OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 44/17

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2017:0505.3S44.17.00
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.02.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold (6 C 280/16)

wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.02.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold (6 C 280/16) wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die an sich statthafte Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist, §§ 522 Abs. 1 S. 1 u. 2, 517 ZPO. I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Gewährleistung aus einem Autokauf vom 25.03.2016 in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, der gewerblich tätige Beklagte habe ihn beim Abschluss des Kaufvertrags über einen BMW 120d arglistig über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs getäuscht. Die Kilometeranzeige sei manipuliert worden. Hinzu komme ein nicht offenbarter Unfallschaden am Vorderwagen. Der Minderwert des Fahrzeugs belaufe sich insgesamt auf 4.000,00 €. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.04.2016 zu zahlen, ihn bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts X, in Höhe von 218,66 € freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewandt, er sei beim Verkauf des Fahrzeugs davon ausgegangen, dass der Kilometerstand zutreffend angegeben sei. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2017 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 09.03.2017 – zugestellt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sachmängelgewährleistung sei wirksam vertraglich abbedungen, da nicht festgestellt werden könne, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Zudem könne weder festgestellt werden, dass der Beklagte die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen habe. Schließlich ergäben sich mangels wirksamer Anfechtung des Kaufvertrags auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Unter dem 31.03.2017 ist eine auf den 27.03.2017 datierte Berufungsschrift bei dem Landgericht Detmold eingegangen, die im Briefkopf den Prozessbevollmächtigten des Klägers auswies, aber nicht unterzeichnet war. Noch am 31.03.2017 ist die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die fehlende Unterschrift telefonisch hingewiesen worden (Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 31.03.2017, Bl. 79 dA). Unter dem 04.04.2017 ist seitens des Büros des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt worden, dass dieser am 10.04.2017 aus dem Urlaub zurückkomme und danach eine unterzeichnet Berufungsschrift dem Gericht übersandt werde (Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 04.04.2017, Bl. 79 dA). Mit Telekopie vom 20.04.2017 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nach weiterer Aufforderung der Geschäftsstelle des Landgerichts - den Schriftsatz vom 27.03.2017 nunmehr von ihm unterzeichnet. Mit Telekopie vom 24.04.2017 begründete dieser sodann unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge die Berufung. Nach Hinweis der Kammer trägt der Kläger vor, erst am 20.04.2017 habe sein Prozessbevollmächtigter davon Kenntnis erlangt, dass der Schriftsatz vom 27.03.2017 nicht unterzeichnet sei. Hilfsweise beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. II. Die Berufung des Klägers ist nicht fristgerecht bei dem Landgericht Detmold eingegangen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat und endete vorliegend erst am 10.04.2017, da der Ablauf der Monatsfrist (§ 517 ZPO) auf einen Sonntag fiel (vgl. § 222 ZPO iVm §§ 188, 193 BGB). Bei dem am 27.03.2017 beim Landgericht eingegangenen Schreiben handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Berufungsschrift im Sinne des § 519 ZPO, da weder das Schreiben noch ein anderweitig beigefügtes zuzuordnendes Schriftstück von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet war (vgl. zu den Voraussetzungen: Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 519 Rn. 22 ff. mwN). Dem Kläger ist auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Denn die Nichteinhaltung der Berufungsfrist wurde von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers verschuldet. Sein Verschulden ist dem Kläger zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist bereits am 31.03.2017 über das Fehlen der Unterschrift unterrichtet worden und hat sich noch vor Ablauf der Berufungsfrist unter Hinweis auf die Rückkehr des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem Urlaub am 04.04.2017 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts gemeldet. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 31.03.2017 bis zum 09.04.2017 im Urlaub gewesen sein sollte, entlastet dies ihn nicht. Denn ein Rechtanwalt ist im Rahmen der ihm obliegenden einwandfreien Organisation seines Büros gehalten, für die Zeiten seiner Verhinderung, insbesondere wenn diese wie bei einem Urlaub absehbar sind, für eine ordnungsgemäße Vertretung Sorge zu tragen (vgl. BGH MDR 2014, 558 [für den Fall der krankheitsbedingten Verhinderung]). Daran fehlt es vorliegend. Angaben, die ihn insoweit entlasten könnten, hat er nicht gemacht, obwohl er vorab darauf hingewiesen worden ist, dass es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof einzulegen, und zwar durch Einreichen einer von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift.