Urteil
03 S 44/18
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2018:0808.03S44.18.00
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Tenor
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 28.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfügungsklägern auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 28.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfügungsklägern auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. den §§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Verfügungskläger auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch die in der Berufungsbegründung modifizierten Anträge verhelfen dem Begehren der Verfügungskläger nicht zum Erfolg. Der Verfügungsbeklagte ist nämlich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, das Befahren seines Grundstücks mit dem PKW als Zufahrt zu dem Grundstück der Verfügungskläger zu dulden. 1. Insoweit können sich die Verfügungskläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Rechtsvorgänger des Verfügungsbeklagten, der Landesverband I. bzw. die nutzungsberechtigte Gemeinde D., es seit dem Erwerb ihrer Immobilie im Jahr 1998 geduldet habe, dass sie den „F.-straße“ als Zufahrt zu ihrem Grundstück genutzt haben. Selbst eine von einem Voreigentümer erteilte ausdrückliche Erlaubnis, einen Privatweg zu nutzen, begründet keine Duldungspflicht, weil der Einzelrechtsnachfolger hierdurch nicht gebunden wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 – bei juris Rn. 7 m. w. N.). 2. Entgegen ihrer Ansicht haben die Verfügungskläger auch keinen Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten auf Einräumung eines Notwegrechts, so dass dieser auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht verpflichtet ist, die Nutzung seines Grundstücks als Zufahrt zu dulden. a) Ein Notwegrecht kommt nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Die ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (so BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278 / 12 – bei juris Rn. 11 m. z. w. N.). Eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise – auch mit sperrigen Gegenständen – erreicht werden kann. Der Gesichtspunkt, dass das Erreichen des Hauseingangs bei einem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegerecht (vgl. BGH, a. a. O. sowie Urteil vom 24.04.2015 – V ZR 138/14). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt nach Auffassung der Kammer insbesondere wegen der Lage des Grundstücks der Verfügungskläger am Rande des Naturschutzgebietes kein „Regelfall“ im Sinne der vorzitierten BGH-Rechtsprechung vor. Der X.-straße ist unstreitig ursprünglich als Wochenendhaus- bzw. Ferienhaussiedlung konzipiert und als solche in dem erst im Jahr 2012 aufgehobenen Bebauungsplan ausgewiesen worden. Dementsprechend ist – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – das Wegenetz in der Siedlung mit einer Zufahrtstraße und den vorhandenen, nur für Fußgänger zugelassenen Stichwegen angelegt worden, um eine weitestgehend vom Straßenverkehr ungestörte Erholung der Nutzer am Rande des Naturschutzgebietes zu gewährleisten. Diese Zielrichtung ist dann durch das veränderte Verhalten der Nutzer konterkariert worden, die – wie die Verfügungskläger selbst seit dem Erwerb ihres Grundstücks im Jahr 1998 – dazu übergegangen sind, die Bungalows in der Siedlung zunächst (bau-)rechtswidrig zu Dauerwohnzwecken zu nutzen. Dass mit der Nutzung der Bungalows zu Dauerwohnzwecken ein vermehrtes Bedürfnis verbunden ist, die einzelnen Grundstücke mit dem Fahrzeug erreichen zu können, liegt auf der Hand. Dieser rechtswidrige Zustand ist auch nicht durch die Aufhebung des Bebauungsplans im Jahr 2012 legalisiert worden. Hiervon sind offensichtlich auch die Verfügungskläger selbst ausgegangen, wie der Umstand zeigt, dass sie sich im Jahr 2018 veranlasst sahen, eine Baugenehmigung beim Kreis I. zu beantragen. Zutreffend weisen die Verfügungskläger zwar darauf hin, dass mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 07.03.2018 die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken zu einer ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB geworden ist und diese bestandskräftige Baugenehmigung dergestalt auf das Zivilrecht einwirkt, dass sie die Ordnungsmäßigkeit der Nutzung des Grundstücks bestimmt (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 24.04.2015, a. a. O. Rn. 16). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist diese ordnungsmäßige Änderung der Nutzungsart des Grundstückes auch grundsätzlich nicht als willkürlich im Sinne des § 918 Abs. 1 BGB anzusehen. Gleichwohl können nach Auffassung der Kammer die Besonderheiten der Lage des Grundstücks der Verfügungskläger am Rande des Naturschutzgebietes nicht unberücksichtigt bleiben. Der Landschaftsplan Nr. 1 des Kreises I. „J.“ weist das um das Grundstück der Verfügungskläger liegende Gebiet unter Gliederungsnummer 2.1-5 (J. nördlich S.) als Naturschutzgebiet aus. Nach den textlichen Festsetzungen Nr. 9 ist es verboten, Flächen außerhalb der befestigten Straßen, Wege, Park- und Stellplätze zu betreten oder zu befahren. Unberührt von diesem Verbot bleiben für bestimmte Tätigkeiten das Betreten und Befahren des Gebietes. Darüber hinaus bleibt von diesem Verbot auch das Betreten und Befahren des Gebietes durch den Eigentümer oder das Betreten des Gebietes durch Nutzungsberechtigte unberührt. Selbst wenn man also die Verfügungskläger ihrer Auffassung entsprechend als Nutzungsberechtigte ansähe, wäre ihnen aufgrund der Festlegungen des Landschaftsplanes lediglich das Betreten des Grundstücks des Verfügungsbeklagten erlaubt. Insbesondere bei der unmittelbar vor dem Grundstück der Verfügungskläger liegenden Fläche des Grundstücks des Verfügungsbeklagten handelt es sich auch nicht um einen nichtöffentlichen Weg im Sinne der Nr. 10 der textlichen Festsetzungen, der auch durch Nutzungsberechtigte und Anlieger befahren werden dürfte. Wie vielmehr die von beiden Parteien vorgelegten Lichtbilder zeigen, mag es sich – vom T.-straße aus betrachtet – bei dem ersten Stück des „F.-Strraße“ noch um einen Weg handeln, dies trifft indes nicht mehr auf die am Grundstück der Verfügungskläger liegende Fläche zu. Hierbei handelt es sich um eine Wiesen- bzw. Heidefläche, in der allenfalls rudimentär Ansätze eines Fußweges oder von Fahrspuren zu erkennen sind, keinesfalls aber ein angelegter und unterhaltener Weg. Dementsprechend hat auch die Gemeinde D. in ihrer Auskunft vom 14.06.2018 (Anlage B1 der Berufungserwiderung vom 25.06.2018) darauf hingewiesen, dass es sich bei dem „F.-straße“ nicht um einen öffentlichen Weg handele, sondern um eine Fläche, die durch die Nutzung von Anliegern und Spaziergängern als Wegefläche entstanden sei. Durch das unberechtigte und gegen die Festsetzungen des Landschaftsplanes verstoßende Befahren des jetzt im Eigentum des Verfügungsbeklagten stehenden Grundstücks, auch wenn dieses über einen langen Zeitraum hinweg praktiziert worden sein sollte, kann aber nach Auffassung der Kammer kein nichtöffentlicher Weg im Sinne der Festlegung des Landschaftsplanes geschaffen werden. Mit der Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Duldung des Befahrens seines Grundstückes würde dieser – jedenfalls was den an das Grundstück der Verfügungskläger angrenzenden Teil seines Grundstücks betrifft – zur Mitwirkung an einer nach Auffassung der Kammer rechtswidrigen Nutzung seines Grundstückes verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte selbst gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes bereit war, die Nutzung zu dulden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Kammer nämlich erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung. Für die vorstehende Ansicht der Kammer spricht im Übrigen auch eine Nebenbestimmung der den Verfügungsklägern erteilten Baugenehmigung vom 07.03.2018, wonach die Genehmigung einer Zuwegung für ein Carport über das Landschaftsschutzgebiet (gemeint ist wohl das Naturschutzgebiet) ausgeschlossen wäre. D.h., auch das Bauordnungsamt des Kreises I. als Genehmigungsbehörde geht offensichtlich inzwischen davon aus, dass eine mit dem PKW befahrbare Zuwegung zum Hausgrundstück der Verfügungskläger über das Naturschutzgebiet nicht genehmigungsfähig wäre. c) Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein Notwegerecht nur in Betracht kommt, wenn die Zugangsfreiheit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden kann. Bei mehreren möglichen Verbindungen (Mehrheit von möglichen Wegen oder möglichen Verbindungsgrundstücken) muss die Benutzung der konkreten Verbindung notwendig sein. Der Eigentümer des notleidenden Grundstücks muss von anderen bestehenden Verbindungsmöglichkeiten auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger sind als ein Notweg über Nachbargrundstücke. Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet (BGH, Urteil vom 24.04.2015, a. a. O. Rn. 21; Palandt/Herrler, 77. Aufl. 2018, § 917 Rn. 6a). Eine derartige andere Zugangsmöglichkeit besteht nach Auffassung der Kammer aber vorliegend. Zwar ist der von der Straße „X.-straße“ zum Grundstück der Verfügungskläger führende Stichweg zur Zeit mit einem Poller versperrt und aufgrund der vorhandenen Beschilderung nur für Fußgänger zugelassen, stellt aber gleichwohl eine durchaus gleichwertige und daher zumutbare Zuwegung zum Grundstück der Verfügungskläger dar. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass erst der Kreis I. aufgrund der von ihm erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung die jetzige Situation herbeigeführt und sich daher gewissermaßen als „Zweckveranlasser“ in eine Situation begeben hat, von ihm die Herstellung der Erreichbarkeit des Grundstücks der Verfügungskläger mit dem PKW über den vorhandenen Stichweg zu verlangen. Es mag zwar durchaus sein, dass dieser Stichweg noch nicht ausreichend ausgebaut ist, um regelmäßigen Fahrzeugverkehr aufzunehmen. Den vorgelegten Lichtbildern ist indes zu entnehmen, dass noch ausreichend Platz vorhanden wäre, um die gepflasterte Fläche des Weges zu verbreitern. Durch eine Benutzung des Stichweges wäre gewährleistet, dass auch die Verfügungskläger mit dem PKW an ihr Grundstück gelangen können, um dort ihr Fahrzeug zu be- und entladen. Angesichts der gegebenen Situation hält dies die Kammer durchaus für eine zu bevorzugende Lösung, da auf diese Weise insbesondere den im Landschaftsplan Nr. 1 des Kreises I. festgelegten Belangen des Naturschutzes ausreichend Rechnung getragen werden kann. Soweit die Verfügungskläger insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 17.07.2018 geltend machen, dass sie ihren PKW tatsächlich in rechtlich zulässiger Weise nicht in nächster Nähe ihres Grundstücks abstellen könnten, ist dies unerheblich. Denn die Streitfrage, ob bei einem Wohngrundstück eine im Sinn des § 917 BGB ordnungsmäßige Benutzung nur dann gewährleistet ist, wenn Pkw auf das Grundstück fahren und dort abgestellt werden können, hat der BGH grundsätzlich verneint, wenn Kraftfahrzeuge vor dem Grundstück oder in seiner nächsten Nähe auf der Straße nur unter Schwierigkeiten, jedenfalls aber in benachbarten Straßen abgestellt werden können (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278 / 12 –, bei juris Rn. 19 m w. N.). Auch insoweit zeigen die vorgelegten Lichtbilder, dass ein Abstellen von Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen der Straße „X.-straße“ durchaus so möglich ist, dass auch Rettungsfahrzeuge problemlosen ungehindert durchfahren können. Es mag zwar sein, dass der Randstreifen nicht befestigt ist, dies betrifft allerdings auch auf den „F.-straße“ zu, den die Verfügungskläger bevorzugt benutzen wollen. Soweit die Verfügungskläger behaupten, die am Eingang des Ferienhausparkes befindlichen Parkplätze stünden möglicherweise zukünftig nicht mehr zur Verfügung, ist dies spekulativ und spricht zudem eher dafür, dass die Verkehrssituation im X.-straße von den zuständigen Stellen (Kreis I. oder Gemeinde D.) grundlegend neu geregelt werden muss. 3. Schließlich können die Verfügungskläger einen Verfügungsanspruch auch nicht auf Besitzschutzansprüche im Sinne der §§ 861, 862 BGB stützen. a) Insoweit ist bereits fraglich, ob die Verfügungskläger aufgrund der bislang unberechtigten Nutzung des Grundstücks des Verfügungsbeklagten hieran überhaupt Besitz erworben haben. Jedenfalls wäre ihnen dieser Besitz durch die vom Verfügungsbeklagten errichtete Barriere nicht im Sinne des § 861 Abs. 1 BGB entzogen worden. Diese nimmt nämlich nur einen geringen Raum ein und verhindert lediglich, dass die Verfügungskläger mit dem PKW über das Grundstück des Beklagten auf ihr Grundstück gelangen können. Wie sich den vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt, ist es aber durchaus möglich, in Blickrichtung auf das Grundstück der Verfügungskläger rechtsseitig an der Barriere vorbeizugehen und so zu Fuß auf deren Grundstück zu gelangen. b) Aus den vorstehenden Gründen handelte es sich darüber hinaus allenfalls um eine unerhebliche Besitzstörung im Sinne des § 862 Abs. 1 BGB. c) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Verfügungskläger überhaupt Besitz an dem betreffenden Teil des Grundstücks des Verfügungsbeklagten haben. Denn jedenfalls handelte es sich dann um schlichten Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB (vgl. zu diesem Begriff z. B. Martinek in juris PK-BGB, § 866 Rn. 5; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 866 Rn. 1), bei dem Besitzschutzansprüche im Wesentlichen ausgeschlossen sind. Nur bei dieser Sichtweise ist zu verhindern, dass die Ausübung des Besitzes durch einen Mitbesitzer sogleich Besitzschutzansprüche eines anderen Mitbesitzers auslösen kann. Zwar findet auch beim schlichten Mitbesitz Besitzschutz gegenüber störenden Dritten statt. Streitigkeiten der Mitbesitzer – und als solcher wäre sicherlich auch der Verfügungsbeklagte anzusehen – betreffend die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs, die sich sowohl auf das zeitliche oder räumliche Verhältnis als auch auf die Gebrauchsart beziehen können, sind nach herrschender Meinung einem Streit um Besitzstörungen gleichzusetzen und gewähren Besitzschutz grundsätzlich nur bei Besitzentziehung (vgl. insbesondere Erman/Westermann, a. a. O. Rn. 4; Martinek, a. a. O., Rn. 8). Letztere liegt nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor, weil die vom Verfügungsbeklagten aufgestellte Barriere einen etwaigen Mitbesitz der Verfügungskläger allenfalls nur unerheblich beeinträchtigt. d) Schließlich gewährt § 862 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Beseitigung der Störung bzw. die Unterlassung zukünftiger Störungen, nicht aber einen solchen auf Duldung der dauerhaften Nutzung des betreffenden Grundstücks gegen dessen Eigentümer. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 6 und 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.