Urteil
11 O 3/13 (Baul)
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2016:0407.11O3.13BAUL.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 56.733,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen.
2. Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 56.733,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen. 2. Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für den Unterhaltungsaufwand für eine Brücke. Der Antragsteller ist Landwirt. Seine landwirtschaftliche Hofstelle lag ursprünglich unmittelbar an der L (alt) zwischen den Ortsteilen P und E der Stadt X. Im Zuge des auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 06.01.1984 erfolgten Aus- und Neubaus wurde der Trassenverlauf der L im Bereich der Hofstelle verlegt. Im Rahmen einer der Planfeststellung nachfolgenden Unternehmensflurbereinigung nach §§ 1, 87 FlurbG brachte der Antragsteller für den Straßenbau benötigte landwirtschaftliche Flächen auf und erhielt dafür u.a. andere Flächen zur Abfindung. Dabei wurde ihm auch ein ca. 100 m langer Teil der Wegefläche (G1 15, Flurstücke a und b) zu Eigentum übertragen, auf der die alte Trasse östlich seiner Hofstelle über den Bach nach E führte. Im Verlauf dieses Verfahrens ermittelte die Straßenbaubehörde auf Bitten der Flurbereinigungsbehörde einen Ablösebetrag für die Unterhaltung des Brückenbauwerks i.H.v. 6.500 DM und des Wirtschaftswegs i.H.v 10.300 DM. Zusammen mit einer hier nicht relevanten Umwegeentschädigung in Höhe von 4.800 DM wurde dem Antragsteller am 19.09.1995 ein Betrag von 21.600 DM überwiesen. Der Abfindungsnachweis des am 10.07.1998 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans weist eine Geldentschädigung in gleicher Höhe aus mit der Begründung „Geldentschädigung für Unterhaltungsablösung, Brücke, Wege § 88 Nr. 5 FlurbG“. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan nahm der Antragsteller seine Einwände gegen die Zuteilung der X2 und b zurück, nachdem er von der Widerspruchsbehörde wegen der Höhe der festgesetzten Unterhaltungsablösung mehrfach auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach § 88 Nr. 7 FlurbG hingewiesen worden war. Unter dem 10.03.2000 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans zum 01.04.2000 an. In der Folge legte der Antragsteller ein Gutachten der Dipl.-Ing. T vom 02.12.2002 vor, das den Unterhaltungsaufwand für die Brücke mit 47.614 DM (= 24.344,65 €) bezifferte. Mit Beschluss vom 10.08.2004 stellte die Bezirksregierung als Enteignungsbehörde das vom Antragsteller beantragte Entschädigungsfestsetzungsverfahren ein und führt u.a. aus, dass über etwaige Ansprüche aus der Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren nicht im Rahmen dieses Entschädigungsfestsetzungsverfahrens entschieden werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2005 wies die Obere Flurbereinigungsbehörde den Widerspruch des Antragstellers gegen die Schlussfeststellung der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 149 FlurbG vom 10.07.2002 mit der Begründung zurück, die noch ausstehende abschließende Regelung zur Entschädigung der Unterhaltungslast stehe der Schlussfeststellung im Flurbereinigungsverfahren nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um einen im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch handele. In der Folge verhandelten die Beteiligten weiter über eine einvernehmliche Ablöseregelung. Unter dem 21.12.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller schließlich mit, dass er keinen Anlass mehr sehe für weitergehende Entschädigungen, weil das Flurbereinigungsverfahren und alle damit zusammen hängenden Rechtsverfahren abgeschlossen seien. Die vorangegangenen Verhandlungen seien in Unkenntnis dieses Zusammenhangs geführt worden. Am 15.12.2011 hat der Antragsteller Klage erhoben beim Verwaltungsgericht, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.08.2013 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Kammer hat wegen der Höhe der kapitalisierten Erhaltungskosten für das Brückenbauwerk Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. T2 vom 02.02.2015 in der Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 14.09.2015 Bezug genommen. Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung führt der Antragsteller aus: Die bislang gezahlte Entschädigung sei bei Weitem nicht ausreichend, um den mit der Unterhaltungslast für die Brücke entstandenen Nachteil auszugleichen. Die gutachterliche Berechnung der kapitalisierten Erhaltungskosten greife insofern zu kurz, als sie mit einem unrealistischen Zinssatz von 4 % arbeite. In dem von ihm vorgelegten Gutachten der Dipl.-Ing. S aus dem Jahr 2002 würden deutlich geringere Zinssätze angegeben. Jedenfalls sei den vom Sachverständigen ermittelten Ablösebeträgen aber die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Sofern der Berechnung des Ablösebetrags im Jahr 2000 ein Zinssatz von 4 % zu Grunde zu legen sei, müsse dieser Zinssatz auch im Hinblick auf den Verzugsschaden angewendet werden, der ihm durch das Zurückbehalten des rechtmäßigen Ablösebetrags seit Fertigstellung des ersten Bauabschnitts der L (neu) am 29.05.1993 entstanden sei. Danach beliefen sich die kapitalisierten Erhaltungskosten einschließlich Verzugszinsen und Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf einen Gesamtbetrag von 116.574,21 €. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner verurteilen, an den Antragsteller 116.574,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2015 zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Er meint, der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Die förmlichen Verfahren seien rechtskräftig und vorbehaltlos abgeschlossen worden. Die Flurbereinigungsbehörde habe in der bestandskräftigen Schlussfeststellung erklärt, dass dem Antragsteller keine Ansprüche mehr zustünden, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Zu diesen gehörten auch Ansprüche nach § 88 Nr. 5 FlurbG, die von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzen seien. Die Flurbereinigungsbehörde habe dem Antragsteller keine Entschädigung nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG zugebilligt, sondern lediglich Ausgleichsbeträge im Sinne des 2. Abschnitts des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere nach §§ 44 Abs. 3, 51 und 52 FlurbG. Deshalb sei vorliegend auch das EEG NRW nicht einschlägig. Die negative Grundentscheidung der Flurbereinigungsbehörde in Bezug auf solche Entschädigungsansprüche, die nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG festzusetzen sind, hätte der Antragsteller mit Widerspruch angreifen müssen. Lediglich ein Streit um die Höhe einer nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG festgesetzten Entschädigung sei vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Im Übrigen sei dem Antragsteller durch die Übernahme der Wegefläche kein Nachteil i.S.v. § 88 Nr. 5 FlurbG entstanden. Diese sei keine notwendige Folgemaßnahme einer Planfeststellung gewesen, sondern eine freiwillige Maßnahme im überwiegenden Interesse des Antragstellers, für die auch keine Entschädigungsregelung getroffen worden sei. Da er keinen Anspruch auf Übernahme gehabt habe und zudem - angesichts anderweitiger Anschlüsse seiner Grundstücke an das öffentliche Wegenetz - auch nicht auf sie angewiesen sei, könne er keine Folgekosten geltend machen. Vielmehr habe der Antragsteller sogar einen erheblichen Vorteil durch die Übernahme auf Grund der Verkürzung seiner Fahrwege. Der vom Antragsteller geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei aber auch deshalb bestandskräftig erledigt, weil die Bezirksregierung das auf Antrag des Antragstellers eingeleitete Entschädigungsfestsetzungsverfahren mit Beschluss vom 10.08.2004 eingestellt habe. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Enteignungsentschädigung hätte die Enteignungsbehörde über den behaupteten Anspruch entscheiden müssen. Da der Antragsteller gegen den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Einstellungsbeschluss nicht vorgegangen sei, sei Bestandskraft eingetreten. Schließlich sei ein etwaiger Entschädigungsanspruch verjährt. Zur Höhe eines etwaigen Entschädigungsanspruchs führt der Antragsgegner aus: Das Gutachten des Dipl.Ing T3 weise insofern einen gravierenden Mangel auf, als es - abweichend von der Beweisfrage - einen Brückenneubau unterstelle. Weiterhin sei ein etwaiger Entschädigungsanspruch auf den Zeitpunkt seines Entstehens zu berechnen, hier auf den Zeitpunkt des Eigentums- bzw. Besitzübergangs, nicht auf das Jahr 2016. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht sei der Antragsteller gehalten, zur Abwendung der Unterhaltungs- und Erneuerungskosten die Brücke für ca. 20.000 € abreißen zu lassen. Entscheidungsgründe: I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht verfristet. Wegen der Höhe der hier im Streit stehenden Geldentschädigung nach § 88 Nr. 5 FlurbG steht gemäß § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen, hier also nach § 42 StrWG NRW i.V.m. dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NRW). Vgl. Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz 9. Auflage 2013, § 88 Rn. 39 m.w.N. Zwar verweist § 50 Abs. 1 Satz 2 EEG NRW u.a. bezüglich Entscheidungen über Entschädigungen auch auf die in § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordnete Antragsfrist von einem Monat ab Zustellung des Verwaltungsaktes, hier also des Flurbereinigungsplans. Gemäß § 50 Abs. 2 EEG NRW kann allerdings der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn der Verwaltungsakt nicht nur Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 enthält, binnen eines Monats nach Zustellung einer Mitteilung der Enteignungsbehörde über die Unanfechtbarkeit der übrigen Teile der Entscheidung gestellt werden. Diese Konstellation liegt hier vor. Denn der Flurbereinigungsplan regelt über die Festsetzung von Entschädigungen, Ausgleichszahlungen, Härteausgleich und Aufwendungserstattungen hinaus auch das Aufbringen und die Zuteilung von Flächen. Eine solche Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde über die Unanfechtbarkeit letztgenannter Planinhalte ist hier nicht erfolgt, so dass die Antragsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Das Antragsrecht ist auch nicht verwirkt. Die Antragstellung erfolgte zwar mehr als 13 Jahre nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans. Sie verstößt gleichwohl nicht zu Lasten des Antragsgegners gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil der Antragsteller in dieser Zeit kontinuierlich mit dem Antragsgegner über eine weitere Entschädigung verhandelt und damit stets zu erkennen gegeben hat, dass er die festgesetzte Entschädigungshöhe nicht akzeptiert. Der Antragsgegner musste demnach stets mit der Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung rechnen. II. Der Antrag ist teilweise begründet. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 88 Nr. 5 FlurbG. Danach hat der Träger des Unternehmens Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten. Der Begriff „Nachteil“ umfasst dabei alle ausgleichspflichtigen Beeinträchtigungen durch das Unternehmen, die nicht schon in der Unternehmensplanfeststellung selbst oder nach § 88 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 Satz 4 FlurbG entschädigt werden. Vgl. Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz 9. Auflage 2013, § 88 Rn. 31 m.w.N. Der Antragsteller macht zu Recht geltend, dass er durch die Übertragung des alten Trassenstücks zu privatem Eigentum insoweit ausgleichspflichtig beeinträchtigt wird, als ihn damit die Unterhaltungslast für die Brücke über den Bach trifft. Es handelt sich dabei um einen „durch das Unternehmen“, also den Straßenneubau, entstandenen Nachteil, der weder auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses noch nach § 88 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 Satz 4 FlurbG entschädigt worden ist. Vielmehr hat die Flurbereinigungsbehörde im Abfindungsnachweis des Flurbereinigungsbeschlusses eine „Geldentschädigung für Unterhaltungsablöse, Brücke, Wege“ nach § 88 Nr. 5 FlurbG in Höhe von 21.600 DM festgesetzt, von der ausweislich der im Auftrag der Flurbereinigungsbehörde erstellten Berechnung des Antragsgegners vom 22.06.1995 ein Teilbetrag von 6.500 DM auf den Aufwand für die Unterhaltung der Brücke entfiel. Der Geltendmachung eines höheren Entschädigungsanspruchs nach § 88 Nr. 5 FlurbG steht die Bestandskraft des Flurbereinigungsplans, die spätestens mit der Übernahme des Nachtrags 2 auf Grundlage des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 eingetreten ist, nicht entgegen. Gemäß § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG steht wegen der Höhe der Geldentschädigungen nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Hieraus folgt, dass das Begehren einer höheren Geldentschädigung nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan sein kann. Mithin umfasst die Bestandskraft des Flurbereinigungsplans nicht auch die Höhe der dort festgesetzten Unterhaltungsablöse. Vgl.BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, NJW 1994,3156. Der Entschädigungsanspruch ist nicht mit Eintritt der Bestandskraft der Schlussfeststellung untergegangen. Gemäß § 149 FlurbG erklärt die Flurbereinigungsbehörde mit der Schlussfeststellung, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplans bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Ansprüche auf Geldentschädigungen, deren Festsetzung - wie bei dem hier im Streit stehenden Nachteilsausgleich nach § 88 Nr. 5 FlurbG - gemäß § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG den Flurbereinigungsbehörden obliegt und die - was die Höhe festgesetzter Entschädigungen angeht - gemäß § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind, gehören aber nicht zu den Ansprüchen, die im Flurbereinigungsverfahren zu bewirken sind. Der Streit über deren Höhe richtet sich nicht gegen die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans berufene Teilnehmergemeinschaft, sondern gegen den Unternehmensträger unter Anwendung des für das Unternehmen geltenden Gesetzes. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 16.07.1981 - Nr. 13 A 80 A.2314 -, AgrarR 1982, 52; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 88 Rn. 47. Dem Entschädigungsanspruch aus § 88 Nr. 5 FlurbG steht auch die Einstellung des Enteignungsentschädigungsverfahrens im Jahr 2004 nicht entgegen. Wie die Bezirksregierung als Enteignungsbehörde in ihrem Beschluss vom 10.08.2004 zutreffend ausgeführt hat, kann im Enteignungsentschädigungsverfahren über etwaige Ansprüche aus der Zuteilung im Flurbereinigungsverfahrens nicht entschieden werden. Da nach § 88 Nr. 7 FlurbG für Streitigkeiten über die Höhe einer von der Flurbereinigungsbehörde nach § 88 Nr. 5, Nr. 6 Satz 2 FlurbG getroffenen Entschädigungsfestsetzung der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist, bleibt für ein vorgeschaltetes behördliches Enteignungsentschädigungsverfahren kein Raum. Der Entschädigungsanspruch ist schließlich nicht verjährt. Der Anspruch auf Behebung des mit der Zuweisung der Wegeparzellen einhergehenden Nachteils aus § 88 Nr. 5 FlurbG ist mit Wirksamwerden der vorläufigen Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde zum 01.04.2000 entstanden. Zwar war in diesem Zeitpunkt die Zuteilung der Flächen an den Antragsteller wegen des anhängigen Widerspruchs noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Da aber nachträgliche Änderungen der Zuteilung gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt zurückwirken, ist dieser Zeitpunkt, zu dem sich die Eigentumsverhältnisse außerhalb des Grundbuchs gemäß der Zuteilung ändern, vgl. Seehusen/Schwede, a.a.O., § 61 Rn. 3, für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs maßgeblich. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gelten für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden und noch nicht verjährt sind, die Verjährungsvorschriften in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach Absatz 6 wird, soweit nach dem neuen Recht eine kürzere Verjährungsfrist gilt, diese ab dem 01.01.2002 berechnet. Für den in Rede stehenden Anspruch auf Nachteilsausgleich, der der Sache nach ein Enteignungsentschädigungsanspruch ist, vgl. Jacobs in: Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 7.Auflage 2014, Rn. 747, greift mangels spezieller Regelungen die regelmäßige Verjährungsfrist, die auf Grundlage der alten Rechtslage noch 30 Jahre betrug, gemäß der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des § 195 BGB aber auf drei Jahre verkürzt wurde. Vgl. Gelzer/Busse/Fischer, Entschädigung, 3. Auflage 2010, Rn. 703; Pasternak in: Aust/Jacobs/Pasternak, a.a.O. Rn. 52, 205, 231 Danach wäre Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Allerdings waren die Beteiligten ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 13.01.2003 spätestens zu diesem Zeitpunkt in Verhandlungen über weitergehende Entschädigungsleistungen eingetreten, so dass der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB gehemmt wurde. Diese Hemmung wurde erst durch das Schreiben des Antragsgegners vom 21.12.2010 beendet, in dem dieser in Abkehr von seiner bis dahin bestehenden Verhandlungsbereitschaft jede weitere Ausgleichsleistung aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mithin war im Zeitpunkt der wirksamen Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Minden am 15.12.2011 die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Dass der Antragsteller zunächst einen unzulässigen Rechtsweg beschritten hat, steht der Ablaufhemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen, da die Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 17b Abs. 1 GVG nach der Verweisung bestehen bleibt. Vgl. Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB (2014), § 204 Rn. 27 (zit. nach juris). Die Höhe des weitergehenden Entschädigungsanspruchs aus § 88 Nr. 5 FlurbG beläuft sich auf 56.773,56 €. Die Bemessung des auszugleichenden Nachteils beruht auf dem von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. T3 vom 02.02.2015 in der Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 14.09.2015. Danach beläuft sich der Netto-Betrag der kapitalisierten Erhaltungskosten der Brücke bezogen auf das Jahr 2000 auf 37.769,98 € für den Überbau und 14.037,74 € für den Unterbau, insgesamt also 51.807,72 €. Da der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Mehrwertsteuer von 16 % aufzuschlagen, so dass sich ein Brutto-Entschädigungsbetrag von 60.096,96 € errechnet, von dem die im Jahr 1995 vom Antragsgegner bereits geleistete Entschädigung in Höhe von 6.500 DM (= 3.323,40 €) in Abzug zu bringen ist. Die Einwände des Antragsgegners gegen die Ermittlung der kapitalisierten Erhaltungskosten der Brücke greifen nicht durch. Der aufgezeigte Rechenfehler im Ausgangsgutachten wurde im Ergänzungsgutachten behoben, welches für die Ermittlung des kapitalisierten Erhaltungsaufwands nunmehr auch zutreffend auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung im Jahr 2000 abstellt. Der Gutachter ist entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht von der ihm gestellten Beweisfrage abgewichen. Nach dem Beweisbeschluss vom 29.09.2014 sollte er die aus Unterhaltungs- und Erneuerungskosten bestehenden kapitalisierten Erhaltungskosten für das Brückenbauwerk ermitteln, also auch einen Neubau nach Ablauf der Nutzungsdauer einbeziehen. Der Antragsteller kann auch nicht unter Verweis auf seine Schadensminderungspflicht darauf verwiesen werden, zur Vermeidung des Erhaltungsaufwands die Brücke abreißen zu lassen. Die Zuteilung der Wegefläche nebst Brücke zu Eigentum des Antragstellers ist Gegenstand eines umfassenden Interessenausgleichs im Rahmen der Flurbereinigung, der eine private wegemäßige Erschließung der neu zugeteilten Ackerflächen östlich des Baches nebst Entschädigung des damit verbundenen Erhaltungsaufwands für Weg und Brücke umfasste. Da der Antragsgegner diese Regelung im Flurbereinigungsplan nicht angefochten hat, kann er den Abriss der Brücke im Wege der Schadensminderung nicht verlangen. Die Bemessung des Nachteils i.S.v. § 88 Nr. 5 FlurbG hat daher die Fortexistenz eines Brückenbauwerks zu unterstellen. Der Einwand des Antragstellers, der bei der Kapitalisierung des Erhaltungsaufwands angewandte Zinssatz von 4 % sei realitätsfern, greift ebenfalls nicht durch. Der Sachverständige stützt sich bei der Ermittlung auf die Regelwerke der Ablösebeträge-BerechnungsVO vom 01.07.2010 und der Ablösungsrichtlinien 1980 betreffend die Erhaltungskosten für Brücken und sonstige Ingenieurbauwerken, die beide einen Zinssatz von 4 % p.a. veranschlagen. Der Antragsteller hat nichts Greifbares vorgetragen, das dem Rückgriff auf diese Richtlinien entgegen stehen könnte. Insbesondere spricht das derzeitig geringe Zinsniveau nicht dagegen, einer aus dem Blickwinkel des Jahres 2000 anzustellenden Prognose künftiger Erhaltungskosten, die einen Zeitraum von Jahrzehnten umfasst, einen solchen Zinssatz zu Grund zu legen. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 29.10.2015 eine Verzinsung der Entschädigungsforderung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend macht, fehlt es an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen in analoger Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich bei der Forderung um eine Entgeltforderung handelt, d.h. um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Denn (nur) insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zu bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen. In allen anderen Fällen können Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage gefordert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29/11 -,bei juris (Rn. 46) Gleiches gilt auch für die Geltendmachung von „Schadenzinsen“ nach § 288 Abs. 4 BGB, vgl. (noch zu § 288 Abs. 2 BGB a.F.): BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 5 C 5/00 -, NVwZ 2002, 340 und bei juris (Rn.9); Pasternak in: Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentschädigung, 7. Auflage 2014, Rn. 896. Der Entschädigungsanspruch aus § 88 Nr. 5 FlurbG begründet als gesetzlicher Anspruch keine Entgeltforderung im o.g. Sinne. Die mithin erforderliche spezielle gesetzliche Grundlage für Verzugszinsen auf einen Entschädigungsanspruch nach § 88 Nr. 5 sieht das Flurbereinigungsgesetz nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 221 Abs. 1 i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.