Urteil
02 O 142/19
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2020:0127.02O142.19.00
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Leitsätze
Umfang und Grenzen der Sorgfaltspflichten eines Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass mit Blaulicht und Martinshorn am Verkehr teilnimmt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Umfang und Grenzen der Sorgfaltspflichten eines Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass mit Blaulicht und Martinshorn am Verkehr teilnimmt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Er befuhr am 08.12.2018 mit einem Mercedes Benz E-Klasse/200 T CGI Automatik Avantgarde, Kennzeichen LIP in D die R Str. stadteinwärts, um nach links in die M-Str. einzubiegen. Der Beklagte zu 2) fuhr mit einem Polizeifahrzeug, Kennzeichen NRW, dessen Halterin das beklagte Land ist, in die gleiche Richtung wie der Kläger. Der Beklagte zu 2) und sein Kollege, der Zeuge B, befanden sich auf einer Einsatzfahrt nach C. Sie hatten die Anweisung erhalten, dort Polizeikräften zu Hilfe zu kommen, um tumultartige Streitigkeiten zu beenden, bei denen bereits eine Person verletzt war. Aufgrund der Dringlichkeit der Einsatzfahrt und weil vor ihm auf das Fahrspur mehrere Fahrzeuge fuhren, wechselte der Beklagte zu 2) auf der R Straße die Fahrspur und fuhr auf der Gegenspur mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h an den Fahrzeugen vorbei. In dieser Fahrzeugkolonne befand sich ebenfalls der Kläger. Anschließend kam es beim Abbiegevorgang des Klägers nach links in die M-Str. zur Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Mit Schreiben vom 09.01.2019 teilte das LZPD NRW mit, von einem überwiegenden Verschulden des Klägers auszugehen. Der Kläger veranlasste sodann die Abwicklung des Schadens über die HUK-Coburg. Es wurde unter Selbstbeteiligung von 300,00 € ein Kaskoschaden in Höhe von insgesamt 9.084,00 € reguliert. Von den Abschleppkosten, die in Höhe von 334,58 € angefallen waren, konnte der Kläger über seinen Versicherungsschutz weitere 200 € regulieren. Der Kläger behauptet, dass die Unfallskizze von der Polizei zu seinen Lasten falsch angefertigt worden sei. Vor der Einmündung in die M-straße befinde sich eine Verkehrsinsel. Da aufgrund der Verkehrsinsel keine Gefahr von überholendem, nachfolgendem Verkehr bestanden habe, sei er zwar in Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe den Blinker gesetzt, den nachrangigen Verkehr jedoch nur über Innen- und Außenspiegel beobachtet. Das Polizeifahrzeug sei ihm nicht aufgefallen, was an der überhöhten Geschwindigkeit gelegen habe. Das Martinshorn sei nicht eingeschaltet gewesen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Kläger macht nun seine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 €, restliche Abschleppkosten in Höhe von 134,57 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € geltend. Weiterhin begehrt er Feststellung der Einstandspflicht hinsichtlich des Rückstufungsschadens bei seiner Haftpflicht- und Kaskoversicherung, die er für das Jahr 2019 mit 142,20 € und 49,46 € beziffern kann. Außerdem macht er das von ihm gezahlte Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 € geltend und ist diesbezüglich der Ansicht, dass die Polizeibeamten sich unredlich verhalten und ihn auf treuwidrige Weise überrumpelt hätten (§ 826 BGB). Er begehrt die Erstattung für die Rechtsschutzversicherung, die eintrittspflichtig gewesen ist für die Schadensregulierung in Höhe von 887,03 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 454,58 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung bei der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zu den Versicherungsnummern 80- und 18- in Folge des Unfallereignisses vom 08.12.2018 in Detmold den entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen und zwar in voller Höhe; 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 35,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Itzehoer Rechtsschutz Union Schadensservice GmbH 887,03 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2) aufgrund seiner während des Unfallzeitpunktes ausgeübten Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter des Landes NRW unbegründet sei, da er nicht direkt in Anspruch genommen werden könne. Sie behaupten, dass sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet gewesen seien. Das Blinklicht sei direkt bei Verlassen der Polizeiwache in der R- Str. eingeschaltet worden, dass Martinshorn auf der Höhe Einmündung T-straße. Dies sei rund 261m und damit ca. 14 Sekunden vom Unfallort entfernt. Die Unfallörtlichkeit sei vom Kläger falsch beschrieben. Vor der Einmündung in die M-straße befinde sich zwar eine Verkehrsinsel, diese liege allerdings 18m von der Einmündung entfernt. Der Kläger habe weder einen Blinker gesetzt, noch seiner doppelten Rückschaupflicht genüge getan. Der Beklagte zu 2) habe die Kollision nicht vermeiden können, obwohl er dies versucht habe. Er sei befugt gewesen unter Blaulicht und Martinshorn mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h zu fahren, um möglichst schnell zum Einsatzort zu gelangen, an dem ein Mensch verletzt worden war. Dass der Kläger seine Geschwindigkeit verlangsamt habe, habe er, der Beklagte zu 2), darauf zurückgeführt, dass der Kläger auf die Sondersignale reagiert habe. Die Verkehrsverstöße des Klägers seien so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des Streifenwagens vollkommen zurücktrete. Es werde im Übrigen bestritten, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges sei. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung sei keine Schadensfolge, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Bußgeldes und der Anwaltskosten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Parteien sowie Vernehmung des Zeugen B. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.01.2020 (Bl. 237 ff.). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist bereits deshalb unbegründet, da eine Haftungsüberleitung auf das beklagte Land vorliegt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78.Auflage 2019, § 839 Rn.3). Der Beklagte zu 2) hat vorliegend in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, nämlich in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamter, gehandelt. Gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG entfällt die persönliche Haftung des Kraftfahrzeugführers, wenn er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt. Die Haftung des beklagten Landes tritt damit an die Stelle der Eigenhaftung des öffentlichen Bediensteten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2005, 1 U 32/05, BeckRS 2012, 21307). 2. Eine Haftung des beklagten Landes besteht jedoch weder nach § 7 StVG noch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Dies folgt aus einer Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. a) Grundsätzlich haftet das beklagte Land gemäß § 7 Abs. 1 StVG, weil das Fahrzeug des Klägers bei dem Betrieb des Fahrzeugs des beklagten Landes beschädigt wurde. Auch ist ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs.2 StVG nicht gegeben. Auch der Kläger haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Für ihn war der Verkehrsunfall bereits deshalb nicht unabwendbar, da er erst durch sein Linksabbiegen verursacht worden ist. b) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt jedoch nach Auffassung des Gerichts zu einer alleinigen Haftung des Klägers. (a) Weder für den Kläger noch für die Beklagtenseite lag ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vor. Für den Unabwendbarkeitsnachweis reicht es aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Gemessen an diesen Maßstäben hätten beide Parteien den Unfall abwenden können. Der Beklagte zu 2) indem er die Fahrzeugkolonne nicht überholt hätte, der Kläger, indem er nicht nach links abgebogen wäre. (b) Da der Schaden damit durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zulasten des Klägers gegeben. (1) (1.1) Zu Lasten des Klägers ist zunächst von einem schuldhaften Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO ergebenden Pflichten eines Linksabbiegers auszugehen. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Den Linksabbieger treffen erhöhte Sorgfaltspflichten. Er muss insbesondere dem nachfolgenden Verkehr seine Aufmerksamkeit zuwenden. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen muss er Rückschau halten. Zur Rückschau sind nicht nur die Innen- und Außenspiegel zu benutzen, sondern es hat auch eine Rückschau durch das Seitenfenster zu erfolgen, um den sog. toten Winkel zu überblicken. Eine zweite Rückschau vor dem Abbiegen ist nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 StVO. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Überholen durch den nachfolgenden Verkehr technisch unmöglich ist oder auch unter Berücksichtigung grober Fahrfehler nicht erwartet werden kann (vgl. LG Bonn, Urteil vom 25. Januar 2017 – 1 O 134/16 –, juris, m.w.N.). Dass der Kläger seiner Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag, wonach er lediglich in die Innen- und Außenspiegel gesehen hat. Die Pflicht zur Rückschau vor dem Abbiegen war auch nicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 StVO ausgeschlossen. Das Fahrmanöver des Beklagten zu 2) war technisch nicht unmöglich. Auch das Vorhandensein der Verkehrsinsel ändert nach Überzeugung des Gerichts diese Beurteilung nicht. So ist diese etwa 20m von der Einmündung entfernt. Damit erscheint es durchaus möglich, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer – beispielsweise ein Fahrradfahrer – links von dem klägerischen Fahrzeug befunden haben könnte. (1.2) Zudem hat der Kläger auch gegen die aus § 38 Abs. 1 S. 2 StVO folgende Pflicht verstoßen, dem Polizeiwagen freie Bahn zu verschaffen. Die Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, trifft die anderen Verkehrsteilnehmer, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können (BGH VersR 1975, 380). Der Fahrer eines Einsatzwagens muss dabei beachten, dass andere Verkehrsteilnehmer ihrer Pflicht erst nachkommen können, nachdem sie diese Signale wahrgenommen haben. Hiernach muss den übrigen Verkehrsteilnehmer eine zwar kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die besonderen Zeichen nach § 38 Abs. 1 StVO reagieren zu können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) Martinshorn und Blaulicht (rechtzeitig) eingeschaltet hatte. Dies ergibt sich bereits aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zu 2) und wird außerdem gestützt durch die Aussage des Zeugen B. Der Beklagte zu 2) hat deutlich dargestellt, dass der Einsatz, in dem er sich befand, ein Einsatz mit entsprechender Dringlichkeit war, sodass er aufgrund dessen sofort – bei Verlassen der Polizeiwache– das Blaulicht angemacht habe. Überzeugend ist weiterhin, dass er das Martinshorn im Bereich der Kreuzung der T-straße angemacht hat. Dazu führte er aus, dass dies so üblich sei, wenn man – unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten – in einen Kreuzungsbereich einfahre. Diese Ausführungen werden durch den Zeugen B bestätigt. Dieser saß als Beifahrer im dem Streifenwagen. Auch er berichtete über einen dringlichen Einsatz. Es seien bei Anweisung, die Einsatzfahrt vorzunehmen, tumultartige Umstände beschrieben worden, sodass er und der Beklagte zu 2) sich entschieden hätten, die Fahrt unter Einsatz von Sonder- und Wegerechten vorzunehmen. Das Blaulicht habe der Beklagte zu 2) direkt bei Verlassen der Wache angemacht. Der Zeuge führte weiter aus, dass es seine Aufgabe gewesen sei, das Navigationssystem zu programmieren, über Funk zu kommunizieren und, da die Einsatzörtlichkeit unbekannt gewesen sei, sich einen groben Überblick über Google zu verschaffen. Seine eigentliche Wahrnehmung auf die Verkehrsverhältnisse habe er erst gerichtet, als der Beklagte zu 2) auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, da dies eine ruckartige Fahrbewegung dargestellt habe. Zu dem Zeitpunkt habe er auch bewusst wahrgenommen, dass das Martinshorn angeschaltet gewesen sei. Darauf habe zwar nicht sein Fokus gelegen, er vermute jedoch, dass es bereits zuvor angewesen sei. Die Aussage des Zeugen B ist glaubhaft und widerspruchsfrei. Insbesondere zeigte er keine Be- oder Entlastungstendenzen oder bestätigte ohne weiteres die Ausführungen seines Kollegen, sondern macht deutlich, dass seine Wahrnehmung erst kurz vor der Kollision auf die Umgebung gerichtet war. Dass er das Martinshorn wahrgenommen hat, aber im Ergebnis nicht genau sagen konnte, wann es der Beklagte zu 2) angeschaltet hat, spricht nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass dies bereits zuvor erfolgt ist. Es ist plausibel, dass das Martinshorn vor Einfahrt in den Kreuzungsbereich angemacht worden ist, da es in einem solchen Bereich besonders wichtig ist, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Polizeifahrzeug gewarnt werden. Dagegen spricht auch nicht, dass die weiteren Fahrer in der Fahrzeugkolonne keine nennenswerte Reaktion auf Martinshorn und Blaulicht zeigten, da sich das Polizeifahrzeug auf der Gegenfahrbahn befand und diese somit keinen Anlass hatten, auszuweichen. Im Übrigen wird die Überzeugung des Gerichts auch nicht durch den klägerischen Vortrag erschüttert, der angibt, weder Martinshorn noch Blaulicht wahrgenommen zu haben, da dies vielmehr eine Schutzbehauptung darstellt. Davon ausgehend, war das Martinshorn damit bereits circa 260 m vor der Unfallstelle an. Den Verkehrsteilnehmern stand demnach hinreichende Zeit zur Verfügung, um auf die besonderen Zeichen nach § 38 Abs. 1 StVO reagieren zu können. Dies hat der Kläger nicht getan, sondern seinen Abbiegevorgang eingeleitet. (2) Dagegen ist ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) nach Auffassung des Gerichts nicht in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 8 StVO vor. Vorliegend ist der Beklagte zu 2) nach Überzeugung des Gerichts unter Einsatz von Sonderrechten, mit Blaulicht und Martinshorn, gefahren. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) käme daher nur dann in Betracht, wenn er die für den Fahrzeugführer eines mit Sonderrechten gemäß § 35 StVO ausgestatteten Fahrzeugs bestehenden Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Danach dürfen Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Dabei gilt, dass umso höhere Anforderungen an die Sorgfalt des Sonderrechtsfahrers zu stellen sind, je mehr dieser von den Verkehrsregeln abweicht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2019 – 14 U 65/18 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2007 – 12 U 145/05 –, juris). Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Einsatzfahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Beklagten zu 2) als Fahrer des Polizeifahrzeugs kein Sorgfaltspflichtverstoß angelastet werden. Der Beklagte zu 2) musste nach Überzeugung des Gerichts in der konkreten Situation nicht mit einem plötzlichen Abbiegevorgang des Klägers rechnen. Erst mit der Triplik trägt der Kläger vor, seinen Abbiegevorgang durch einen Blinker angezeigt zu haben, was von Anfang an durch die Beklagten bestritten worden ist. Insbesondere hat der Beklagte zu 2), persönlich angehört, ausgeführt, dass er einen Blinker nicht gesehen habe. Wenn Sonder- und Wegerechte genutzt werden, befinde man sich als Fahrer in einer Situation überhöhter Konzentration, um das Fahrzeug sicher durch die Verkehrslage zu führen. Ihm wäre ein Blinker demnach aufgefallen, da er das klägerische Fahrzeug durchaus auch beobachtet habe. Dass der Kläger keinen Blinker gesetzt hatte, bestätigt ebenfalls der Zeuge B, der ausführt, dass vor dem Ausscheren des klägerischen Fahrzeuges keine Hinweise vorgelegen hätten, dass ein Abbiegevorgang stattfinden solle. Einen Blinker habe er nicht gesehen, jedoch theoretisch sehen können, da das Fahrzeug beim Ausscheren mit der Fahrzeugspitze auf sie zugekommen sei. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Insbesondere einleuchtend ist, dass der Beklagte zu 2) von einer besonderen Situation spricht, in dem der Verkehr genau beobachtet wird, um Gefährdungen auszuschließen. In diesem Fall ist es plausibel, dass etwaige Gefährdungslagen, wie ein geplanter Abbiegevorgang, schnell wahrgenommen werden, um eine Reaktion zu ermöglichen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, fuhr der Kläger mit langsamer Geschwindigkeit auf der rechten Fahrbahnseite. Aus Sicht des Beklagten zu 2) war es daher naheliegend anzunehmen, dass der Kläger sich auf das Einsatzfahrzeug eingerichtet hatte. Schließlich ändert an dieser Beurteilung auch der Einwand des Klägers, dass der Streifenwagen mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, nicht. Ebenfalls unter Zugrundlegung einer erhöhten Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs besteht eine volle Haftung des Klägers. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ist nach § 35 Abs. 1 StVO grundsätzlich von den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen befreit. Bei Annäherungen an eine Kreuzung oder Einmündung im Falle einer Rotlicht zeigenden Ampel ist er zwar verpflichtet, so zu fahren, dass er sich durch Einblick in die vorfahrtsberechtigte Straße vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt haben. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger zählte als Linksabbieger nicht zu denjenigen Verkehrsteilnehmern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 25. Januar 2017 – 1 O 134/16 –, juris). Unter diesen Umständen ist ein schuldhaftes Verhalten auf Beklagtenseite nicht festzustellen, so dass der Kläger für die erlittenen Schäden keinen Ersatz beanspruchen kann. Die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs tritt vielmehr hinter die durch schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Pkws des Klägers vollständig zurück. b) Damit scheiden auch Ansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß §§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, die ein Verschulden des für den Hoheitsträger Handelnden voraussetzen, aus. c) Weiterhin besteht kein Anspruch aus § 826 BGB hinsichtlich des Antrages zu 3). Eine sittenwidrige Handlung, die dem beklagten Land zuzurechnen wäre, ist nicht ersichtlich. 3. Mangel Hauptanspruch besteht auch der daran geknüpfte Zinsanspruch nicht. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag sowie den Anspruch auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.