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Urteil

23 KLs - 31 Js 457/19 - 2/20

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2020:0320.23KLS31JS457.19.2.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

              Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen T und T3.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin T ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Adhäsionsantrag abgewiesen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Nebenklägerin T zu zwei Drittel und der Angeklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 239 Abs. 1, 239a Abs. 2,  239b Abs. 1, 2, 241 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen T und T3. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin T ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Adhäsionsantrag abgewiesen. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Nebenklägerin T zu zwei Drittel und der Angeklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 239 Abs. 1, 239a Abs. 2, 239b Abs. 1, 2, 241 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB G r ü n d e: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34jährige, aus Serbien stammende Angeklagte heiratete 2003 die Zeugin U. Das Paar hat sechs gemeinsame Kinder. Eine zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alte Tochter, die Zeugin T3, sowie fünf Söhne im Alter zwischen zehn und drei Jahren. Da der Angeklagte über keine Berufsausbildung verfügt und arbeitslos war und sich die Zeugin u um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmerte, bestritt die Familie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus Sozialleistungen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 05. September 2019 vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht D vom 06. September 2019, Az. 2 Gs #####/####, seit dem gleichen Tage in Untersuchungshaft, die er seit dem 20. Dezember 2019 in der Justizvollzugsanstalt M verbüßt. II. Vorgeschichte Der Angeklagte lebte mit seiner Familie in einem Haus in A. Das ohnehin knappe Geld verspielte der Angeklagte oder schickte es anderen Frauen, mit denen er außereheliche Beziehungen führte. Das führte immer wieder zu Streit zwischen den Eheleuten und Spannungen in der Familie, die wiederholt in Gewalt des Angeklagten gegenüber der Zeugin u, aber auch gegenüber den Kindern mündeten. Obwohl die Zeugin U und ihre Kinder unter dieser Situation litten und die Zeugin U immer wieder erwog, den Angeklagten zu verlassen, gelang es der Zeugin zunächst nicht, sich dauerhaft von ihrem angeklagten Ehemann zu lösen. In der Hoffnung, dass sich der Angeklagte ändern und sich das Zusammenleben bessern würde, blieb sie bei ihm. Ende April 2019 war die familiäre Situation für die Zeugin U schließlich jedoch so unerträglich geworden, dass sie den Entschluss fasste, den Angeklagten mit ihren Kindern endgültig zu verlassen. Als der Angeklagte zu seiner Freundin in den K gereist war, packte sie in ihrer Wohnung in L das Nötigste zusammen und bat ihre Schwester, die Zeugin T, sie und ihre Kinder ins nordrhein-westfälische L zu bringen, wo sie einen Platz in einem Frauenhaus gefunden hatte. Am 02. Mai 2019 verabschiedete sich die Zeugin u den im selben Haus lebenden Verwandten ihres Ehemannes und fuhr gemeinsam mit ihrer Schwester nach A. Als der Angeklagte am nächsten Tag nach L zurückkehrte, fand er die Wohnung der Familie verlassen vor. Dass sich seine Frau unwiderruflich von ihm getrennt hatte, wollte der Angeklagte zunächst nicht wahr haben. Schon bald jedoch wurde ihm klar, dass seine Familie nicht freiwillig zu ihm zurückkehren würde. Auf der einen Seite schmerzte den Angeklagten dieser Verlust. Er fiel in eine depressive Episode, die ambulant medikamentös behandelt wurde. Auf der anderen Seite fühlte er sich durch das Verhalten seiner Frau in seinem Stolz und seiner Eitelkeit gekränkt und in seiner Ehre verletzt. Der Angeklagte war nicht bereit, die Trennung zu akzeptieren. Er war fest entschlossen, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zurückholen. 1. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte, der über seine Familie erfahren hatte, dass die Zeugin T seiner Ehefrau geholfen hatte, Kontakt zu der Zeugin auf, um den Aufenthaltsort seiner Familie herauszufinden. Die Zeugin C, die großes Verständnis für die Situation des Angeklagten zeigte, aber gleichwohl fest zu ihrer Schwester hielt, teilte dem Angeklagten in der Folgezeit jedoch wiederholt mit, dass sie den Aufenthalt ihrer Schwester und der Kinder nicht preisgeben werde. Der immer aufdringlicher werdende Angeklagte wollte sich damit nicht zufrieden geben. Am 07. Mai 2019 rief er in kurzen zeitlichen Abständen auf dem Mobiltelefon der Zeugin C an, die die Anrufe des Angeklagten zunächst nicht annahm. Als die vom Verhalten des Angeklagten genervte Zeugin C diesem schließlich am Telefon noch einmal unmissverständlich klar machte, dass sie ihm den Aufenthaltsort ihrer Schwester und der Kinder nicht verraten werde, beschloss der ob des Verhalten der Zeugin C erzürnte Angeklagte, seine Schwägerin persönlich zur Rede zu stellen. Der Angeklagte fuhr zum Arbeitsplatz der Zeugin C, einem Beauty Salon im ersten Obergeschoss über der O-Apotheke in L. Als er seine Schwägerin auf dem Parkplatz hinter dem Gebäude entdeckte, stieg er aus und lief wütend auf die Zeugin C. Er schrie die Zeugin aufgebracht an, dass er „keine Geduld mehr“ habe. Mit Hass erfülltem Blick und erhobener Faust ging er auf die Zeugin C los. Der Angeklagte packte die Zeugin an ihrer Bluse und schlug ihr aus Verzweiflung und Wut über den Verlust seiner Familie gezielt und mit Verletzungsbewusstsein mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Schlag des Angeklagten hatte eine solche Wucht, dass die Zeugin C zu Boden ging. Die Zeugin L2, die das Geschehen unmittelbar verfolgt hatte, eilte der bewusstlos am Boden liegenden Zeugin zu Hilfe und forderte den Angeklagten auf, von der Zeugin C abzulassen. Der Angeklagte jedoch ließ sich nicht beruhigen. Immer wieder rief er „Sie hat meine Kinder entführt“. Die in der Apotheke arbeitende Zeugin I, welche den Angeklagten mit erhobener Faust hinter der Zeugin C hatte herlaufen sehen, lief angesichts des Geschehens aus der Apotheke auf den Hinterhof. Ihr rief der Angeklagte zu „Ruf doch die Polizei, sie hat meine Kinder entführt.“ Die Zeugin I verständigte daraufhin aus der Apotheke heraus umgehend die Polizei. Obwohl sich die Zeugin L2 schützend über die am Boden liegende Zeugin beugte, war der Angeklagte immer noch so erbost, dass er sich nicht davon abhalten ließ, der langsam zu sich kommenden Zeugin C bewusst und gewollt erneut einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht zu versetzen. Dass er seine Schwägerin dadurch weiter verletzten konnte, war dem Angeklagten dabei klar, aber gleichgültig. Durch die Wucht dieses Schlags verlor die Zeugin C erneut das Bewusstsein. Durch das Geschrei der Auseinandersetzung auf dem Hinterhof aufgeschreckt, kamen auch die Zeugin X aus dem Beauty Salon sowie die Zeugin I, woraufhin der Angeklagte mit seinem Pkw davonfuhr. Die von dem Geschehen zutiefst schockierte Zeugin C wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus nach B verbrachte. Dort wurden bei der Zeugin eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur sowie Prellungen des Kiefers und des Backenknochens festgestellt. Die Zeugin C musste für eine Nacht stationär neurologisch überwacht werden. In den folgenden drei Wochen war die Geschädigte arbeitsunfähig. Sie litt unter Schmerzen, die medikamentös behandelt werden mussten. Der Hausarzt, der die Zeugin nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus weiterbehandelte, stellte ausgelöst durch den schlagbedingten Sturz zudem eine Distorsion der Halswirbelsäule fest und verordnete ihr eine entsprechende physiotherapeutische Behandlung. Ärztlich empfohlene Vorstellungen bei einem HNO-Arzt sowie bei einem Neurologen ergaben keine weitere Behandlungsbedürftigkeit der erlittenen Verletzungen, die zwischenzeitlich vollständig verheilt sind. Die Zeugin C stellte am 20. Mai 2019 Strafantrag. 2. Von dem Vorfall mit der Zeugin C unbeeindruckt suchte der Angeklagte weiter nach seiner Familie. Aus Schreiben des Familiengerichts D schlussfolgerte er, dass sich seine Familie in P aufhielt. Er recherchierte daher im Juli und August 2019 im Internet intensiv zu Frauenhäusern im Kreis. So fand er schließlich heraus, dass sich seine Familie im Frauenhaus in A aufhalten musste. Am 20. August 2019 fand dann vor dem Amtsgericht D die mündliche Verhandlung zur Übertragung des zu diesem Zeitpunkt noch beiden Eltern zustehenden Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder auf die Zeugin U statt, zudem der Angeklagte nach D kam. Da der Angeklagte nach wie vor die Trennung nicht akzeptierte und sich völlig uneinsichtig zeigte, konnte im gerichtlichen Termin keine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden. Der Angeklagte wollte seine Anwesenheit in P nicht ungenutzt lassen. Deshalb rief er am nächsten Tag gegen 16:00 Uhr seinen Sohn N an und bat darum, die Mutter zu sprechen. Ihr gegenüber täuschte der Angeklagte wahrheitswidrig vor, zur Einsicht gekommen zu sein. Er gab vor, die Trennung und ihre Forderungen nun akzeptieren zu wollen. Sein Wunsch sei es aber, sich von seinen Kindern verabschieden zu dürfen. Die Zeugin, die froh über eine scheinbar gütliche Einigung war und hoffte, dass der Angeklagte zur Besinnung gekommen war, wollte ihrem Ehemann dieses nicht verwehren. Sie begab sich daher umgehend mit ihren Kindern zu dem vereinbarten Treffpunkt an der Schule der Kinder in A, wo der Angeklagte bereits auf sie wartete. Um seine Familie in sein Auto zu locken und diese anschließend unverzüglich zurück nach L zu bringen, schwärmte der Angeklagte seinen Kindern von einem Freizeitpark ganz in der Nähe vor, in den er mit ihnen fahren wollte. Während seine Söhne von diesem Vorschlag sofort begeistert waren, zögerten die Zeuginnen U und T3. Da der Angeklagte jedoch lediglich mit einem VW Golf gekommen war, der für eine mehrstündige Fahrt einer Familie von acht Personen nach L viel zu klein war, willigten sie schließlich ein. Nachdem seine Familie in den Pkw eingestiegen war, fuhr der Angeklagte, wie von ihm von vornherein geplant, auf die Autobahn Richtung L. Als der Zeugin U dieses klar wurde, forderte sie den Angeklagten auf, sie unverzüglich zurückzubringen. Als Reaktion hierauf schlug der Angeklagte seine auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau bewusst und gewollt mit dem Handrücken in das Gesicht. Dass er der Zeugin U mit dem Schlag Schmerzen zufügte und sie verletzten konnte, war dem Angeklagten bewusst und wurde von ihm zumindest billigend in Kauf genommen. Weiter drohte der Angeklagte seiner Ehefrau bewusst und gewollt, gegen ein Hindernis zu fahren, um alle umzubringen. Die durch den Schlag in Angst versetzte Zeugin U nahm diese Drohung des Angeklagten ernst. Sie hatte – ebenso wie ihre sechs, dicht gedrängt auf der Rückbank sitzenden Kinder – große Furcht, dass der Angeklagte ihnen tatsächlich etwas antuen würde. Angesichts der auf der Autobahn vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit hatten, was der Angeklagte wusste und wollte, die Zeugin U und ihre Kinder auch keine Möglichkeit, das Fahrzeug zu verlassen. Sie mussten – wie vom Angeklagten von vornherein geplant – gegen ihren Willen eine mehrstündige Fahrt nach Süddeutschland über sich ergehen lassen, ohne das Fahrzeug verlassen zu können. Sogar einen Halt für einen Toilettenbesuch versagte der Angeklagte seiner Familie, um sie an einer Flucht zu hindern. Um der Polizei, die er an seiner Wohnanschrift vermutete, zu entkommen, fuhr der Angeklagte nach der Ankunft in L gegen 21:30 Uhr mit seiner Familie zu einer Tante, wo die Familie die Nacht verbrachte. Am nächsten Morgen überzeugte die Zeugin U ihren Ehemann, dass man gemeinsam mit allen Kindern nun zum Jugendamt müsse. Darauf ließ sich der Angeklagte nichtsahnend ein. Beim Jugendamt gelang es der Zeugin U, die zuständige Mitarbeiterin zu informieren und die Polizei zu verständigen, so dass die Zeugin U mit ihren Kindern ins Frauenhaus nach A zurückkehren konnte. Die Zeugin u stellte am 22. August 2019 Strafantrag. Gegen den Angeklagten wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet. 3. Der Angeklagte hielt gleichwohl weiter an seinem Vorhaben fest, seine Familie zurückzuholen. Zu allem entschlossen reiste er deshalb in den frühen Morgenstunden des 05. September 2019 mit einem privat geliehenen VW Touran erneut nach P. Als er die Zeugin T3 gegen 6:50 Uhr auf ihrem Schulweg an der H-Straße in A entdeckte, fasste er den Entschluss, dass Mädchen in seine Gewalt zu bringen, um so ein Druckmittel gegen seine Ehefrau in der Hand zu haben. Der Angeklagte sprang aus dem Wagen und forderte seine Tochter auf, ins Auto zu steigen. Als T3 sich weigerte, versetzte er dem Mädchen bewusst und gewollt mehrere Faustschläge gegen den Kopf und linken Oberkörper. Dass T3 durch die Schläge Schmerzen erlitt und körperlich verletzt wurde, war dem Angeklagten bewusst, wurde von ihm aber in Kauf genommen. Aus Angst vor weiteren Tätlichkeiten stieg das Mädchen in den VW Touran ein, woraufhin der Angeklagte sofort losfuhr. In dem fahrenden Auto sowie mit Rücksicht auf die physische Überlegenheit ihres Vaters waren dem völlig verängstigten Mädchen sämtliche Fluchtmöglichkeiten abgeschnitten, so dass sie ihrem Vater schutzlos ausgeliefert war. Dies erkannte auch der Angeklagte. Er entschloss sich, diese Situation nun gezielt auszunutzen. Er wollte gegenüber der Zeugin U damit drohen, die sich in seiner Gewalt befindende Tochter zu töten. Mit dieser Drohung beabsichtigte der Angeklagte, seine Ehefrau dazu zu bestimmen, mit den Kindern zu ihm zurückzukehren. In Ausführung dieses Tatplans verlangte der Angeklagte von seiner Tochter mit mehreren gezielt und mit Verletzungsbewusstsein ausgeführten Schlägen ins Gesicht sowie unter drohendem Vorhalt eines Messers, ihre Mutter anzurufen. Aus Angst gehorchte T3. Gegenüber der Zeugin U erklärte der Angeklagte sodann am Telefon, dass er T3 entführt habe. Er drohte, das Mädchen umzubringen, wenn sie – die Zeugin U – nicht sofort mit den Kindern zu ihm zurückkehre. Dazu sollte seine Ehefrau unverzüglich mit den Söhnen zur Realschule in A kommen. Die Zeugin U, welche die Drohung des Angeklagten sehr ernst nahm und große Angst hatte, dass der Angeklagte ihrer Tochter etwas antun würde, verständigte entgegen der Anweisung ihres Ehemannes allerdings umgehend die Polizei. T3, die angesichts der bereits erlebten Gewalt und der Drohung ihres Vaters tatsächlich um ihr Leben bangte, blutete aufgrund der Schläge ihres Vaters in ihr Gesicht so stark, dass ihr das Blut auf ihren Pullover tropfte. Um dieses zu verdecken, zwang der Angeklagte das Mädchen, ihren Pullover auszuziehen, den er sodann mit einem Messer zerschnitt und teilweise aus dem Auto warf. Um seine Ehefrau weiter unter Druck zu setzen und sie so zu einer Rückkehr zu ihm zu bestimmen, zwang der Angeklagte unter erneuter, zielgerichteter Ausnutzung der andauernden Bemächtigungslage seine Tochter T3 anschließend, vor der laufenden Handykamera wahrheitswidrig zu erzählen, dass nicht er, sondern die Zeugin U die Kinder schlagen würde. Dass der Angeklagte sie schlagen würde, habe sie – T3 – nur erzählt, weil ihrer Mutter ihr gedroht habe, dass andernfalls sie und ihre Brüder in ein Kinderheim kämen. Außerdem würde ihrer Mutter ihr und ihren Brüdern verbieten, den Angeklagten anzurufen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen ihres Vaters gehorchte das Mädchen. Da das nach den Vorgaben des Angeklagten gegen 7:37 Uhr aufgenommene Video ihn nicht zufrieden stellte, verlangte der Angeklagte von T3, das von ihm Vorgegebene nochmals auf einem zweiten Video, dass gegen 8:03 Uhr gefertigt wurde, zu wiederholen. Diesmal fragte der Angeklagte am Ende des Videos zusätzlich „Tu ich dich jetzt zwingen zum Reden oder Erpressen?“, woraufhin T3 verängstigt antwortete: „Nein, nein ich mach das freiwillig“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Videodateien auf der CD, Bl.179 der Akten, Bezug genommen. Um ihre von den Schlägen ihres Vaters angeschwollenen Lippen zur Schmerzlinderung kühlen zu können, bat T3 ihren Vater, ein Getränk zu kaufen. Sich seiner sicher suchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Tochter den Y-kauf in A auf, wo der Angeklagte gegen 8:26 Uhr durch Einsatzkräfte der Polizei vorläufig festgenommen werden konnte. T3 wurde von einem Rettungswagen ins Klinikum gebracht, wo eine Gesichtsprellung, eine Lippenplatzwunde sowie eine Prellung des linken Oberkörpers und Oberarms festgestellt wurden, die allerdings stationär nicht behandelt werden mussten. Bis heute jedoch steht T3 tief unter dem Eindruck des Erlebten. Sie leidet unter Flashbacks, Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen, welche gegenwärtig auch medikamentös behandelt werden müssen. Sie hat eine posttraumatische Belastungsstörung, weshalb sie übersensibel auf Situationen reagiert, in denen zwischenmenschliche Konflikte entstehen können. Aus diesem Grund meidet sie entsprechende Situationen und scheut insbesondere auch den Schulbesuch. Sie hat große Angst, überhaupt aus dem Haus zu gehen. Obwohl sie ohnehin derzeit nicht in der Lage ist, das Haus für länger als 30 Minuten zu verlassen, teilt sie ihrer Mutter per WhatsApp ständig mit, wo sie sich gerade aufhält. Auch T3 Brüder leiden unter den Geschehnissen. Sie haben nach wie vor Angst vor dem Angeklagten. Sie erholen sich nur langsam von dem Erlebten. Den Schulweg trauen sie sich nach wie vor nicht allein zu. Die inzwischen von dem Angeklagten geschiedene Zeugin u und ihre Kinder mussten nach den hier festgestellten Geschehnissen zu ihrem eigenen Schutz das Frauenhaus in A, wo sie sich gerade eingelebt hatten, verlassen. An ihrem neuen Wohnort muss sich die Zeugin U ihrem bisherigen sozialen Umfeld entfernt ein neues Leben aufbauen. Während der Untersuchungshaft fügte der Angeklagte einem Brief eines Mitgefangenen am 12. November 2019 eine Mitteilung an seinen Verwandten U bei, indem er zwischen die Zeilen des Briefes ergänzte, dass er die Zeuginnen U und T3 umbringe, wenn er aus der Haft komme. Zudem bezeichnete der Angeklagte seine Frau als Schlampe / Nutte, welche schlecht über ihn rede. Der Brief wurde im Rahmen der Briefkontrolle mit gerichtlichem Beschluss vom 20. November 2019 beschlagnahmt. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben zu seiner Lebenssituation und seinen familiären Verhältnissen. Sie werden bestätigt und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen U und T3. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12. Februar 2020 ergibt sich, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. 2. Dass sich die Geschehnisse, wie unter Ziffer II. festgestellt, zugetragen haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten in der mündlichen Hauptverhandlung. Über seinen Verteidiger hat der Angeklagte mitteilen lassen, dass er die Zeugin C am 07. Mai 2019 an ihrer Arbeitsstelle aufgesucht habe und ihr aus Verzweiflung und Wut über die Trennung seiner Ehefrau und den Verlust der Kinder zwei Schläge zugefügt habe, durch die sie bewusstlos zu Boden gegangen sei. Er hat weiter eingeräumt, seiner Familie am 21. August 2019 bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt zu haben, mit ihnen in einen Park fahren zu wollen. Tatsächlich sei er dann jedoch – wie von ihm von vornherein geplant – gegen den Willen seiner Ehefrau mit den Kindern zurück nach Süddeutschland gefahren, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug verlassen zu können. Auf der Fahrt habe er seine Frau mit dem Handrücken in das Gesicht geschlagen und gedroht, gegen ein Hindernis zu fahren und alle umzubringen. Schließlich habe er am 05. September 2019 auch seine Tochter T3 auf dem Schulweg abgepasst und sie mit Schlägen dazu gebracht, in sein Auto einzusteigen. Er habe sie ebenfalls unter Schlägen und durch Vorhalt eines Messers gezwungen, ihre Mutter anzurufen, der er gedroht habe, T3 umzubringen, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre. Er habe seine Tochter auch gezwungen, zwei Videos aufzunehmen, in dem sie behaupten musste, dass ihre Mutter sie und ihre Brüder schlage. Er habe sich nach der Trennung seiner Ehefrau in einer Ausnahmesituation befunden, mit der er völlig überfordert gewesen sei. Deshalb habe er sich auch in ärztliche Behandlung begeben. Er sei immer von dem Wunsch getrieben gewesen, seine Familie zurückzuholen. Anders als in der Anklageschrift dargestellt, habe er T3 beim Einsteigen in das Fahrzeug nicht mit einem Messer bedroht. Die Richtigkeit der Angaben seines Verteidigers hat der Angeklagte ausdrücklich bestätigt. 3. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses. Es steht im Einklang mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme 3.1 Tat zu Ziffer II.1 3.1.1 Dass sich die Tat wie unter Ziffer II. 1. festgestellt zugetragen hat, steht fest aufgrund der für die Kammer vollumfänglich glaubhaften Aussagen der geschädigten Zeugin C. Zwar hat sie selbst nur von einem Schlag erzählen können. Dass sie vom ersten Schlag des Angeklagten nicht selbst berichten konnte, hat sie jedoch mit einer durch die schlagbedingte Ohnmacht ausgelösten Erinnerungslücke plausibel und nachvollziehbar zu erklären vermocht. Sie konnte im Übrigen detailliert von dem Vorgeschehen, insbesondere den zunehmend aufdringlicher werdenden Anrufen des Angeklagten sowie den Gesprächsinhalten, berichten. Aus ihrer eigenen Erinnerung vermochte sie auch noch in sich schlüssig und lebensnah zu schildern, wie der Angeklagte wütend auf sie zu gestürmt sei und sie an der Bluse gefasst habe. Sie vermochte anschaulich und von eigenem Erleben getragen zu erzählen, dass der Angeklagte „mit Hass erfüllten Augen“ auf sie zugekommen sei und geschrien habe, dass er „keine Geduld mehr habe“, wobei sie den Angeklagten wörtlich zitieren konnte, was für die Kammer besonders eindrücklich war. Sie gab weiter nachvollziehbar an, dass sie anschließend auf dem Boden liegend wieder zu sich gekommen sei, eine Frau sich um sie gekümmert habe, aber der Angeklagte ihr gleichwohl einen weiteren Schlag versetzt habe, durch den sie erneut ohnmächtig geworden sei. Die Angaben der Zeugin waren frei von jeglichen übermäßigen Belastungstendenzen. Vielmehr hat die Geschädigte ihre Erinnerung sachlich geschildert und sogar Verständnis für den Angeklagten und seine Verzweiflung angesichts der Trennung gezeigt. 3.1.2 Die Schilderung der Zeugin C steht in Einklang mit den ebenfalls für die Kammer vollumfänglich überzeugenden Angaben der Zeugin L2, die das Geschehen beobachtete. Anschaulich hat die Zeugin berichtet, wie der Angeklagte wütend auf die Geschädigte zugegangen sei und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, der die Zeugin ohnmächtig habe zu Boden sinken lassen. Lebensecht und einprägsam schilderte sie weiter, dass der Angeklagte, obwohl sie dazwischen gewesen sei, die zu sich kommende Zeugin C erneut ins Gesicht geschlagen habe. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L2 steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin nicht mehr angeben konnte, ob der Angeklagte die Zeugin C sogar ein drittes Mal geschlagen habe. Jedenfalls zwei Schläge hat die Zeugin detailliert schildern können. Dass sie insoweit Erinnerungslücken einräumte, spricht vielmehr dafür, dass die Zeugin nur das geschildert hat, was ihr heute noch bildlich vor Augen steht und sie den Angeklagten nicht zu Unrecht belasten wollte. 3.1.3 Die Angaben der Geschädigten und der Zeugin L2 werden zudem gestützt durch die ebenfalls überzeugenden Aussagen der Zeuginnen X und I. Beide haben zwar die Schläge selbst nicht gesehen, konnten jedoch in sich schlüssig und widerspruchsfrei das Randgeschehen schildern, das sich zwanglos in die Angaben der Zeuginnen C und L2 einfügt und deren Glaubhaftigkeit erneut bestätigt. Die Zeuginnen X und I haben auch ohne Zweifel den Angeklagten als Täter identifiziert. 3.1.4 Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen der Geschädigten C sowie den erforderlichen Behandlungen beruhen auf dem Arztbrief des Caritas-Krankenhauses B vom 08. Mai 2019 an den weiterbehandelnden Hausarzt Dr. C2 sowie dessen ärztlichen Attests vom 25. Juni 2019 und den auch insoweit vollumfänglich überzeugenden Angaben der Geschädigten selbst. Ihre Angaben decken sich mit den ärztlichen Stellungnahmen und sind frei von übermäßigen Belastungstendenzen. Die Zeugin C gab in der Hauptverhandlung ferner an, dass ihre Verletzungen inzwischen vollumfänglich verheilt seien und sie nicht mehr beeinträchtigt sei. 3.2 Tat zu Ziffer II.2 Das Geständnis des Angeklagten betreffend die Tat zu Ziffer II.2 wird gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen U und T3. Die Zeuginnen haben übereinstimmend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei angegeben, dass der Angeklagte sie nach der Sorgerechtsverhandlung um ein Abschiedstreffen gebeten und ihnen dabei von einem Freizeitpark vorgeschwärmt habe, in den sie vor seiner Rückkehr nach L gemeinsam fahren könnten. Nachvollziehbar und lebensnah haben beide berichtet, trotz Bedenken schließlich zugestimmt zu haben. Eindrucksvoll erzählte die Zeugin U, wie der Angeklagte gegen ihren Willen mit ihr und den Kindern zurück nach Süddeutschland gefahren sei. Der Angeklagte habe nicht einmal angehalten, sie hätten angesichts der Autobahnfahrt keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug sicher und unversehrt zu verlassen. Plausibel und bildlich schilderte die Zeugin U weiter, den Angeklagten aufgefordert zu haben umzukehren, worauf er ihr mit dem Handrücken ins Gesicht geschlagen habe, wodurch sie Schmerzen erlitten habe. Zudem habe der Angeklagte gedroht, gegen ein Hindernis zu fahren, um alle umzubringen. Von der insofern durchlittenen Angst um ihre Kinder und sich selbst berichtete die Zeugin eindrucksvoll. Die Angaben der Zeugin U in der der mündlichen Hauptverhandlung waren inhaltlich auch konstant zu den Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 05. September 2019 und ihrer richterlichen Vernehmung am 24. Oktober 2019 und wurden durch T3 vollumfänglich bestätigt. Insgesamt hatte die Kammer daher überhaupt keine Zweifel, dass beide Zeuginnen nur das berichteten, was sie wirklich erlebt haben. 3.3 Tat zu Ziffer II.3 Die Kammer ist auch sicher, dass sich die Tat zu Ziffer II. 3. so, wie festgestellt und vom Angeklagten eingeräumt, ereignet hat. 3.3.1 Die Überzeugung der Kammer beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin T3, die in der Hauptverhandlung ihre Angaben bei der Polizei am 05. September 2019 und gegenüber dem Ermittlungsrichter am 24. Oktober 2019 vollumfänglich und uneingeschränkt bestätigte. Dort hatte sie jeweils sachlich und nachvollziehbar geschildert, dass ihr Vater ihr am 05. September 2019 auf dem Weg zur Schule auf der H Straße in A aufgelauert und sie durch Schläge mit der Faust ins Gesicht und auf ihren Oberkörper gezwungen habe, in das Auto einzusteigen. Danach sei der Angeklagte mit ihr herumgefahren. Eindrucksvoll hatte die Zeugin berichtet, dass sie sich hilflos und ihrem Vater schutzlos ausgeliefert gefühlt habe. Authentisch und lebensecht hatte die Zeugin weiter erzählt, wie der Angeklagte sie mit Schlägen ins Gesicht und unter Vorhalt eines Messers dazu gezwungen habe, ihre Mutter anzurufen. Dieser habe er gedroht, sie – T3 – umzubringen, wenn ihre Mutter nicht mit den Kindern zu ihm zurückkehre. Sie habe aufgrund dessen Todesangst gehabt. Detailliert hatte die Zeugin T3 weiter geschildert, dass der Angeklagte ihren Pullover, auf dem sich aufgrund der durch die Schläge erlittenen Verletzungen Blut befunden habe, zerschnitten und Teile davon weggeworfen habe. Widerspruchsfrei hatte T3 schließlich auch berichtet, wie der Angeklagte sie aufgefordert habe, Videos zu machen, in denen sie wahrheitswidrig ihre Mutter habe belasten müssen. Für die Kammer steht aufgrund dieser in sich schlüssigen und konstanten Angaben im Ermittlungsverfahren fest, dass T3 ausschließlich selbst Erlebtes geschildert hat. Ihre Angaben konnte die Zeugin anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Entführungsort, von ihrem blutverschmutzen Pullover und dem Ort, an welchem der Angeklagte des Pullovers aus dem Auto geworfen hatte, weiter ergänzen und präzisieren. Besonders einprägsam schilderte sie nochmals auch ihre Angst, aus der Situation nicht mehr lebend herauszukommen. Von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zeugt schließlich auch, dass T3 immer noch sichtlich unter dem Erlebten leidet und nach wie vor verängstigt, insbesondere auf ihren angeklagten Vater, reagiert, was sich bei ihrer Aussage authentisch in ihrer Mimik und Gestik wiederspiegelte. Soweit die Zeugin widersprüchliche Angaben einzig in Bezug auf den Einsatz eines Messers beim Einsteigen in das Fahrzeug machte, vermag dies die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht zu erschüttern. Während sie bei der Polizei nicht von einem Messer berichtet hat, hat sie in ihrer richterlichen Vernehmung sechs Wochen nach der Tat und in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihr Vater habe ihr bereits beim Einsteigen mit einem Messer gedroht. Die Kammer ist sich sicher, dass dies vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs und des als besonders bedrohlich wahrgenommenen Einsatzes des Messers zu sehen und damit erklärbar ist. 3.3.2 Dass der Angeklagte der Zeugin U drohte, T3 umzubringen, falls die Familie nicht zu ihm zurückkehre, hat die Zeugin U bestätigt. Die Zeugin U hat glaubhaft und nachvollziehbar und trotz der enormen emotionalen Belastung sachlich von dem Anruf ihrer Tochter sowie der Drohung des Angeklagten, die gemeinsame Tochter umzubringen, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme, berichtet. 3.3.3 Dass der Angeklagte T3 gezwungen hat, Videos aufzunehmen, davon konnte sich die Kammer in der mündlichen Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme der Videos selbst überzeugen. Auf beiden Videos ist jeweils deutlich sichtbar, dass die Ober- und Unterlippe des Mädchens angeschwollen ist, an ihren Händen befinden sich Blutspuren. Auf ihrem Schoß liegt ein Teil ihres grauen, vom Angeklagten zerschnittenen Pullovers. Ersichtlich verängstigt und aufgeregt schildert T3 die angeblichen Übergriffe der Mutter, wobei der Angeklagte im aggressiven und bedrohlichen Tonfall seine Tochter immer wieder auffordert, die wahrheitswidrigen Anschuldigungen zu wiederholen. Die Furcht des Mädchens, die Situation nicht zu überleben, steht ihr ins Gesicht geschrieben und war für alle Beteiligten greifbar. 3.3.4 Die Feststellungen zu den von T3 aufgrund der Tat erlittenen Verletzungen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attest des Klinikums vom 05. September 2019. In welcher Weise diese Ängste T3 Alltag beeinflussen, hat die Zeugin U nachvollziehbar geschildert. Die psychische Situation von T3 ergibt sich zudem aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attest des Kinder- und Jugendpsychiaters P vom 01. März 2020. 3.4 Dass der Angeklagte verzweifelt und wütend über die Trennung seiner Ehefrau war und er mit sämtlichen Taten das Ziel verfolgte, seine Familie zurückzuholen, hat er in der mündlichen Hauptverhandlung selbst erklärt und findet seine Bestätigung im Tatgeschehen selbst sowie im weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Eindrucksvoll haben die Zeuginnen L2, I und X bestätigt, dass der Angeklagte bei der Tat zu Lasten der Zeugin C immer wieder aufgebracht geschrien habe, seine Frau habe seine Kinder „entführt“. Dass der Angeklagte in der Folgezeit intensiv weiter nach seiner Familie suchte, wird bestätigt durch seine Nachforschungen im Internet zu Frauenhäusern im Kreis P. Die im Rahmen der Auswertung seines Handys insofern festgestellten Dateien hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bl.241ff. der Akte Bezug genommen. Dass der Angeklagte aufgrund der Trennung wütend auf seine Ehefrau und Tochter war, wird eindrucksvoll bestätigt durch sein Nachtatverhalten während der Untersuchungshaft. Den Brief vom 12. November 2019, in welchem er droht, seine Tochter T3 und seine Ehefrau U umzubringen und letztere mehrfach als Schlampe/Nutte betitelt, hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen. IV. 1. Nach alledem hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht: 1.1. Die Tat zu Ziffer II.1 ist als vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB strafbar. 