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Beschluss

4 Qs 21/15

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren staatsanwaltschaftlich getrennt geführten Ermittlungsakten kann gebührenrechtlich eine einheitliche Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG vorliegen, wenn Auftrag, Rahmen, innerer Zusammenhang und Zielsetzung übereinstimmen. • Gebühren für dieselbe Angelegenheit können nur einmal verlangt werden; organisatorische Trennung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft begründet allein keine mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Entscheidungsgründe
Einheitliche Angelegenheit bei mehrfachen Ladendiebstahlsverfahren (§ 15 Abs. 2 RVG) • Bei mehreren staatsanwaltschaftlich getrennt geführten Ermittlungsakten kann gebührenrechtlich eine einheitliche Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG vorliegen, wenn Auftrag, Rahmen, innerer Zusammenhang und Zielsetzung übereinstimmen. • Gebühren für dieselbe Angelegenheit können nur einmal verlangt werden; organisatorische Trennung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft begründet allein keine mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer war als Verteidiger für einen Beschuldigten tätig, gegen den wegen vier Ladendiebstählen mehrere Strafanzeigen und zunächst vier separate Akten geführt wurden. Der Verteidiger meldete sich in drei der Akten per identischen Schriftsätzen und legte eine Vollmacht vor; die Verfahren wurden später durch die Staatsanwaltschaft verbunden und als gemeinsame Anklage eingereicht. Der Beschuldigte erschien nicht zu einem Termin, wurde in Haft genommen und schließlich verurteilt; die Kosten und notwendigen Auslagen wurden dem Verurteilten auferlegt. Der Verteidiger machte gegenüber der Staatskasse Vergütungsansprüche nach § 14 RVG für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten in den ursprünglich getrennten Akten geltend. Das Amtsgericht setzte erstattungsfähige Kosten reduziert fest mit der Begründung, dass einige Gebühren wegen einer einheitlichen Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG zusammenfallen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers. • Die Beschwerde ist statthaft, in der Sache aber unbegründet; der Verteidiger erhält keine gesonderte Vergütung für die Tätigkeiten in den beiden Teilverfahren neben der bereits erstatteten Vergütung für das führende Verfahren. • Rechtliche Grundlage ist § 15 Abs. 2 RVG: Gebühren in derselben Angelegenheit sind nur einmal zu verlangen. Zur Abgrenzung dient der gebührenrechtliche Begriff der 'Angelegenheit', der nicht mit dem bloßen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. • Für das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit sind kumulativ zu prüfen: einheitlicher Auftrag, gleicher Tätigkeitsrahmen, innerer Zusammenhang zwischen den Handlungen/Gegenständen und übereinstimmende Zielsetzung. • Im vorliegenden Fall bestand ein einheitlicher Auftrag des Mandanten zur Verteidigung wegen mehrerer in kurzem zeitlichen Abstand, im selben Geschäft und mit gleicher Vorgehensweise begangener Diebstähle; die vom Verteidiger erbrachten Schriftsätze und Tätigkeiten waren inhaltlich deckungsgleich. • Die zunächst getrennte Führung der Akten bei Polizei und Staatsanwaltschaft beruht auf organisatorischen Gründen und rechtfertigt keine gesonderten gebührenrechtlichen Angelegenheiten. Einseitige Vereinzlung durch den Anwalt ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig. • Die Amtsgerichtsentscheidung, bestimmte Gebühren abzusetzen und nur die Kosten des führenden Verfahrens sowie ausgewiesene Dokumentenpauschalen zu erstatten, entspricht der gesetzlichen Auslegung von § 15 Abs. 2 RVG. • Die Kostenentscheidung des Landgerichts beruht zudem auf § 473 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird verworfen. Es liegt gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vor, sodass für die außergerichtlichen Tätigkeiten in den ursprünglich getrennten Akten keine gesonderte Vergütung neben der bereits festgesetzten Erstattung des führenden Verfahrens gebührt. Die anfänglich beanspruchten zusätzlichen Gebühren wurden zu Recht nicht anerkannt; lediglich die bereits festgesetzten Dokumentenpauschalen blieben erstattungsfähig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Entscheidung folgt aus der Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG auf die konkret übereinstimmenden Auftragserteilungen, Tätigkeiten und Zielsetzungen sowie der Kostenregelung des § 473 Abs. 1 StPO.