1. Der Angeklagte G wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.500.000 € wird angeordnet. Hinsichtlich eines Betrages von 3.380.000 € haften die Angeklagten G und B als Gesamtschuldner. 2. Der Angeklagte B wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sind zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.380.000 € wird angeordnet. Hinsichtlich dieses Betrages haften die Angeklagten B und G als Gesamtschuldner. 3. Der Angeklagte M wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 70.000 € wird angeordnet. 4. Der Angeklagte D wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer in Menge in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 95.000 € wird angeordnet. 5. Der Angeklagte E wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 67.000 € wird angeordnet. 6. Der Angeklagte F wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 85.000 € wird angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB, für den Angeklagten G i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB, für den Angeklagten B i.V.m. §§ 25 Abs. 2, 64 StGB, für den Angeklagten M i.V.m. §§ 27 Abs. 1 StGB, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, für den Angeklagten E i.V.m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, für den Angeklagten D i.V.m. §§ 1, 3, 105 JGG und für den Angeklagten F i.V.m. § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG. Gliederung A. Persönliche Verhältnisse………………………………………... S. 10 I. G…………………………………………………………... S. 10 II. B…………………….…………………………………….. S. 11 III. M…………..……………………………………………… S. 13 IV. E……….………………………………………………….. S. 14 V. D…………….…………………………………………….. S. 15 VI. F…………..………………………………………………. S. 18 B. Feststellungen……………………………………………………. S. 19 I. Beschaffungen 2018 (G, B, M)…………..…………….. S. 20 II. Beschaffungen 2019 (G, B, M)………….…………….. S. 22 III. E.……………………………………………………....... S. 28 IV. D…….……………………………………………........... S. 31 V. F………………………………………………………….. S. 34 VI. Durchsuchungen und Nachtatverhalten……………….. S. 35 1. Durchsuchungen…………………………………….. S. 35 2. Nachtatverhalten…………………………………….. S. 37 C. Einlassungen der Angeklagten………………………………… S. 38 D. Beweiswürdigung……………………………………………….. S. 38 I. Feststellungen zur Person……………………………… S. 38 1. G..……………………………………………………. S. 39 2. B……………………………………………………... S. 39 3. M……………………………………………………... S. 39 4. E………………………………………………………. S. 40 5. D……..……………………………………………….. S. 40 6. F……………………………………………………… S. 40 II. Feststellungen zur Sache……………………………….. S. 41 1. Geständnisse der Angeklagten……………………... S. 41 2. Durchsuchungsergebnisse…………………………. S. 44 3. Zeugen………………………………………………... S. 45 4. Wirkstoffmengen …………………………………...... S. 46 E. Rechtliche Würdigung…………………………………………… S. 47 I. G, B und M…………..…………………………………… S. 47 1. Mittäterschaft G und B……..……………………….. S. 48 2. Beihilfe M….…………………………………………. S. 49 3. Bande…………………………………………………. S. 49 4. Einstellungen nach § 154 StPO…………………….. S. 50 II. E, D und F…………..……………………………………. S. 50 1. Bande…………………………………………………. S. 51 2. Einstellungen nach § 154 StPO…………………….. S. 51 III. Nicht geringer Menge……………………………………. S. 51 IV. Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit………………….. S. 52 1. G, M und D……………………………………………. S. 52 2. B…..…………………………………………………... S. 52 3. E und F…..…………………………………………… S. 53 F. Strafzumessung………………………………………………….. S. 53 I. G…………………………………………………………... S. 53 1. Strafrahmen………………………………………….. S. 53 2. Konkrete Strafzumessung…………………………... S. 55 3. Gesamtstrafe…………………………………………. S. 55 II. B…………………………………………………………... S. 56 1. Strafrahmen………………………………………….. S. 56 2. Konkrete Strafzumessung…………………………... S. 57 3. Gesamtstrafe…………………………………………. S. 58 III. M…..……………………………………………………... S. 58 1. Strafrahmen………………………………………….. S. 58 2. Konkrete Strafzumessung…………………………... S. 60 3. Gesamtstrafe…………………………………………. S. 61 IV. E…....……………………………………………………... S. 61 1. Strafrahmen………………………………………….. S. 61 2. Konkrete Strafzumessung…………………………... S. 63 3. Gesamtstrafe…………………………………………. S. 63 V. D…………………………………………………………… S. 64 1. Anwendung von Jugendstrafrecht………………….. S. 64 2. Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG………………... S. 65 3. Bemessung der Jugendstrafe………………………. S. 67 VI. F…...……………………………………………………... S. 68 1. Strafrahmen………………………………………….. S. 68 2. Konkrete Strafzumessung…………………………... S. 70 3. Gesamtstrafe…………………………………………. S. 70 G. Unterbringung……………………………………………………. S. 71 I. B…………………………………………………………. S. 71 II. E.…………………………………………………………... S. 73 III. F….………………………………………………………. S. 74 H. Einziehung………………………………………………………... S. 75 I. Kostenentscheidung…………………………………………….. S. 76 G r ü n d e : (für den Angeklagten G abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Persönliche Verhältnisse I. Der 30 Jahre alte Angeklagte G wurde in A geboren und wuchs dort im elterlichen Haushalt gemeinsam mit einer älteren Schwester auf. Im Jahr 2012 zog die Familie nach C, wo der dann 21 Jahre alte Angeklagte weiter mit seinen Eltern und der Schwester in einem Haus lebte. Erst als er seine aktuelle Lebensgefährtin kennenlernte, mit der er seit acht Monaten verlobt ist und noch keine Kinder hat, zog er aus dem elterlichen Haus mit ihr in eine eigene Wohnung. Zu seiner Familie hat der Angeklagte bis heute engen Kontakt und wird von den Eltern auch finanziell unterstützt. So finanzierte sein Vater bis zu seiner Inhaftierung die Wohnung und stellte dem Angeklagten seine Kreditkarte für Notfälle zur Verfügung. Zusätzlich erhielt er 500 € monatlichen Unterhalt von seinen Großeltern. Noch in A erlangte der Angeklagte nach der Grundschule und der weiterführenden Schule, die er beide regelgerecht durchlief, die Fachhochschulreife im Bereich Wirtschaft. Im Anschluss begann er ein Studium für Betriebliches Informationsmanagement in H, welches er jedoch nach vier Semestern abbrach. Danach befand sich der Angeklagte in einer beruflichen Orientierungsphase und pflegte etwa ein Jahr lang seinen Großvater bis zu dessen Tod. Nach dem Umzug nach C jobbte der Angeklagte in einem Fitnessstudio, in dem er auch selbst viel trainierte. Er begann ein duales Studium zum Fitnessfachwirt an einer Universität in Düsseldorf. Unmittelbar vor der Verhaftung in dieser Sache wollte sich der Angeklagte mit einer Autovermietung selbständig machen. Zu diesem Zweck hatte er eine GmbH gegründet und bereits erste Aufträge akquiriert. Aufgrund der Festnahme konnte er jedoch keinen Umsatz erwirtschaften, weshalb die GmbH wieder aufgelöst wurde. Drogen oder Alkohol haben im Leben des Angeklagten keine Rolle gespielt. Auch strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 07. Juli 2021 wurde der Angeklagte in dieser Sache festgenommen und befindet sich seit dem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juni 2021 (2 Gs 1219/21) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. II. Der Angeklagte B ist 39 Jahre alt. Er wurde bereits als Säugling adoptiert, erfuhr dies jedoch erst, als er acht Jahre alt war. Seine leiblichen Eltern hat der Angeklagte nicht kennengelernt. Bei seinen Adoptiveltern wuchs der Angeklagte ohne Geschwister auf. Er durchlief regulär die Grundschule in K und wechselte von dort auf die Realschule. Als der Angeklagte zehn Jahre alt war, trennten sich die Adoptiveltern und der Angeklagte blieb zunächst bei seinem Adoptivvater. Da dieser alkoholkrank war, kam es jedoch vermehrt zu Problemen, weshalb der Angeklagte nach etwa einem Jahr zu seiner Mutter zog. Mit dieser lebte er etwa ein Jahr lang in L und verzog dann nach N. Mit dem Umzug war auch ein Schulwechsel für den Angeklagten verbunden, wobei er zunächst auf der Realschule verblieb und dort eine Klasse wiederholte. Nach zwei Jahren wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule. Als der Angeklagte etwa 14 Jahre alt war, lernte seine Adoptivmutter einen neuen Lebenspartner kennen und zog zu diesem nach O, was für den Angeklagten einen weiteren Schulwechsel bedeutete. Mit seinem Stiefvater kam es bereits nach kurzer Zeit zu Auseinandersetzungen. Der Angeklagte fühlte sich kontrolliert und ausgeschlossen. Nach einem guten Jahr verwies der Stiefvater den Angeklagten des Hauses, weshalb dieser zu seinem Adoptivvater nach K zurückkehrte. Die Hauptschule beendete er jedoch regulär in O und erlangte dort den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 mit einem mittleren Notendurchschnitt. Nach dem Hauptschulabschluss besuchte der Angeklagte ein Berufskolleg mit dem Schwerpunkt Druck- und Medientechnik. Bereits nach einem Dreivierteljahr wurde er wegen Drogenkonsums der Schule verwiesen. Im Alter von 18 Jahren lernte der Angeklagte seine langjährige Lebensgefährtin kennen, mit der er heute insgesamt fünf Kinder hat. Mit 22 Jahren wurde sein erster Sohn geboren, der heute 17 Jahre alt ist. Danach folgten zwei Mädchen (10 und neun Jahre) und ein weiterer Junge (vier Jahre). Das jüngste Kind des Angeklagten – ebenfalls ein Junge – ist heute zwei Jahre alt. Nach 17 Jahren ging die Beziehung zu der Mutter der Kinder auseinander. Grund hierfür war unter anderem die Vernachlässigung seiner Familie, da der Tagesablauf des Angeklagten erheblich durch die Beschaffung von Drogen zum eigenen Konsum und zum Weiterverkauf bestimmt war. Der Angeklagte fuhr monatlich zwischen 8.000 km und 10.000 km mit dem Pkw, um Lieferungen entgegenzunehmen und diese an seine Abnehmer weiterzuverkaufen. Seit zwei Jahren hat der Angeklagte eine neue Lebensgefährtin, mit der er vor seiner Inhaftierung auch zusammen gelebt hat. Beruflich übte der Angeklagte nach dem Schulabbruch mehrere Gelegenheitstätigkeiten aus. Im Alter von 29 Jahren machte er sich gemeinsam mit einem Partner im Bereich Autoteileverkauf selbständig. Das Unternehmen ging jedoch nach etwa zwei Jahren insolvent. Danach eröffnete der Angeklagte zwei 24h-Videotheken. Aber auch mit diesen erwirtschaftete der Angeklagte zu wenig Gewinn und war nach etwa einem Jahr zahlungsunfähig. Aus seinen erfolglosen Unternehmen hat der Angeklagte bis heute Schulden in Höhe von etwa 25.000 € bis 30.000 €. Im Jahr 2019 begann der Angeklagte sodann, seinen Lebensunterhalt durch Betäubungsmittelgeschäfte zu finanzieren. Kontakt zu Betäubungsmitteln hat der Angeklagte bereits seit seiner frühen Jugend. Im Alter von 11 oder 12 Jahren konsumierte er in N das erste Mal Marihuana. Dies setzte er während seiner Zeit im O fort. Nach der Rückkehr zu seinem Adoptivvater nach K im Alter von 16 Jahren steigerte sich der Konsum erheblich. Der Angeklagte rauchte täglich etwa ein Gramm Marihuana und nahm am Wochenende zusätzlich ein bis zwei Gramm Amphetamin ein. Zu dieser Zeit war der Angeklagte viel in der sogenannten „Goa-Szene“ unterwegs. Über die Jahre steigerte sich der Marihuana-Konsum des Angeklagten weiter auf etwa drei Gramm guter Qualität („Haze“) am Tag. Das Marihuana brauchte der Angeklagte, um abends in den Schlaf zu finden. Teilweise stand er auch nachts auf, um zu konsumieren. Im Alter von 32 Jahren probierte der Angeklagte erstmals Kokain. Das Kokain vertrug er besser als Amphetamin, weil er davon besser schlafen konnte. Der Konsum beschränkte sich anfangs auf ein halbes bis ein Gramm am Wochenende. Ab dem Alter von 34 oder 35 Jahren steigerte sich der Konsum auf ein bis zwei Gramm täglich. Aufgrund des Konsums war der Geruchssinn des Angeklagten beeinträchtigt und er litt unter Rhinorrhoe (Nasenlaufen). Bis heute ist die Nasenatmung leicht beeinträchtigt. Andere Betäubungsmittel spielten in dem Leben des Angeklagten keine bestimmende Rolle. Während seiner Zeit in der „Goa-Szene“ nahm er etwa 30 bis 50 Mal LSD ein und rauchte wenige Male Heroin. Alkohol konsumierte er exzessiv vom 17. bis zum 19. Lebensjahr. In der Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter erheblichen Entzugserscheinungen, wie Panikattacken, Herzrasen, feuchten Händen und Schwindel. Er erhielt 50 mg Sertralin. Eine Entgiftungs- oder Entwöhnungsbehandlung hat der Angeklagte bislang nicht durchgeführt. Er ist aber therapiemotiviert. Der Angeklagte wurde am 07. Juli 2021 in dieser Sache festgenommen und befindet sich seit dem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juni 2021 (2 Gs 1220/21) in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt P und seit dem 09. Dezember 2021 in der Justizvollzugsanstalt N. Der Angeklagte leidet unter der aktuellen Situation. Seine Schwingungsfähigkeit ist leicht zum depressiven Pol verschoben. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. III. Der Angeklagte M, der heute 29 Jahre alt ist, wurde in A geboren und wuchs dort gemeinsam mit einem Bruder bei den Eltern auf. Er besuchte regulär die Grundschule und wechselte von dort auf die Hauptschule in Q, wo er im Jahr 2008 den Hauptschulabschluss erlangte. 2009 absolvierte er den Realschulabschluss. Danach begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er nach drei Monaten wieder abbrach. Nach zwei weiteren Jahren auf einem Berufskolleg startete er eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker, die er schließlich auch erfolgreich abschloss. Seit dem arbeitet er in seinem Ausbildungsbetrieb in Q als Zerspanungsmechaniker und verdient dort monatlich 2.500 € netto zuzüglich Schichtzulagen. Im Jahr 2018 erwarb der Angeklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus in Q, in dem er mit dieser und den beiden gemeinsamen Kindern, einer Tochter und einem Sohn, fortan auch lebte. Zur Finanzierung dieses Eigenheims hat der Angeklagte einen Kredit aufgenommen, den er monatlich abbezahlt. Mit Drogen oder Alkohol hat der Angeklagte kein Problem. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 07. Juli 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom selben Tag (2 Gs 1221/21) festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung am 25. Oktober 2021 (2 Gs 1971/21) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. IV. Der 24-jährige Angeklagte E verbrachte seine Kindheit und Jugend mit beiden Eltern und einer Schwester in C. Die Trennung seiner Eltern im September 2019 war für den Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre alt war und noch im elterlichen Haushalt lebte, nicht einfach. Er blieb mit seiner Schwester bei der Mutter wohnhaft. Im März 2020 scheiterte eine langjährige Beziehung des Angeklagten, was den Angeklagten ebenfalls belastete. Kinder hat der Angeklagte bisher nicht. In C besuchte der Angeklagte regulär die Grundschule und danach die weiterführende Schule, die er erfolgreich abschloss. Das Berufskolleg brach er nach zwei Jahren vor Erreichen des Fachabiturs ab. Danach war der Angeklagte bei der Firma R in C im Bereich Lager und Logistik angestellt bis die Abteilung im Jahr 2017 geschlossen wurde. Ab dem Jahr 2018 finanzierte sich der Angeklagte über Werbegeschenke, die er als sog. „Influencer“ auf sozialen Netzwerken erhielt. Seit November 2021 ist er bei der Firma I in C als Produktionshelfer angestellt und bezieht dort ein monatliches Nettogehalt von 1.400 € zuzüglich Schichtzulagen. An Silvester 2020 konsumierte der Angeklagte, der zuvor keine Betäubungsmittel genommen hatte, erstmals Kokain. Anfangs beschränkte sich der Verbrauch auf etwa ein Gramm wöchentlich. Durch den Lockdown im Frühjahr 2020 steigerte sich sein Konsum. Aus „Langeweile“ nahm der Angeklagte teilweise bis zu drei Gramm pro Woche. Zwischendurch gab es aber auch immer wieder Wochen, in denen er drogenabstinent lebte. In der Untersuchungshaft konnte der Angeklagte den Konsum sofort einstellen. Eine Substitution war nicht erforderlich. Seit seiner Haftentlassung lebt der Angeklagte drogenfrei und treibt regelmäßig Sport. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von etwa 10.000 €, die er als Bankkredit für seine allgemeine Lebensführung aufgenommen hat. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist eine Eintragung auf: Am 04. September 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15 €. Die Inhaftierung des Angeklagten in dieser Sache erfolgte am 07. Juli 2021. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 07. Juli 2021 (2 Gs 1222/21) bis zur Außervollzugsetzung am 25. Oktober 2021 (2 Gs 1793/21) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Nach seiner Entlassung ist der Angeklagte zurück zu seiner Mutter gezogen, bei der er bis heute gemeinsam mit seiner Schwester lebt. V. Der Angeklagte D ist inzwischen 22 Jahre alt und hat eine jüngere Schwester, die Zeugin J. Die Geschwister wuchsen zunächst gemeinsam bei der Mutter auf. Der Vater lebte nur gelegentlich bei der Familie. Immer wieder kam es zu Trennungen der Eltern und zu wechselseitiger Gewalt. Auch die beiden Kinder wurden von der Mutter, die unter Depressionen litt und an Multipler Sklerose erkrankt war, nahezu täglich geschlagen. Bis zum 6. Lebensjahr des Angeklagten zog die Familie jährlich um, sodass der Angeklagte nie länger einen Kindergarten besuchte. Als der Angeklagte sieben Jahre alt war, siedelte die Mutter mit den beiden Kindern nach Tunesien um, weil sie sich dort aufgrund der geringeren Lebenshaltungskosten ein besseres Leben versprach. In Tunesien besuchte der Angeklagte die Schule von der ersten bis zur sechsten Klasse. Im Alter von 12 Jahren entschloss er sich, zu seinem Vater nach Deutschland zurück zu kehren, weil er sich hier bessere Bildungschancen erhoffte. Seine Schwester blieb mit der Mutter zunächst in Tunesien wohnhaft. Der Angeklagte lebte fortan mit seinem Vater und dessen Lebensgefährtin in S. Dort besuchte er eine integrative Sekundarschule. Bereits ab Beginn des Zusammenlebens kam es zu heftigen Auseinandersetzungen mit dem Vater, den er aufgrund des wenigen Kontaktes zuvor kaum kannte. Einziger Halt und große Leidenschaft des Angeklagten war der Fußball, mit dem er es bis in eine Auswahlmannschaft des Vereins T schaffte. Bei einem Freizeitspiel auf dem Schulhof brach sich der Angeklagte die Kniescheibe. Die Verletzung musste operativ behandelt und eine Schraube eingesetzt werden. Da diese am Knorpel reibt, hätte eine weitere Operation durchgeführt werden müssen, was aufgrund der Streitigkeiten mit dem Vater jedoch an dessen Zustimmung scheiterte. Heute hat der Angeklagte einen Knorpelschaden 4. Grades und ist aufgrund dessen zu 30 % gehbehindert. Seinen großen Traum, eine professionelle Fußballkarriere zu starten, kann er damit nicht weiter verfolgen. Etwa ein Jahr nach seiner Rückkehr nach Deutschland zog der Vater des Angeklagten aus beruflichen Gründen nach U. Der Angeklagte wechselte dort auf die Realschule I, auf der er auch seine spätere Lebensgefährtin kennenlernte. Aufgrund der immer größer werdenden Probleme mit seinem Vater wandte er sich im Alter von 14 Jahren an das Kreisjugendamt Lippe und wurde auf eigenen Wunsch für etwa acht Monate in einer Wohngruppe der Fürstin-Pauline-Stiftung untergebracht. Danach zog er zu seinem Onkel, dem gesondert verfolgten V, nach Bayern. Zu diesem hatte der Angeklagte stets ein enges und vertrauensvolles Verhältnis. Als Bedingung für den Umzug legte das Kreisjugendamt dem Angeklagten eine Therapie auf, welche der Angeklagte in Bayern auch drei Jahre lang durchführte. In Bayern besuchte der Angeklagte zunächst weiter die Realschule, wechselte dann jedoch auf die Hauptschule und schloss diese erfolgreich mit einer Qualifikation und einem Notendurchschnitt von 3,0 ab. Im Alter von 18 Jahren kehrte der Angeklagte nach C zurück und zog bei seiner aktuellen Lebensgefährtin und deren Eltern ein. Nach etwa einem Jahr suchte sich das Paar eine eigene gemeinsame Wohnung. Am 20. Februar 2019 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Frühling 2021 hat sich das Paar verlobt. Bis zur Inhaftierung des Angeklagten lebten sie von Arbeitslosengeld II. Eine zwischenzeitlich begonnene Ausbildung zum Heilerziehungspfleger musste der Angeklagte aufgrund seiner Knieverletzung abbrechen. Er plant, möglichst zeitnah die noch ausstehende Knieoperation durchführen zu lassen und danach erneut eine Ausbildung zu beginnen. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern ist bis heute schwierig und problembehaftet. Zu seinem Vater hatte er nach seinem Auszug im Alter von 14 Jahren keinen Kontakt. Der Angeklagte wusste auch nicht, wo der Vater wohnhaft war. In der Untersuchungshaft hat der Vater ihn überraschend ein Mal besucht, sich danach jedoch nicht mehr gemeldet. Die Mutter des Angeklagten lebt zwischenzeitlich wieder in W und ist schwer krank. Sie leidet unter Multipler Sklerose, COPD, Asthma und ist auf dem linken Auge blind. Außerdem hat sie große psychische Probleme. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass ihm der Kontakt zu beiden Elternteilen nicht gut tut. Zu Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte mittelbar bereits in seiner Kindheit Kontakt, da seine Mutter regelmäßig Marihuana rauchte. Er selbst hat nur in seiner Jugend kurzzeitig Marihuana konsumiert. Sonstige Betäubungsmittel oder Alkohol spielten im Leben des Angeklagten keine Rolle. Strafrechtlich ist der Angeklagte drei Mal in Erscheinung getreten: 1. Am 15. Mai 2014 sah die Staatsanwaltschaft Detmold in einem Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. 2. Am 06. April 2017 sah die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in einem Verfahren wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. 3. Zuletzt verhängte das Amtsgericht Detmold am 30. Juni 2020 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen einen Freizeitarrest gegen den Angeklagten. Den Arrest verbüßte er im Juli 2020. In dieser Sache befand sich der Angeklagte seit dem 07. Juli 2021 bis zum letzten Hauptverhandlungstermin aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 28. Juni 2021 (2 Gs 1223/21) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt XXX. Dort war er zunächst für zweieinhalb Monate in einer Gemeinschaftszelle untergebracht und wurde dann in eine Einzelzelle verlegt. In der Haft arbeitete er täglich und beschäftigte sich sonst mit lesen und Fernsehen. Zu seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn hatte er einmal wöchentlich Kontakt, der im Wechsel als Besuchskontakt und über Videotelefonie stattfand. VI. Der 23-jährige Angeklagte F verbrachte seine Kindheit mit einer zwei Jahre älteren Halbschwester mütterlicherseits bei seinen Eltern. Die Beziehung der Eltern war von Gewalt und übermäßigem Alkoholkonsum geprägt. Als der Angeklagte sechs Jahre alt war, trennten sich die Eltern. Obwohl sein Vater die erste Bezugsperson für ihn war, blieb der Angeklagte nach der Trennung bei seiner Mutter. Der Vater war bereits zum Trennungszeitpunkt an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt und verstarb fünf Jahre später. Zu seiner Schwester hatte der Angeklagte stets ein gutes Verhältnis. Während seiner Grundschulzeit lebte der Angeklagte sehr zurückgezogen. Seine Mutter arbeitete als Verkäuferin in einer KIK-Filiale, verdiente dabei jedoch so wenig, dass die Familie trotzdem finanzielle Probleme hatte. Dem Angeklagten vermittelte dies das Gefühl, dass sich Arbeiten „nicht lohnt“. Von der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Realschule. Trotz vieler Fehlstunden war er ein guter Schüler und erlangte schließlich seinen Abschluss. Auch auf dem sich anschließenden Berufskolleg in C, an dem der Angeklagte sein Fachabitur im Bereich Projektmanagement anstrebte, erreichte er gute Noten. Erneut hatte der Angeklagte jedoch so viele Fehlstunden, dass er die Schule vor dem Abitur verlassen musste. Die Familie war zwischenzeitlich in das Haus der Großeltern in W gezogen, nachdem die Großmutter verstorben und der Großvater an Krebs erkrankt war. Nach dem Tod des Großvaters im Jahr 2017 oder 2018 zog die Familie in eine Wohnung nach C, in welcher der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung lebte. Mit von seinem Großvater geerbten 10.000 Euro wollte er sich mit einem online-Schmuckhandel selbständig zu machen. Dies scheiterte, weil das Geschäft keinen Gewinn abwarf. Der danach eröffnete online-Shop mit CBD-Produkten war nur mäßig erfolgreich. Diesen betrieb der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung. Ersten Kontakt zu Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte in seiner Zeit auf dem Berufskolleg. Dort konsumierte er erstmals Marihuana. Die Konsummengen steigerten sich rasch. Während dem Angeklagten und seinen Freunden anfangs zu fünft ein Gramm für eine ganze Woche reichte, rauchte er zuletzt an manchen Tagen alleine bis zu fünf Gramm. Der Konsum war jedoch nicht regelmäßig. Es gab auch Phasen, in denen der Angeklagte nichts nahm. Seit seiner Inhaftierung lebt der Angeklagte abstinent. Entzugserscheinungen hatte er keine. Eine medikamentöse Substitution war nicht erforderlich. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin und bislang keine Kinder. Strafrechtlich ist er drei Mal in Erscheinung getreten: 1. Am 12. Juli 2018 stellte das Amtsgericht Detmold ein Verfahren wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 47 JGG ein. 2. Am 26. November 2018 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Detmold wegen Körperverletzung zu der Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. 3. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Detmold den Angeklagten am 15. Juli 2020 wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 €. Die Strafe ist vollständig vollstreckt. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 15. September 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Detmold vom 10. September 2021 (2 Gs 1762/21) festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 26. Oktober 2021 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Nach seiner Haftentlassung fand der Angeklagte eine Anstellung bei Lidl in W, wo er in der Verwaltung tätig ist. Daneben arbeitet er als Sicherheitskraft in einer Reha-Klinik. B. Feststellungen Anfang 2018 lernten sich die Angeklagten G und B in einem Fitnessstudio in C kennen und freundeten sich an. Gemeinsame Themen waren der Kraftsport und schnelle Autos. Nach einigen Wochen kamen sie in einem Gespräch auf das Thema Drogen. Dabei erwähnte der Angeklagte B, dass er selbst konsumiere und er Leute kenne, die Betäubungsmitteln in großen Mengen verkauften. Aufgrund der Schilderungen des Angeklagten B erschien dem Angeklagten G der Handel mit Drogen als lukratives Geschäft. Die Idee, selbst mit Betäubungsmitteln zu dealen und sich auf diese Weise eine profitable Einnahmequelle zu verschaffen, ließ ihn in der Folgezeit nicht mehr los. Als er weniger Wochen später auf einer Geburtstagsfeier den Angeklagten M traf, mit dem er bereits seit der Schulzeit befreundet ist, erzählte er diesem von dem Gespräch mit dem Angeklagten B und dessen Kontakten in die Betäubungsmittelszene. Der Angeklagte G fragte den Angeklagten M, ob er sich vorstellen könne, als sein Kurierfahrer in den Drogenhandel mit einzusteigen. Dieser war nicht abgeneigt. Den Angeklagten G und M ging der Gedanke, durch den Drogenhandel zusätzliches Geld für ihren Lebensunterhalt zu verdienen, in den nächsten Monaten nicht aus dem Kopf, sodass sie alsbald wieder darauf zu sprechen kamen. Da keiner von ihnen Erfahrungen mit Betäubungsmitteln und Kontakt in das Drogenmilieu hatte, wandte sich der Angeklagte G an den Angeklagten B, dessen Kenntnisse und Verbindungen er sich zu Nutze machen wollte. Der Angeklagte B riet dem Angeklagten G, zunächst abzuklären, ob es im Raum Lippe potentielle Abnehmer gebe. Nachdem der Angeklagte G insofern positive Rückmeldungen aus seinem Bekanntenkreis – unter anderem von dem Angeklagten E – erhalten hatte, bat er den Angeklagten B, mit potentiellen Verkäufern Kontakt aufzunehmen und die genauen Modalitäten des Verkaufsgeschäfts zu erfragen. Dem Angeklagten G kam es dabei insbesondere darauf an, das Geld für die Betäubungsmittel nicht im Voraus, sondern erst nach Abverkauf bezahlen zu müssen, und die Betäubungsmittel zurückgeben zu können, falls die Geschäfte nicht liefen. Darauf ließen sich die Verkäufer auf Anfrage des Angeklagten B ein. Damit sah der Angeklagte G die Voraussetzungen für einen gewinnbringenden Drogenhandel gegeben und entschloss sich, in diesen einzusteigen. Der Angeklagte M erklärte sich bereit, den Angeklagten G gegen ein festes Entgelt als Kurierfahrer und Bunkerhalter bei den Drogengeschäften zu unterstützen. I. Beschaffungen 2018 (G, B, M) In Umsetzung dieses Tatplans organisierte der Angeklagte B spätestens ab Mitte 2018 für den Angeklagten G sodann die ersten Lieferungen. Über den Angeklagten B, der alleine den Kontakt zu den Verkäufern hielt, bestellte der Angeklagte G die gewünschte Drogenmenge – zunächst nur Marihuana. Der Angeklagte B vereinbarte mit den Verkäufern auch den Termin und den Ort für die Übergabe der Betäubungsmittel. Dabei war ihm durchaus bewusst, dass ohne seinen Beitrag der G die Drogenkäufe nicht bewerkstelligen konnte. Dies war ihm jedoch Recht, weil er sich den Angeklagten G als zukünftigen Geschäftspartner bei eigenen Drogengeschäften gut vorstellen konnte. Dem Angeklagten B war – wie auch dem Angeklagten G – ferner bewusst, dass sie nicht über eine für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügten. Trotz entsprechender Kenntnis auch des Angeklagten M – holte dieser die Betäubungsmittel in der Regel mit seinem VW-Tiguan an dem ihm von dem Angeklagten G mitgeteilten Treffpunkt ab, lagerte diese auf dem Dachboden und im Keller seines Elternhauses X-Straße in Q und verteilte sie schließlich nach Weisung des Angeklagten G an dessen Abnehmer weiter. Dass er damit die illegalen Drogengeschäfte der Angeklagten B und G förderte und auf diese Weise zu deren Erfolg beitrug, war dem Angeklagten M dabei bewusst und von ihm auch gewollt. Das Marihuana war – wie die drei Angeklagten wussten – stets von guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC. Bei schlechterer Qualität wurde dieses an den Verkäufer zurückgegeben. Zugunsten des Angeklagten B geht die Kammer davon aus, dass die Vermittlung zunächst als reiner Freundschaftsdienst für den Angeklagten G erfolgte und er dafür keine Gegenleistung erhielt. Der Angeklagte M erhielt für seine Dienste von dem Angeklagten G absprachegemäß 100 € je Kilogramm Marihuana, welches der Angeklagte G einkaufte. Im Einzelnen kam es im Jahr 2018 zu folgenden Taten, wobei der Angeklagte G alle Betäubungsmittel – wie geplant – in der Folge weiter veräußerte: 1. (Hauptakte) An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte des Jahres 2018, jedoch vor August 2018, fuhren die Angeklagten G und M in getrennten Fahrzeugen zu einem von dem Angeklagten B vermittelten Termin in einem Wohngebiet in Y. Während der Angeklagte M weisungsgemäß in seinem Fahrzeug wartete, stieg der Angeklagte G aus und übernahm von einem unbekannten Verkäufer einen Koffer mit zwei Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 280 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Die Betäubungsmittel lud der Angeklagte G sodann in den Kofferraum des Fahrzeugs des Angeklagten M ein, der sie – entsprechend der zuvor getroffenen Absprache – in sein Elternhaus transportierte und dort zwischenlagerte. In der Folge verkaufte der Angeklagte G das Marihuana tatplangemäß in kleineren Teilmengen an verschiedene unbekannte Abnehmer im Raum C zu einem Verkaufspreis von insgesamt 10.000 €. Für seine Dienste erhielt der Angeklagte M 200 €. 2.-16. (Hauptakte) Von August bis Dezember 2018 kaufte der Angeklagte G auf Vermittlung des Angeklagten B drei Mal monatlich, mithin bei insgesamt 15 Gelegenheiten, jeweils zwei Kilogramm Marihuana (Nr. 2.-15.) mit einer Wirkstoffmenge von je mindestens 280 Gramm THC und bei einer Gelegenheit zehn Kilogramm Marihuana (Nr. 16.) mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1,4 Kilogramm THC, um dieses gewinnbringend an unbekannte Abnehmer im Raum C zu verkaufen. Das Marihuana holte der Angeklagte M auf Weisung des Angeklagten G, dem der Termin von dem Angeklagten B mitgeteilt wurde, jeweils auf dem Parkplatz des Combi-Marktes in C von einem Lieferanten mit dem Spitznamen „Brille“ ab. Von dort verbrachte er es weisungsgemäß zunächst in den Bunker in seinem Elternhaus. Später verkaufte der Angeklagte G das Marihuana mit Hilfe des Angeklagten M, der die Betäubungsmittel portionsweise an verschiedene Abnehmer im Raum C auslieferte, für 5.000 € pro Kilogramm. Der Angeklagte M erhielt für seine Kurier- und Bunkertätigkeit 3.800 € von dem Angeklagten G. II. Beschaffungen ab 2019 (G, B, M) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2019 entschloss sich der Angeklagte B, ebenfalls mit Betäubungsmitteln zu dealen, da er mitbekommen hatte, dass die Drogengeschäfte des Angeklagten G äußerst profitabel waren. Der Angeklagte B wollte auf diese Art und Weise nicht nur seinen Lebensstandard verbessern, sondern sich auch Geld zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums beschaffen. Der Angeklagte B fragte daher den Angeklagten G, ob der Angeklagte M auch für ihn als Kurier und Bunkerhalter bei den geplanten Betäubungsmittelgeschäften tätig werden könnte. Der Angeklagte G leitete dies an den Angeklagten M weiter, der sich einverstanden zeigte. Für seine Dienste sollte er – wie von dem Angeklagten G – 100 € je eingekauftem Kilogramm Marihuana von dem Angeklagten B erhalten. Bei großen Bestellmengen vereinbarten die drei eine Pauschale von 3.000 €. Für andere Betäubungsmittel, welche die Angeklagten B und G im Laufe der Zeit ebenfalls in ihr Sortiment aufnahmen, war eine individuelle Entlohnung vorgesehen. Dass seine Entlohnung vor dem Hintergrund der Gewinnmargen der Angeklagten G und B und mit Rücksicht auf das von ihm zu tragende Entdeckungsrisiko gering war, war dem Angeklagten M durchaus bewusst. Er nahm dies jedoch in Kauf, weil er sich einen lukrativen Nebenverdienst erhoffte, aber kein wirtschaftliches Risiko eingehen wollte. Der Angeklagte B hielt in der Folgezeit weiterhin als Einziger die Kontakte zu den Verkäufern, die teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland ansässig waren. In Absprache mit dem Angeklagten G bestellte er die Betäubungsmittel für beide gemeinsam, führte die weiteren Verhandlungen über Preis und Qualität jedoch alleine. Auch die Liefertermine stimmte er eigenständig mit den Verkäufern ab. Stand ein Liefertermin fest, holte der Angeklagte M die Betäubungsmittel auf Weisung der Angeklagten B oder G ab und verbrachte sie in den Bunker seines Elternhauses. Die Betäubungsmittel waren regelmäßig - wie alle drei Angeklagten wussten – von guter Qualität. Bei schlechter Qualität wurden die Betäubungsmittel ausgetauscht oder der Preis gemindert. Die Lagerung der Betäubungsmittel erfolgte sodann für die Angeklagten B und G gänzlich getrennt. In dem Bunker wurden die Betäubungsmittel entsprechend den Bestellmengen räumlich getrennt voneinander gelagert, sodass jeder seinen eigenen Bestand hatte. War der Bestand eines Angeklagten aufgebraucht, half man sich zwar gelegentlich aus, bezahlte an den anderen dann jedoch in der Regel den üblichen Verkaufspreis. Ihre Drogen verkauften die Angeklagten G und B auch jeweils selbständig an eigene Kundenstämme und legten dabei auch unabhängig voneinander die für sie gewinnbringenden Verkaufspreise fest. Abnehmer des Angeklagten G waren insbesondere die Angeklagten E, D und F. Alle drei hatten ebenfalls unabhängig voneinander eigene Abnehmer, an die sie die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkauften, wobei auch sie die Verkaufspreise selbständig festlegten. Zu den Abnehmern des Angeklagten B zählten unter anderem der gesondert verfolgte Z und ein Abnehmer, der unter dem Spitznamen „pixelrider“ auftrat. Allen drei Angeklagten war nach wie vor bewusst, dass sie nicht über die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügten. Der Angeklagte M war sich ferner stets im Klaren, dass er mit seiner Tätigkeit die illegalen Drogengeschäfte der Angeklagten B und G förderte und auf diese Weise zu deren Erfolg beitrug. Dies wollte er auch. Ende 2019/Anfang 2020 war das Geschäft so gewachsen, dass die Organisation immer aufwändiger und schwieriger wurde. Um das Entdeckungsrisiko zu verringern und die Kommunikation zwischen ihnen zu erleichtern, entschlossen sich die Angeklagten G, B und M, zur Abwicklung des Drogenhandels künftig sogenannte „Krypto-Handys“ des Anbieters EncroChat zu verwenden, die unter anderem ein eigenes verschlüsseltes Nachrichtenprogramm enthalten und bei denen sämtliche Ortungsfunktionen (GPS-, Kamera-, Mikrofon-Hardware) entfernt sind. Der Angeklagte B kannte jemanden, der solche Mobiltelefone verkaufte. Über diesen wurden die Krypto-Handys beschafft. In der Folge sprachen die Angeklagten – unter Verwendung von Aliasnamen – offen über ihre Betäubungsmittelgeschäfte und schickten sich auch Lichtbilder, auf welchen die Drogen abfotografiert waren. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten: 1.-100. (Hauptakte, Fallakten A006, A025, A031, B1-B6, B9-B11) Im Zeitraum April 2019 bis Juli 2021 kauften die Angeklagten B und G im bewussten und gewollten Zusammenwirken jeweils vier Mal monatlich – mit einer Pause von drei Monaten, mithin bei 100 Gelegenheiten – von dem gesondert verfolgten AA in BB jeweils mindestens fünf Kilogramm Marihuana. Dieses hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von 14 % THC und eine Wirkstoffmenge von je 700 Gramm THC. Der Gesamtkaufpreis betrug 2.000.000 €. Das Marihuana verkauften sie in der Folgezeit gewinnbringend für insgesamt 2.500.000 € an ihre Unterverteiler weiter. Der Angeklagte M wurde für seiner Tätigkeit als Kurier und Bunkerhalter mit insgesamt 50.000 € entlohnt. 101.-105. (Hauptakte) Bei fünf weiteren Gelegenheiten zwischen April 2019 und Juni 2020 kauften die Angeklagten B und G bei AA gemeinschaftlich jeweils 3.000 Tabletten Ecstasy zum Preis von 9.000 € je Lieferung. Die Tabletten hatten jeweils ein Gesamtgewicht von 1,05 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 30 % MDMA-Base und einer Wirkstoffmenge von je 315 Gramm MDMA-Base. Das Ecstasy verkauften die beiden für je 11.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer. Der Angeklagte M erhielt insgesamt 750 € als Kurier- und Bunkerlohn. 106. (Hauptakte) Im gleichen Zeitraum kauften die Angeklagten G und B im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei einer weiteren Gelegenheit zehn Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 18 % Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von 1,8 Kilogramm zum Preis von 5.000 €, um dieses für insgesamt 7.500 € an ihre jeweiligen Abnehmer zu verkaufen. Der Angeklagte M erhielt 1.000 € für seine Kurier- und Bunkerdienste. 107. (Fallakte A019) Am 08. April 2020 kauften die Angeklagten B und G gemeinschaftlich von dem gesondert verfolgten AA in BB 300 Gramm Chrystal-Meth mit einem Wirkstoffgehalt von 77 % Methamphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von 231 Gramm zum Preis von 3.450 € und verkauften dieses – entsprechend ihrem Tatplan – für insgesamt 5.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer. Für den Kurierdienst und das Lagern des Chrystal-Meth erhielt der Angeklagte M 300 €. 108. (Fallakte A036) Zwischen dem 25. April und dem 03. Mai 2020 kauften die Angeklagten G und B gemeinschaftlich von dem gesondert verfolgten AA in BB ein Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 30 % Heroinhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 300 Gramm für 14.500 €, um es für 25.000 € weiterzuverkaufen. Der Angeklagte M erhielt für den Transport und das Bunkern des Heroin 1.000 €. 109. (Fallakte A 046) Am 10. Mai 2020 kauften die Angeklagten B und G im bewussten und gewollten Zusammenwirken von dem gesondert verfolgten AA aus BB vier Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % THC und einer Wirkstoffmenge von 640 Gramm zu einem Preis von 12.000 €, um dieses für insgesamt 14.500 € an ihre jeweiligen Abnehmer weiterzuveräußern. Der Angeklagte M erhielt für seiner Kurier- und Bunkerdienste 400 €. 110.-113. (Hauptakte) An vier nicht näher feststellbaren Gelegenheiten Mitte 2019 kauften die Angeklagten B und G im bewussten und gewollten Zusammenwirken von unbekannten Verkäufern in A jeweils acht Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % THC und damit einer Wirkstoffmenge von jeweils 1,1 Kilogramm, um diese für 160.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer weiterzuverkaufen. Das Marihuana holte der Angeklagte M auf dem Parkplatz des Einkaufscenter Multimarkt in CC ab und verbrachte es in den Bunker seines Elternhauses. Hierfür erhielt er von den Angeklagten G und B eine Entlohnung von pauschal 3.000 €. 114.-115. (Hauptakte) Bei zwei zeitlich nicht näher feststellbaren Gelegenheiten Mitte 2020 kauften die Angeklagten B und G mit einem Abstand von zwei Monaten gemeinschaftlich von unbekannten Zulieferern aus A jeweils 32 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % und somit einer Wirkstoffmenge von je 4,4 Kilogramm. Die Betäubungsmittel verkauften sie tatplangemäß für 320.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer weiter. Der Angeklagte M nahm die Betäubungsmittel jeweils in A von einer polnischen Spedition entgegen und bunkerte sie anschließend. Er erhielt hierfür pauschal 6.000 €. 116. (Fallakte A030) Am 23. April 2020 erwarben die Angeklagten B und G im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei einem unbekannten Verkäufer mit dem Spitznamen „majorlynx“ aus den Niederlanden 20,2 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 18 % Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von 3,6 Kilogramm zum Preis von 10.000 €. Das Amphetamin wurde um 18.30 Uhr an die DD-straße in A auf den Parkplatz des Kaufland-Marktes geliefert und dort von dem Angeklagten M entgegengenommen und in den Bunker gebracht. Die Angeklagten B und G veräußerten das Amphetamin nachfolgend für 15.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer. M erhielt für seine Tätigkeit von den Angeklagten G und B 1.000 €. 117. (Hauptakte) Zu einem späteren Zeitpunkt im Frühjahr oder Sommer 2020 wurden weitere 20 Kilogramm Amphetamin mit einem Verkaufswert von 15.000 € und einem Wirkstoffgehalt von 18 % Amphetaminbase sowie einer Wirkstoffmenge von 3,6 Kilogramm ausgeliefert, die die Angeklagten B und G gemeinschaftlich bestellt hatten. Das Amphetamin holte der Angeklagte M auf Weisung des Angeklagten B am EE in FF ab und verbrachte es in den Bunker seines Elternhauses. Hierfür erhielt er erneut 1.000 €. 118. (Fallakte A049) Am 12. Mai 2020 kauften die Angeklagten B und G gemeinschaftlich von einem unbekannten Lieferanten mit dem Spitznamen „miketysoon“ aus Portugal 41 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von 5,7 Kilogramm zu einem Preis von 155.800 €. Das Marihuana holte der Angeklagte M mit einem dafür im Auftrag des Angeklagten B angemieteten Lieferwagen im Umkreis von Q ab und lagerte es in dem Bunker seines Elternhauses zwischen. Zu Entlohnung erhielt er hierfür pauschal 3.000 €. Die Angeklagten B und G veräußerten das Marihuana nachfolgend gewinnbringend für 205.000 € weiter. 119. (Fallakte A050) Am 05. Juni 2020 kauften die Angeklagten B und G über denselben Verkäufer aus Portugal gemeinsam 48,3 Kilogramm Cannabis (7,3 Kilogramm „Amnesia-Haze“, 18 Kilogramm „Lemon-Haze“, 11 Kilogramm „Amnesia“ und 12 Kilogramm „Mobi-Dick“) mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 14 % THC, mithin einer Wirkstoffmenge von 6,7 Kilogramm, zu einem Preis von insgesamt 183.000 €. Das Cannabis holte der Angeklagte M mit einem dafür angemieteten Lastwagen in GG ab und bunkerte es in dem Haus seiner Eltern. Hierfür erhielt er erneut pauschal 3.000 €. Die Angeklagten B und G verkauften die Betäubungsmittel anschließend gewinnbringend für 240.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer. 120. (Fallakte A001) Am 20. März 2020 kauften die Angeklagten B und G gemeinsam von einem unbekannten Lieferanten aus HH mit dem Spitznamen „worstmarsh“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 82 % Cocainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von mindestens 800 Gramm, welches zu einem Block geprägt mit einer Krone gepresst war, zum Preis von 29.500 €, um dieses nachfolgend mit Gewinn für 40.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer zu verkaufen. Das Kokain holte der Angeklagte M in HH ab und bunkerte es bei seinen Eltern. Sein Lohn hierfür betrug 1.500 €. 121. (Fallakte A011) Am 04. April 2020 kauften die Angeklagten G und B im bewussten und gewollten Zusammenwirken von unbekannten Zulieferern aus dem Raum HH fünf Kilogramm Marihuana „Stanni“ zu einem Preis von 22.000 €, welches sie für 28.000 € weiterverkaufen wollten. Wie sich erst nach dem Verkauf an die Endkonsumenten herausstellte, war das Marihuana entgegen der Vorstellung der Angeklagten jedoch von schlechter Qualität und hatte nicht, wie von den Angeklagten erwartet, einen Wirkstoffgehalt von 14%, sondern nur von etwa 4 % THC, sodass der Abverkauf länger dauerte als geplant, den Angeklagten schließlich jedoch gelang. Der Angeklagte M holte das Marihuana in HH ab und bunkerte es, wofür er 500 € erhielt. 122.-126. Bei fünf nicht näher feststellbaren Gelegenheiten im Jahr 2020 kauften die Angeklagten B und G gemeinschaftlich bei den selben Zulieferern jeweils fünf Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von je 700 Gramm zum Preis von insgesamt 100.000 €. Das Marihuana verkauften sie später tatplangemäß gewinnbringend für 125.000 € an ihre jeweiligen Abnehmer weiter. Der Angeklagte M holte die Betäubungsmittel drei Mal im Raum HH und zwei Mal im Raum JJ ab und erhielt hierfür 2.500 € Kurierlohn. III. E Der Angeklagte E kennt den Angeklagten G aus dem Fitnessstudio, in dem beide gemeinsam trainierten. Ende 2019 sprach der Angeklagte G, der inzwischen seit einigen Monaten im Betäubungsmittelhandel tätig war und zum Ausbau seines illegalen Drogenhandels weitere Abnehmer suchte, den Angeklagten E an, ob er Interesse an dem Handel mit Drogen habe, welche er in größeren Mengen in guter Qualität und günstig von ihm erwerben könne. Der Angeklagte E, der zu dieser Zeit mangels fester Arbeit und aufgrund des Lockdowns nichts mit sich anzufangen wusste, willigte ein, den Bedarf in seinem Umfeld abzufragen. Hierfür erhielt er von dem Angeklagten G 100 Gramm Marihuana als unentgeltliche „Probe“. Nachdem der Angeklagte E festgestellt hatte, dass es in seinem Umfeld insbesondere Bedarf an Haschisch und Kokain gab, entschloss er sich im März 2020, in den Handel mit Drogen einzusteigen. Aufgrund seines Eigenkonsums inzwischen vorhandener Kontakte zum Drogenmilieu sah er darin eine gute Möglichkeit, einfach und bequem Geld zu verdienen. Zudem kam ihm der Handel mit Betäubungsmitteln mit Rücksicht darauf, dass er selbst Kokain nahm, entgegen. Dabei war ihm durchaus bewusst, dass er nicht über eine für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügte. Dies war ihm jedoch egal. Zur Abwicklung der Geschäfte musste er von dem Angeklagten G ein Krypto-Handy für 1.400 € kaufen, welches er von dem Gewinn mit den jeweils auf Kommission gekauften Betäubungsmitteln in Raten abbezahlen konnte. Mit Ausnahme des zum gelegentlichen Eigenkonsum behaltenen Kokains veräußerte der Angeklagte E die jeweils durch den Angeklagten M abgelieferten Betäubungsmittel in der Folge tatplangemäß vollständig an seine Abnehmer. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten: 1. (Fallakte A013) Am 06. April 2020 kaufte der Angeklagte E von dem Angeklagten G jeweils 50 Gramm Marihuana der Sorten „Stanni“ und „Haze“ mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von 14 Gramm, welche der Angeklagte E tatplangemäß für insgesamt 600 € gewinnbringend weiterveräußerte. 2. (Fallakte A020) Am 08. April 2021 erwarb der Angeklagte E von dem Angeklagten G ein Kilogramm Marihuana „Stanni“ zum Preis von 4.400 €, um dieses gewinnbringend weiter zu verkaufen. Das Marihuana war jedoch – entgegen der Erwartung des Angeklagten E beim Ankauf – nicht von mittlerer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 14%, sondern von minderer Qualität und hatte einen Wirkstoffgehalt von nur 4 % THC, sodass er es nur zum Einkaufspreis verkaufen konnte. 3. (Fallakte A022) Am 10. April 2021 erwarb der Angeklagte E von dem Angeklagten G 20 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 31 % Heroinhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von mindestens 6 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf, welches der Angeklagte E in der Folge tatplangemäß für 800 € weiterveräußerte. 4. (Fallakte A041) Am 03. Mai 2020 kaufte der Angeklagte E von dem Angeklagten G zum gewinnbringenden Weiterverkauf 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 82 % Cocainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 82 Gramm für 5.000 €, 100 Gramm MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 32 % MDMA-Base und einer Wirkstoffmenge von 32 Gramm für 440 € sowie 5 Gramm Ketamin für 90 €. Von dem Kokain behielt er etwa 25 Gramm für seinen Eigenkonsum. Die weiteren Betäubungsmittel veräußerte der Angeklagte tatplangemäß für insgesamt mindestens 5.090 €. 5. (Fallakte A061) Am 26. Mai 2020 erwarb der Angeklagte E von dem Angeklagten G zum gewinnbringenden Weiterverkauf 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 82 % Cocainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 82 Gramm für 5.000 €. Von dem Kokain behielt der Angeklagte etwa 25 Gramm zum Eigenkonsum und veräußerte den Rest für 4.500 € an seine Abnehmer. Ferner kaufte er zwei Platten Haschisch (100 Gramm) mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % THC und einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm, welche er für 500 € je Platte weiter veräußerte. 6./7. (Hauptakte) Im Juli und August konnte der Angeklagte G nicht ausreichend Kokain beschaffen, sodass der Angeklagte E jeweils nur zwei Platten Haschisch zu je 50 Gramm kaufte. Hierbei ging er davon aus, dass das Haschisch – wie bei der letzten Lieferung – von zumindest durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % THC sein würde. Entgegen seiner Erwartung hatte sich die Qualität jedoch verschlechtert, tatsächlich wies das Haschisch nur mindestens 8 % THC auf. In der Folge konnte er nicht – wie gewohnt – 500 €, sondern nur 260 € je Platte am Markt erzielen konnte. 8.-12. (Hauptakte) Im Zeitraum von September 2020 bis zur Festnahme des Angeklagten G am 07. Juli 2021 kaufte der Angeklagte E von diesem insgesamt fünf Mal in größeren Zeitabständen jeweils 50 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 82 % Cocainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 41 Gramm. Zudem erwarb er je 200 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 8 % THC und einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm. Bei zwei Gelegenheiten kaufte er zusätzlich einmal 100 Gramm und einmal 50 Gramm MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 32 % und einer Wirkstoffmenge von 32 Gramm bzw. 16 Gramm. Das nicht für den Eigenkonsum bestimmte Kokain – der Angeklagte behielt jeweils rund 12,5 Gramm für sich – verkaufte er wie geplant für 60 € je Gramm, das Haschisch für 260 € je 50 Gramm und das MDMA für insgesamt 1.200 € (Verkaufswert insgesamt: 17.650 €). IV. D Der Angeklagte D wurde Ende 2019 durch den Angeklagten E an den Angeklagten G vermittelt. Der Angeklagte G stellte auch ihm in Aussicht, die Betäubungsmittel auf Kommission zu erhalten und erst bezahlen zu müssen, wenn er sie verkauft hatte. Um in das Geschäft einzusteigen, müsse er allerdings ebenfalls ein Krypto-Handy für 1.400 € kaufen, welches er in Raten bei ihm – dem Angeklagten G – abbezahlen könne. Die Weiterveräußerung der Drogen wie die Gewinnung des Abnehmerkreises, Preisgestaltung und Aufteilung sollte der Angeklagte D in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung übernehmen. Der Angeklagte D war – obwohl er wusste, dass der Drogenhandel illegal war – mit dem von G vorgeschlagenen Geschäftsmodell einverstanden. Er akquirierte in der Folge über Kontakte seiner Schwester, der gesondert verfolgten Zeugin J, insbesondere zwei Abnehmerkreise. Zum einen versorgte er seinen Onkel, den gesondert verfolgten V, mit Betäubungsmitteln. Zum anderen verkaufte er die Betäubungsmittel an eine vierköpfige Abnehmergruppe bestehend aus den gesondert verfolgten KK und LL sowie einem MM und einem „NN“, der unter dem Spitznamen „OO“ auftrat. Aus dieser Gruppe hatte seine Schwester J früher selbst Betäubungsmittel bezogen. Der Angeklagte D bestellte die Betäubungsmittel in der Regel über EncroChats bei dem Angeklagten G, der den Angeklagten M mit der Auslieferung der Betäubungsmittel beauftragte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. (Fallakte A008) Am 04. April 2020 erwarb der Angeklagte D von dem Angeklagten G ein Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % THC und einer Wirkstoffmenge von 16 Gramm zum Preis von 4.900 €, welche er – wie geplant – zu einem Gesamtpreis von 5.800 € weiter veräußerte. Die 10 Gramm Kokain, die dem Angeklagten D zusätzlich geliefert wurden, überließ er – wie vorab besprochen – dem Angeklagten E zum Einkaufspreis. 