaben des Angeklagten B geglaubt zu haben und von einer fachgerechten Reparatur bzw. Unfallfreiheit des Fahrzeugs ausgegangen zu sein. Nachvollziehbar gaben die Zeugen zudem jeweils an, dass sie bei Kenntnis der wahren Sachlage vom Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen hätten. c. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Werten der tatgegenständlichen Fahrzeuge beruhen auf den hierzu verlesenen Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des an den Zeugen Q verkauften Mercedes GLK (Tat 1) hat der Sachverständige W in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.09.2021 bezogen auf den Tattag einen objektiven Wert von 22.000,00 Euro ermittelt. Der Sachverständige hat das zum Zustand des Fahrzeugs erstellte Gutachten des Sachverständigen T vom 07.04.2017 eingehend studiert, sodass ihm eine sichere Beurteilung des Fahrzeugwertes möglich war. Bezüglich des an den Zeugen R veräußerten Pkw Audi Q5 (Tat 2) beruht die Wertermittlung ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen U vom 19.04.2021 auf einer mit Hilfe des DAT-Bewertungsprogramms durchgeführten Stichtagsbewertung des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt. Für den so ermittelten Wert von 27.584,44 Euro hat der Sachverständige nachvollziehbar für den reparierten Vorschaden eine Wertminderung von 2.000,00 Euro, für die Tatsache, dass das Fahrzeug bereits Vorhalter hatte 3% und für die Eigenschaft des Fahrzeugs als ReImport weitere 10% sowie die von ihm in seinem Gutachten vom 13.11.2017 veranschlagten Reparaturkosten von 12.300,00 Euro abgezogen. Der Sachverständige V kommt in seinem Gutachten vom 05.05.2021 unter Auswertung der über Restwertbörsen eingeholten, auf den Tattag bezogenen Angebote nachvollziehbar zu einem objektiven Wert des an den Zeugen Dr. S verkauften Fahrzeugs (Tat 3) von 81.990,00 Euro. Es handelt sich hierbei um das höchste, für den tatgegenständlichen Pkw abgegebene Gebot. d. Dass die Angeklagten das Gefährdungspotenzial der veräußerten Fahrzeuge für ihre Kunden und andere Straßenverkehrsteilnehmer zumindest im Sinne eines tatbegleitenden Mitbewusstseins erkannten, folgt aus den festgestellten übrigen Tatumständen. Die Angeklagten wussten über die gravierenden Schäden der Fahrzeuge Bescheid. Sie kannten damit die Umstände, aus denen die fehlende (bzw. eingeschränkte) Verkehrssicherheit folgte, und konnten aufgrund ihrer Fachkenntnisse den Schluss ziehen, dass mit der Teilnahme der Fahrzeuge am Straßenverkehr eine Gefährdung einhergeht. Dennoch haben sie die Fahrzeuge unter Verschleierung des wahren Zustands an die Zeugen verkauft und übergeben. IV. 1. Der Angeklagte A hat sich bezüglich der unter Ziffer II.1. dargestellten Tat wegen Betruges in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht, strafbar gemäß § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB. Hinsichtlich der Taten zu 2 und 3 haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges in einem besonders schweren Fall (§§ 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Sie machten den Geschädigten gegenüber bewusst wahrheitswidrige Angaben über Vorschädigungen der zu verkaufenden Fahrzeuge und bewegten, wie von ihnen beabsichtigt, die Zeugen auf diese Weise dazu, die Gebrauchtwagen zu einem überhöhten Kaufpreis zu erwerben. Hierbei handelten sie in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen und damit gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Bei der Tat 3 führten sie darüber hinaus einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB herbei. V. 1. Angeklagter A a. Bei der Strafzumessung hat die Kammer für den Angeklagten A bezüglich sämtlicher Taten jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt. Ausreichende Gründe dafür, die Regelwirkung ausnahmsweise entfallen zu lassen und den geringeren Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB anzuwenden, hat die Kammer bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung, in die auch sämtliche im Rahmen der konkreten Strafzumessung (unter V.1.b.) genannten Gesichtspunkte einbezogen wurden, jeweils nicht gesehen. Die Kammer hat hierbei alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Zugunsten des Angeklagten spricht hierbei, dass er die Taten vollumfänglich eingeräumt hat und diese mittlerweile zirka sechs Jahre zurückliegen. Die Verfahrensdauer und die drohende Haftstrafe haben den Angeklagten merklich beeindruckt. Dies lässt die Taten insgesamt in einem milderen Lichte erscheinen. Trotz dieser Umstände hebt sich die Schuld des Angeklagten aber nicht so deutlich vom Regelfall des § 263 Abs. 3 StGB ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden kann hinsichtlich der Taten 1 und 2 nämlich die jeweils entstandene Schadenshöhe. Im Fall 3 hat der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht. Der Angeklagte ist – zu einem nicht unerheblichen Teil einschlägig – vorbestraft. b. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer neben den in Ziffer V.1.a. genannten Umständen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten A berücksichtigt, dass er sich umfassend geständig gezeigt hat. Er hat hierdurch Schuldeinsicht gezeigt, Verantwortung für seine Taten übernommen und das Verfahren – insbesondere die ansonsten durchzuführende umfangreiche Beweisaufnahme – erheblich vereinfacht und verkürzt. Die Taten liegen bereits sechs Jahre zurück, die lange Verfahrensdauer und die Ungewissheit darüber, ob er ggf. eine Haftstrafe antreten muss, haben den Angeklagten merklich beeindruckt. Seitdem ist der Angeklagte strafrechtlich nicht weiter in Erscheinung getreten und hat seinem Leben eine neue Richtung gegeben, indem er sich aus der Automobilbranche zurückzog. Strafschärfend hatten sich hingegen die – vielfach einschlägigen – Vorstrafen sowie in den Fällen 1 und 2 die Höhe des eingetretenen Vermögensschadens auszuwirken. Im Fall 3 sind zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht. Der Angeklagte ist bei den Taten gezielt und planvoll vorgegangen, worin sich die Stärke des Tatwillens zeigt. Zu Lasten des Angeklagten wirkt zudem das mit dem Verkauf nicht bzw. nur eingeschränkt verkehrssicherer Fahrzeuge einhergehende Gefährdungspotenzial für die Kunden und andere Straßenverkehrsteilnehmer, auch wenn er diesbezüglich lediglich über ein unreflektiertes, tatbegleitendes Mitbewusstsein verfügt hat. c. Die Kammer hat für den Angeklagten A folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Tat 1 10 Monate Tat 2 1 Jahr Tat 3 1 Jahr 3 Monate Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Täterpersönlichkeit durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von zwei Jahren gebildet. Eine geringere Gesamtstrafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. Ein Härteausgleich dafür, dass die bereits beglichene Geldstrafe nicht mehr nach § 55 StGB einbezogen werden konnte, hatte nicht zu erfolgen. Die vollständige Bezahlung der Geldstrafe stellt keine den Angeklagten benachteiligende Härte dar. Zum einen wird eine ausgleichspflichtige Härte bei Verhängung einer Freiheitsstrafe nur bei der Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe begründet ( BGH, Beschluss v. 23.09.2020 – 2 StR 606/19; vgl. auch Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21 m.w.N. ). Zum anderen hätte die Einbeziehung der Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren geführt, mit der Folge, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht in Betracht gekommen wäre und der Angeklagte mit einem schwereren Strafübel belastet worden wäre ( vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 StR 603/19 m.w.N .). d. Dem Angeklagten A wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt. Die Sozialprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB), es liegen nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). aa. Es besteht die Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben (unter Ziff. V.1.a und V.1.b.) im Einzelnen dargelegten Umstände, die zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird. Maßgeblich für die Annahme einer positiven Sozialprognose war für die Kammer, dass der Angeklagte die Taten vorbehaltlos eingeräumt und seinem Berufsleben durch die Annahme einer Stelle als Kraftfahrer zwischenzeitlich eine neue Richtung gegeben hat. Die Taten liegen mittlerweile sechs Jahre zurück, in dieser Zeit ist der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die lange Verfahrensdauer und der ungewisse Verfahrensausgang haben den Angeklagten belastet und merklich beeindruckt. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind stabil. Er ist verheiratet, hat einen zweijährigen Sohn und verfügt über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit festem Einkommen. Angesichts dessen ist verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird. bb. Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lässt. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte bereits erheblich einschlägig vorbestraft ist und durch die Taten ein hoher Schaden entstand. Maßgeblich hierfür war für die Kammer jedoch, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ablegte. Hierdurch hat er das Verfahren nicht nur erheblich verkürzt und vereinfacht, sondern auch Verantwortung für sein Handeln übernommen und ehrliche Reue gezeigt. Die Taten liegen mittlerweile sechs Jahre zurück. In dieser Zeit sind keine weiteren Straftaten des Angeklagten bekannt geworden. Diesen Milderungsgründen kommt durch ihr Zusammentreffen in ihrer Gesamtheit ein besonderes Gewicht zu. cc. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht. In Kenntnis der dargelegten Umstände würde die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung durch die Strafaussetzung zur Bewährung nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Denn der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Ferner wurde ihm als Bewährungsauflage aufgegeben, einen Betrag von 1.800,00 Euro an Die Tafel e.V. zu zahlen. 