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Urteil

02 O 191/19

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2020:0519.02O191.19.00
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Leitsätze

Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück der Gemarkung A, Flur 2, Flurstück 334, Gebäude- und Freifläche, B-Str. 1, 964 qm, eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von C unter lfd. Nr. 7, Grundbuch-Blatt N, an die Klägerin zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück der Gemarkung A, Flur 2, Flurstück 334, Gebäude- und Freifläche, B-Str. 1, 964 qm, eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von C unter lfd. Nr. 7, Grundbuch-Blatt N, an die Klägerin zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auflassung und Bewilligung ihrer Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch hinsichtlich des Grundstücks der Gemarkung A, Flur 2, Flurstück 334, Gebäude- und Freifläche, B-Str. 1, zu 964 qm geltend. Die Klägerin ist die Mutter der Beklagten. Ursprünglich war Eigentümer dieses Grundstücks der Ehemann der Klägerin und Vater der Beklagten, Herr D. Am 11.10.1993 setzte dieser ein handschriftliches Testament auf mit folgendem Inhalt: „Mein letzter Wille Ich, D, B-Str. 1, C verfügt hiermit: 1. Meine Ehefrau E, geb. F erhält hiermit meinen Anteil am Wohnhaus, B-Str. 1, C und sie ist damit alleinige Eigentümerin dieses Grundstückes. 2. Meine Tochter G erhält meinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung C, H-allee 52b (1/2 Anteil), an der Eigentumswohnung I, J-str. 33 (1/4 Anteil) und am Grundstück K-weg 45, C (1/2 Anteil) 3. Meine bewegliche Habe sollen Mutter und Tochter einvernehmlich untereinander aufteilen. Detmold, den 11.10.93 D“ Bei dem unter Ziffer 1 bezeichneten Grundstück handelte es sich um das Wohnhaus der Klägerin und des Erblassers. Die Miteigentumsanteile an den Grundstücken im K-weg (08.03.2007) und in der J-str. (10.11.2003) sind bereits durch lebzeitige Schenkungen durch den Erblasser auf die Beklagte übergegangen. Der Erblasser verstarb am 27.04.2016. Das Amtsgericht C stellte am 24.08.2016 einen Erbschein aus (L), welcher die Parteien als Erben zu je ½-Anteil ausweist. Auf Grund dieses Erbscheins wurde im Grundbuch für das streitgegenständliche Grundstück folgendes eingetragen: 4.1 E geb. F, geb. am 27.02.1942, 4.2 G, geb. am 2.11.1968, - in Erbengemeinschaft. Am 25.7.2017 wurde vor dem Notar M in C ein Kaufvertrag über das Grundstück H-allee beurkundet. Die Parteien als Verkäufer verkauften darin das Grundstück. In der Erbschaftssteuererklärung wurde dieses Grundstück als aufgrund Teilungsanordnung angefallen behandelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils am Grundstück B-Straße auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Testament vom 11.10.1993 hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks um ein Vorausvermächtnis handele. Sie müsse sich folglich den Wert des Grundstücks nicht auf ihr Erbe anrechnen lassen. Zudem trägt sie vor, dass sie das Grundstück verkaufen wolle, um sich eine kleinere, altersgerechte Wohnung in der Innenstadt leisten zu können. Weiter behauptet sie, dass sich der Nachlass aus dem streitgegenständlichen Grundstück mit einem Wert in Höhe von 400.000,00 € und dem Finanzvermögen in Höhe von über 600.000,00 € zusammensetze. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Inventar sei von keinem erheblichen Wert gewesen. Die Klägerin beantragt deshalb, die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück der Gemarkung A, Flur 2, Flurstück 334, Gebäude- und Freifläche, B-Str. 1, zu 964 qm, eingetragen beim Amtsgericht C im Grundbuch von C unter lfd. Nr. 7, Grundbuch-Blatt N an sie zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die testamentarische Verfügung eine Teilungsanordnung darstelle, sodass der eingeklagte Anspruch nicht bestehe. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich sei, da die Beklagte der Klägerin bereits angeboten habe, das in dem Rechtsstreit Verlangte zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat nach den §§ 2174, 2150 BGB einen Anspruch auf Erfüllung des in der testamentarischen Verfügung vom 11.10.1993 des D wirksam niedergelegten Vorausvermächtnisses. Sie kann daher die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks - ohne Anrechnung auf ihren sonstigen Erbteil - beanspruchen. Zur Abgrenzung zwischen einem Vorausvermächtnis und einer Teilungsanordnung ist das Testament gem. §§ 133, 2084 BGB auszulegen. Es ist der Wille des Erblassers zu ermitteln. Gelingt es trotz Auswertung aller Umstände nicht, sich von dem tatsächlich vorhandenen Willen des Erblassers zu überzeugen, muss sich das Gericht damit genügen, zu ermitteln, was dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht. Nur der erklärte Wille ist rechtswirksam. Da die Erklärung bei letztwilligen Verfügungen deren Formzwang unterliegt, ist der ermittelte wirkliche Wille des Erblassers formnichtig, wenn er im Testament selbst nicht wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (vgl. Weidlich – Palandt, BGB 79. Auflage, § 2084, Rdnr. 4). Bei dieser Auslegung ist weiterhin zu beachten, dass ein Miterbe durch die bloße Teilungsanordnung nicht wertmäßig begünstigt wird, sodass die Zuweisung eines Grundstücks ihm wertmäßig auf seinen Anteil anzurechnen ist. Ein Vorausvermächtnis ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Erblasser wollte, dass der Miterbe wertmäßig begünstigt werden soll und ihm dieser Mehrwert ohne Ausgleichzahlung, also zusätzlich zu seinem Erbteil zugewendet werden soll. Für die Frage, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt, sind daher Begünstigungswille und Vermögensvorteil die beiden wesentlichen Kriterien und die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses der wichtigste Gesichtspunkt (vgl. Weidlich – Palandt, BGB 79. Auflage, § 2048, Rdnr 1 ff.). Ein dem Erblasser bekannter objektiver Vermögensvorteil wird Indiz für einen Begünstigungswillen sein (vgl. Weidlich – Palandt, BGB 79.Auflage, § 2048, Rdnr. 7; OLG Hamm, Urteil vom 03.März 2009 – 10 U 95/08; m.w.N.) Weiterhin spricht für ein Vorausvermächtnis, wenn die Regelung abgekoppelt vom Erbe gelten soll (OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2013 – 5 U 851/13). Weist der Erblasser einem von mehreren Miterben einen Gegenstand zu, dessen Wert höher ist, als diesem seiner Quote nach zukäme, muss der Erblasser – um von einer Teilungsanordnung ausgehen zu können – gewollt haben, dass der betreffende Miterbe einen entsprechenden Ausgleich aus seinem eigenen Vermögen leistet. Falls ein solcher Wille nicht vorliegt, spricht eine solche wertmäßige Begünstigung für die Anordnung eines Vermächtnisses. Fehlt es an einer solchen Wertverschiebung, muss allein deshalb jedoch nicht notwendig eine Teilungsanordnung vorliegen und ein Vermächtnis ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 07.12.1994. IV ZR 281/93). An diesen Voraussetzungen gemessen ist die Kammer der Auffassung, dass hier von einem Vorausvermächtnis auszugehen ist. Dem vorliegenden Testament lässt sich nach Ansicht der Kammer zum einen der einseitige Begünstigungswille des Erblassers entnehmen; zum anderen wird deutlich, dass die Regelung vom Erbe abgekoppelt gelten soll. Mithin lässt sie sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als eine Teilungsanordnung begreifen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Nach Ansicht der Kammer hat der Wille des Erblassers der Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück im Wege eines Vorausvermächtnisses zukommen