Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Die Parteien streiten über behauptete Ansprüche des Klägers wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen, Erstzulassung 25.05.2011, Laufleistung rund 168.000 km. Am 11.07.2017 befuhr die Ehefrau des Klägers mit seinem Fahrzeug eine Straße, an der Mitarbeiter der Beklagten gerade Mäharbeiten durchführten. Durch die Arbeiten wurden kleine Steine hochgeschleudert und prallten an das Fahrzeug des Klägers, wo sie Steinschlagschäden verursachten. Bereits vor dem Vorfall waren an dem Fahrzeug seinem Alter und seiner Laufleistung entsprechende ältere Steinschlagschäden vorhanden. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten und holte am 13.07.2017 einen Kostenvoranschlag der Firma D GmbH & Co KG ein, der eine Lackierung der Türen vorne links und hinten links, des Kotflügels vorne links und des Seitenteils hinten links sowie einen Austausch der Windschutzscheibe vorsah und die Reparaturkosten mit 3.425,30 € netto angab. Für die Erstellung des Kostenvoranschlages stellte die Firma D dem Kläger einen Betrag von 50,00 € in Rechnung. Die Beklagte beauftragte den Gutachter M mit der Begutachtung des Fahrzeugs und bat den Kläger mit Schreiben vom 20.07.2017, sich mit dem Gutachter zwecks Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen. Der Sachverständige M erstellte am 25.07.2017 ein Schadensgutachten, für das er der Beklagten 656,00 € in Rechnung stellte. In diesem führte er aus, äußerlich seien keine Vorschäden erkennbar, durch das Schadensereignis seien der Stoßfänger seitlich links, die komplette linke Seite sowie die Frontscheibe angeschlagen, und bezifferte die Reparaturkosten mit 3.517,21 € netto. Am 04.09.2017 beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Geltendmachung des Schadens, nachdem keine Zahlung der Beklagten erfolgt war. Mit Schreiben vom 04.09.2017 forderte dieser die Beklagte zum Ersatz des Netto-Reparaturschadens, der Kosten des Kostenvoranschlages und einer Kostenpauschale von 25,00 € bis zum 14.09.2017 auf. Die Beklagte gab im Oktober 2017 ein weiteres Gutachten des TÜV in Auftrag, das am 12.10.2017 erstellt wurde und für das der Beklagten 461,72 € in Rechnung gestellt wurden. Das Gutachten führt aus, dass sich an dem Fahrzeug Steinschlagschäden an den Fahrzeugseiten rechts und links, im Frontbereich und auf der Windschutzscheibe, an der Dachkante vorne und an den A-Säulen rechts und links befinden. Die Schäden auf der linken Fahrzeugseite seien zum Teil auf den streitgegenständlichen Schadensfall zurückzuführen, zu einem großen Teil handele es sich aber auch um dem Alter und der Laufleistung entsprechende Vor- und Altschäden. Das Gutachten legt die von dem Sachverständigen M ermittelten Reparaturkosten zugrunde, führt jedoch weiter aus, dass durch die Reparatur eine Wertverbesserung an dem Fahrzeug eintrete, für die ein Abschlag von 1.500,00 € anzusetzen sei, und gab die Reparaturkosten folglich mit 2.017,21 € netto an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2017 forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz der verringerten Reparaturkosten, der Kostenpauschale und der Kosten des Kostenvoranschlages bis zum 08.11.2017 auf. Die Beklagte bezahlte an den Kläger die Netto-Reparaturkosten, lehnt jedoch den Ersatz der Kostenpauschale und der Kosten des Kostenvoranschlages ab. Der Kläger behauptet, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihn aufgefordert, zum Nachweis des Schadens einen Kostenvoranschlag einzuholen, und die Übernahme der Kosten des Kostenvoranschlags zugesagt. Er habe sowohl gegenüber der Firma D als auch gegenüber dem Gutachter M darauf hingewiesen, dass sich an dem Fahrzeug auch ältere Steinschlagschäden befänden. Markiert habe er aber ausschließlich neue Schäden. Er begehrt Ersatz der Kosten des Kostenvoranschlages und einer Kostenpauschale von 25,00 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 2.092,21 € zuzüglich Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Summe von 75,00 € zu zahlen, ihn weiter in Höhe von 334,75 € von Anwaltskosten freizustellen, und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 auf den Betrag von 409,75 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger könne die Erstattung der Kosten des Kostenvoranschlages nicht verlangen, da diese bei Reparatur üblicherweise verrechnet würden. Überdies sei der Kostenvoranschlag untauglich, da der Kläger auch Altschäden zur Begutachtung angemeldet habe. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte stets signalisiert habe, dass sie von einer Haftung dem Grunde nach ausgehe und zur Regulierung bereit sei. Der Kläger selbst habe die Regulierung verzögert, indem er bei der Begutachtung auch Altschäden geltend gemacht habe. Der Kläger habe vor der Vorstellung des Fahrzeugs bei dem Gutachter M sämtliche Lackschäden, auch die alten, mit einem Stift markiert. Der Gutachter M sei ausdrücklich auch mit der Feststellung beauftragt worden, ob sich an dem Fahrzeug Altschäden befänden, habe sich aber offenbar von den Markierungen des Klägers blenden lassen. Die Beklagte hat überdies gegenüber der Kostenpauschale die Aufrechnung und gegenüber den Kosten des Kostenvoranschlages die Hilfsaufrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch gegen den Kläger erklärt. Dieser sei ihr gegenüber nach § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zum Ersatz der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen M verpflichtet, da die Beklagte diese Kosten nutzlos aufgewendet habe, da der Kläger durch die Markierung von Altschäden die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens herbeigeführt habe. Der Kläger könne deshalb nach § 242 BGB auch nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, da er nichts verlangen könne, was er sofort zurück zu erstatten habe. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze sowie die diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 75,00 € aus §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Unstreitig haben die Mitarbeiter der Beklagten bei den Mäharbeiten die ihnen obliegende Pflicht verletzt, vorbeifahrende Fahrzeuge vor Schäden durch aufgewirbelte Steine zu schützen. Die Einstandspflicht der Beklagten für den durch diesen Vorfall entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger kann Ersatz der Kosten des Kostenvoranschlages in Höhe von 50,00 € verlangen. Wäre bei einem Schaden an einem Fahrzeug der Geschädigte zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schaden berechtigt gewesen und liegen die Kosten des Kostenvoranschlages unter den Kosten eines solchen Gutachtens, so sind dem Geschädigten die tatsächlich entstandenen – und nicht mit den Reparaturkosten verrechneten - Kosten des Kostenvoranschlages als zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlicher Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Der Kläger hat hier in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Fahrzeug sei nicht repariert worden, und rechnet auf Gutachtenbasis ab, so dass er den Ersatz der Kosten verlangen kann. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus der Tatsache, dass bereits bestehende ältere Steinschlagschäden nicht berücksichtigt worden sind. Zwar kann ein Ersatz von Gutachterkosten ausscheiden, wenn das Gutachten fehlerhaft oder unbrauchbar ist und den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die falsche Begutachtung durch falsche Angaben mit verursacht, zum Beispiel auf Vorschäden nicht hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben. Zunächst einmal kann nach Auffassung des Gerichts nicht von einer Fehlerhaftigkeit oder Unbrauchbarkeit des Kostenvoranschlages ausgegangen werden. Die von dem Kläger beauftragte Werkstatt hat dieselben Reparaturarbeiten zugrunde gelegt wie der Gutachter M und der TÜV, nämlich einen Lackierung der linken Seite und einen Austausch der Windschutzscheibe. Die von diesen angesetzten Reparaturkosten liegen sogar über dem Kostenvoranschlag. Die Werkstatt hat lediglich unterlassen, einen Abzug Neu für Alt für die durch die Neulackierung der gesamten Fahrzeugseite entstehende Wertverbesserung vorzunehmen, bei der natürlich bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung vorhandene andere Lackschäden mit beseitigt werden. Dass ein solcher Abzug Neu für Alt vorzunehmen ist, ändert nichts daran, dass die Feststellungen in dem Kostenvoranschlag zur Höhe der Reparaturkosten offenbar korrekt sind. Überdies hat der Kläger nicht durch falsche Angaben dazu beigetragen, dass ein solcher Abzug nicht vorgenommen wurde. Dieser hat keine Altschäden oder Vorschäden verschwiegen und so Reparaturen in das Gutachten einbezogen, die nicht auf dem Unfall beruhten. Vielmehr handelte es sich nach den Angaben des von der Beklagten beauftragten Gutachters um dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechende Abnutzungserscheinungen, die durch die Neulackierung der Fahrzeugseite naturgemäß mit behoben wurden. Dass bei einem Fahrzeug dieses Alters und dieser Laufleistung solche Abnutzungserscheinungen vorliegen und eine solche Wertverbesserung durch eine Neulackierung eintritt, ist üblicherweise der Fall. Eines besonderen Hinweises des Klägers auf diesen Umstand bedurfte es nach Auffassung des Gerichts daher nicht. Der Kläger kann weiter Ersatz der für die Abwicklung des Schadens entstandenen Kosten verlangen, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € schätzt. 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung und Hilfsaufrechnung erloschen. Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nicht zu. Ein solcher ergibt sich weder aus § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB noch aus anderem Rechtsgrund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Ein entsprechender Vorsatz des Klägers kann nicht festgestellt werden. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bewusst alte Schäden eingekreist hat, um den Gutachter und mittelbar durch das Gutachten auch die Beklagte zu täuschen und zu einem Ausgleich überhöhter Reparaturkosten zu bewegen. Selbst in dem – bestrittenen – Falle, dass der Kläger auch alte Schäden eingekreist hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dies in Täuschungsabsicht geschah. Im Gegensatz zu dem Gutachter M dürfte für den Kläger als Laien eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Schäden nicht ohne weiteres möglich sein, so dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er versehentlich alte Schäden eingekreist hätte. Überdies ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichts kein Schaden in Höhe der Kosten des Gutachters M entstanden, da das Gutachten nicht unbrauchbar war. Wie bereits zu den Kosten des Kostenvoranschlages ausgeführt, wurden die Reparaturkosten offenbar korrekt ermittelt. Der TÜV hat seinem Gutachten die von dem Gutachter M festgestellten Reparaturkosten ohne weitere Ausführungen zugrunde gelegt. Die Ausführungen des Gutachters M zu den Reparaturkosten waren demnach für die Beklagte durchaus verwendbar. Der Gutachter hat auch keine von dem Kläger verschwiegenen Altschäden versehentlich mit in die Berechnung einbezogen. Vielmehr hat er lediglich davon abgesehen, für die Wertverbesserung, die das Fahrzeug durch die bei Lackierung der gesamten Fahrzeugseite und Austausch der Windschutzscheibe unweigerlich erfolgende Beseitigung auch älterer Abnutzungserscheinungen und Lackschäden natürlich erfährt, einen pauschalen Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Auch eine andere Anspruchsgrundlage, nach der die Beklagte von dem Kläger Ersatz der Kosten des Gutachtens des Sachverständigen M verlangen könnte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. 3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2017 mahnte der Kläger die Zahlung an und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 08.11.2017 auf. Mit Ablauf der Frist geriet die Beklagte mit der Zahlung in Verzug. 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € aus §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Zur Geltendmachung eines Schadens erforderliche Rechtsanwaltskosten sind als Kosten der Rechtsverfolgung ersatzfähig. Die dem Kläger durch Inanspruchnahme des Klägervertreters entstandenen Rechtsanwaltskosten waren erforderlich. Zwar kann es, wenn der Schadensfall einfach gelagert ist und der Schädiger auf ein erstes Anschreiben unverzüglich reguliert, an der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts fehlen. Ist die Verantwortlichkeit derart klar, dass aus Geschädigtensicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, ist es nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens einen Anwalt zu beauftragen. Ein derart klar gelegener Fall war aber vorliegend nicht gegeben. Zwar hatte die Beklagte ihre Einstandspflicht grundsätzlich eingeräumt. Nachdem jedoch die Beklagte nach Einreichung des Kostenvoranschlages ein Schadensgutachten eingeholt hatte und im Anschluss an die Erstattung des Gutachtens für einen Zeitraum von mehr als 5 Wochen keine Erstattung erfolgt war, konnte der Kläger nicht mehr davon ausgehen, dass eine Regulierung des Schadens problemlos ohne Einschaltung eines Rechtsbeistandes erfolgen würde. Der Höhe nach berechnen sich die ersatzfähigen Rechtsanwaltsgebühren wie folgt: Gegenstandswert: 2.092,21 € 1,3 Geschäftsgebühr 261,30 € Postgebührenpauschale 20,00 € Umsatzsteuer 53,45 € Gesamt 334,75 € Da der Freistellungsanspruch kein Geldanspruch im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB ist, kann der Kläger insoweit keine Verzugszinsen verlangen. Die Klage war daher in diesem Punkt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 459,75 € festgesetzt (75,00 € Klageforderung auf Zahlung + 334,75 € Freistellungsantrag, der zur Hauptforderung geworden ist, da die Hauptforderung auf Zahlung der Reparaturkosten nicht Streitgegenstand ist, BGH, Beschluss vom 08.05.2012, VI ZB 1/11 + 50,00 € Hilfsaufrechnung, § 45 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO).