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Urteil

12 O 251/16

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2017:0426.12O251.16.00
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Leitsätze

Zur Bewertung von Indizien einer Zahlungsunfähigkeit bei Energielieferungsverträgen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bewertung von Indizien einer Zahlungsunfähigkeit bei Energielieferungsverträgen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Parteien streiten um einen Rückzahlungsanspruch aufgrund Insolvenzanfechtung. Der Kläger wurde mit Beschluss vom 01.07.2013 im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G AG (im Folgenden: Schuldnerin) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss Anlage K 1). Die Beklagte ist eine Verteilnetzbetreiberin und stellte der Schuldnerin gegen Entgelt das Strom- und Gasnetz zur Verteilung an Endverbraucher zur Verfügung. Mit Datum vom 08.12.2008 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten einen Lieferantenrahmenvertrag zur Netznutzung zum Zwecke der Belieferung von Anschlussnutzern mit elektrischer Energie (Anlage K 80). Der Vertrag sieht eine monatliche Abrechnung vor, wobei die Forderung jeweils zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig wird. Für den Fall des Verzuges können Verzugszinsen berechnet und – bei wiederholter Mahnung – die Stellung einer Sicherheit durch Vorauszahlung des 2-fachen des monatlichen Entgelts verlangt werden (§ 16 Abs. 1 und 2 des Vertrages). Wird die Sicherheit nicht innerhalb von 10 Werktagen gestellt, ist der Netzbetreiber von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit. Am 29.11.2012 versandte die Beklagte der Schuldnerin seit Beginn der Geschäftsbeziehung eine erste Mahnung über 8.775,41 €, welche sich auf rückständige Forderungen im Zeitraum 31.08.2010 bis 01.01.2011 bezog. Für die Einzelheiten der Forderungen wird auf das Mahnschreiben nebst Anlagen Bezug genommen (Anlage K 81). Nachdem die Schuldnerin nicht zahlte, erfolgte 20.12.2012 eine zweite Mahnung verbunden mit der Forderung, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.618,00 € zu stellen und der Androhung, den Lieferantenrahmenvertrag außerordentlich zu kündigen sowie den Zugang zum Stromversorgungsnetz der T2 zu entziehen (Anlage B 01; Bl. 169 ff.). Noch vor Ablauf der Zahlungsfrist bis zum 07.01.2013 überwies die Schuldnerin den vollständigen Betrag der Mahnung als Einmalzahlung, erbrachte jedoch die geforderte Sicherheitsleistung nicht. Im Zeitraum 27.12.2012 bis zum 28.02.2013 erhielt die Beklagte von der Schuldnerin folgende Zahlungen bzw. Erstattungen: Buchungsdatum 27.10.2012: 3.068,62 € Buchungsdatum 28.12.2012: 6.585,95 € Buchungsdatum 30.01.2013: -173,47 € Buchungsdatum 28.02.2013: 2.582,69 € Gesamt: 12.063,79 € Wegen der Einzelheiten der Buchungen wird auf die Tabellen in der Klageschrift (Bl. 99) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.07.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Beklagten unter Anfechtungsgesichtspunkten außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 191.436,31 € unter Fristsetzung bis zum 24.09.2015. Hierauf leistete die Beklagte nicht. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe mit ihrem Angebot für Billigstrom ein kaum kostendeckendes Geschäftsmodell betrieben. Dem entsprechend habe sie sich spätestens seit Sommer 2011 in einer wirtschaftlichen Krise befunden. Der Schuldnerin habe nur ein kleiner Kundenmarkt zur Verfügung gestanden. Hierbei habe sie sich noch in einem Verdrängungswettbewerb mit der U2 GmbH befunden. Beide Unternehmen seien wirtschaftlich instabil gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass die U2 GmbH im Jahr 2011 Insolvenzantrag habe stellen müssen. Die Schuldnerin habe sich nur dadurch retten können, dass sie vertraglich vereinbarte Boni an die Kunden nicht ausbezahlt habe. Dies hätte die Kündigung zahlreicher Verträge zur Folge gehabt, was die Situation noch verschlechtert habe. Im Jahr 2011 sei ein Kundenrückgang von 38 % zu verzeichnen gewesen. Das Geschäft der Schuldnerin sei chronisch defizitär gewesen. Die Schuldnerin habe den Strom unterhalb der Gewinnschwelle an den Endkunden verkauft. Der rechnerische Verlust habe bei 0,0509 € je kWh gelegen. Spätestens seit dem 01.07.2011 sei die Schuldnerin deshalb objektiv zahlungsunfähig gewesen. Bereits Ende 2010 habe die W GmbH der Schuldnerin mit Stellung eines Insolvenzantrags gedroht. Die dortigen Rückstände hätten sich im Oktober 2010 auf 122.428,58 € bezogen. Am 14.06.2011 habe die U2 GmbH, welche das gleiche Geschäftsmodell wie die Schuldnerin betrieben habe, Insolvenzantrag stellen müssen. Seit Juni 2011 hätten sich außerdem die Zahlungsrückstände gegenüber öffentlichen und institutionellen Gläubigern gehäuft. Für das Hauptzollamt (im Folgenden: HZA) hätten sich die Rückstände wie folgt entwickelt: 25.06.2011: fällige Steuerschuld insgesamt 16.340.982,64 €; 28.06.2011: Stundungsantrag der Schuldnerin für 10.000.000,00 € (Anlage K 15), 07.07.2011: Ablehnung durch das HZA (Anlage K 16); 07.07.2011: Mahnung durch das HZA (Anlage K 17); 20.07.2011: Androhung des Widerrufs der Stromerlaubnis durch das Hauptzollamt und Verlangen einer Sicherheitsleistung (Anlage K 18); 05.09.2011: Mahnung über Teilbetrag i.H.v. 1.250.000,00 €, nachdem die Schuldnerin nur 1.500.000,00 € anstelle der geforderten 2.750.000,00 € bezahlt hatte (Anlage K 19); 12.09.2011: Restzahlung durch U GmbH (Anlage K 20); Aug.-Dez. 12: regelmäßige Mahnungen durch das HZA (Anlage K 23); 23.01.2013: erneute Androhung des Widerrufs der Versorgungserlaubnis (Anlage K 29); 14.01.-04.04.13: neun Vollstreckungsverfahren des HZA (Anlage K 30); 07.03.2013: Steuerrückstände insgesamt 1.787.540,39 €; Stundung durch HZA abgelehnt (Anlage K 31); 14.03.2013: Prüfbericht HZA: Liquiditätsengpässe und Gefährdung des Steueraufkommens nicht auszuschließen (Anlage K 33); 11.04.2013: Steuerrückstände insgesamt 3.467.478,49 € (Anlage K 34) 01.02.-04.03.16: vier Vollstreckungsversuche erfolglos. Daneben hätten auch gegenüber dem Finanzamt erhebliche Verbindlichkeiten bestanden: Ende März 2011: Zahlungsrückstände auf Umsatzsteuer 372.671,59 €; 21.04.2011: Einleitung Vollstreckungsmaßnahmen (Anlage K 37); 14.09.2011: Verbindlichkeiten aus Gewerbesteuer 31.387,70 €, am 30.11.2011 bereits 286.627,50 €; am 30.12.2011 für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag mit 230.859 € (Anlage K 38) bis 2012: ca. 4.000.000,00 € Steuerschulden; April 2012: Vollstreckung von 3.825.082,88 € (Anlage K 39) April 2013: Steuerverbindlichkeiten nahezu 12.000.000,00 € Insgesamt 35.774.413,78 € unbeglichen (Anlage K 44) Die Schuldnerin habe außerdem erhebliche Zahlungsrückstände bei existenziell wichtigen Gläubigern, insbesondere Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern, gehabt. Bereits ab dem Jahr 2011 sei es zu einer drastischen Verschlechterung des Zahlungsverhaltens gekommen. Ab Mitte 2011 hätten gegenüber allen Betreibern bundesweit dauerhafte Zahlungsrückstände bestanden, sodass diese Sicherheitsleistungen gegenüber der Schuldnerin gefordert hätten. Zahlreiche Betreiber hätten seit Sommer 2012 Mahnverfahren gegen die Schuldnerin angestrengt. Es sei auch vermehrt zu Zwangsvollstreckungen durch privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Gläubiger gekommen. Ende 2013 habe die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde schließlich ein Untersagungsverfahren nach § 5 Abs. 3 EnWG gegen die Schuldnerin eingeleitet, nachdem es bereits seit Mitte 2012 zahlreiche Beschwerden von Netzbetreibern gegen die Schuldnerin aufgrund offener Forderungen gegeben habe. Dem Erlass der Untersagungsverfügung sei nur der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuvor gekommen. Von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe die Beklagte spätestens seit der Zahlung am 27.12.2012 Kenntnis gehabt. Dies folge bereits daraus, dass im Jahr 2011 bekanntermaßen das Insolvenzverfahren gegen die U3 GmbH mit gleichem Geschäftsmodell eröffnet worden sei. Hierüber sei in der Presse umfassend berichtet worden. Überdies habe die Beklagte ihre Ausstände zum 29.11.2012 an die Bundesnetzagentur gemeldet (Anlage K 82) und dieser mit Schreiben vom 18.02.2013 auch mitgeteilt, dass die Schuldnerin zwar die Forderung, jedoch nicht die geforderte Sicherheitsleistung erfüllt habe. Damit sei spätestens seit dem 27.12.2013 für die Beklagte klar gewesen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest drohte. Der Kläger behauptet weiter, die Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen an die Beklagte in der Absicht gehandelt, andere Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergebe die Gesamtschau verschiedener Umstände. So habe die Schuldnerin vorrangig die Gläubiger befriedigt, die mit Stellung eines Insolvenzantrages oder dem Widerruf der Stromerlaubnis gedroht hatten. Dies impliziere die Benachteiligung der anderen Gläubiger. An die Netzbetreiber habe die Schuldnerin strategische Teilzahlungen geleistet, um die Geschäftsbeziehungen zu erhalten. Dennoch habe sie existenznotwendige Betriebskosten nicht bezahlt. So sei die EEG-Umlage seit dem Jahr 2011 verspätet und seit Sommer 2012 gar nicht mehr bezahlt worden. Eine Leistung sei nur dann erfolgt, wenn die Netzbetreiber mit einer Netzsperrung gedroht hätten. Dadurch habe ein ständiger Forderungsrückstand bei den Gläubigern bestanden. Auch von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Zumindest habe sie die drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt, sodass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes vermutet würde. Hierfür spreche bereits die Berichterstattung in der Presse. Außerdem habe die Schuldnerin seit 2010 wesentliche Verbindlichkeiten bei der Beklagten an mehr als einem Zahlungstermin hintereinander nicht erfüllt. Erst nach Androhung der Kündigung des Vertrages und Sperrung des Netzzugangs sei die Zahlung erfolgt. Selbst dann sei die geforderte Sicherheit nicht geleistet worden. Schließlich sei die Beklagte eine Kennerin der Branche und habe ein deutliches Bild von der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin gehabt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe 12.063,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Bundesbank seit 01.07.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten u der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 18.10.2016, Rechnungsnummer 783/2016, in Höhe von EUR 805,20 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin sei so zuverlässig gewesen, dass seit Entstehen der Geschäftsbeziehung im Jahr 2008 am 29.11.2012 erstmalig eine Mahnung erforderlich gewesen sei. Die Schuldnerin habe die Forderung auf die zweite Mahnung hin vollständig beglichen. Dem entsprechend habe kein Zweifel an der Solvenz der Schuldnerin bestanden. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liege bereits deshalb nicht vor, weil die Schuldnerin eine kongruente Gegenleistung erhalten habe. Der Netzzugang sei für die Fortführung des Unternehmens elementar gewesen. Darüber hinaus sei die Schuldnerin auch nicht zahlungsunfähig gewesen. Eine Liquiditätsbilanz liege nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen ließen nicht auf ein defizitäres Geschäft schließen. Die dargelegten Verluste seinen rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Forderungsrückstände könnten nur durch eine Gegenüberstellung der Forderungen und Einnahmen der Schuldnerin zu festen Stichtagen belegt werden. Soweit der Kläger offene Verbindlichkeiten behaupte, müssten deren zugrunde liegende Sachverhalte jeweils aufgeklärt werden. Dass die Schuldnerin nur bei Androhung der Sperrung durch die Netzbetreiber zahlte, sei nicht belegt. Überdies handele es sich hierbei nicht um existenznotwendige Betriebskosten, da jederzeit ein anderer Anbieter hätte beauftragt werden können. Jedenfalls habe die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit oder einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Dies zeige sich bereits daran, dass sie noch im Januar 2013 insgesamt 173,47 € an die Schuldnerin erstattetet habe. Die Beklagte habe auch keine Vollstreckungsversuche unternommen, zumal ihre Verbindlichkeiten nicht nennenswert angewachsen gewesen seien. Insoweit sei auch der Ausfall der Sicherheitsleistung kein Indiz gewesen. Die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung seien vorliegend gar nicht erfüllt gewesen, weil bei Forderung am 20.12.2012 noch keine „wiederholte Mahnung“ erfolgt sei. Die Presseerstattung habe sie nicht verfolgt. Diese sei auch nicht einheitlich gewesen und habe teilweise auch positives über die Vermögenslage der Schuldnerin