2. Angeklagter B a. Bei der Strafzumessung hat die Kammer für den Angeklagten B für beide Taten jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zugrunde gelegt. Die von der Kammer durchgeführte Gesamtwürdigung aller Umstände und Aspekte, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, hat vorliegend ergeben, dass das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße abweicht, dass ausnahmsweise die Anwendung des geringeren Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB geboten erscheint. Die Abwägung sämtlicher nachfolgender sowie der im Rahmen der konkreten Strafzumessung (unter V.1.b.) genannten Gesichtspunkte wies die Tat vielmehr dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB zu. Zu Gunsten des Angeklagten B hat die Kammer in die Abwägung neben dem Zeitablauf einbezogen, dass er ein vollumfassendes und wertvolles Geständnis abgelegt hat. Er ist unvorbestraft, was die Taten in einem milderen Lichte erscheinen lässt. Andererseits hatte die Kammer bzgl. der Tat zu Ziffer 2. die Höhe des Vermögensschadens zu berücksichtigen. Bei der Tat zu Ziffer 3 verwirklichte der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB. Insgesamt überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden Aspekte nicht so deutlich, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle eine unbillige Härte bedeuten würde. b. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war für die Kammer neben den oben (Ziff. V.2.a.) ausgeführten Umständen folgendes maßgeblich: Strafmildernd hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser unvorbestraft ist und ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Hierdurch hat er nicht nur Schuldeinsicht gezeigt und Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern auch die Beweisaufnahme und das Verfahren insgesamt erheblich vereinfacht und verkürzt. Er war lediglich kurze Zeit Geschäftsführer der Autohandel K GmbH und hat die Firma auf eigenen Antrieb verlassen. Bei der Tatbegehung spielte er eine untergeordnete Rolle. Die Taten liegen mittlerweile ca. sechs Jahre zurück, die lange Verfahrensdauer hat ihn merklich beeindruckt. Andererseits hatte sich hinsichtlich der Tat 2 die Höhe des Schadens sowie insgesamt das für den Angeklagten erkennbare, mit dem Verkauf nicht bzw. nur eingeschränkt verkehrssicherer Fahrzeuge einhergehende Gefährdungspotenzial für die ahnungslosen Kunden strafschärfend auszuwirken. Bei der Tat 3 wurden zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB verwirklicht. Das zielgerichtete und planmäßige Vorgehen sind Ausdruck eines erhöhten Tatwillens. c. Für den Angeklagten B hat die Kammer folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen erachtet: Tat 2 7 Monate Tat 3 10 Monate Geringere Einzelstrafen wären der Schuld des Angeklagten jeweils nicht mehr gerecht geworden. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger zusammenfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Täterpersönlichkeit durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet. Eine geringere Gesamtstrafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. d. Die Vollstreckung der Strafe hat die Kammer nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten kann nämlich eine positive Sozialprognose gestellt werden (§ 56 Abs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). aa. Die Kammer hegt die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Diese Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen worden, unter Berücksichtigung aller oben (unter Ziff. V.2.a. und V.2.b.) im Einzelnen dargelegten Umstände, die zugunsten sowie zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen und auf die verwiesen wird. Maßgeblich für die Annahme einer positiven Sozialprognose war für die Kammer, dass der Angeklagte zuvor ein unbescholtenes Leben geführt hat und nun erstmals straffällig geworden ist. Seit der Tatbegehung im Jahr 2017 sind keine neuerlichen Taten des Angeklagten bekannt geworden. Er hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt, wodurch er nicht nur das Verfahren erheblich verkürzt und vereinfacht hat, sondern auch Schuldeinsicht zeigte und Verantwortung für sein Handeln übernahm. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind stabil. Er hat sich aus eigenem Entschluss aus der Automobilbranche zurückgezogen und verfügt über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit festem Einkommen. Er hat eine Schuldnerberatung aufgesucht, um der finanziellen Schieflage, in die er geraten ist, Herr zu werden. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zukünftig ein straffreies Leben führen wird. bb. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht, denn der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Darüber hinaus wurde ihm auferlegt, einen Betrag von 1.800,00 Euro an Die Tafel e.V. zu zahlen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.