Beschluss
01 T 16/21
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2021:1229.01T16.21.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte zu tragen. Gründe: Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, § 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gegen die von dem Amtsgericht festgesetzte Vergütung ist nichts zu erinnern. 1. Gemäß § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 S. 1 InsVV). a. Zutreffend und von der Beschwerde nicht angegriffen, hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss als Berechnungsgrundlage eine Berechnungsmasse in Höhe von 469.220,32 € errechnet. b. Die angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich grundsätzlich nach § 2 InsVV und orientiert sich für den sogenannten Regel- oder Normalfall an einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren aufgrund einer wertabhängigen, degressiv ausgerichteten Staffelvergütung (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 6. Auflage 2019, § 2 InsVV, RdNr. 1). Um zur angemessenen Vergütung im Einzelfall zu gelangen, ist zunächst zu prüfen, ob der vorliegende Insolvenzfall einem sogenannten Normalfall entspricht. Für die Bestimmung des vergütungsrechtlichen Normalfalls bedarf es sowohl qualitativer als auch quantitativer Merkmale, weil nicht nur die Art, sondern auch der Tätigkeitsumfang ein die Vergütung prägender Faktor sind und weil besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben (BGH ZInsO 2005, 85; 2004, 265). Nach sorgfältiger Abwägung der relevanten Faktoren ist das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangt, dass nach dem Gesamtbild des hier zu beurteilenden Insolvenzverfahrens dasselbe als überdurchschnittlich einzuordnen ist. c. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zu- oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle im Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGH, WM 2003, S. 1874 ff. und ZIP 2006, S. 858 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die von dem Amtsgericht anerkannten Erhöhungstatbestände nicht zu beanstanden. aa. übertragende Sanierung Aus dem Übertragungsvertrag vom 30.12.2009 zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft unter der Firma D GmbH & Co. KG, vertreten durch die D Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer F und S, geht unter Abschnitt IV Ziffer 2 hervor, dass es sich um einen Betriebsübergang im Ganzen gehandelt hat. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 149.169,02 € (netto, ohne Mehrwertsteuer) ist lediglich in Höhe des vertraglich vereinbarten Restzahlungsanspruches in Höhe von 125.000,00 € als Reinerlös in die Insolvenzmasse geflossen. Dieser Betrag hat – wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist - zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt. In diesem Fall ist zur Bestimmung der angemessenen Höhe des Zuschlags eine Vergleichsrechnung anzustellen, welche die durch den jeweiligen Massezufluss bewirkte Erhöhung der Regelvergütung zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11). Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand (vgl. dazu BGH, NZI 2011 639) zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte. Diesem Erfordernis hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise Genüge getan, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen wird. bb. Wegen der weiteren von dem Amtsgericht vorgenommenen Zu- und Abschlagstatbestände wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die auch von der Beschwerde nicht angegriffen werden. d. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – der die Einzelrichterin folgt - ist das Gericht gezwungen, auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festgesetzt hat, anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen (BGH NZI 2006, 464, 465). Diese Gesamtschau hat das Amtsgericht vorgenommen. Sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Nichtabhilfeentscheidung lassen eine sorgfältige und an den obergerichtlichen Rechtsgrundsätzen ausgerichtete Abwägung der einzelnen Tatbestände erkennen. Ein ermessensfehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nicht erkennbar. Mithin ist gegen die festgesetzte Vergütung nichts zu erinnern. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.