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Beschluss

23 Qs 115/18

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2018:0827.23QS115.18.00
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Leitsätze

Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt (hier: Tippgewinne durch den Einsatz rechtswidrig erlangter Neukeundenboni

Tenor

            Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15. Mai 2018 wird abgeändert.Zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold - Gläubiger –, wird der Arrest in Höhe von 330.000,00 € in das Vermögen des B, geb. , wohnhaft S, C, - Schuldner - angeordnet.

Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, allerdings wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. (*)

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt (hier: Tippgewinne durch den Einsatz rechtswidrig erlangter Neukeundenboni Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15. Mai 2018 wird abgeändert.Zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold - Gläubiger –, wird der Arrest in Höhe von 330.000,00 € in das Vermögen des B, geb. , wohnhaft S, C, - Schuldner - angeordnet. Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, allerdings wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. (*) G r ü n d e: I. Aufgrund der Strafanzeige der F GmbH vom 13. April 2017 ermittelt die Staatsanwaltschaft Detmold wegen des Verdachts des Betruges in einem besonders schweren Fall unter anderen gegen den hiesigen Beschwerdeführer und Beschuldigten B. Dieser ist Geschäftsführer der B UG sowie Kommanditist und Liquidator der im Januar 2016 aufgelösten B UG & Co.KG, deren Komplementärin die B UG war. Der Beschwerdeführer ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtig, mit Hilfe seiner Mitarbeiter, den Mitbeschuldigten D und E, sowie des weiteren Mitbeschuldigten G, für die zu diesem Zweck gegründete B UG Datennutzungsverträge mit mindestens 330 Personen abgeschlossen zu haben. Diese sollen gegen Entgelt – nach bisherigen Erkenntnissen bis zu 250,00 Euro – ein (Online-)Konto bei einem Finanzinstitut eröffnet und dieses sowie ihre persönlichen Daten – Vor- und Nachname, Anschrift, (beglaubigte) Ablichtung Personalausweis oder Reisepass – dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt haben. Anschließend soll der Beschwerdeführer auf den Namen und mit den Daten des jeweiligen Datengebers für mindestens 330 Personen Spielerkonten auf der Sportwetten-Plattform der Betreiberin R GmbH sowie weiteren Online-Wettanbietern eingerichtet haben. Da der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Fall unterschiedliche Personendaten angegeben und nach den bisherigen Erkenntnissen für jede einzelne Registrierung eine andere virtuelle Windows-Maschine genutzt haben soll, soll er so bei jeder dieser neuen Registrierungen den Eindruck erweckt haben, dass es sich um einen Neukunden handeln würde. Nach Abschluss der jeweiligen Registrierung soll er auf die jeweiligen Spielerkonten Beträge von 100,00 Euro eingezahlt haben. Daraufhin soll er – wie von Anfang an beabsichtigt – den ihm nicht zustehenden Neukundenbonus in Höhe von jeweils 100,00 Euro erhalten haben. Sodann soll der Beschwerdeführer mit den unrechtmäßig erlangten Neukundenboni und eigenem Kapital unter Anwendung des sogenannten „Surebet-Systems“ (Sport)Wetten platziert und so hohe Gewinne erzielt haben. Bei der polizeilichen Auswertung der Konten des Beschwerdeführers sowie der Geschäftskonten der zur Abwicklung der betrügerischen Sportwetten gegründeten B und der B UG & Co.KG konnten im Zusammenhang mit diesem Vorgehen Buchungsvorgänge mit einem Gesamtsaldo von 675.201,65 Euro ermittelt werden. In dieser Höhe beantragte die Staatsanwaltschaft Detmold unter dem 8. Mai 2018, zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes für das Land NRW den Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers anzuordnen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 hat das Amtsgericht Detmold den beantragten Arrest angeordnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Arrestanordnung ein. Zur Begründung führte er aus, dass Gewinne aus Glücksspielen, aber auch die in diesem Zusammenhang generierte Neukundenboni nicht unter die Arrestvorschriften fallen würden. Zudem seien der Arrestgrund sowie die Bestimmung dessen Wertes anhand der Ermittlungsakte nicht überprüfbar. Die Arrestierung in das Privatvermögen des Beschuldigten sei darüber hinaus nicht gerechtfertigt, da eine Vermischung von angeblich inkriminierten Geldern der B UG und dem Privatvermögen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Das Amtsgericht Detmold hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Detmold – Beschwerdekammer –zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht nach §§ 111e Abs.1, 111 Abs. 1 S.1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet, denn nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB vorliegen. 1.1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes der dringende Verdacht einer rechtswidrigen Tat, nämlich jedenfalls des gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263, Abs.1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB zu Lasten des Beschwerdeführers besteht. 1.2. Der Beschwerdeführer hat durch diese Tat auch etwas im Sinne des § 73 StGB erlangt. Der Begriff „Etwas“ umfasst alle tatsächlich erlangten wirtschaftlichen Werte, welche nach dem Bruttoprinzip zu bestimmen sind. 1.2.1. Der Beschwerdeführer hat durch seine betrügerische Vorgehensweis in mindestens 330 Fällen Neukundenboni in Höhe von jeweils 100,00 Euro, also insgesamt einen Betrag in Höhe von jedenfalls 330.000,00 Euro erhalten. Dass ihm dieser Vermögenswert nicht in bar zugegangen ist, sondern in Form von Spielgeld auf einem Bonuskonto gutgeschrieben wurde, ist unerheblich [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73 Rn.27]. Der Annahme eines geldwerten Vorteils steht insofern nicht entgegen, dass die Einzahlung von jeweils 100 Euro „Echtgeld“ zur Aktivierung des Neukundenbonus erforderlich war und die Auszahlung des Bonus eine bestimmte Anzahl von Wetten und gewisse Wettumsätzen erforderte. Denn Vermögenswerte sind nicht nur dann aus einer Tat erlangt, wenn sie dem Täter ohne weitere (Zwischen)Schritte zufließen [vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 –, juris]. Es genügt, dass der Tatbeteiligte zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte [vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 –, juris]. So lag es hier. Mit der Gutschrift auf dem jeweiligen Spielerkonto erhielt der Beschwerdeführer die faktische Verfügungsgewalt über die generierten Neukundenboni. Es lag allein in seiner Hand, die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung der Boni zu schaffen. Soweit es in diesem Zusammenhang später zu Hin- und Herüberweisungen auf verschiedene Konten des Beschwerdeführers sowie der B UG bzw. der B UG & Co.KG und in dessen Folgen zu der Vermischung der Neukundenboni mit dem sonstigen Vermögen des Beschwerdeführers kam, ist dies ebenfalls unbeachtlich [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73 Rn.27]. Das vom Beschwerdeführer zur Aktivierung des Neukundenbonus jeweils gezahlte „Echtgeld“ ist nach § 73 d Abs. 1 S.2 HS 1 StGB nicht abzugsfähig, denn der Beschwerdeführer hat diese Beträge bewusst und gewollt für die Taten aufgewendet. 1.2.2. Anders als das Amtsgericht ist die Kammer allerdings der Ansicht, dass die durch den Einsatz der Neukundenboni erzielten Gewinne nicht der Einziehung nach § 73 StGB unterliegen. Denn diese hat der Beschwerdeführer nicht durch die Tat selbst erlangt, sondern erst in deren Anschluss durch den Einsatz der durch die Tat erlangten Neukundenboni. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass mit der Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 das „Bruttoprinzip“ gestärkt und die rechtlichen Möglichkeiten der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erheblich ausgeweitet wurden. Erlangt sind nach der Gesetzesbegründung alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind. Auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Bereicherung kommt es nicht an, vielmehr sind auch „indirekt“ durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile einzuziehen [vgl. BT-Drs. 18/9525]. Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10 –, juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005 – 3 StR 183/05 –, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn.33]. Eine Vermögensabschöpfung über das aus der Tat selbst Erlangte hinaus ist vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 oder Abs.3 StGB möglich. Um Nutzungen im Sinne des § 100 BGB oder aber Surrogate (§ 818 Abs. 1 BGB) handelt es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Wettgewinnen indes nicht. 1.3. Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung auch erforderlich, da zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der strafrechtlichen Ermittlungen nunmehr Maßnahmen ergreifen wird, um sein Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gelernten Bankkaufmann, so dass davon auszugehen ist, dass er die Fähigkeiten und Möglichkeiten hat, die erlangten Beträge zu verschieben und deren Herkunft zu verschleiern – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits ein kompliziertes System von Hin- und Herüberweisungen auf verschiedensten Konten ersonnen hat, um sein betrügerisches Vorgehen zu verbergen. 1.4. Die Anordnung des Vermögensarrestes ist auch trotz seiner für den Beschwerdeführer nachteiligen Folgen angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftat sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung des inkriminierten Vermögens und den Interessen der durch die Straftaten Verletzten verhältnismäßig. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO. (*) Am 10.09.2018 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 1. Der Beschluss der Kammer vom 27. August 2018 wird im Tenor wie folgt berichtigt: Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15. Mai 2018 wird abgeändert. Zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold - Gläubiger –, wird der Arrest in Höhe von 33.000,00 € in das Vermögen des B, geb., wohnhaft S, C, - Schuldner - angeordnet. Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu beantragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, allerdings wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. 2. Die Entscheidungsgründe werden dahin berichtigt, dass es unter Ziffer II. 1.2.1 heißt: Der Beschwerdeführer hat durch seine betrügerische Vorgehensweise in mindestens 330 Fällen Neukundenboni in Höhe von jeweils 100,00 Euro, also insgesamt einen Betrag in Höhe von jedenfalls 33.000,00 Euro erhalten. Dass ihm dieser Vermögenswert nicht in bar zugegangen ist, sondern in Form von Spielgeld auf einem Bonuskonto gutgeschrieben wurde, ist unerheblich [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73 Rn.27]. Gründe: Die Entscheidung war wie geschehen zu berichtigen, da ein offensichtlicher Multiplikationsfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Sachzusammenhang der Entscheidungsgründe.