1.2 Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 2. hat sich der Angeklagte wegen einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB zu Lasten seiner Ehefrau, der Zeugin u, strafbar gemacht. In Bezug auf die ebenfalls im Fahrzeug sitzenden Kinder war das Verhalten des Angeklagten jedenfalls nicht rechtswidrig, da das Recht der elterlichen Sorge zu diesem Zeitpunkt noch beiden Eltern gemeinsam zu stand und der Angeklagte daher grundsätzlich berechtigt war, den Aufenthaltsort seiner Kinder – auch gegen ihren Willen und den Willen der Mutter – zu bestimmen [vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 239 Rn.12]. Die daneben zu Lasten der Zeugin U begangene Körperverletzung (§ 223 Abs.1 BGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) stehen zu der Freiheitsberaubung aufgrund der Klammerwirkung dieses Dauerdelikts in Tateinheit. 1.3 Mit der Tat zu Ziffer II.3 hat sich der Angeklagte der Geiselnahme nach § 239b Abs.1 StGB strafbar gemacht. Er hat T3 entführt und die dadurch erlangte physische Gewalt über seine Tochter sowie seinen ungehemmten Einfluss auf das Mädchen zielgerichtet ausgenutzt, um mit der Drohung ihrer Tötung seine Ehefrau zu einer Rückkehr zu ihm zu nötigen. Soweit der Angeklagte während des Tatgeschehens zudem die Zeugin T3 dazu zwang, ihre Mutter anzurufen und zwei Videos anzufertigen, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diesen Handlungen keine selbständige Bedeutung zukam, sondern sie als Vorbereitungshandlungen dazu dienten, seine Ehefrau zur Rückkehr zu bestimmen. Soweit insofern jeweils der Tatbestand des § 240 StGB erfüllt war, wird dieser daher durch § 239b verdrängt [vgl. BGH NStZ 1994, 284]. Die daneben verwirklichten vorsätzlichen Körperverletzungen zu Lasten der Zeugin T3 (§ 223 StGB) beim Einsteigen in den Pkw und während der Fahrt stehen zur Geiselnahme in Tateinheit, da sie durch dieses Delikt verklammert werden [vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 3 StR 156/10]. 2. Der Angeklagte handelte schuldhaft im Sinne des § 20 StGB. Es haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte infolge des Vorliegens einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB unfähig gewesen ist, das Unrecht seines Handelns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ersichtlich. Vielmehr ging der Angeklagte trotz seiner emotionalen Belastung bei allen Taten planvoll und berechnend vor. V. 1. 1.1 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer für die Tat zu Ziffer II. 1. den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Danach war diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen. 1.2. Für die Taten zu Ziffer II. 2. hat die Kammer einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt, da die insoweit identischen Strafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB und des § 223 Abs. 1 StGB gegenüber dem tateinheitlich mitverwirklichten Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB die schwerste Strafe androhen (§ 52 Abs. 2 StGB). 1.3 Im Fall der Taten zu Ziffer II. 3. ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Abs. 2 StGB ausgegangen, der gegenüber dem tateinheitlich verwirklichten Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB die schwerste Strafe androht, so dass eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr auszuurteilen war. Es handelt sich um einen minder schweren Fall im Sinne des § 239a Abs. 2 StGB. Ein solcher liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies ist hier der Fall. Auch wenn der Angeklagte planvoll und berechnend vorging, hat er die abzuurteilenden Taten vor dem Hintergrund der Trennung seiner Ehefrau und den damit verbundenen Verlust seiner Familie begangen, was den Angeklagten emotional stark belastete. Die Geiselnahme dauerte auch nur rund 90 Minuten. Zudem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt und ist nicht vorbestraft. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung des Regelstrafrahmens trotz der erheblichen Tatfolgen für seine Familie der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er die Taten in vollem Umfang eingestanden hat. Dieses Geständnis ist auch wertvoll, denn damit hat der Angeklagte sowohl seiner Ehefrau als auch seiner Tochter eine belastende Detailbefragung erspart. Der Angeklagte hat dadurch in besonderem Maße die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht zu übernehmen. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er seine Taten aufrichtig bereut, für die er sich in der Hauptverhandlung auch entschuldigt hat. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte durch den Verlust seiner Familie emotional stark belastet war. Der Angeklagte litt im Tatzeitraum an einer depressiven Episode, deren wegen er sich ambulant behandeln ließ. Besonders treffen wird den Angeklagten zudem, dass er durch seine Taten seine Familie zerstört hat. Diese verweigert jeglichen Kontakt zu ihm. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Strafmildernd konnte bei der Tat zu Ziffer II.1 zudem berücksichtigt werden, dass die Zeugin C durch die Tat keine bleibenden Schäden erlitten hat. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer ferner davon aus, dass er die Tat zu Ziffer II.3 aus einem spontanen Entschluss heraus beging. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen das gesamte Tatbild zu berücksichtigen. Bei sämtlichen Taten ging der Angeklagte trotz seiner emotionalen Belastung planvoll und rational vor. Die Taten zu Ziffer II. 2 erstreckte sich über einen Zeitraum von mehreren Stunden. Zudem hat der Angeklagte bei den Taten zu Ziffer II.2 und II.3 jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht. Strafschärfend mussten sich schließlich auch die Tatfolgen auswirken. Die Schläge zu Lasten der Zeugin C waren so massiv, dass diese jeweils das Bewusstsein verlor und erhebliche Verletzungen erlitt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese inzwischen folgenlos verheilt sind. Die Zeugin u musste nach der letzten Tat mit ihren Kindern erneut umziehen und sich entfernt von ihrem bisherigen sozialen Umfeld ein neues Leben aufbauen. Alle Kinder leiden bis heute unter den Geschehnissen. Insbesondere T3 ist aufgrund des Erlebten in ihrem Alltag noch in erheblichem Umfang eingeschränkt und bedarf psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: Tat zu Ziffer II. 1. Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat zu Ziffer II. 2. Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten Tat zu Ziffer II. 3. Freiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Die danach gemäß § 53 Abs. 1 StGB aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe hatte gemäß § 54 StGB im Wege der Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der abgeurteilten Taten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und insbesondere seines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht. VI. Der Zeugin C steht gegen den Angeklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 Euro gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. 1. Der Angeklagte hat zu Lasten der Zeugin C eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB begangen. Er hat die Zeugin C vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft körperlich misshandelt und an der Gesundheit verletzt. Nach den unter Ziffer II. 1. getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin C am 07. Mai 2019 zwei Mal ins Gesicht geschlagen, wodurch diese jeweils kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Die Zeugin erlitt aufgrund der Schläge eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur sowie Prellungen des Kiefers und des Backenknochens und eine Distorsion der Halswirbelsäule. Sie war über einen Zeitraum von drei Wochen arbeitsunfähig. 2. Das deswegen der Zeugin C zustehende Schmerzensgeld hat die Kammer mit 2.000 Euro bemessen. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes hat nach allgemeiner Rechtsprechung des BGH eine doppelte Funktion: In erster Linie sollen die Schäden des Verletzten ausgeglichen werden. Dieser soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden ist. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld aber insbesondere bei vorsätzlichen Schädigungen auch zu einer Genugtuung für das, was der Schädiger ihm angetan hat, führen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGH, 79. Auflage, 2020, § 253 Rn. 4). Die Höhe des Schmerzensgeldes muss insofern unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Auf der Grundlage dieser Kriterien hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro für angemessen. Die Verletzungen der Zeugin sind – wie unter Ziffer II.1. festgestellt – zwar inzwischen vollständig verheilt. Allerdings war das Maß der vom Angeklagten eingesetzten Gewalt hoch. Der Angeklagte hat der Zeugin zwei Schläge ins Gesicht versetzt, die zudem jeweils mit einer solchen Wucht geführt waren, dass die Zeugin ohnmächtig zu Boden sank. Die Schläge waren zudem so heftig, dass die Zeugin zwar zwischenzeitlich verheilte, aber nicht unerhebliche Verletzungen, insbesondere eine Nasenbeinfraktur, erlitt. Sie litt unter Schmerzen, die medikamentös und physiotherapeutisch behandelt werden mussten. Des Weiteren hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Zeugin zumindest für eine Nacht stationär behandelt werden musste und sich aufgrund anhaltender Beschwerden regelmäßig beim Haus- sowie Fachärzten vorstellen musste. Sie war insgesamt für einen Zeitraum von drei Wochen arbeitsunfähig. Auf der anderen Seite musste bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden, dass der Angeklagte kaum über finanzielle Mittel verfügt. Weitergehende Ansprüche der Zeugin bestehen nicht. Insbesondere war nicht die Verpflichtung des Angeklagten festzustellen, dass dieser der Geschädigten sämtlich weitere materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall am 07. Mai 2019 zu ersetzen habe. Die Möglichkeit, dass der Zeugin weitere Schäden entstehen, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Vielmehr hat die Zeugin in der Hauptverhandlung selbst angegeben, keine Beeinträchtigungen mehr zu spüren. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 472a StPO bzw. § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung folgt aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 709 Satz 1, 2 ZPO.