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Urteil

07 O 35/22

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2023:0104.07O35.22.00
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Tenor

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 117.323,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Klägerin von Kosten der REMÉ Rechtsanwälte in Höhe von EUR 2.293,70 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. *

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 117.323,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Klägerin von Kosten der REMÉ Rechtsanwälte in Höhe von EUR 2.293,70 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. * Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz eines Transportverlustschadens in Anspruch. Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der B. (im Folgenden „Versicherungsnehmerin“ oder „B.“). Die Q. (im Folgenden „Q.“) beauftragte die B. mit dem Transport von rd. 15t Fracht von ihrem Sitz in S. zum Q. Außenlager in M.. Die B. wiederum unterbeauftragte die Beklagte zu 1 mit diesem Transport. Die Beklagte zu 1 ihrerseits beauftragte für den Transport von F. – ihrem Sitz – nach M. die Beklagte zu 2. Am Freitag, den 16.07.2021 gg. 19:30 Uhr wurde der Auflieger mit den Waren der Q. von einem Mitarbeiter des Beklagten zu 2 auf einem von der Beklagten zu 1 angemieteten, mit einem Drahtzaun und einem Metalltor versehenen Abstellplatz unter der Anschrift D.-straße in F. abgestellt. Als der Mitarbeiter der Beklagten zu 2 in den frühen Morgenstunden des 19.07.2021 den Auflieger aufnehmen und nach M. transportieren wollte, war der Auflieger verschwunden. Die Klägerin zahlte an die Q. einen Betrag i.H.v. EUR 117.323,70 auf den Transportverlustschaden. Mit schriftlicher Erklärung vom 20.05.2022 (Anlage K1) bestätigte die Q., dass durch diese Zahlung alle Ansprüche wegen des Verlustes durch Diebstahl unbekannter Dritter erledigt seien. Die B. trat etwaige Ersatzansprüche gegen die Beklagten wegen des Transportgutverlusts mit schriftlicher Erklärung vom 30.06.2022 (Anlagen K2, K18) an die Klägerin ab. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hafteten ihr aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht für den von ihr regulierten Transportgutverlustschaden i.H.v. EUR 117.323,70 nach § 425 HGB. Die Beklagten könnten sich nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 426 HGB berufen, da sie bzgl. des Aufliegers keinesfalls die gebotenen größtmögliche Sorgfalt hätten obwalten lassen und der Verlust vermeidbar gewesen sei. So seien weder das Gelände, auf dem der Auflieger abgestellt gewesen sei noch der Auflieger selbst ausreichend gegen Diebstahl gesichert gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie EUR 117.323,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2022 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, sie von Kosten der REMÉ Rechtsanwälte in Höhe von EUR 2.904,70 freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, eine Haftung bestehe bereits dem Grunde nach nicht, da Ihnen kein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Der Diebstahl des Aufliegers mit dem Transportgut der Q. sei nicht zu verhindern gewesen. Die auf dem Abstellplatz vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen (Umzäunung, abschließbares Metalltor) seien ausreichend gewesen. Der Wert der in Verlust geratenen Waren werde ebenso bestritten wie die Aktivlegitimation der Klägerin. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands sowie der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I., A., U. und N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2022 (Bl. 356 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 425 HGB i.V.m. § 86 VVG und § 398 BGB ein Schadensersatzanspruch i.H.v. insgesamt EUR 117.323,70 zu. 1. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zu 1 ist ein Frachtvertrag über die Verbringung von Waren der Q. von S. nach M. zustande gekommen. Das übernommene Frachtgut ist vorliegend unstreitig in der Obhut der Beklagten in Verlust geraten. Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Von der Haftung ist der Frachtführer gem. § 426 HGB befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Die Berufung auf die Wahrung der situativ angebrachten äußersten Sorgfalt hat daher auch keine Pflichtverletzung des Frachtführers im Auge, sondern enthält eine objektive Begrenzung seiner an sich unbegrenzten verschuldensunabhängigen Haftung. Die Unvermeidbarkeit und Unabwendbarkeit des eingetretenen Schadens sind anhand des Maßstabes eines „idealen“ Frachtführers zu bestimmen, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen an den Tag legt. Der ideale Frachtführer berücksichtigt Erkenntnisse, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei sind vom Frachtführer über die normalen Sorgfaltsvorkehrungen i.S.d. § 276 BGB, § 347 HGB hinausgehende Schadensverhütungsanstrengungen bis zu dem Punkt zu verlangen, an dem sie auf den ersten Blick als gänzlich untragbar, absurd und damit als unzumutbar erscheinen (OLG Hamm - 18 U 17/14, RdTW 2017, 111 Rn 44; OLG Köln - 3 U 49/03, VersR 2004, 1438; OLG Frankfurt - 15 U 86/05, BeckRS 2010, 4501). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen des § 426 HGB trägt nach allgemeinen Regeln der Frachtführer. Er hat deshalb entweder die konkrete, unvermeidbare Schadensursache zu beweisen oder darzutun und nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch irgendeinen bei größter Sorgfalt vermeidbaren oder in seinen Folgen abwendbaren Umstand herbeigeführt worden sein kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht zu erbringen vermocht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Diebstahl unter Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen größter Sorgfalt durch die Beklagten zurechenbar ermöglicht oder jedenfalls maßgeblich erleichtert wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beförderungsmittel unbewacht und (nahezu) ungesichert abgestellt werden oder wenn die Bewachung so schwach ist, dass sie mit einer nicht ganz außergewöhnlichen kriminellen Energie überwunden werden kann. Gleiches gilt für technische Sicherungsmittel, wobei es auf die Verbreitung in der Praxis nicht ankommt (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Auflage 2020, HGB, § 426 Rn 8 m.w.N.). Vorliegend war der Auflieger mit dem Transportgut auf einem unbewachten Platz (D.-straße) abseits von Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zur A7 – nächste Autobahnauffahrt Z. in rd. 1.600 Meter Entfernung – am Rande der Gemeinde F. abgestellt. Schon diese unmittelbare Nähe zur zentralen Nord-Süd-Autobahnachse A7/A5 mit idealer Verbindung am E.-straße zur A4 nach Osten gebot Vorkehrungen zur Verhinderung von Diebstählen, die über die (geringen) auf dem Platz vorhandenen deutlich hinausgehen. Denn es ist allgemein bekannt, zumal in der Logistikbranche, dass Autobahnraststätten und autobahnnahe Abstellplätze besonders attraktiv für „Planenschlitzer“ und „Aufliegerdiebe“ sind, da eine schnelle, unbemerkte Flucht vom Tatort an diesen Stellen oft gut gelingt. Die Zufahrt zum umzäunten Platz war/ist zwar mit einem mittenschließenden, manuell zu bedienenden Metalltor versehen (vgl. Anlage B1, Bl. 87 d.A.), dieses wurde aber lediglich mit einem handelsüblichen Fahrradringschloss mit Zahlenkombination verschlossen. Die Zahlenkombination „4413“ war den Aussagen der Zeugen A. und U. zufolge den Nutzern des Platzes – neben den Fahrern der Beklagten auch den Fahrern eines anderen für GLS fahrenden Logistikunternehmens – sowie im Hause der Beklagten zu 1 allgemein bekannt. Auch dieser Umstand steht im Widerspruch zu den von § 426 HGB geforderten höchsten Sorgfaltsanforderungen, da er eine unkontrollierte Weitergabe des Zahlencodes an Dritte – für diese wiederum mit der Möglichkeit der Weitergabe an andere – ermöglichte. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Nacht vom 18. auf den 19.07.2021 das Zahlenschloss überhaupt (ordnungsgemäß) angelegt war, ob es mittels des Codes oder mittels mechanischer Hilfsmittel wie einem Bolzenschneider, einer Säge oder einer Flex von Unbefugten geöffnet wurde. Denn in allen Fällen, war die Sicherung des Abstellplatzes unzureichend. Die beiden Zeugen A. und U. haben am Beispiel des Königszapfenschlosses wortreich, gleichwohl überzeugend, geschildert, wie leicht es mit modernen, akkubetrieben Schraubwerkzeugen umgangen werden kann. Diese Ausführungen gelten erst Recht für eines einfachen Ringschlosses, dass um die Streben des Metalltores gelegt ist: Die Sicherungsfunktion ist gering und eher symbolischer Art. Dies wird auch im Vergleich zu den Sicherungsmaßnahmen deutlich, die auf dem aktuell von der Beklagten zu 1 genutzten Platz zum Abstellen ihrer LKW-Auflieger herrschen. Dieser Platz ist den Zeugen A. und U. zufolge mit einem elektronisch betriebenen Metalltor verriegelt, das nur mittels eines Transponders (Token) geöffnet werden kann. Allein dies reduziert die Gefahr, dass sich Unbefugte Zutritt zu dem Betriebsgelände verschaffen, ganz erheblich, da sie zum einen im Besitz eines entsprechenden Tokens sein müssen. Zum anderen sinkt das Risiko ganz erheblich, dass ein Berechtigter seinen Token an Unbefugte weitergibt, da er damit rechnen muss, dass jeder Schließvorgang automatisch protokolliert wird und zu ihm zurückverfolgt werden kann. Außerdem haben die Zeugen A. und U. ausgeführt, dass der neue Parkplatz videoüberwacht ist. Auch dies ist eine als effektiv bekannte Maßnahme zur Abschreckung von Dieben. Auf dem Platz, auf dem sich der Diebstahl des Aufliegers ereignete, fehlte eine solche Videoüberwachung gänzlich. Schließlich hat auch der Zeuge U. in aller Offenheit bestätigt, dass der alte Platz nicht mehr von der Beklagte zu 1 genutzt wird, weil er „zu unsicher war“. Ob von den Beklagten mechanische oder technische Sicherungsmaßnahmen an dem gestohlenen Auflieger selbst (Königszapfenschloss, GPS) verlangt werden konnten, kann dahingestellt bleiben, da bereits die unzureichende Sicherung des Abstellplatzes nicht in Einklang mit den den hohen Sorgfaltspflichten der Beklagten stand. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass ihnen die Ladung und deren Wert nicht bekannt gewesen sei und sie daher keine höheren Diebstahlsvorkehrungen hätten treffen können, etwa dergestalt, dass sie den Auflieger auf den schon im Sommer 2021 bei Bedarf genutzten überwachten Parkplatz an dem W.-Lager in Y. hätten abstellen können. Es entspricht der allgemeinen Praxis im Fracht- und Speditionsgewerbe, dass Angaben zur Art des Transportguts und zu dessen Wert bei Auftragserteilung grundsätzlich nicht gemacht werden. Dies entbindet das Transportunternehmen hingegen nicht von seinen im Rahmen der Haftung des § 425 HGB hohen Sorgfaltspflicht, unabhängig vom Warenwert für einen ausreichenden Diebstahlschutz zu sorgen. Den Beklagten hätte es im Übrigen frei gestanden, im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Mitteilung des Warenwerts einzufordern, um auf dieser Grundlage ggf. besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Gleichermaßen hätte es dem Versender, der Q., freigestanden, ihrerseits vom Frachtführer besondere Sicherheitsvorkehrungen ob der Art oder des Wertes des Transportguts zu verlangen. Dass dies unterblieben ist, stellt aber kein zur Haftungsminderung bei den Beklagten führendes Mitverschulden dar, sondern führt allenfalls zu einer tatsächlichen wirtschaftlichen Risikoerhöhung beim Versender. Dieses Risiko dürfte sich im Übrigen im vorliegenden Fall bei der Q. realisiert haben, da dort ein Warenverlust im Wert von EUR 196.808,15 eingetreten ist, dafür auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der Versicherungsnehmerin aber lediglich im Umfang der Klageforderung Ersatz geleistet wurde. Die Rechtsfolge einer Haftung nach § 425 HGB ergibt sich aus § 429 HGB. Bei einem Verlust i.S.v. § 429 Abs. 1 HGB ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme der Sache zu ersetzen (BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert/G. Kirchhof, 37. Edition Stand: 15.07.2022, § 425 Rn 11). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Wert der in Verlust geratenen Waren bei EUR 196.808,15 lag. Der Zeuge I. in seiner Eigenschaft als Lager- und Logistikleiter bei der Q. hat glaubhaft und nachvollziehbar anhand der von ihm mitgeführten Unterlagen bestätigt, dass die streitgegenständliche Fuhre im Gesamtgewischt von rd. 15t aus den im Lieferschein Nr. 3055256 vom 16.07.2021 (Anlage K5) genannten Waren mit den dort ausgewiesenen Preisen bestand. Der Zeuge hat weiterhin bestätigt, dass den im Lieferschein angegebenen Preisen die in der ab dem 01.07.2021 gültigen „Kundenpreisliste“ (Anlage K6) ausgewiesenen Preise zugrunde liegen. Ungeachtet dessen kommt es im vorliegenden Fall auf eine centgenaue Feststellung der Schadenshöhe nicht an, da von der Klägerin lediglich EUR 117.323,70 geltend gemacht werden. Zweifellos erreicht der Warenwert jedenfalls diese Höhe. 2. Durch die zuletzt nicht mehr bestrittene Abtretung der Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagten an die Klägerin ist diese nach § 398 BGB Anspruchsinhaberin geworden. Gleiches folgt auch aus dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG. Die Klägerin ist damit befugt, die Ansprüche gegen die Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. 3. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Durch die Nicht-Zahlung trotz Zahlungsaufforderung – so der unbestritten gebliebene klägerische Vortrag – sind die Beklagten in Verzug geraten, so dass sich der Anspruch auf Verzugszinsen zwar nicht aus § 432 S. 1 HGB, aber aus §§ 280, 281, 286 BGB ergibt (vgl. BGH - I ZR 212/13, RdTW 2015, 409 Rn 41). Verzug ist damit jedenfalls nach Ablauf der mit Anwaltsschreiben gesetzten Zahlungsfrist bis zum 20.05.2022 eingetreten. Die Verpflichtung zur Freistellung von vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten – geltend gemacht mit einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale –, trifft lediglich die Beklagte zu 1 auf Grundlage der zuzusprechenden Klageforderung, d.h. i.H.v. EUR 2.293,70 (§§ 280 Abs. 2, 257 BGB, § 13 RVG, Nrn. 2300, 7002 VV RVG). Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wirkte das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 06.05.2022 hingegen erst verzugsgründend (vgl. § 425 Abs. 2 BGB). Insoweit war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. III. Streitwert: EUR 117.323,70. * Am 05.01.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tenor zu 3. des am 04.01.2023 verkündeten Urteils der 2. Kammer für Handelssachen wird entsprechend § 319 ZPO wegen offenbarer Unvollständigkeit dahingehend ergänzt, dass es richtigerweise heißen muss: Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention – diese sind von der Streithelferin selbst zu tragen – den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Gründe:Nach § 101 ZPO sind die Kosten der Nebenintervention dem Streithelfer selbst aufzuerlegen, wenn die unterstützte Partei unterliegt. Dies ist vorliegend der Fall.Im Tenor des Urteils wurde dies versehentlich ausgelassen, sodass er von Amts wegen entsprechend § 319 ZPO zu ergänzen war.