berichtet. So habe die Schuldnerin etwa drei einstweilige Verfügungen gegen die negative Berichterstattung durch das Handelsblatt erwirkt, über die die Beklagte durch ihren Verband mit E-Mail vom 09.01.2013 unterrichtet und auf die positiven Ertragszahlen der Schuldnerin hingewiesen worden sei. Die Verbindlichkeiten der Beklagten habe die Schuldnerin nach gelegentlichen Zahlungsrückständen stets beglichen und danach wieder regelmäßig gezahlt. Von dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber institutionellen Gläubigern habe die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Überdies könnten Zahlungsverzögerungen verschiedene Gründe haben und seien teilweise auch auf eine IT-Umstellung zurückzuführen. Die Beklagte ist der Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch sei überhöht. Die Klage habe bereits Ende 2015 vorgelegen. Die Geltendmachung kurz vor Ende der Verjährung sei eine bewusste Verzögerung, die nur zur Erhöhung der Zinsansprüche erfolgt sei. Daher sei der Zinsanspruch gemäß § 242 BGB zu beschränken. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach Insolvenzanfechtung weder aufgrund Vorsatzanfechtung nach §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO noch nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu. a) Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Ob die Schuldnerin vorliegend bei den Zahlungen an die Beklagte (drohend) zahlungsunfähig war, andere Gläubiger benachteiligte und dies auch in ihren Vorsatz aufgenommen hatte, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls kann eine Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin oder deren (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden. aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet und führt, was den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin betrifft, zu einer Beweislastumkehr zulasten der Beklagten, wenn der andere Teil (hier die Beklage) wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (jüngst BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15 – juris Rn. 12; Urteil vom 08.09.2016 – IX ZR 151/14 – juris Rn. 12, 14; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2014 – I-27 U 58/14 – juris Rn. 21). Maßgeblich für die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist damit die Gesamtschau aller Umstände, die ihm ein eindeutiges Urteil über die wirtschaftliche Lage des Schuldners ermöglichen. Ergeben die Gesamtumstände zwingend die Zahlungseinstellung des Schuldners, darf sich der Gläubiger dem nicht verschließen (BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01 – juris Rn. 29). Legen die Tatsachen bei einer Gesamtbetrachtung diesen Schluss jedoch nicht zwingend nahe, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 70/08 – juris Rn. 9 m.w.N.). Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. Dies ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, mithin ein Verhalten des Schuldners nach außen hervortritt, das typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Ob das der Fall ist, kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 24.03.2016 – IX ZR 262/13 – juris RN. 7); Urteil vom 12.02.2015 – IX ZR 180/12 – juris Rn. 18). Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (BGH, Urteil vom 08.01.2015 – IX ZR 203/12 – juris Rn. 15 m.w.N.). bb) Ausgehend von den genannten Grundsätzen ist die Kammer bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht davon überzeugt, dass der Beklagten die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder solche Umstände bekannt waren, aus denen bei zutreffender Bewertung diese zweifelsfrei folgte. Die Beklagte wusste, dass die Schuldnerin seit Mitte 2010 bei ihr mit Teilzahlungen im Rückstand war. Am 29.11.2012 versandte sie daher eine Mahnung über 8.775,41 €, mit der alle rückständigen Posten geltend gemacht wurden. Nachdem die Schuldnerin darauf nicht leistete, übersandte die Beklagte etwa vier Wochen später unter dem 20.12.2012 eine zweite Mahnung, mit der sie der Schuldnerin für die Forderung und eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.618,00 € eine Zahlungsfrist bis zum 07.01.2013 setzte. Gleichzeitig drohte sie der Schuldnerin die außerordentliche Kündigung des Vertrages und Sperrung des Netzzugangs an. Darauf bezahlte die Schuldnerin – wie die Beklagte wusste – die Forderung, blieb jedoch die Sicherheitsleistung schuldig. Die schleppende Zahlung der Forderung nach Androhen einer Netzsperrung ist zwar grundsätzlich ein Beweisanzeichen, das nach den dargelegten Grundsätzen Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2016 – IX ZR 174/15 – juris Rn. 23 und 26 m.w.N.). Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der im Vorfeld beanstandungsfrei laufenden Geschäftsbeziehung, der Höhe der Forderung und der Größe des Unternehmens der Schuldnerin, war der Rückschluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit für die Beklagte jedoch keinesfalls zwingend. Im Einzelnen: (1) Die Beklagte stand unstreitig bereits seit dem Jahr 2008 mit der Schuldnerin in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung. Bis Ende November 2012 verlief diese beanstandungsfrei, sodass es allenfalls zu Verzögerungen bei der Zahlung geringfügiger Teilbeträge kam, auf die die Beklagte nicht einmal durch Versenden einer Mahnung reagierte. Die Mahnungen am 29.11.2012 und am 20.12.2012 waren erste Maßnahmen, die die Beklagte zur Durchsetzung ihrer Forderungen ergriff. Darauf zahlte die Schuldnerin noch vor Ablauf der Zahlungsfrist am 07.01.2013 die gesamte Forderung als Einmalzahlung. Dieses Zahlungsverhalten legt zur Überzeugung der Kammer nicht den zwingenden Schluss drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nahe. Zum einen handelte es sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens der Schuldnerin – mit insgesamt 8.775,41 € und einen relativ geringen Zahlungsrückstand. Zum anderen lagen die von der Beklagten gesetzten Zahlungsfristen nur wenige Wochen auseinander. Bereits auf die zweite Mahnung hat die Schuldnerin die Forderung vollständig bezahlt, sodass sämtliche Forderungen der Schuldnerin ausgeglichen waren. Weitergehende Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung waren nicht erforderlich und wurden von der Beklagten dem entsprechend auch nicht ergriffen. Aus Sicht der Beklagten konnte der einmalige und kurzfristige Zahlungsverzug mit einer einzelnen und relativ geringen Forderung verschiedene Gründe, wie etwa auch organisatorische Schwierigkeiten oder ein bloßes Versehen, haben. Auf eine Zahlungsunfähigkeit musste dies jedenfalls nicht zwingend hinweisen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 149/14 – juris Rn. 10). (2) Auch der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderung erst nach der Androhung einer Netzsperrung durch die Beklagte beglich, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann die Zahlung auf Androhung einer Liefersperre – wie dargestellt – Indiz für eine Zahlungseinstellung sein (so auch schon BGH, Urteil vom 08.10.2009 – IX ZR 173/07 – juris Rn. 14). Vorliegend reagierte die Schuldnerin jedoch bereits auf die erste Androhung einer Netzsperrung innerhalb weniger Tage und beglich die Forderung als Einmalzahlung und ohne Abschläge. Danach waren unstreitig alle Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin erledigt. Vergleichbare Situationen sind in der Vergangenheit bei der Schuldnerin nicht aufgetreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich um die erste Androhung einer Netzsperrung durch die Beklagte gegenüber der Schuldnerin handelte. Ein zwingender Rückschluss auf unüberwindbare Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin lässt sich auch daraus nicht ableiten. (3) Gleiches gilt für den Umstand, dass die Schuldnerin auf die zweite Mahnung und Androhung der Netzsperrung zwar die Forderung, nicht jedoch die geforderte Sicherheitsleitung bezahlte. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es sich bei der Forderung einer Sicherheitsleistung grundsätzlich um ein wirksames Druckmittel in der Energiebranche handelt, da diese nach § 16 Abs. 2 3. Spiegelstrich des Lieferantenrahmenvertrages auch Anlass für andere Netzbetreiber sein kann, ihrerseits Sicherheiten von dem Schuldner zu fordern. Auch zeigt bereits das Einfordern, dass sich die Beklagten Gedanken über die Liquidität der Schuldnerin machte. Diese Gedanken können jedoch nicht mit den Umständen gleichgesetzt werden, die zwingend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten (so auch LG Kassel, Urteil vom 08.04.2015 – 4 O 1412/14 – juris Rn. 67). Für den Netzbetreiber stellt das Fordern einer Sicherheitsleistung gerade ein vertraglich abgesichertes Recht zur Durchsetzung einer Forderung dar. Müsste er damit zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen, wären stets auch die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes eröffnet und das Instrument würde in einer Vielzahl der Fälle ins Leere laufen. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung hier auch gar nicht vorlagen. Nach § 16 Abs. 1 1. Spiegelstrich es Lieferantenrahmenvertrages kann eine Sicherheit aufgrund Zahlungsverzuges nur bei „wiederholter Mahnung“ verlangt werden. Vorliegend hat die Beklagte die Sicherheit bereits nach der ersten Mahnung gefordert. Eine zwangsweise Durchsetzung der Sicherheitsleistung wäre somit gar nicht möglich gewesen. Auch dies konnte für die Beklagte ein Grund dafür gewesen sein, dass die Schuldnerin die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbrachte und musste kein zwingendes Indiz für die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin sein. Schließlich hat die Beklagte die Sicherheit bei der Schuldnerin unstreitig auch zu keinem Zeitpunkt angemahnt. Dies spricht dafür, dass die Angelegenheit für die Beklagte mit vollständiger Zahlung der Forderung erledigt war. (4) Die vom Kläger weiter angeführte Parallele mit der U2 GmbH, welche bereits im Jahr 2011 Insolvenz anmeldete, greift nicht durch. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Schicksal des Konkurrenzunternehmens in der Presse oder aufgrund ihrer Branchenkenntnisse verfolgte, musste dies nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen lassen. Zum Zeitpunkt der Insolvenz der U2 hatte die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten unstreitig erfüllt. Die Beklagte hatte keinen Anlass, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gleichzusetzen und aufgrund dessen die vertraglichen Beziehungen mit der Schuldnerin in Frage zu stellen oder - als notwendige Konsequenz - sogar zu beenden. (5) Schließlich kann auch der Hinweis auf die Branchenkenntnis der Beklagten oder die Presseberichterstattung eine zwingende Kenntnis der Beklagten nicht begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Einzelnen Kenntnis über die Liquiditätsgesamtmenge der Schuldnerin oder deren Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern hatte. Die Berichterstattung in der Presse war bereits nach den von den Parteien vorgelegten Unterlagen so unterschiedlich, dass sich die Beklagte daraus kein eindeutiges Bild machen konnte. Gerade im Januar 2013, mithin vor der letzten angefochtenen Zahlung im Februar 2013, teilte der Verband kommunaler Unternehmen e.V. der Beklagten mit, dass das Handelsblatt die negative Berichterstattung über die Schuldnerin unterlassen müsse und die Schuldnerin selbst auf absolut positive Unternehmenszahlen hingewiesen habe (Anlage B 05; BL. 179). cc) Nach alledem sind die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht festzustellen. Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder solchen Umständen hatte, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Zur Frage der Kenntnis der Beklagten haben beide Parteien bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 umfassend schriftsätzlich vorgetragen. Bereits die Klageschrift enthält hierzu im ersten Teil unter C. eine eigene Überschrift. Auf die Erwiderung der Beklagten, welche auf sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Aspekte hingewiesen hat und welche dem Kläger bereits am 07.02.2017 zugestellt wurde, hat der Kläger nichts weiter vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, dem Kläger die beantragte Schriftsatzfrist zu den Hinweisen des Gerichts bezüglich der Kenntnis der Beklagten, welche keine neuen Aspekte enthielten, zu gewähren. b) Mangels Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist auch ein Anspruch nach §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 S. 1 InsO nicht gegeben. 2. Da dem Kläger kein Anspruch auf die Hauptleistung zusteht, scheidet auch ein Anspruch Zinsen und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.