Urteil
9 O 191/14
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit, bezeichnet als "Pumpstation einschließlich Zu- und Ableitung", umfasst auch das Bohrloch/den Brunnen, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
• Bei Eingemeindung und anschließender Gesamtrechtsnachfolge eines kommunalen Eigenbetriebs geht das Nutzungsrecht an der Wasserversorgungsanlage auf den Nachfolger über; eine gesonderte behördliche Erklärung nach § 1059a Abs.1 Nr.2 BGB ist in diesem Fall nicht erforderlich.
• Bauliche Erneuerungen und technische Modernisierungen durch den Berechtigten sind vom Umfang der Dienstbarkeit gedeckt, solange die Grundfläche und der Zweck nicht überschritten werden und keine substantiierten Nachteile für den Belasteten dargetan sind.
• Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Berechtigten scheiden aus, wenn die Förderung des Wassers und der Betrieb der Anlage im Rahmen der Dienstbarkeit erfolgen.
Entscheidungsgründe
Dienstbarkeit an Pumpstation/Bohrloch umfasst Brunnen; Übertragung auf Nachfolger zulässig • Eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit, bezeichnet als "Pumpstation einschließlich Zu- und Ableitung", umfasst auch das Bohrloch/den Brunnen, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. • Bei Eingemeindung und anschließender Gesamtrechtsnachfolge eines kommunalen Eigenbetriebs geht das Nutzungsrecht an der Wasserversorgungsanlage auf den Nachfolger über; eine gesonderte behördliche Erklärung nach § 1059a Abs.1 Nr.2 BGB ist in diesem Fall nicht erforderlich. • Bauliche Erneuerungen und technische Modernisierungen durch den Berechtigten sind vom Umfang der Dienstbarkeit gedeckt, solange die Grundfläche und der Zweck nicht überschritten werden und keine substantiierten Nachteile für den Belasteten dargetan sind. • Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Berechtigten scheiden aus, wenn die Förderung des Wassers und der Betrieb der Anlage im Rahmen der Dienstbarkeit erfolgen. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, auf dem 1959 zugunsten der damaligen Gemeinde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung einer Pumpstation mit Bohrloch eingetragen wurde. Die Gemeinde wurde 1969 eingemeindet; der städtische Eigenbetrieb zur Wasserversorgung wurde 1972 in eine GmbH (ursprünglich Klägerin, später Beklagte) umgewandelt bzw. übergegangen. 2012/2013 führte die Beklagte Baumaßnahmen durch, schloss das alte Bohrloch und setzte ein neues nebenan. Der Kläger rügt, die Dienstbarkeit sei nicht wirksam auf die Beklagte übergegangen, die Umwandlungserklärung enthalte keine hinreichende Vermögensbeschreibung, und die Baumaßnahmen überschritten die Befugnisse nach § 1020 BGB; er verlangt Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Feststellung seines Eigentums an der neuen Anlage. Die Beklagte hält sich für berechtigt, die Maßnahmen für erforderlich und zulässig. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte betreibt Brunnen und Pumpstation aufgrund der ihr zustehenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Recht. • Die Bezeichnung im Grundbuch als "Pumpstation einschließlich Zu- und Ableitung" zusammen mit der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht aus, um auch das Bohrloch/den Brunnen zu erfassen. • Der Übergang des Rechts auf die Beklagte erfolgte durch Eingemeindung und die Gesamtrechtsnachfolge bei der Umwandlung des kommunalen Eigenbetriebs in eine GmbH; eine formelle Erklärung der Landesbehörde nach § 1059a Abs.1 Nr.2 BGB ist hier entbehrlich bzw. nicht Wirksamkeitserfordernis. • Die Übertragung war jedenfalls nach § 1092 Abs.2 i.V.m. § 1059a Abs.1 Nr.1 BGB zulässig; die Einwendungen zur unzureichenden Vermögensbezeichnung sind nicht nachvollziehbar. • Die durchgeführten Baumaßnahmen (neues Bohrloch, Erneuerungstechnik) liegen im billigen Ermessen und sind vom Zweck der Dienstbarkeit gedeckt; es ist kein Verstoß gegen § 1020 BGB oder sonstige Überschreitung der Befugnisse ersichtlich. • Substantiiert dargelegte Nachteile des Klägers durch Mehrförderung oder Erweiterung der Anlage wurden nicht vorgetragen; technische Netzkopplungen zur Notversorgung sind von der Dienstbarkeit umfasst. • Da die Beklagte berechtigt Wasser fördert, bestehen die begehrten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Klägers nicht. • Die Anlagen sind nicht in das Eigentum des Klägers übergegangen, weil sie nach der Bestellungsurkunde nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sind und bei Beendigung der Nutzung zu entfernen sind. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte darf Brunnen und Pumpstation im Rahmen der eingetragenen Dienstbarkeit betreiben. Die bezeichnete Grundbuchsformulierung erfasst auch das Bohrloch, und der Übergang des Rechts auf die Beklagte erfolgte rechtmäßig durch Eingemeindung und Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlung des kommunalen Eigenbetriebs. Bauliche Erneuerungen und technische Veränderungen sind nicht rechtswidrig, weil sie dem Zweck der Dienstbarkeit entsprechen und der Kläger keinen konkreten Schaden oder eine Überschreitung substantiiert dargelegt hat. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie die Feststellung von Eigentum an der neuen Anlage entfallen daher; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.