2. (Fallakte A023) Am 09. April 2020 erhielt der Angeklagte D von dem Angeklagten G eine Platte Haschisch (100 Gramm) in sehr guter Qualität und eine weitere Platte Haschisch (100 Gramm) in etwas schlechterer Qualität mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 16 % THC und einer Wirkstoffmenge von 32 Gramm. Diese verkaufte der Angeklagte D tatplangemäß gewinnbringend zum Preis von insgesamt 1.160 € an seine Abnehmer weiter. 3. (Fallakte A032) Am 24. April 2020 verkaufte der Angeklagte G dem Angeklagten D ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von 140 Gramm zum Preis von 4.900 €, welches der Angeklagte D in der Folge tatplangemäß gewinnbringend für 5.800 € an den Abnehmerkreis um KK verkaufte. 4. (Fallakte A062) Am 26. Mai 2020 erwarb der Angeklagte D von dem Angeklagten G ein Kilogramm Marihuana der Sorte „Amnesia“ mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % und einer Wirkstoffmenge von 140 Gramm zum Preis von 4.900 € und ein Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 18 % Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von 180 Gramm zum Preis von 2.800 €, welche er nachfolgend gewinnbringend für 5.800 € und 3.000 € an einen seiner Abnehmer weiterveräußerte. 5. (Fallakte B1) Am 17. April 2021 kaufte der Angeklagte D von dem Angeklagten G vier Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7 % THC und einer Wirkstoffmenge von 280 Gramm zum Preis von 5.300 € je Kilogramm. Da die Preise am Markt inzwischen gestiegen waren, konnte der Angeklagte D das Marihuana trotz etwas schlechterer Qualität dennoch tatplangemäß mit Gewinn für 6.300 € je Kilogramm an den Abnehmerkreis um KK und den gesondert verfolgten PP verkaufte. 6. ((Fallakte B3) Am 01. Mai erwarb der Angeklagte D von dem Angeklagten G drei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7 % THC und einer Wirkstoffmenge von 210 Gramm zum Preis von je 5.300 €, welche er tatplangemäß mit Gewinn für 6.300 € je Kilogramm an den Abnehmerkreis um den gesondert verfolgten KK und PP verkaufte. Die Betäubungsmittel transportierte die gesondert verfolgte Zeugin J für einen Kurierlohn von etwa 400 € am 02. Mai 2021 mit dem Zug nach QQ und nahm dort insgesamt 18.200 € entgegen, die teilweise als Anzahlung für die Betäubungsmittel und teilweise zur Tilgung von Schulden vorgesehen waren. 7. (Fallakte B6) Am 15. Mai 2021 veräußerte der Angeklagte G dem Angeklagten D drei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7 % und einer Wirkstoffmenge von 210 Gramm für 15.900 €, die der Angeklagte D sodann entsprechend seines Tatplans für 18.900 € an den Abnehmerkreis KK und PP weiterverkaufte. 8. (Fallakte B7) Am 21. Mai 2021 lieferte der Angeklagte M dem Angeklagten D versehentlich zunächst vier Kilogramm Haschisch, obwohl der Angeklagte D bei G nur vier Platten zu je 100 Gramm für 1.900 € bestellt hatte. Nachdem der Angeklagte D das Missverständnis aufgeklärt hatte, holte der Angeklagte M die zu viel gelieferten Betäubungsmittel wieder ab. Die restlichen 400 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % THC und einer Wirkstoffmenge von 64 Gramm sowie die daneben erworbenen 200 Gramm Speed minderer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 9 % Amphetaminbase und 200 Gramm Amphetamin besserer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 18 % Amphetaminbase, verkaufte er tatplangemäß an seinen Onkel V. Für das Haschisch erhielt er insgesamt 2.300 € und insgesamt 1.400 € für das Amphetamin. Die Betäubungsmittel transportierte J am 22. Mai 2021 mit dem Zug nach Bayern. Am 27. Mai 2021 fuhr der Angeklagte D selbst nach Bayern, um das Geld für die Betäubungsmittel abzuholen. 9. (Fallakte B11) Am 05. Juli 2021 erwarb der Angeklagte D von dem Angeklagten G drei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7 % THC und einer Wirkstoffmenge von 210 Gramm zum Preis von 15.900 €, welche er wie geplant mit Gewinn für 18.900 € an den gesondert verfolgten PP veräußerte. V. F Der Angeklagte F lernte den Angeklagten G Anfang 2020 ebenfalls über den Angeklagten E kennen. Aufgrund seines eigenen Konsums kannte auch der Angeklagte F Leute, an die er Betäubungsmittel verkaufen konnte. Er zeigte sich daher interessiert, selbst mit Drogen zu handeln, um auf diese Weise sein Einkommen aufzubessern, zumal sein Online-Handel mit CBD-Produkten nur mäßig erfolgreich und das von seinem Opa geerbte Geld allmählich verbraucht war. Die Geschäfte mit dem Angeklagten G sollten auf Kommission erfolgen, so dass er auch keine Vorleistung erbringen musste. Mit Rücksicht hierauf entschloss sich der Angeklagte F, in den Drogenhandel einzusteigen. Dabei war auch ihm bewusst, dass er nicht über eine für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügte. Die Modalitäten des weiteren Abverkaufs, wie die Gewinnung des Abnehmerkreises, Preisgestaltung und Aufteilung, gestaltete der Angeklagte F in eigener Verantwortung. Das Krypto-Handy, welches er für den Einstieg in das Geschäft für 1.400 € erwerben musste, bezahlte er von seinem Gewinn bei dem Angeklagten G ab. Die jeweils durch den Angeklagten M ausgelieferten Betäubungsmittel waren dabei, entsprechend der Vorstellung des Angeklagten F, von zumindest mittlerer Qualität und konnten von ihm vollständig verkauft werden. So kam es zu den folgenden Taten: 1. (Fallakte A018) Am 06. April 2020 kaufte der Angeklagte F von dem Angeklagten G 1,5 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von 210 Gramm und 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 82 % Cocainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 82 Gramm. Die Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte F tatplangemäß mit Gewinn für 13.500 €. 2. (Fallakte A024) Am 15 April 2020 erwarb der Angeklagte F von dem Angeklagten G ein Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 18 % Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von 180 Gramm zum Preis von 1.400 €, welches der Angeklagte F sodann – wie geplant – für 2.000 € gewinnbringend weiterveräußerte. 3. (Fallakte A 040) Am 18. April 2020 kaufte der Angeklagte F von dem Angeklagten G ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von 140 Gramm, welche er tatplangemäß mit Gewinn für 6.000 € weiterverkaufte. 4. (Fallakte A064) Am 25. April 2020 erwarb der Angeklagte F von dem Angeklagten G ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14 % und einer Wirkstoffmenge von 140 Gramm THC und eine unbekannte Menge Kokain, welche der Angeklagte F sodann wie geplant gewinnbringend für 6.000 € weiterverkaufte. 5. (Fallakte A054/055) Am Nachmittag des 13. Mai 2020 kaufte der Angeklagte F bei dem Angeklagten G drei Kilogramm Marihuana unterschiedlicher Sorten mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von 420 Gramm zum Preis von 5 € bis 5,90 € je Gramm an. Tatplangemäß veräußerte der Angeklagte F diese mit Gewinn für insgesamt 20.000 € an seine Abnehmer. 6. (Fallakte A58) Am 16. Mai 2020 erwarb der Angeklagte F bei dem Angeklagten G erneut drei Kilogramm Marihuana mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 14 % THC und einer Wirkstoffmenge von 420 Gramm. Das Marihuana verkaufte der Angeklagte F – wie geplant – gewinnbringend für 18.000 € an seine Abnehmer. VI. Durchsuchungsfunde und Nachtatverhalten 1. Am 28. Juni 2016 erließ das Amtsgericht Detmold Durchsuchungsbeschlüsse für die Anschriften der Angeklagten G, B, M, E und D sowie für die „Bunkeranschrift“ im Elternhaus des Angeklagten M und die Wohnung der Zeugin J. a) Im Rahmen der am 07. Juli 2021 durchgeführten Durchsuchung an der Bunkeranschrift X-Straße in Q wurden im Keller und auf dem Dachboden unter anderem drei Koffer aufgefunden. Darin befanden sich 50,87 Gramm Methamphetaminhydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 79,7 % und insgesamt 986,37 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12 % THC. b) Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Zeugin J, die ebenfalls am 07. Juli 2021 stattfand, fanden die Ermittler folgende Betäubungsmittel: - 232,77 Gramm Methamphetaminhydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 80,4 %, - 93,646 Gramm MDMA-Hydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 78,5 %, - 13,388 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 21,5 % THC, - 1.110,54 Gramm Haschisch mit hohem CBD-Anteil mit einem Wirkstoffgehalt 0,55 % THC, - 81,49 Gramm Amphetaminsufatzubereitung mit Coffein und Methanol mit einem Wirkstoffgehalt 14,47 % Amphetaminbase, - 99,948 Gramm Methamphetaminhydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 79,4 %, - 51,045 Gramm Heroinbasezubreitung mit einem Wirkstoffgehalt von 64 % Heroinhydrochlorid, - 334,97 Gramm Zubereitung mit MDMA-Hydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 38,7 %. Die Betäubungsmittel waren dem Angeklagten D zuzuordnen. An einem der aufgefundenen Klemmverschlussbeutel befanden sich die Fingerabdrücke des Daumens der linken Hand des Angeklagten D. Daneben wurden in einem Rucksack in der Wohnung fünf Tüten mit insgesamt 15.900 € Bargeld sichergestellt, die ebenfalls dem Angeklagten D zuzuordnen waren. c) Auch bei dem Angeklagten E wurden im Rahmen der Durchsuchung am 07. Juli 2021 Betäubungsmittel aufgefunden. Dabei handelte es sich um 84,487 Gramm Haschisch mit hohem CBD-Anteil und einem Wirkstoffgehalt von 0,57 % THC sowie 35,53 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 26,9 % THC. d) Am 15. September 2021 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten F bei seiner Lebensgefährtin ein Umschlag mit 1.200 € Bargeld sowie 51,22 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5,30 % THC und 17,57 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,4 % THC sichergestellt. Das Geld und die Betäubungsmittel waren dem Angeklagten F zuzuordnen. 2. Die Angeklagten G, B, M, E und D wurden am 07. Juli 2021 festgenommen. a) Nach seiner Festnahme machte zunächst der Angeklagte E am 03. September 2021 gegenüber den Ermittlungsbehörden vollumfänglich geständige Angaben zu den ihm zu diesem Zeitpunkt vorgeworfenen und unter B.III festgestellten Taten. Darüber hinausgehend benannte er insgesamt 15 seiner Abnehmer. Von diesen konnten bislang sechs Personen identifiziert und gesonderte Ermittlungsverfahren gegen diese eingeleitet werden. Außerdem identifizierte der Angeklagte E den bis zu diesem Zeitpunkt den Ermittlungsbehörden nur unter seinem Spitznamen „bullwelder“ bekannten Angeklagten F als weiteren Abnehmer des Angeklagten G, der aufgrund dieser Angaben und der weiteren Ermittlungen am 15. September 2021 festgenommen wurde. Durch seine freiwilligen und frühzeitigen Angaben hat der Angeklagte E wesentlich dazu beigetragen, dass weitere Betäubungsmittelstraftaten durch die Ermittlungsbehörden aufgedeckt werden konnten. b) Am 04. Oktober 2021 machte der Angeklagte M gegenüber den Ermittlungsbehörden umfassend geständige Angaben zu den unter B.I und II. festgestellten Taten und deckte dabei Taten der Angeklagten G, B und M aus den Jahren 2018 und 2019 auf, die den Ermittlungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren, auf. Diese Angaben ergänzte der Angeklagte M in seiner Beschuldigtenvernehmung am 20. Oktober 2021 und identifizierte dabei im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen unter anderem den gesondert verfolgten Z als Abnehmer des Angeklagten B, den Angeklagten F als Abnehmer des Angeklagten G sowie weitere Abnehmer. Im Rahmen der Haftprüfung am 25. Oktober 2021 äußerte sich der Angeklagte weiter zu dem Verhältnis zwischen den Angeklagten G und B und trug damit erheblich zur Aufklärung der Organisationsstruktur bei. Eine weitere Vernehmung des Angeklagten M fand am 15. Dezember 2021 statt. Hierbei konkretisierte der Angeklagte insbesondere seine Angaben zu der Anzahl und den Mengen der Lieferungen an die verschiedenen Abnehmer. Durch seine freiwilligen Angaben hat der Angeklagte M zahlreiche Abnehmer und Taten benannt, die den Ermittlungsbehörden zuvor nicht bekannt waren, und hat damit wesentlich dazu beigetragen, dass weitere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aufgedeckt werden konnten. c) Der Angeklagte F räumte nach seiner Inhaftierung im September 2021 in seiner Beschuldigtenvernehmung am 10. Oktober 2021 gegenüber den Ermittlungsbehörden die unter B.V. festgestellten Taten vollumfänglich ein. Im Rahmen einer Haftprüfung am 26. Oktober 2021 benannte er vier seiner Abnehmer und trug damit wesentlich zur Aufklärung weiterer Betäubungsmittelstraftaten bei. C. Einlassung der Angeklagten Im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO haben die Angeklagten G, B und D die unter B. festgestellten Taten uneingeschränkt eingeräumt. Die Angeklagten M, E und F haben die unter B. aufgeführten Taten – welche sie bereits im Ermittlungsverfahren vollumfänglich so, wie festgestellt, gestanden hatten – nach einer Absprache im Sinne von § 257c StPO – erneut eingeräumt. D. Beweiswürdigung I. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen jeweils auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 16. Dezember 2021 (G, B, M und D) und vom 21. Dezember 2021 (E, F). Alle Angeklagten haben ihren Lebensweg, ihre familiäre Situation und insbesondere ihr eigenes Konsumverhalten umfassend und detailliert geschildert, sodass die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben hat. Im Einzelnen: 1. Der Angeklagte G hat nachvollziehbar geschildert, dass in seinem Leben Betäubungsmittel oder Alkohol keine Rolle gespielt hätten. Finanziell sei er durch die Unterhaltsleistungen seiner fürsorglichen Eltern und der Großeltern stets gut abgesichert gewesen. Die Kammer hat keinen Anlass, an dieser lebensnahen Einlassung zu zweifeln. Der Angeklagte war für die Kammer erkennbar nicht bemüht, sein Handeln zu entschuldigen oder in ein besseres Licht zu rücken, was seine Einlassung in besonderem Maße glaubhaft machte. 2. Die Kammer hat auch an den Angaben des Angeklagten B zu seinem Konsumverhalten keinen Zweifel. Der Angeklagte hat umfassend und verständlich geschildert, wie er bereits in seiner frühen Jugend mit Betäubungsmittel in Kontakt kam. Begünstigt durch die instabile Lebenssituation in seinem Elternhaus und die Alkoholabhängigkeit des Adoptivvaters habe sich dieser Konsum – für die Kammer plausibel – rasch gesteigert und verfestigt. Daraus und aus den Phasen der Arbeitslosigkeit bzw. den gescheiterten Selbständigkeiten hätten erhebliche finanzielle Probleme resultiert, zumal der Angeklagte bereits in jungen Jahren eine Familie zu versorgen gehabt habe. Auch dies war für die Kammer ohne weiteres greifbar und uneingeschränkt glaubhaft. 3. Bei dem Angeklagten M hat die Kammer gleichsam keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu den persönlichen Verhältnissen. Soweit der Angeklagte M einen eigenen Betäubungsmittelkonsum in Abrede stellte, ist dies für die Kammer plausibel. Der Angeklagte führte ein bürgerliches Leben mit seiner Familie in einem Eigenheim und ging einer geregelten Beschäftigung nach. Vor diesem Hintergrund zeigte sich der Kammer ein schlüssiges Gesamtbild, welches seine Angaben zur Person als uneingeschränkt glaubhaft erscheinen lässt. 4. Der Angeklagte E hat für die Kammer lebensnah und verständlich geschildert, dass er Silvester 2020 – belastet durch seine familiäre Situation – erstmals Kokain konsumiert habe. Der Konsum habe sich – für die Kammer schlüssig – im Rahmen des Lockdowns im Frühjahr 2020 „aus Langeweile“ gesteigert. Aufgrund des relativ kurzen Zeitraums, in dem der Angeklagte gelegentlich größere Mengen Kokain konsumierte und mit Rücksicht auf Phasen, in denen der Angeklagte abstinent lebte, hält die Kammer es für glaubhaft, dass er in der Untersuchungshaft ohne weiteres den Konsum einstellte und seit dem drogenfrei lebt. 5. Die Schilderung des Angeklagten D zu seinem Verhältnis zu Betäubungsmitteln hält die Kammer ebenfalls für uneingeschränkt glaubhaft. Durch seine Mutter, die selbst Marihuana konsumierte, geriet er zwar frühzeitig mit Betäubungsmitteln in Kontakt. Lebhaft und greifbar schilderte der Angeklagte jedoch, dass er nur in seiner Jugend kurzeitig Marihuana konsumiert habe, weil er den Fußball für sich als Lebensinhalt entdeckt habe. Bestätigt wurden seine Angaben durch die Schilderung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, die im Vorfeld der Hauptverhandlung ein ausführliches Gespräch mit dem Angeklagten geführt hatte. 6. Schließlich hat auch der Angeklagte F detailliert und schlüssig geschildert, wie er erst in seiner späteren Jugend mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sei, dann jedoch schnell größere Mengen Marihuana konsumiert habe. Seit der Inhaftierung ist der Angeklagte – wie er lebensnah und greifbar schilderte – abstinent und geht erstmals einer geregelten Angestelltentätigkeit zur Finanzierung seines Lebensunterhalts nach. II. In der Sache ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Taten wie unter B. festgestellt zugetragen haben. 1. Die Überzeugung der Kammer stützt sich dabei insbesondere auf die Geständnisse der Angeklagten, die für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft waren. Alle Angeklagten haben sowohl das Motiv der Taten als auch die einzelnen Tatgeschehen nachvollziehbar, ohne erkennbare Widersprüche und in Übereinstimmung mit den Mitangeklagten geschildert, ohne dass die Kammer den Eindruck abgesprochener Aussagen gewonnen hat. Im Einzelnen: a) Der Angeklagte G hat die Taten umfassend gestanden. Dabei beschränkte er sich nicht darauf, die Taten pauschal einzuräumen, sondern machte detaillierte Angaben zu der Vorgeschichte, seinem Tatmotiv sowie den Taten selbst. Nachvollziehbar und von sich aus räumte er ein, die Taten aus einem rein monetären Motiv begangen zu haben. Er habe sich als erfolgreicher Geschäftsmann gefühlt und es genossen, so viel Geld zu verdienen. Bei seiner Aussage war der Angeklagte erkennbar nicht bemüht, sein Handeln zu beschönigen, verständlicher zu machen oder in ein besseres Licht zu rücken, was sie zur Überzeugung der Kammer in besonderem Maße glaubhaft erscheinen lässt. Die Anzahl der Lieferungen, die jeweiligen Mengen und Preise hat der Angeklagte ebenfalls glaubhaft gestanden. Überzeugend führte er aus, dass die Betäubungsmittel stets von „guter Qualität“ gewesen seien. Schlechtere Qualität sei ausgetauscht oder der Preis gemindert worden. Nachdem es sich dabei um einen den Angeklagten belastenden Umstand handelt, erkennt die Kammer auch insoweit kein Motiv für eine Falschaussage. b) Auch der Angeklagte B hat über eine Verteidigererklärung, die er sich ausdrücklich zu Eigen machte, ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Zu seinen Beweggründen führte er – nachvollziehbar – aus, dass er selbst seit seiner frühen Jugend Betäubungsmittel konsumiert habe. Bei Beginn der Taten habe er seit etwa drei Jahren täglich Kokain genommen und zusätzlich Marihuana. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer ohne weiteres lebensnah, dass er die Taten auch zur Finanzierung seines eigenen Konsums beging. Die Lieferungen, Mengen und Preise hat der Angeklagte übereinstimmend mit dem Angeklagten G bestätigt. Die Betäubungsmittel seien überwiegend von guter Qualität gewesen. Bei schlechteren Lieferungen seien die Betäubungsmittel getauscht oder der Preis gemindert worden. Auch beim Angeklagten B hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der ihn insoweit selbst belastenden Angaben zu zweifeln. c) Der Angeklagte M hat auch in der Hauptverhandlung umfassende Angaben zur Sache gemacht und die Taten erneut und wie schon bei seinen polizeilichen Vernehmungen vollumfänglich eingeräumt. Greifbar hat er geschildert, dass er im Jahr 2018 mit seiner Lebensgefährtin in ein Eigenheim in Q gezogen sei. Aus Sicht der Kammer passt die damit verbundene finanzielle Belastung zwanglos zu der vom Angeklagten geschilderten Idee mit, mit dem Angeklagten G durch den Drogenhandel eine weitere Einnahmequelle für sich aufzutun. Die Anzahl und jeweiligen Mengen der Lieferungen hat der Angeklagte M ebenfalls glaubhaft gestanden. Für die Kammer ist dies bereits deshalb besonders überzeugend, weil der Angeklagte eine Vielzahl der Taten – insbesondere die in den Jahren 2018 und 2019 – erst selbst aufgedeckt hat. d) Der Angeklagte E hat gleichsam – wie schon bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung – ein umfassendes Geständnis im Sinne der Feststellungen abgegeben. Auch er beschränkte sich nicht auf ein pauschales Einräumen der Anklagevorwürfe, sondern machte ergänzend umfassende Angaben. Bezüglich des Randgeschehens deckte sich dies mit den Angaben der weiteren Angeklagten, insbesondere der Angeklagten G und M. Dies machte für die Kammer seine Angaben in besonderem Maße glaubhaft. Zu den Lieferungen, Qualitäten und Preisen machte der Angeklagte jeweils eigene, detaillierte Angaben: Bei der Tat Nr. 2 sei das Marihuana – entgegen seiner Erwartung – minderwertig gewesen, sodass er es nur ohne Gewinn habe verkaufen können. Das Haschisch habe bis Juni 2020 eine gute Qualität gehabt und sei von ihm für 500 € je Platte verkauft worden. Danach habe sich die Qualität verschlechtert und er habe dafür nur 260 € erwirtschaften können. Mangels anderweitiger Erkenntnisse – der Angeklagte B hat bestätigt, dass die gelieferten Betäubungsmittel teilweise von minderer Qualität gewesen seien und in diesen Fällen der Einkaufpreis gemindert worden sei – hat die Kammer dies zugunsten des Angeklagten ebenfalls zugrunde gelegt. Aufgrund der insgesamt sehr ausführlichen und detailreichen Schilderung des Angeklagten ist dessen Einlassung für die Kammer glaubhaft. Die vom Angeklagten benannten Verkaufspreise erschienen der Kammer plausibel. Soweit der Angeklagte E in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe von dem bestellten Kokain bei jeder Lieferung etwa ¼ zum Eigenkonsum behalten, war die Einlassung insoweit nicht zu widerlegen, sodass die Kammer dies – zugunsten des Angeklagten – den Feststellungen zugrunde gelegt hat. e) Der Angeklagte D hat detaillierte Angaben zu den bestellten Mengen, Preisen und Qualitäten gemacht und diese im Sinne der Feststellungen eingeräumt. Aufgrund der differenzierten und ausführlichen Schilderung des Angeklagten waren dessen Angaben für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft und wurden den Feststellungen daher zugrunde gelegt. f) Der Angeklagte F hat den Sachverhalt, so wie er festgestellt ist, ebenfalls vollumfänglich eingeräumt. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte er die nunmehr festgestellten Taten so eingestanden. Nachvollziehbar schilderte er, dass er schon in seiner Kindheit und Jugend bei seiner Mutter den Eindruck gewonnen habe, dass sich eine „normale“ Arbeit nicht lohne, weshalb er stets nach ungewöhnlichen Betätigungsfeldern gesucht habe. Der Drogenhandel sei eine günstige Gelegenheit gewesen, zumal er durch seinen eigenen Konsum gute Kontakte in die Szene gehabt habe. Angesichts des Lebenswegs des Angeklagten erscheint dies der Kammer plausibel. Zu dem Randgeschehen und den Taten selbst macht der Angeklagte ebenfalls detaillierte Angaben, die sich mit der Einlassung der weiteren Angeklagten, insbesondere der Angeklagten G und M, zwanglos in Einklang bringen lassen. Der Angeklagte hat glaubhaft angegeben, dass sämtliche gelieferten Betäubungsmittel von guter, zumindest aber mittlerer Qualität gewesen seien. Ein Motiv für eine Falschaussage vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. 2. Die Geständnisse der Angeklagten wurden durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme untermauert. Entsprechend dem von den Angeklagten geschilderten Ablauf wurden im Rahmen der Durchsuchung – wie festgestellt – auch Betäubungsmittel bei den Angeklagten aufgefunden. a) Die Erkenntnisse aus der Durchsuchung des „Bunkers“ der Angeklagten G und B in dem Elternaus des Angeklagten M folgen aus dem verlesenen Vermerk vom 08. Juli 2021 (Ermittlungsakte (=EA) Bl. 347 ff.) sowie dem ebenfalls durch Verlesung eingeführten Gutachten des LKA vom 05. August 2021 (EA Bl. 523 ff.). Entsprechend dem Geständnis der Angeklagten waren die Funde ihnen zuzuordnen. b) Die Mengen und der Wirkstoffgehalt der bei dem Angeklagten E im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Betäubungsmittel folgen aus dem verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA vom 05. August 2021 (EA Bl. 523 ff.). c) Zu der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Schwester des Angeklagten D hat die Kammer den Vermerk der Ermittlungsbehörden vom 07. Juli 2021 (EA Bl. 398 ff.) sowie das dazu gehörende Wirkstoffgutachten des LKA vom 05. August 2021 (EA Bl. 523 ff.) verlesen. Dass das Geld und die Betäubungsmittel dem Angeklagten D zuzuordnen waren, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin J, die sich mit den Angaben des Angeklagten D deckt. Der Angeklagte bunkerte die Betäubungsmittel in der Wohnung seiner Schwester, da er selbst ein kleines Kind zu Hause hatte und nicht wollte, dass dieses mit den Betäubungsmitteln in Berührung kommt. Diese Erklärung war für die Kammer ohne weiteres plausibel. Sie wird im Übrigen bestätigt durch das verlesene daktyloskopische Gutachten vom 05. Oktober 2021 (EA Bl. 1002), wonach an einem der aufgefundenen Klemmverschlussbeutel die Fingerabdrücke des Daumens der linken Hand des Angeklagten D festgestellt wurden. d) Bei dem Angeklagten F ergeben sich die Durchsuchungsfunde aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 16. September 2021 (EA Bl. 633) sowie den verlesenen Wirkstoffgutachten vom 26. (Hauptakte (=HA) Bl. 774) und vom 29. Oktober 2021 (HA Bl. 776). Nach dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten waren das Geld und die Betäubungsmittel ihm zuzuordnen. 3. Schließlich haben auch die vernommenen Zeugen die Geständnisse der Angeklagten bestätigt. a) Die Zeugin RR, welche die Ermittlungen als Sachbearbeiterin leitete, hat glaubhaft ausgesagt, dass das Verfahren im März 2021 aufgrund der aus Frankreich übersandten EncroChat-Protokolle eingeleitet worden sei. Man habe darüber zunächst die Angeklagten G und B sowie später – über Observationsmaßnahmen und Telekommunikationsüberwachung – den Angeklagten M ermittelt. G, B und M seien sehr strukturiert und gut organisiert vorgegangen. Dabei hätten G und B auf gleicher Stufe gestanden. Beide hätten jeweils ihre eigenen Abnehmerkreise gehabt. Der Angeklagte M sei für beide als Kurier und Bunkerhalter tätig gewesen. Weiter schilderte die Beamtin nachvollziehbar und verständlich den weitern Gang der Ermittlungen. So habe der Angeklagte E als erster Angaben zu den Taten gemacht, Abnehmer benannt sowie den Angeklagten F als weiteren Täter identifiziert. Auch der Angeklagte F habe Abnehmer benannt und dadurch wesentlich zu Aufklärung weiterer Taten beigetragen. Am ergiebigsten seien jedoch die Angaben des Angeklagten M gewesen. Er habe nicht nur Abnehmer benannt, sondern auch zu diesem Zeitpunkt unbekannte Tatkomplexe in den Jahren 2018 und 2019 offenbart. Seine Aussage habe die Ermittlungen in diesem Verfahren sowie in zahlreichen weiteren Verfahren erheblich gefördert. b) Der Zeuge TT, der die Daten aus den EncroChats ausgewertet hat, bestätigte glaubhaft das konspirative und organisierte Vorgehen, mit dem die Angeklagten ihre Betäubungsmittelgeschäfte professionell durchgeführt hätten. Die Angeklagten G, B und M hätten – so der Zeuge – besonders häufig kommuniziert und eng zusammengearbeitet. Dabei hätten sie keine Klarnamen, sondern Aliasnamen verwendet, welche aber im Laufe der Ermittlungen dem jeweiligen Angeklagten sicher hätten zugeordnet werden können. Man habe in den Chats offen über Betäubungsmittel, insbesondere die jeweils gekauften Mengen, deren Preis und Qualität gesprochen und dabei teilweise sogar Lichtbilder der gekauften Drogen versendet. Die Inhalte der EncroChats, über die der Zeuge überzeugend und nachvollziehbar berichtete, sind in diesem Verfahren auch verwertbar. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2021 - 2 Ws 261/21; KG Berlin, Beschluss vom 30.08.21 – 2 Ws 79/21; OLG Celle, Beschluss vom 12.08.21 – 2 Ws 250/21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.21 - 2 Ws 113/21 (S); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.21 - III-2 WS 96/21; OLG Rostock, Beschluss vom 11.05.21 - 20 Ws 121/21; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.04.21 - 2 Ws 47/21; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.21 - 1 Ws 2/21) ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Daten auf der Grundlage von § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO rechtmäßig gewonnen und ausgewertet worden sind. Denn vorliegend bestand ein konkreter Tatverdacht für eine Katalogtat, namentlich das (bandenmäßige) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Jedenfalls ist jedoch nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen, da bei der vorzunehmenden Abwägung das Interesse an dem Erkenntnisgewinn angesichts der Vielzahl der schwerwiegenden Rechtsverstöße der Angeklagten deutlich überwiegt. 4. Zur Feststellung der jeweiligen Wirkstoffmengen bei den einzelnen Lieferungen hat die Kammer die von der Zeugin RR vorgelegte und erläuterte Tabelle des LKA für das Jahr 2021 mit Orientierungswerten zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des BtMG zugrunde gelegt. Diese basiert auf einer statistischen Auswertung der im Jahr 2020 im LKA NRW quantitativ untersuchten Betäubungsmittel (ca. 4181 Asservate), was die Kammer als plausible Referenz erachtet. Aus der Tabelle ergeben sich für Amphetamin in der Zubereitung ein durchschnittlicher Gehalt von 18,8 % Amphetaminbase und ein maximaler Gehalt von 73,8 %. Bei Öl steigen die Werte auf 50,7 % bis maximal 72,9 % Amphetaminbase. Cannabisblüten (Marihuana) haben danach einen durchschnittlichen Gehalt von 14,6 % THC und einen maximalen Gehalt von 26,5 % THC. Haschisch weist durchschnittlich einen Gehalt von 16,2 % THC und maximal von 45,6 % THC auf. Bei MDMA als Kristallin liegt der durchschnittliche Gehalt bei 78,2 % MDMA-Base und bei Tabletten bei 32,3 % MDMA-Base. Der maximale Gehalt beläuft sich auf 84,1 % bzw. 56,4 % MDMA-Base. Bei Methamphetamin liegt der durchschnittliche Gehalt bei 77,1 % Methampphetaminhydrochlorid, der maximale bei 80,4 %. Heroin hat einen Durchschnittsgehalt von 31,4 % Heroinhydrochlorid, maximal 70,3 %. Bei Kokain liegen der durchschnittliche Gehalt schließlich bei 82,4 % Cocainhydrochlorid und der maximale Gehalt bei 99,8 %. Obwohl die Angeklagten glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt haben, dass die Betäubungsmitteln regelmäßig von „guter Qualität“ gewesen seien, hat die Kammer zu ihren Gunsten lediglich die Durchschnittswerte der Tabelle zugrunde gelegt und diese unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der Verkaufspreise, abgerundet. Bei den Taten Nr. II.121, III.2, III. 6/7 und IV.5-IV.9 haben die Angeklagten jeweils angegeben, die Betäubungsmittel seien von minderer Qualität gewesen. In diesen Fällen hat die Kammer ausgehend von den Durchschnittswerten der Tabelle und den tatsächlichen Verkaufswerten den Wirkstoffgehalt zugunsten der Angeklagten geschätzt. Bei der Tat Nr. II. 100.-105. ist die Kammer von einem Gewicht von 350 Mikrogramm je Tablette ausgegangen. Dies schließt sie – zugunsten der Angeklagten deutlich abgerundet – zum einen aus den Orientierungswerten des LKA, die von einen Durchschnittsgewicht von 438 Mikrogramm je Tablette ausgehen, und zum anderen aus dem Wirkstoffgutachten vom 05. August 2021 (EA Bl. 523 ff.) über den Durchsuchungsfund bei dem Angeklagten D, das ein Durchschnittsgewicht von 382 Mikrogramm errechnet hat. E. Rechtliche Würdigung I. Die Angeklagten G, B und M Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten G und B des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen nach §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte M ist strafbar der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 Abs. 1, 53 StGB. 1. Die Angeklagten G und B sind bei allen Taten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen. Mittäterschaft liegt vor, wenn nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der jeweils eigene Tatbeitrag in Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans vollzogen wird. Von der Teilnahme, insbesondere der Beihilfe, grenzt sie sich durch den Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung als objektive Tatherrschaft und dem Willen zur Tatherrschaft ab (BGH, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16 – juris Rn. 24; Urteil vom 08. Februar 2012 – 1 StR 427/11 – juris Rn. 45; Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90 – juris Rn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Daran gemessen haben die Angeklagten G und B zur Überzeugung der Kammer bei allen Taten als Mittäter gehandelt. Ihr Vorgehen erfolgte jeweils arbeitsteilig in enger Absprache. Der Angeklagte B hatte durch seinen eigenen Konsum die Kontakte zu den Verkäufern in die Betäubungsmittelszene. Er bestellte die Betäubungsmittel jeweils nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten G für beide gemeinsam. Bei Lieferung wurden diese entsprechend der Bestellungen aufgeteilt. Hierbei profitierte er von der Tatbeteiligung des Angeklagten G insbesondere dadurch, dass er größere Mengen zu einem geringeren Preis bestellen konnte. Außerdem konnte er die Organisationsstruktur des Angeklagten G mit dem Angeklagten M sowohl für die Einkaufsgeschäfte als auch für seine eigenen Abverkäufe nutzen. So war M für den Angeklagten B ab dem Jahr 2019 ebenfalls als Kurierfahrer und Bunkerhalter tätig. Dies hat für B nicht nur die Abläufe erleichtert, sondern auch sein eigenes Risiko verringert. Auch für die Taten im Jahr 2018 (Nr. I. 1-16.) geht die Kammer von einer mittäterschaftlichen Begehung durch die Angeklagten G und B aus. Von diesen Taten hat der Angeklagte B nach den Feststellungen zwar nicht unmittelbar finanziell profitiert. Durch seine Kontakte und die Beschaffung der Betäubungsmittel hatte er jedoch – wie er wusste und wollte – die weit überwiegende Tatherrschaft. Außerdem konnte er so mit dem Angeklagten G einen Geschäftspartner für künftige Taten gewinnen, was in seinem eigenen Interesse lag. Vor diesem Hintergrund sind auch diese Taten ihm zuzurechnen. 2. Der Tatbeitrag des Angeklagten M stellt sich nach Auffassung der Kammer demgegenüber jeweils als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 StGB dar. Der Angeklagte M war bei keiner der Taten an der Organisation unmittelbar beteiligt, sondern hat lediglich die Anweisungen der Angeklagten G und B ausgeführt. Auch finanziell hat er von den Taten nicht unmittelbar profitiert, sondern lediglich einen – relativ geringen – Kurierlohn erhalten. Für größere Lieferungen, die den Angeklagten G und B den meisten Profit brachten, erhielt er noch geringere Pauschalen. Damit bleibt sowohl sein Interesse am Erfolg der Taten als auch seine Tatherrschaft jeweils erheblich hinter der von G und B zurück. Diese untergeordnete Rolle ist nach Auffassung der Kammer als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB zu werten. 3. Einen Zusammenschluss der Angeklagten B, G und M als Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG hat die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt. Eine bandenmäßige Tatbegehung setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung sowie den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer voraus ( Patzack in Körner/Patzack/Vollmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 30 Rn. 19 m.w.N.). Indizien für das Vorliegen einer Bande sind etwa die gemeinsame Planung und Vorbereitung, eine zweckmäßige Arbeitsteilung, gemeinsame Kasse sowie gegenseitige Absicherung und Schutz. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, welche der Bandentat regelmäßig vorausgeht (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19 – Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 StR 212/18 – juris Rn. 21). Gemessen daran ist die Kammer – zugunsten der Angeklagten – im Ergebnis nicht zur Annahme einer Bande gelangt. Dass der Angeklagte M nach den Feststellungen lediglich als Gehilfe anzusehen ist, steht dem zwar grundsätzlich nicht entgegen. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede bei wertender Betrachtung nur Gehilfenstatus zukommt (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19 – juris Rn. 3 m.w.N.). Jedenfalls zwischen den Angeklagten G und B hat die Kammer eine entsprechende deliktische Vereinbarung jedoch nicht festgestellt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass beide Angeklagten bei den Taten jeweils arbeitsteilig zusammengewirkt und erheblich voneinander profitiert haben. Hierbei nutzten sie mit dem Angeklagten M auch dieselbe Organisationsstruktur. Abgesehen von der Beschaffung der Drogen erfolgte die weitere Abwicklung der Geschäfte jedoch gänzlich getrennt voneinander. So wurden die Betäubungsmittel in dem Bunker getrennt voneinander aufbewahrt, sodass die Angeklagten G und B jeweils ihren eigenen Bestand an Betäubungsmitteln hatten. War der Bestand des einen aufgebraucht, half man sich gelegentlich zwar gegenseitig aus, bezahlte dabei aber in den meisten Fällen den normalen Abnehmerpreis. Auch für den Abverkauf hatten beide Angeklagten jeweils ihren eigenen Abnehmerstamm, für den sie selbständig die Preise festlegten. Das Risiko des Weiterverkaufs trug jeder Angeklagte für seine Betäubungsmittel selbst. Über die erzielten Gewinne verfügten sie alleine. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagten als selbständige Geschäftspartner tätig geworden sind und hierbei ihre eigenen Interessen verfolgten. Dies begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19 – juris Rn. 5; Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14 – juris Rn. 5). 4. Hinsichtlich der Angeklagten G, B und M hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Taten Nr. II.101-200 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Detmold vom 24. November 2021 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. II. Die Angeklagten E, D und F Der Angeklagte E ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen strafbar gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB. Der Angeklagte D hat sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen nach §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB i.V.m. §§ 1, 3, 21, 105 JGG strafbar gemacht. Der Angeklagte F ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen strafbar (§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB). 1. Die Angeklagten E, D und F sind weder unter sich, noch in Bezug auf die Angeklagten G und M als Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG tätig geworden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze sind die Angeklagten als „klassische“ Abnehmer des Angeklagten G anzusehen. Dabei standen sie zwar in einer regelmäßig laufenden Geschäftsbeziehung, waren jedoch stets in dem Sinne unabhängig, dass sie den weiteren Abverkauf selbständig und auf eigenes Risiko organisierten, Preise frei festlegten und über die Gewinne alleine disponierten. Damit sind sie als eigenständige Geschäftspartner anzusehen. Der Bezug der Betäubungsmittel auf Kommission ändert daran nichts ( Schmidt in BeckOK BtMG, 13.Edition, Stand: 15.12.2021, § 30 Rn. 15.1). 2. Hinsichtlich des Angeklagten E hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Taten IV. 1. - 5. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Detmold vom 24. November 2021 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. Bei dem Angeklagten F hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Taten V. 1. - 5. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Detmold vom 24. November 2021 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt. III. Bei allen Taten sind die Grenzwerte der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – teilweise um ein Vielfaches – überschritten. Die Grenzwerte liegen nach gefestigter Rechtsprechung bei Amphetamin bei 10 Gramm Amphetaminbase, bei Cannabisprodukten bei 7,5 Gramm THC, bei MDMA bei 30 Gramm MDMA-Base, bei Methamphetamin bei 5 Gramm Methamphetamin-Base, bei Heroin bei 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid und bei Kokain bei 5 Gramm Cocainhydrochlorid. Maßgeblich ist insoweit die Vorstellung des Täters von Art, Menge und Qualität der zu liefernden Betäubungsmitteln, nicht dagegen die tatsächliche spätere Lieferung ( Patzack in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 29a Rn. 41). IV. Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass bei einem von ihnen die Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen einer Intelligenzminderung oder wegen einer schweren anderen seelischen Störung gänzlich aufgehoben (§ 20 StGB) oder im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, haben sich nicht ergeben. 1. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines forensisch relevanten Eingangsmerkmal des § 20 StGB haben sich für die Angeklagten G, M und D im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Dagegen spricht im Übrigen bereits das konspirative, strukturierte und organisierte Vorgehen der Angeklagten. 2. Der Angeklagte B beging die Taten zwar auch, um mit dem Erlös seine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB lagen jedoch bei keiner der Taten vor. Der forensisch erfahrene Sachverständige UU hat dazu in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass bei dem Angeklagten aufgrund des langjährigen Gebrauchs die Diagnosen Cannabisabhängigkeit (ICD 10: F 12.2), Kokainabhängigkeit (ICD 10: F 14.2) und Alkoholmissbrauch (ICD 10: F 10.1) zu stellen seien. Zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderung habe dies jedoch nicht geführt. Der Angeklagte zeige sich im Gespräch durchgehend ohne Einbußen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit. Der Konsum sei auch nicht von der Angst vor Entzug getrieben gewesen. Gleichsam sei eine akute Intoxikation bei den Taten aufgrund des Umfangs und der damit verbundenen Koordinationsleistungen auszuschließen. Somit ließen sich für keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB belastbare Hinweise finden. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. 3. Für eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten E und F nach § 21 StGB gibt es trotz ihres Drogenkonsums ebenfalls keine Hinweise. Dagegen spricht neben dem Umfang des Konsums und der phasenweisen Abstinenz das hoch professionell organisierte Vorgehen der Angeklagten bei den Taten über einen längeren Zeitraum. F. Strafzumessung I. Der Angeklagte G 1. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten G ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. a) Das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer geprüft und im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei der Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände von Täter und Tat erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (dazu Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 46 Rn. 85). Diesen Grundsätzen folgend liegt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bei keiner der festgestellten – jeweils gesondert zu betrachtenden – Taten des Angeklagten G ein minder schwerer Fall vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Taten teilweise bereits erhebliche Zeit zurück liegen, der Angeklagte bei vielen Taten mit sog. „weichen Drogen“ handelte und ihm durch die Kontakte des Angeklagten B die Taten leicht gemacht wurden. Das etablierte System der Angeklagten funktionierte über einen langen Zeitraum bei einer Vielzahl von Taten, was die Hemmschwelle im Laufe der Zeit senkte. Strafmildernd würdigt die Kammer außerdem, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig war und Verantwortung für sein eigenes Handeln übernommen hat. Dadurch hat er auch eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch befand er sich zuvor nie in Untersuchungshaft und war aufgrund der pandemiebedingt verschärften Bedingungen in der Haft als haftempfindlich anzusehen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auch auf die Rückgabe seiner sichergestellten Gegenstände verzichtet. Durch die im Urteil angeordnete Einziehung von Wertersatz ist er stark belastet. Andererseits hat der Angeklagte jeweils mit erheblichen Mengen Betäubungsmitteln Handel getrieben. Die Grenzwerte der nicht geringen Menge waren bei allen Taten um ein Vielfaches, mindestens um das 10-fache (Tat Nr. II. 100. – 105.), überschritten. Bei den Taten Nr. II. 107 (Crystal-Meth) und II.108 (Heroin) handelte der Angeklagte mit sogenannten „harten“ Drogen. Das Vorgehen des Angeklagten war hoch professionell und zeugte von einer erheblichen kriminellen Energie. Unter diesen Umständen kommt die Annahme eines minder schweren Falls bei einer Gesamtwürdigung aus Sicht der Kammer bei keiner der Taten in Betracht. b) Anhaltspunkte für eine anderweitige Strafrahmenveschiebung haben sich bei dem Angeklagten G nicht ergeben. Für eine verminderte Schuldfähigkeit (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) gibt es – wie ausgeführt – keine Hinweise. Auch eine Milderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte die Taten erst im Rahmen der Hauptverhandlung gestanden (§§ 31 S. 3 BtMG i.V.m. 46b Abs. 3 StGB) und er im Übrigen über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus keine Aufklärungshilfe geleistet hat (§ 31 S. 2 BtMG) 2. Ausgehend von dem Regelstrafrahmen hat die Kammer sodann zugunsten des Angeklagten G die bereits ausgeführten Strafmilderungsgründe und insbesondere sein offenes und ehrliches Geständnis, seine aufrichtige Entschuldigung und ehrliche Reue, sein bisher straffreies Vorleben, das Sinken der Hemmschwelle über den unentdeckten Tatzeitraum, den überwiegenden Handel mit Marihuana als „weicher“ Droge und den teilweise erheblichen Zeitablauf seit den Taten gewürdigt. Außerdem wirkte sich strafmildernd der freiwillige Verzicht auf seine im Verfahren sichergestellten Gegenstände sowie die angeordnete Einziehung von Wertersatz aus. Der Angeklagte befand sich mehrere Monate in Untersuchungshaft und ist als haftempfindlich anzusehen. Zulasten des Angeklagten fielen der Tatzeitraum und die jeweils erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln ins Gewicht. Bei allen Taten waren Grenzwerte der nicht geringen Menge um ein Vielfaches (bis zum 890-fachen bei der Tat Nr. II.119) überschritten. Teilweise handelte er auch mit sogenannten „harten“ Drogen. Bei allen Taten ging der Angeklagte strukturiert und hoch professionell organisiert vor, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmengen, der Art der Betäubungsmittel und des jeweiligen Zeitablaufs, hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - jeweils vier Jahre für die Taten II. 108., II. 114 – 119; - jeweils drei Jahre für die Taten II. 106, II. 110. – 113., II. 120; - jeweils zwei Jahre für die Taten II. 1. – 100., II.122. – 126. und - jeweils ein Jahr sechs Monate für die Taten I. 1. – 16., II. 101. – 105., II. 107., II. 109. und II. 121. 3. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Würdigung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände und unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten, seines straffreien Vorlebens, des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten einerseits sowie der erheblichen Gesamtmenge an Betäubungsmitteln und des langen Tatzeitraums andererseits unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Eine noch geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. II. Der Angeklagte B 1. Auch bei der Strafzumessung für den Angeklagten B hat die Kammer den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. a) Einen minder schweren Fall vermochte die Kammer, gemessen an den dargestellten Grundsätzen, auch bei dem Angeklagten B nicht zu erkennen. Zwar hat auch der Angeklagte B die Taten, die teilweise bereits erhebliche Zeit zurück liegen, in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt und dadurch zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen. Der Handel erstreckte sich bei einer Vielzahl der Taten auf Marihuana als „weiche Droge“ und der Angeklagte profitierte über einen langen Zeitraum von dem System, das er mit den Angeklagten G und M aufgebaut hatte, was die Hemmschwelle mit der Zeit senkte. Hinzu kommt bei dem Angeklagten B, dass er mit den Einnahmen den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten wollte, daneben aber auch zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit handelte. Heute ist er – glaubhaft – therapiewillig. Auch ist er strafrechtlich bisher nicht aufgefallen. Er befand sich zuvor nie in Untersuchungshaft und war aufgrund der pandemiebedingt verschärften Bedingungen in der Haft als haftempfindlich anzusehen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat auch er auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet. Durch die Einziehung des Wertersatzes ist er erheblich belastet. Auf der anderen Seite fallen jedoch auch bei dem Angeklagten B der Tatzeitraum und die erheblichen Mengen Betäubungsmittel ins Gewicht, die die Grenzwerte der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschreiten. Teilweise handelte der Angeklagte B auch mit „harten“ Drogen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass ohne seine Erfahrungen mit Betäubungsmitteln und seine Kontakte ins Drogenmilieu die Taten so und vor allem in diesem Umfang nicht durchgeführt worden wären. Bei allen Taten hatte er die Kontakte zu den Lieferanten und bestellte die Betäubungsmittel dort. Auch die Beschaffung der Krypto-Handys, die das Geschäft erheblich professionalisierten, erfolgte durch ihn. Damit hat er jeweils einen ganz wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Vor diesem Hintergrund und der daraus zu Tage tretenden kriminellen Energie erscheint der Kammer bei einer Gesamtabwägung die Annahme eines minder schweren Falls bei keiner der Taten sachgerecht. b) Eine anderweitige Strafrahmenverschiebung war auch bei dem Angeklagten B nicht anzunehmen. Die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, welche die Möglichkeit einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB eröffnen würde, lagen bei keiner der Taten vor. Eine Milderung nach den §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kann auch der Angeklagte B nicht für sich in Anspruch nehmen, da er sein Geständnis erst in der Hauptverhandlung ablegte und er über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus keine Aufklärungshilfe geleistet hat. 2. Innerhalb des festgestellten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die bereits ausgeführten Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Insbesondere war der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend geständig und hat sich aufrichtig für seine Taten entschuldigt. Er handelte überwiegend mit „weichen“ Drogen, profitierte lange Zeit von einem funktionierenden System, das die Tatbegehung erleichterte, und war selbst betäubungsmittelabhängig, was er heute durch eine Therapie dauerhaft bekämpfen will. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch bedacht, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und Untersuchungshaft verbüßte, welche pandemiebedingt mit besonderen Einschränkungen verbunden war. Durch den Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände und die angeordnete Einziehung von Wertersatz ist er stark belastet. Strafschärfend wertete die Kammer jeweils die erheblichen (Wirkstoff)Mengen an Betäubungsmittel, den teilweisen Handel mit „harten“ Drogen, die wesentlichen Tatbeiträge des Angeklagten B und die erhebliche kriminelle Energie, die in den Taten zutage getreten ist. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmengen, der Art der Betäubungsmittel und des jeweiligen Zeitablaufs folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - jeweils vier Jahre für die Taten II. 108., II. 114. – 119; - jeweils drei Jahre für die Taten II. 106, II. 110. – 113., II. 120; - jeweils zwei Jahre für die Taten II. 1. – 100., II.122. – 126. und - jeweils ein Jahr und sechs Monate für die Taten I. 1. – 16., II. 101. – 105., II. 107., II. 109. und II. 121. 3. Unter erneuter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des Geständnisses des Angeklagten, seines straffreien Vorlebens, des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten einerseits sowie der erheblichen Gesamtmenge an Betäubungsmitteln und des langen Tatzeitraums andererseits hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Eine noch geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten B nicht mehr gerecht geworden. III. Der Angeklagte M 1. Bei dem Angeklagten M hat die Kammer – unter Verbrauch der vertypten Milderung nach §§ 31 Abs. 1 BtMG i.V.m. 49 Abs. 1 StGB – jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG angenommen, dessen Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildern war. a) Gemessen an den dargestellten Kriterien sind die Taten des Angeklagten M jeweils als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG anzusehen. Maßgeblich für die Einordung der Schuld ist dabei – da der Angeklagte M als Gehilfe handelte – das Gewicht seiner Beihilfehandlung. Die Schwere der Haupttat ist zu berücksichtigen, steht aber nicht im Vordergrund (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 20/21 – juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Einordnung als minder schwere Fälle hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte M durch die Kurierfahrten zu den Lieferanten und den Abnehmern und das Bunkern wichtige Tatbeiträge geleistet hat. Auch er war in das konspirative und hoch professionelle System der Angeklagten G und B eingebunden, was von erheblicher eigener krimineller Energie zeugt. Nicht unberücksichtigt können schließlich auch die erheblichen Liefermengen, vereinzelt auch sogenannter „harter Drogen“, bleiben. Mildernd war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte M mit seinem Tatbeitrag einem erheblichen Entdeckungsrisiko – mehr als die Angeklagten G und B – ausgesetzt war und nur geringfügig entlohnt wurde. Die Taten blieben über einen langen Zeitraum unentdeckt, sodass auch bei dem Angeklagten M davon auszugehen ist, dass seine Hemmschwelle gesunken ist. Teilweise liegen die Taten auch bereits lange zurück. Nach seiner Festnahme hat der Angeklagte noch während der laufenden Ermittlungen frühzeitig ein umfassendes Geständnis abgelegt, welches er in der Hauptverhandlung wiederholt und dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf die Rückgabe seiner sichergestellten Gegenstände, insbesondere auch auf seinen Pkw VW Tiguan, verzichtet. Daneben trifft ihn die angeordnete Einziehung von Wertersatz, die voraussichtlich auch das Eigenheim des Angeklagten betreffen wird, hart. Der Angeklagte verbüßte über drei Monate Untersuchungshaft, wobei er als Erstverbüßer aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen als haftempfindlich anzusehen ist. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen allerdings noch nicht zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt. Dafür waren seine jeweiligen Tatbeiträge für das Gelingen der Haupttaten zu erheblich. Über sein Geständnis hinausgehend hat der Angeklagte jedoch bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen frühzeitig umfassende Angaben gemacht und dabei den Ermittlungsbehörden nicht nur eine Vielzahl bis dahin unbekannter Taten (insbesondere aus den Jahren 2018 und 2019) der Angeklagten B und G benannt, sondern auch Abnehmer identifiziert. Nach Aussage der Zeugin RR waren die Angaben des Angeklagten sehr ergiebig, sodass mehrere weiterer Taten nach den §§ 29 ff BtMG aufgedeckt werden konnten. Unter weiterer Berücksichtigung dieser Aufklärungshilfe hält die Kammer die Annahme minder schwerer Fälle für sachgerecht. b) Der sich aus dem minder schweren Fall ergebende Strafrahmen war weiter nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte die Taten als Gehilfe beging. 2. Innerhalb des so gebildeten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die bereits ausgeführten Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Insoweit war insbesondere zu sehen, dass der Angeklagte ein frühzeitiges Geständnis abgelegt und Aufklärungshilfe geleistet hat, dass seine Entlohnung bei hohem Risiko gering war, die Taten teilweise bereits erhebliche Zeit zurück liegen und die Hemmschwelle innerhalb des langen Tatzeitraums gesunken ist. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung aufrichtig entschuldigt. Auch ist er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und hat in dieser Sache bereits über drei Monate Untersuchungshaft verbüßt. Der Verzicht auf die sichergestellten Asservate und die angeordnete Einziehung treffen den Angeklagten, der mit seinem Haus über pfändbares Eigenkapital verfügt, hart. Strafschärfend war zu sehen, dass der Angeklagte durch die Kurierfahrten und das Bunkern der Betäubungsmittel wichtige Tatbeiträge leistete, sein Handeln eine erhebliche kriminelle Energie aufweist und die Lieferungen überdies jeweils erhebliche Mengen Betäubungsmittel betrafen. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer daher, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Entlohnung und – wenn auch nicht bestimmend – den Mengen und Arten der Betäubungsmittel folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - jeweils zwei Jahre für die Taten II. 114. – 115.; II. 118., II. 119.; - jeweils 1 Jahr für die Taten II. 106., II. 108; II.116. – 117., II. 120; - jeweils 10 Monate für die Taten I. 1. – 16., II. 1. – 105., II. 107., II. 109. – 113., II. 121. – 126. 3. Bei erneuter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des frühzeitigen Geständnisses des Angeklagten, seines straffreien Vorlebens, des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten einerseits sowie des langen Tatzeitraums und der Vielzahl der Taten andererseits hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Eine noch geringere Strafe wäre trotz der geleisteten Aufklärungshilfe der Schuld des Angeklagten nicht gerecht geworden. IV. Der Angeklagte E 1. Bei dem Angeklagten E ist die Kammer bei den Taten ebenfalls jeweils von einem minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 StGB und damit von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen. Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Milderungsgrund bereits verbraucht war. a) Bei der Annahme minder schwerer Fälle hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte kurz vor Beginn der Taten wegen eines einschlägigen Delikts verurteilt worden ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich nur um eine geringfügige Vorstrafe handelt. Die Verurteilung war dem Angeklagten aber offensichtlich keine Warnung. Außerdem hat der Angeklagte mit erheblichen Mengen und verschiedenen Arten Betäubungsmitteln, die mit Ausnahme der Taten III. 1, und III. 6./7., den Grenzwert der nicht geringen Menge mindestens um das 5-fache überschritten, Handel getrieben. Darunter waren auch „harte Drogen“ wie Heroin und Kokain. Andererseits war zu sehen, dass der Angeklagte durch die Trennung der Eltern und das Scheitern seiner langjährigen Beziehung persönlich belastet war. Durch die vorhandene Organisationsstruktur der Angeklagten G, B und M wurden dem Angeklagten die Taten leicht gemacht. Er konsumierte selbst Kokain und hatte deshalb die Kontakte in die Szene. Nach seiner Inhaftierung war er der erste der Angeklagten, der umfassende Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machte. Auch in der Hauptverhandlung zeigte er sich geständig, was eine umfangreiche Beweisaufnahme ersparte. Auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände hat er in der Hauptverhandlung verzichtet. Dies und die angeordnete Einziehung von Wertersatz treffen den Angeklagten zusätzlich. Er verbüßte über zwei Monate Untersuchungshaft, wobei er als Erstverbüßer aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen als haftempfindlich anzusehen ist. Der Angeklagte nimmt keine Drogen mehr und hat nunmehr einen festen Vollzeitjob. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten und der in den Taten hervorgetretenen erheblichen kriminellen Energie war dies aus Sicht der Kammer jedoch zur Annahme minder schwerer Fälle bei einer Gesamtbetrachtung allein nicht ausreichend. Über sein Geständnis hinausgehend hat der Angeklagte jedoch erhebliche Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG geleistet, indem er den Angeklagten F identifizierte und mehrere Abnehmer nannte, gegen die gesonderte Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Unter Berücksichtigung dieser Aufklärungshilfe sind die Taten jeweils als minder schwerer Fall einzuordnen. b) Anhaltspunkte für eine weitere Strafrahmenverschiebung haben sich nicht ergeben. Für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB gibt es keine Hinweise. Der Milderungsgrund nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist verbraucht (§ 50 StGB). 2. Innerhalb des gebildeten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die bereits ausgeführten Strafmilderungserwägungen berücksichtigt. Insbesondere würdigte sie dabei das frühzeitige und von Reue getragene Geständnis, die geleistete Aufklärungshilfe, seine belastete persönliche Situation, seinen eigenen Konsum, die verbüßte Untersuchungshaft sowie die finanziellen Einbußen durch den freiwilligen Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände und die angeordnete Einziehung von Wertersatz. Zudem lebt der Angeklagte seit seiner Festnahme drogenfrei und geht inzwischen einer geregelten Arbeit nach. Zulasten des Angeklagten wirkte sich demgegenüber bei den betreffenden Taten die mehrfache Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge (bis zum 16-fachen bei den Taten III. 4. – 5.), der Handel mit verschiedenen Betäubungsmittel, darunter auch „harten Drogen“, die einschlägige Vorstrafe sowie die erhebliche kriminelle Energie aus. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkstoffmengen und der Arten der Betäubungsmittel folgende Einzelstrafen für angemessen: - jeweils zwei Jahre für die Taten III. 4. – 5.; - jeweils 1 Jahr für die Taten III. 8. – 12.; - jeweils 10 Monate für die Taten III. 1. – 3., 6. - 7. 3. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des frühzeitigen Geständnisses des Angeklagten, seiner Aufklärungshilfe, dem eigenen Konsum, des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Eine noch geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht gerecht geworden. V. Der Angeklagte D 1. Die Kammer hat für den Angeklagten D bei allen Taten Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. a) Der Angeklagte D war bei den Taten IV. 1. – 5. 19 beziehungsweise 20 Jahre alt und damit Heranwachsender nach § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung aller Gesamtumstände ergeben hat, dass er zur Zeit der Taten in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der bisherige Werdegang des Angeklagten war privat und schulisch von zahlreichen Brüchen geprägt. Bereits in seiner frühen Kindheit war der Vater für die Familie nur zeitweise greifbar. Das Verhältnis zur Mutter, die psychisch erkrankt war, war von Gewalt und Überforderung geprägt. In seiner Kindheit und Jugend zog der Angeklagte häufig um und lebte dabei sogar einige Jahren in Tunesien. Im Alter von 12 Jahren verließ der junge Angeklagte seine Mutter und kam alleine nach S zu seinem Vater, den er zu diesem Zeitpunkt kaum mehr kannte. Dabei musste er nicht nur sprachliche Hürden überwinden, sondern sich auch wieder in einem neuen Kulturkreis zurecht finden. In seinem Vater fand er dabei keine Stütze, da es zu vielen Streitigkeiten kam. Der sich am Anfang der Adoleszenz befindliche Angeklagte hatte damit zusätzlich zu den Herausforderungen, die dieser Lebensabschnitt für jeden Jugendlichen mit sich bringt, die Aufgabe, sich ohne elterliche Unterstützung in einer gänzlich fremden Umgebung zurecht zu finden. Trotz dieser Widrigkeiten schaffte es der Angeklagte, in S Fuß zu fassen und entdeckte im Fußball für sich eine konkrete Perspektive. Auch diese scheiterte jedoch bereits nach kurzer Zeit, da der Angeklagte eine schwere Knieverletzung erlitt und der Vater mit ihm nach U umzog. Für den Angeklagten war dies ein schmerzlicher Einschnitt und prägender Verlust, der zu erheblichen Entwicklungsdefiziten führte. Diese vermochte der Angeklagte in der Folge nicht aufzuholen, nachdem auch sein weiterer Lebensweg durch eine unstete Wohn- und Lebenssituation geprägt war. So lebte der Angeklagte freiwillig einige Monate in einer Wohngruppe und schließlich bei seinem Onkel V, den er später – wie festgestellt – mit Betäubungsmitteln belieferte. Auch wenn der Angeklagte im Alter von 18 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen zog und ein Jahr später der gemeinsame Sohn geboren wurde, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass eine erwachsenentypische Verselbstständigung zum Zeitpunkt der Taten noch nicht stattgefunden hatte. So lebte der Angeklagte mit seiner Familie von staatlicher Unterstützung. Eine begonnene Ausbildung brach er nach kurzer Zeit ab. Auch das Tatbild zeigt eindrucksvoll die zum Tatzeitpunkt noch vorhandenen Entwicklungsdefizite des Angeklagten. Ohne die Risiken für sich und seine junge Familie zu überblicken, stieg der Angeklagte, der zuvor selbst keine Kontakte in die Betäubungsmittelszene hatte, in das Geschäft ein. Dies und die Entwicklungsgeschichte des Angeklagten zeigen Züge einer jugendlichen Unreife, welche – entsprechend der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe – die Anwendung des Jugendstrafrechts gebietet. b) Soweit der Angeklagte die übrigen Taten als Erwachsener beging, war auf ihn einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, weil das Schwergewicht bei den ersten fünf Straftaten liegt (§ 32 JGG). Diese haben eine vorgreifende Bedeutung für die anschließenden Taten, die sich mit gleichartigem Deliktsverlauf bei einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang ohne Zäsur als Fortsetzung der als Heranwachsender begonnenen Tatserie darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16). 2. a) Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil bei ihm damals wie heute schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß festzustellen sind, dass Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen würden. Bei dem Angeklagten sind charakterliche Mängel vorhanden. Er hat ein hohes Maß an krimineller Energie entwickelt, indem er hoch professionell und konspirativ vorgegangen ist, sich aus dem Nichts einen eigenen Abnehmerkreis schuf und Betäubungsmittel dort in erheblichen Mengen gewinnbringend veräußerte. Seine Tatmotivation war ausschließlich von eigenem Gewinnstreben geprägt war. Dass er mit seinem Tun gegen das geltende Recht verstieß war ihm ebenso gleichgültig wie die Folgen des Drogenkonsums für seine Abnehmer. In Zusammenschau mit der jeweiligen Einzeltatschuld und dem Grad seiner Schuldfähigkeit hat der Angeklagte damit eindrucksvoll dokumentiert, dass ihm staatliche Regeln und die körperliche Integrität seiner Mitmenschen gleichgültig sind. Seine schädlichen Neigungen sind auch bereits verfestigt. Der Angeklagte ist zuvor bereits drei Mal mit verschiedenen Delikten, darunter auch dem Besitz von Betäubungsmitteln im Jahr 2017, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dies zeigt, dass der Angeklagte insgesamt noch ein unzureichendes Bewusstsein für die Notwendigkeit der Einhaltung von gesetzlichen Regeln hat. Auch der Freizeitarrest, der im Juli 2020 vollstreckt wurde – zwischen den hier festgestellten Taten – verhängt und vollstreckt worden ist, hat ihn von der Begehung weiterer Taten nicht abgehalten. Die Vielzahl und das Gewicht der hier festgestellten Taten zeigen, dass sich dieses Defizit im Laufe der Zeit verfestigt und gesteigert hat. Die schädlichen Neigungen liegen auch heute noch vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bis zur Hauptverhandlung rund sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und dadurch durchaus beeindruckt sein dürfte. Eine nachhaltige Abkehr von seinen bisherigen Denkmustern lässt sich allein dadurch jedoch nicht feststellen. Die durch den Tatzeitraum zum Ausdruck kommende verfestigte Neigung des Angeklagten, seinen eigenen Bedürfnissen Vorrang zu geben, kann nach Überzeugung der Kammer vielmehr nur im Rahmen einer längeren Gesamterziehung beseitigt werden. Der Angeklagte hat zudem keine tragfähige Perspektive für seine berufliche Entwicklung. Er plant, eine Ausbildung zum Heilerzieher zu beginnen, hat den ersten Ausbildungsversuch jedoch abgebrochen. Mit welchem Konzept der Angeklagte eine Ausbildung nunmehr erfolgreich beenden will, bleibt offen. Ohne längere Gesamterziehung bestand und besteht heute zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung somit die dringende Gefahr, dass der Angeklagte bei entsprechender Gelegenheit weitere – auch schwerwiegende – Straftaten begehen wird. b) Die Kammer hält die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten zudem wegen der Schwere der Schuld, die der Angeklagte mit den Taten auf sich geladen hat, für erforderlich. Bereits das jeweilige äußere Tatbild weist vorliegend einen besonders hohen Unrechtsgehalt auf. So hat der Angeklagte bei allen Taten mit erheblichen Mengen Betäubungsmitteln Handel getrieben. In einem Zeitraum von rund 15 Monaten erwarb und veräußerte er insgesamt mehr als 16 Kilogramm Marihuana/Haschisch und zudem 1,4 Kilogramm Amphetamin. Dabei ging er hoch professionell vor und scheute auch nicht davor zurück, seine Schwester für den Transport und das Bunkern der Drogen einzusetzen. Die Gesamtwürdigung seiner Vorgehensweise zeigt eine charakterliche Schwäche, die den Schluss auf eine besondere Schwere der Schuld zulässt. Das Unrecht der Taten insgesamt wiegt derart schwer, dass die bloße Anordnung von Erziehungsmaßregeln und/oder die Verhängung von Zuchtmitteln in einem solchen Missverhältnis stehen würden, dass diese Mittel auch unter Berücksichtigung der bereits verbüßten Untersuchungshaft nicht mehr geeignet wären, dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht zu Bewusstsein zu bringen. 3. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und S. 2 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate, ihr Höchstmaß zehn Jahre. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, dass die Strafbemessung an der Ermöglichung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auszurichten ist (§ 18 Abs. 2 JGG), hat sich die Kammer bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe im vorliegenden Fall von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die festgestellten Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt und damit eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Mit dem Geständnis hat sich der Angeklagte seiner Schuld gestellt und Verantwortung für sein Tun übernommen. Die Taten liegen teilweise nicht unerhebliche Zeit zurück. Durch das Gelingen der Taten über einen längeren Zeitraum ist die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten gesunken. Der Handel mit Betäubungsmitteln bezog sich überwiegend auf Marihuana und damit auf eine sogenannte „weiche“ Droge. Der Angeklagte hat mit 22 Jahren als Erstverbüßer bis zur Hauptverhandlung über sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt. Aufgrund seines jungen Alters, seiner Familie und der pandemiebedingten Einschränkungen ist er als haftempfindlich anzusehen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung freiwillig auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet. Die hohe Einziehungssumme trifft den jungen Angeklagten erheblich. Zulasten des Angeklagten fielen jeweils die erheblichen Mengen Betäubungsmittel ins Gewicht, die den Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschreiten. Bei dem Amphetamin handelt es sich zudem um ein Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit. Das Vorgehen des Angeklagten war hoch professionell und zeugte von erheblicher krimineller Energie. Unter Berücksichtigung aller Umstände, vorrangig aber des Erziehungsgedankens, sowie unter Beachtung des Erfordernisses eines gerechten Schuldausgleichs, erschien der Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten angemessen. Diese ist zum Ausgleich seiner Schuld gerade noch ausreichend, andererseits aber erforderlich, um erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und ihm das Unrecht seines Tuns nachdrücklich vor Augen zu führen. Die für den Angeklagten bestimmte Jugendstrafe steht schließlich auch in angemessener Relation zu einer Freiheitsstrafe, wie sie nach Erwachsenenstrafrecht für die Taten des Angeklagten verhängt werden würde. Nach § 29a BtMG wäre eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu verhängen. Angesichts der erheblichen Mengen, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat, wäre die Annahme eines minder schweren Falls nicht in Betracht gekommen und auch Gründe für eine Strafrahmenverschiebung nicht ersichtlich waren. VI. Der Angeklagte F 1. Für die Strafzumessung bei dem Angeklagten F ist die Kammer im Ergebnis bei den Taten jeweils von einem minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen und hat daher einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. Eine weitere Strafrahmenverschiebung kam nicht in Betracht. a) Bei der Bewertung als jeweils minder schwerer Fall hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Ein einschlägiges Verfahren wegen Besitz von Betäubungsmitteln wurde 2018 nach § 47 JGG eingestellt. Auch die danach erfolgte Verurteilung zu Arbeitsleistungen war dem Angeklagten offensichtlich keine Warnung. Außerdem hat der Angeklagte jeweils mit erheblichen Mengen Betäubungsmittel, darunter auch Kokain als „harte Droge“ sowie Amphetamin mit mittlerer Gefährlichkeit, Handel getrieben. Bei den Taten ist der Angeklagte hoch professionell und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen. Mildernd war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte die festgestellten Taten bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Haftprüfungstermins gestanden hat. Dieses Geständnis hat er von ehrlicher Reue getragen in der Hauptverhandlung wiederholt und damit eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart. Der Angeklagte hat im Tatzeitraum, der teilweise bereits länger zurückliegt, selbst konsumiert. Er befand sich über einen Monat in Untersuchungshaft. Als Erstverbüßer war er aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen als haftempfindlich anzusehen. Durch seinen Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände und die angeordnete Einziehung von Wertersatz ist der Angeklagte zusätzlich belastet. Der Angeklagte hat glaubhaft dargelegt, dass er sein Leben ändern möchte. Dazu hat er den Konsum von Betäubungsmittel eingestellt und nach seiner Haftentlastung eigeninitiativ Kontakt zur Drogenberatung aufgenommen. Mit seinen beiden Arbeitsverhältnissen erzielt er ein legales Einkommen. Trotz der strafmildernden Faktoren ist die Kammer aufgrund der erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln und der professionellen Vorgehensweise im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst nicht zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt. Der Angeklagte hat über das Geständnis seiner Taten hinaus jedoch bereits im Ermittlungsverfahren Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG geleistet, indem er vier seiner Abnehmer benannt und damit wesentlich zur weiteren Aufdeckung von Straftaten nach den §§ 29 ff. BtMG beigetragen hat. Unter weiterer Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrundes hält die Kammer jeweils die Annahme eines minder schweren Falls für sachgerecht. b) Eine weitere Strafrahmenverschiebung kam nicht in Betracht. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, die nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer Milderung führen könnten, haben sich nicht ergeben. Der vertypte Milderungsgrund nach §§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. 49 Abs. 1 StGB ist gemäß § 50 StGB verbraucht. 2. Innerhalb des so gebildeten Strafrahmens hat die Kammer erneut die bereits ausgeführten Strafmilderungsgründe berücksichtigt und dabei insbesondere gewürdigt, dass der Angeklagte frühzeitig und konstant geständig war sowie Aufklärungshilfe leistete. Ferner hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte im Tatzeitraum selbst Marihuana konsumierte, was die Taten begünstigt hat, er seinen Drogenkonsum aber inzwischen überwunden hat, Untersuchungshaft verbüßte und ihn der Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände sowie die Anordnung der Einziehung von Wertersatz erheblich belasten. Zulasten des Angeklagten F fiel ins Gewicht, dass er strafrechtlich bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, er mit erheblichen Mengen (mindestens das 16- fache (V. 2. – 4.) und höchstens das 56-fache (V.5. – 6.) der nicht geringen Menge), verschiedener Arten von Betäubungsmitteln sowie mit großer krimineller Energie Handel trieb. Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer, ausgehend insbesondere von den Wirkstoffmengen und den Arten der Betäubungsmittel folgende Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen: - zwei Jahre vier Monate für die Tat VI. 2; - jeweils 1 Jahr 6 Monate für die Taten VI. 5. – 6. - jeweils 1 Jahr für die Taten VI. 1., VI. 3. – 4. 3. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer bei erneuter Abwägung aller Strafzumessungserwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung des frühen Geständnisses des Angeklagten, der verbüßten Untersuchungshaft, des Verzichts auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände und der Einziehung von Wertersatz sowie des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten als tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen erachtet. Eine noch geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. Ein Härteausgleich aufgrund der vollstreckten Geldstrafe kam nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 05. Mai 2021 – 6 StR 15/21 – juris Rn. 11 m.w.N.). G. Unterbringung I. Der Angeklagte B Darüber hinaus hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. 1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.11.2002 - 1 StR 382/02). Der forensisch erfahrene Sachverständige UU hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten B aufgrund der langjährigen Suchterkrankung von einem Hang im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Dafür spreche, dass der Angeklagte im Laufe der Zeit eine erhebliche Toleranz gegenüber Cannabis und Kokain entwickelt habe und bei ihm bereits erste körperliche Beeinträchtigungen aufgetreten seien. Wie der Sachverständige plausibel darlegte, sei der Angeklagte in dieser Zeit nicht dazu in der Lage gewesen, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen, da der Tag strukturell auf die Beschaffung von Drogen ausgerichtet gewesen sei. Daran sei schließlich auch die langjährige Beziehung des Angeklagten zur Mutter seiner fünf Kinder zerbrochen. Angesichts der anschaulichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer dem nach eigener Prüfung an. 2. Die abzuurteilenden Taten sind auch auf den Hang des Angeklagten zurückzuführen. Es besteht ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten. Motiv waren zur Überzeug der Kammer finanzielle Schwierigkeiten des Angeklagten, die zumindest auch auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen waren. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit keine legale Einkommensquelle und war daher zur Finanzierung seiner Abhängigkeit auf die Begehung der Taten angewiesen. 3. Es besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Sofern er seine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht bekämpft, sind weitere Straftaten im Bereich der (mittelbaren) Beschaffungskriminalität zu erwarten. Den Ausführungen des Sachverständigen UU folgend spricht dafür, dass der Angeklagte angesichts einer bisher fehlenden Berufsausbildung und ausschließlichen Kontakten ins kriminelle Milieu keine reelle Chance hat, auf legale Weise ein Einkommen zu erzielen. Die künftig zu erwartenden Taten entsprechen – so der Sachverständige – den hier abzuurteilenden Taten und sind daher zweifellos erheblich. 4. Darüber hinaus besteht eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher, auf den Hang zurückgehender Straftaten abgehalten werden kann. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar erklärt, dass bei dem Angeklagten insoweit eine günstige Prognose zu stellen sei. Zwar sei der Angeklagte bereits seit Jahren suchtkrank. Eine Therapie habe er jedoch bislang nicht absolviert. Intellektuell sei er ohne weiteres in der Lage, von den angebotenen Maßnahmen im Maßregelvollzug zu profitieren. Aufgrund seiner sozialen Bindungen an seine Familie und die Kinder seien die Voraussetzungen für eine Integration nach der Maßnahme günstig. Schließlich sei der Angeklagte selbst nach eigenen Angaben zur Therapie entschlossen. All dies begründe die Hoffnung auf einen Therapieerfolg. Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. 5. Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB. Sie ist zur Bekämpfung der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten geeignet und auch erforderlich. Mildere Mittel kommen nicht in Betracht. Nach der Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer folgt, kann die Abhängigkeit des Angeklagten nur in einer Entziehungsanstalt sachgerecht behandelt werden, wobei der Sachverständige einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als erforderlich und angezeigt erachtet. 6. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 5 StGB war aufgrund der Strafhöhe ein Vorwegvollzug anzuordnen. Bei sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Therapiedauer von zwei Jahren liegt dieser bei einem Jahr und drei Monaten. Der im Tenor angeordnete Vorwegvollzug von zwei Jahren enthält insoweit einen Rechenfehler. II. Der Angeklagte E Für den Angeklagten E hat die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht angeordnet. 1. Bei dem Angeklagten liegt bereits kein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dieser nicht erst bei einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vorliegen kann, sondern bereits bei einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 3 StR 566/15 – juris Rn. 6). Eine solche Neigung vermag die Kammer bei dem Angeklagten jedoch (noch) nicht zu erkennen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände. Im Rahmen des Lockdowns konsumierte er teilweise zwar größere Mengen Kokain. Gleichzeitig gab es jedoch auch Zeiten der Abstinenz. Die Gesundheits-, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten waren durch den Konsum nicht beeinträchtigt. Dies zeigt sich zum einen an seiner Tätigkeit als „Influenzer“ und zum anderen an den hier festgestellten Straftaten, die der Angeklagte hoch professionell organisiert beging. In der Untersuchungshaft hat der Angeklagte den Konsum vollständig eigenstellt, wofür die Einnahme von Medikamenten nicht erforderlich war. Seit seiner Haftentlassung lebt er drogenabstinent und geht ohne Beeinträchtigungen einer regelmäßigen Beschäftigung als Produktionshelfer nach. All diese Umstände sprechen zwar nicht für sich genommen, jedoch in der Gesamtschau zur Überzeugung der Kammer gegen einen Hang des Angeklagten im Sinne der Vorschrift. 2. Überdies erscheinen die Erfolgsaussichten einer Therapie nicht gegeben. Der Angeklagte geht seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft einer Festanstellung nach. In der Hauptverhandlung hat er glaubhaft vermittelt, dass er diese behalten und im Rahmen des offenen Vollzugs fortführen kann und möchte. Vor diesem Hintergrund ist der Angeklagte nicht gewillt, seine Anstellung aufzugeben und eine Therapie zu absolvieren, die er selbst nicht für erforderlich hält. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass alleine die aktuelle Therapieunwilligkeit des Angeklagten seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zwingend entgegen steht (BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – ebenda – Rn. 8). Unter den gegebenen Umständen sind die Gründe des Angeklagten aus Sicht der Kammer jedoch nachvollziehbar, sodass die Herausnahme aus der Festanstellung zur Durchführung einer Therapie in besonderem Maße demotivierend wäre und dem Erfolg der Maßnahme entgegenstünde. III. Der Angeklagte F Der Angeklagte F hat nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Taten zwar auch selbst Marihuana konsumiert. Auch bei ihm sieht die Kammer die Voraussetzungen des § 64 StGB jedoch nicht als gegeben an. 1. Dafür fehlt es – gemessen an den dargestellten Grundsätzen – gleichermaßen am Vorliegen eines Hangs, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies folgt nicht aus Einzelerwägungen, sondern aus der Gesamtschau der Umstände. Auch bei dem Angeklagten F gab es immer wieder Phasen der Abstinenz. Eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den Konsum bestand nicht. Dies zeigte sich bereits daran, dass der Angeklagte zwei online-Shops aufbaute. Zeitgleich beging er – professionell organisiert und mit erheblichem Zeitaufwand – die hier festgestellten Taten. Mit der Untersuchungshaft hat der Angeklagte den Konsum unmittelbar eingestellt und lebte bis zur Hauptverhandlung abstinent, ohne dass er medikamentös behandelt werden musste. Seit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls geht er bei Lidl in der Verwaltung und als Security-Mitarbeiter zwei regelmäßigen Tätigkeiten nach. Hierbei ist der Angeklagte, der bisher dachte, dass sich „ehrliche“ Arbeit nicht lohnt, erstmals in seinem Leben in einem Angestelltenverhältnis. In der Gesamtschau spricht dies zur Überzeugung der Kammer gegen einen Hang im Sinne des § 64 StGB. 2. Überdies sieht die Kammer auch beim Angeklagten F keine Erfolgsaussichten einer Therapie. Der Angeklagte hat glaubhaft vermittelt, dass er keine stationäre Therapie durchführen möchte, um seine derzeitige Arbeitssituation, die er im offenen Vollzug fortführen möchte, nicht zu gefährden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um die ersten Anstellungen des Angeklagten handelt, ist die Kammer davon überzeugt, dass die zwanghafte Einweisung in eine Therapie keine Bereitschaft wecken, sondern den Angeklagten demotivieren würde. Ein Erfolg der Maßnahme ist dann nicht zu erwarten. H. Einziehung Die Kammer hat bei den Angeklagten G, B, M, E und F die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB nach dem Grundsatz des Bruttoprinzips nach § 73 d Abs. 1 StGB angeordnet. Gleiches gilt für den Angeklagten D, bei dem trotz Anwendung des Jugendstrafrechts ebenfalls eine Einziehungsentscheidung zu treffen war (BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 20. Januar 2021 – GSSt 2/20). Bei der Bemessung des jeweils einzuziehenden Betrages hat die Kammer bei den Angeklagten G, B, E, D und F die mit dem Weiterverkauf der Betäubungsmittel jeweils erzielten Verkaufserlöse zu Grunde gelegt. Der Kaufpreis sowie die Aufwendungen für die Beschaffung der Drogen war dabei nicht in Abzug zu bringen (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 73d Rn.5). Bei dem Angeklagten M hat die Kammer den Einziehungsbetrag nach den erhaltenen Kurierlöhnen bestimmt. Dass die im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundenen Geldbeträge aus den festgestellten Taten stammten, hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt. I. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 466 StPO. Von der Anwendung des § 74 JGG zugunsten des Angeklagten D hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Der Angeklagte ist bei den Taten planvoll und organisiert vorgegangen und hat erhebliche Gewinne erwirtschaftet. Vor diesem Hintergrund erscheint auch unter Berücksichtigung erzieherischer Belange ein Absehen von der Kostenbelastung nicht angemessen.