zu lassen, in den Formulierungen Anklang gefunden, dass seine Ehefrau „meinen Anteil am Wohnhaus“ erhalten und die Klägerin hierdurch „alleinige Eigentümerin“ werden solle. Hieraus wird deutlich, dass der Erblasser wollte, dass die Klägerin nach seinem Tod versorgt ist und in dem vormals gemeinsam genutzten Einfamilienhaus in Detmold weiterleben kann. Der Erblasser hat die wertmäßige Gleichstellung der Erben gegenüber dem Ziel der Versorgung der Klägerin und dem Erhalt der Wohnsituation zurückgestellt. In Nr. 3 der testamentarischen Verfügung hat der Erblasser weiterhin formuliert, dass die „bewegliche Habe“ „einvernehmlich untereinander“ aufgeteilt werden soll. Dies verdeutlicht den vorhandenen Willen des Erblassers dahingehend, dass nur dieses Vermögen 50:50 aufzuteilen ist. Eine Auslegung der Verfügung vom 11.10.1993 dahin, dass sich die Klägerin bei dieser Aufteilung den Wert des Grundstücks anrechnen lassen muss, kommt nicht in Betracht. Wenn der Wert des Grundstücks ungefähr unter dem finanziellen Vermögen liegen sollte, würde sonst das meiste Finanzvermögen der Beklagten zukommen; sollte der Wert des Grundstücks über dem finanziellen Vermögen liegen, müsste die Klägerin die Beklagte aus ihrem eigenen Vermögen wertmäßig ausgleichen. Eine Aufteilung der beweglichen Habe - wie sie in der testamentarischen Verfügung indiziert ist - würde folglich in beiden Fällen nicht stattfinden. Weiterhin spricht für eine bewusste Begünstigung der Klägerin, dass dem Erblasser bewusst war - unabhängig von dem exakten Wertes des Grundstückes -, dass eine erhebliche und offensichtliche Wertdifferenz zwischen dem Wohnhaus und der Miteigentumsanteilen an den Eigentumswohnungen besteht. Darüber hinaus lässt sich dem Wortlaut und der Systematik des Testaments der wirkliche Wille des Erblassers dahingehend ermitteln, dass die Regelungen bezüglich des Wohnhauses und der Eigentumswohnungen abgekoppelt von dem Erbe gelten sollen. Der Erblasser wollte, dass zunächst die Immobilien der Klägerin und der Beklagten zukommen. Danach sollte - und deswegen wurde dies am Ende des Testaments in Nr. 3 niedergelegt und hierdurch stilistisch abgegrenzt - das Erbe einvernehmlich aufgeteilt werden. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verfügung lässt sich nach Ansicht der Kammer zumindest ein solcher mutmaßliche Wille des Erblassers entnehmen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Erblasser gewollt hätte, dass die Klägerin und damit seine Ehefrau in jedem Fall in dem gemeinsamen Wohnhaus weiterleben kann. Die Tochter sollte im Gegenzug die Anteile an den Eigentumswohnungen erhalten. Hierbei war dem Erblasser, der die Immobilien ja kannte, die erhebliche Wertdifferenz bewusst. Zumindest sind entgegen sprechende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er dürfte hierbei jedoch insbesondere im Blick gehabt haben, dass das Wohnhaus in seiner Eigenschaft als Lebensmittelpunkt der Klägerin weiterhin bestehen bleiben kann. Weiterhin spricht gegen eine Teilungsanordnung, dass der genaue Wert des Wohnhaus und der Eigentumswohnungen bei Erbfall ermittelt hätte werden müssen, um den Wert der Grundstücks entsprechend anzurechnen. Der Erblasser dürfte jedoch gewollt haben, dass eine solche Wertermittlung nicht mehr notwendig ist, die Klägerin also ohne weitere Komplikationen als alleinige Eigentümerin des Wohnhauses eingetragen werden und die bewegliche Habe „einvernehmlich“ und ohne weitere Berechnungen aufgeteilt werden kann. Hierfür spricht weiterhin, dass der Erblasser über ein wesentliches Barvermögen verfügte, sodass das Wohnhaus gerade nicht das gesamte Vermögen ausmachte. Eine angemessene Beteiligung der Beklagten am Nachlass war deshalb unabhängig vom Wert der Immobilie sichergestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .