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Beschluss

1 O 262/15

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2015:1009.1O262.15.00
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Leitsätze

Vermeintliche Besitzschutzansprüche des Altpächters einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gegenüber dem Neupächter unterfallen dem Anwendungsbereich von § 1 Nr. 1 a LwVfG

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 8. Oktober 2015 auf 10.000,-- EUR und ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vermeintliche Besitzschutzansprüche des Altpächters einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gegenüber dem Neupächter unterfallen dem Anwendungsbereich von § 1 Nr. 1 a LwVfG Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 8. Oktober 2015 auf 10.000,-- EUR und ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 2.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller hat den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung wegen vermeintlich drohender Besitzstörungen auf verschiedenen landwirtschaftlich genutzten und in der Antragsschrift näher bezeichneten Flurstücken der Gemarkung in L in Anspruch genommen. Der Antragsteller war über viele Jahre hinweg Pächter der Flurstücke; zuletzt wurde das Pachtverhältnis aber durch den Verpächter im Wege der Kündigung – mit Wirkung zum 30. September 2015 – beendet. Im Nachgang dieses Ereignisses kam es zum Streit zwischen dem Antragsteller und dem Verpächter bezüglich der sich aus der Kündigung ergebenden Rechtsfolgen. Seit dem 1.Oktober 2015 sind die Flächen an den Antragsgegner verpachtet, der nunmehr seinerseits eine landwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt. Mit Schreiben vom 19. August 2015 kündigte der Antragsgegner eine Inbesitznahme der Flurstücke gegenüber dem Antragsteller an. Der Antragsteller begehrte daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 28. September 2015 die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Nachdem eine Reaktion ausblieb, hat der Antragsteller bei der Kammer ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren anhängig gemacht. Er hat insoweit angekündigt, zu beantragen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die Grundbesitzungen Gemarkung V, Flur X, Flurstück 1, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 2, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 3, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 4, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 5, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 6, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 7, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 8, Gemarkung V, Flur X, Flurstück 9 ohne Zustimmung des Antragstellers zu betreten, zu befahren oder den Besitz sonst zu stören, insbesondere durch die Durchführung von Feldarbeiten. Der Antragsgegner seinerseits hat den Antrag, den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, angekündigt. Zuletzt haben die Parteien den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2015 für erledigt erklärt und eine Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Rechtsstreits beantragt. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung geht zu Lasten des Antragstellers aus, denn der bei der Kammer anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bereits unzulässig. Eine Zuständigkeit des Landgerichts war nicht eröffnet, da die vorliegende Verfahrenskonstellation einen Prozessgegenstand betrifft, für den nach §§ 1, 2 LwVfG ausschließlich das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen wäre. Die Anwendbarkeit des LwVfG ergibt sich dabei konkret aus § 1 Nr. 1a LwVfG. Die Vorschrift, die Verfahren „auf Grund der Vorschriften über den Landpachtvertrag im übrigen“ betrifft, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH WM 1997, 1871) und erfasst nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, auch Ansprüche aus Besitzschutz (BGH, Urteil vom 23. November 2007, LwZR 5/07). Um derartige Ansprüche, namentlich aus §§ 861, 862 BGB, geht es auch in dem vorliegenden Verfahren. Für die genannte Auffassung spricht nach Überzeugung der Kammer die in derartigen Fällen gegebene größere Sachnähe des Landwirtschaftsgerichts. Der Gegenansicht, der zufolge eine Anwendung von § 1 Nr. 1a LwVfG ausscheiden soll, wenn der geltend gemachte Anspruch lediglich auf allgemeine Vorschriften gestützt wird (OLG Karlsruhe RdL 1991, 76f. sowie Barnstedt/Steffen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 5. Aufl. 1993, § 1 RN 79g), vermag die Kammer aus diesem Grund nicht zu folgen. Gerade in den Fällen des Besitzschutzes nach §§ 861, 862 BGB ergäbe sich, folgte man dieser Auffassung, zudem die folgende Konsequenz: Aufgrund der Möglichkeit, mittels eines entscheidungsreifen Gegenantrags auch petitorische Gegenansprüche in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. grundlegend BGH Urteil vom 21. Februar 1979, VIII ZR 124/78 – BGHZ 73, 355; OLG Rostock Urteil vom 3. Mai 2001, 1 U 233/00), wäre das allgemeine Zivilgericht – bspw. im Falle der Abtretung etwaiger Ansprüche des Verpächters an den Antragsgegner – in der Folge auch gehalten, über Fragen zu befinden, die an sich gerade den Kernbereich der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ausmachen. Derartige Konsequenzen können vom Gesetzgeber bei der Fassung der Norm nicht intendiert gewesen sein. III. Der Streitwert war auf Basis der bis zum Zeitpunkt der Erledigung angefallenen Kosten festzusetzen. Dies entspricht vorliegend – ausgehend von einem ursprünglichen Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR – einem Streitwert von bis zu 2.000,- EUR.