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Urteil

9 O 29/13

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2014:0704.9O29.13.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle entstehenden Schäden zu ersetzen, die diesem aus der nicht erfolgenden Herausgabe des Pferdepasses des am 16.04.2009 geborenen braunen Wallachs mit der Lebens-Nr. N01, Abstammung von X. entstehen, insbesondere entgangenen Gewinn aufgrund des nicht möglichen Verkaufs des Pferdes ohne Pferdepass sowie notwendige Unterbringungs- und Versorgungskosten aufgrund eines seinerzeit nicht möglichen Verkaufs.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle entstehenden Schäden zu ersetzen, die diesem aus der nicht erfolgenden Herausgabe des Pferdepasses des am 16.04.2009 geborenen braunen Wallachs mit der Lebens-Nr. N01, Abstammung von X. entstehen, insbesondere entgangenen Gewinn aufgrund des nicht möglichen Verkaufs des Pferdes ohne Pferdepass sowie notwendige Unterbringungs- und Versorgungskosten aufgrund eines seinerzeit nicht möglichen Verkaufs. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und der Beklagte 80 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Wallachs N. mit der Lebens-Nr. N01, der aufgrund einer im einzelnen zwischen den Parteien streitigen Absprache im Herbst 2012 in der Obhut des Beklagten war. Der Beklagte holte das Pferd am 08.09.2012 von der Weide des Klägers ab. Der Kläger händigte dem Beklagten den Pferdepass des Pferdes N. aus. Er ließ Röntgenaufnahmen von N. fertigen, für die er 240,-- € zahlte. Die CD mit den Röntgenaufnahmen übergab er dem Beklagten. Da das Pferd am linken Sprunggelenk an einem Chip litt, der entfernt werden sollte, verbrachte der Beklagte aufgrund einer im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Absprache das Pferd zu dem Tierarzt U., der am 05.11.2012 die Entfernung des Chips vornahm. Der Tierarzt U. stellte dem Kläger unter dem 06.12.2012 für die Operation 1.455,80 € in Rechnung (vgl. Bl. 14 d. A.). Der Kläger zahlte diese Rechnung zunächst nicht, so dass es zu einem gerichtlichen Verfahren zwischen dem Tierarzt U. und dem Kläger kam, in dem sich die Parteien dahingehend verglichen, dass der Kläger auf die genannte Rechnung 1.000,-- € zahlte. Diesen Betrag hat der Kläger gezahlt. Am 06.12.2012 brachte der Beklagte das Pferd zum Kläger zurück. Unter dem 07.12.2012 stellte der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 929,40 € in Rechnung, wovon er 400,-- € in Abzug brachte, da der Kläger zwei Pferde des Beklagten in Pensionsweide hatte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Ablichtung Bl. 65 d. A. Bezug genommen. Unstreitig zahlte der Kläger die ihm für den Beritt des Pferdes in Rechnung gestellten Kosten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.12.2012 reichte der Beklagte gegen den hiesigen Kläger eine negative Feststellungsklage beim Landgericht W. ein (vgl. Bl. 57 d. A.). Die – später an das Amtsgericht C. verwiesene - Klage ging am 27.12.2012 beim Landgericht W. ein. Am 14.01.2013 erweiterte der hiesige Beklagte die dortige Klage dahingehend, dass er Zahlung von 629,98 € zzgl. Zinsen begehrte (vgl. Bl. 4 d.BA). Am 19.03.2014 schlossen die Parteien vor der Berufungskammer des Landgerichts W. einen Vergleich, wegen dessen Inhalts auf Bl. 152 ff.d. A. verwiesen wird. In Erfüllung dieses Vergleichs übergab der Beklagte am 25.03.2014 den Pferdepass und die Röntgen-CD an den Kläger. Der Kläger trägt vor, die Parteien hätten eine Absprache getroffen, dass der Beklagte das Pferd N. in Obhut nehme, während der Kläger im Gegenzug zwei Pferde des Beklagten vom 19.09. – 06.12.2012 versorgen solle, wobei bis zum 31.10. die Pferde auf der Weide des Klägers, ab 01.11.2012 im offenen Weidestall unter Zufütterung von Kraftfutter und Heu gehalten werden sollten. Weitere Zahlungen sollten für die Unterbringung des Pferdes N. nicht erfolgen. Der Beklagte habe ihn dazu gedrängt, die Chip-Operation in der Tierklinik U. durchführen zu lassen mit der Behauptung, dass dort für eine Operation ein Pauschalpreis von 800,-- € anfalle. Insoweit hätten die Parteien eine Festpreisabrede bezüglich der Chip-OP am 29.10.2012 auf dem Hof des Beklagten getroffen. Der Schaden bezüglich der Feststellungsklage sei erst bezifferbar, wenn das Pferd verkauft sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Pferdepass des am 16.04.2009 geborenen braunen Wallachs mit der Lebens-Nr. N01, Abstammung von X. und eine CD mit Röntgenaufnahmen des im Klageantrag zu 1.) näher bezeichneten Wallachs herauszugeben sowie festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 629,98 € zu zahlen gem. der Rechnung des Beklagten vom 07.12.2012, Rechnungs-Nr. 003. Nachdem der Pferdepass und die CD aufgrund des vor dem Landgericht W. geschlossenen Vergleichs herausgegeben worden sind und sich die Parteien auch über die von dem hiesigen Beklagten erhobene Zahlungsklage verglichen haben, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2014 den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem der Kläger zunächst weiter beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihn von Forderungen des Tierarztes U., R.-straße, in M., aus der Rechnung vom 06.12.2012, Rechnungs-Nr. N02, Kunden-Nr. N03, in Höhe von 1.455,80 € freizustellen, soweit die Rechnung einen Betrag in Höhe von 800,-- € übersteigt, hat der Kläger diesen Antrag – nachdem er sich mit dem Tierarzt auf eine Zahlung von 1.000,00 € verglichen hat - entsprechend geändert. Der Kläger beantragt, 1.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm all entstehenden Schäden zu ersetzen, die ihm aus der nicht erfolgenden Herausgabe des Pferdepasses des am 16.04.2009 geborenen braunen Wallachs mit der Lebens-Nr. N01, Abstammung von X., bzw. der Röntgen-CD des bezeichneten Wallachs entstehen, insbesondere entgangenen Gewinn aufgrund des nicht möglichen Verkauf des Pferdes ohne Pferdepass sowie notwendige Unterbringung und Versorgungskosten aufgrund eines nicht möglichen Verkaufs; 2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen, 3.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit er ursprünglich im Wege der Widerklage beantragt hat, den Kläger zu verurteilen, an ihn 313,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen, hat er die Widerklage im Termin vom 13.06.2014 zurückgenommen. Der Beklagte behauptet, er habe anlässlich eines Gesprächs der Parteien auf der Weide des Klägers Anfang August 2012 erklärt, dass er monatlich 250,-- € für den Beritt und 200,-- € für die Box nehme. Mit diesem Preis habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Bei der Abholung des Pferdes N. habe er gefragt, ob der Kläger noch zwei Jährlinge auf die Weide nehmen könne. Damit sei der Kläger einverstanden gewesen. Er - der Beklagte - habe nach dem Preis gefragt, wobei der Kläger keine klare Antwort gegeben habe. Er habe daraufhin erklärt, er sei bereit, nicht mehr als 80,-- € pro Pferd und Monat zu zahlen. Außerdem habe er erklärt, dass er für Chip-Operationen die Pferdeklinik U. empfehle, die für solche Operationen einen Preis zwischen 800,-- bis 1.500,-- € nehme. Die am 01.02.2013 beim hiesigen Landgericht eingegangene Klage ist dem Beklagten am 21.02.2013 zugestellt worden. Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Sie hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z., mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 13.06.2014 (Bl. 161 ff.) ersichtlichen Inhalts. Die Kammer hat ferner die Akten 7 C 99/13 AG C. = 5 S 119/13 LG W. beigezogen. Entscheidungsgründe: I. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig. 1. Der vor dem Amtsgericht C. geführte Prozess 7 C 99/13 steht einer Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, denn dort ging es nur um die negative Feststellung bezüglich der im Schreiben der Klägervertreterin vom 20.12.2012 geltend gemachten Ansprüche, nicht um den hier begehrten weiteren Schadensersatz. Zudem ist die negative Feststellungsklage im Termin vor dem Amtsgericht C. vom 02.09.2013 (vgl .Bl. 171 der Beiakte) übereinstimmend für erledigt erklärt worden. 2. Auch wenn der Equidenpass und die Röntgen-CD mittlerweile unstreitig an den Kläger zurückgegeben worden sind, ist der Kläger nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern. Da das Pferd nach wie vor nicht verkauft ist, stehen weder ein etwaiger Mindererlös noch Unterstell- und Berittkosten etc. fest. II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. 1. Der Beklagte hat seine Pflicht aus § 280 Abs. 1 BGB, den zu dem im Eigentum des Klägers stehenden Wallachs N. gehörenden Pferdepass mit dem Pferd zurückzugeben, schuldhaft verletzt. 2. Dem Beklagten stand an dem Pferdepass auch kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu. Selbst wenn ihm Forderungen aus der Unterbringung des Pferdes zugestanden haben sollten, so begründen diese kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs des Klägers. Dabei kann dahinstehen, ob der von dem Beklagten behauptete Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Herausgabeanspruch des Klägers im Sinne des § 273 BGB. Denn entscheidend ist, dass jedenfalls die Zweckbestimmung des Pferdepasses als Legitimationspapier der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 242 BGB entgegensteht. Der Pferdepass ist der „Personalausweis“ des Pferdes und gibt Auskunft über die persönlichen Daten des Pferdes. Darüber hinaus werden im Pferdepass alle Impfungen sowie Gesundheits- und Dopingkontrollen eingetragen. Der Pferdepass gehört zum Pferd wie der Kfz-Brief zum Auto und muss bei einem Besitzerwechsel mitgegeben werden. Bei dem Transport des Pferdes ist der Pferdepass mitzuführen. Gem. §§ 44, 46 Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 Tierseuchengesetz begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ein Pferd ohne den Pferdepass verbringt oder abgibt. Der Kläger wurde durch das Verhalten des Beklagten deshalb in diesen Fällen veranlasst, Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Viehverkehrsverordnung zu begehen sowie in seiner Verfügungsbefugnis als Eigentümer erheblich eingeschränkt. Dies führt dazu, dass ähnlich wie bei einem Führerschein oder Pass gem. § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann (vgl. AG Bad Iburg, Urteil vom 19.12.2008. Az. 4 C 972/08). 3. Hinsichtlich der CD mit den Röntgenaufnahmen ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern die unterbliebene Herausgabe den Verkauf des Pferdes hat hindern sollen, insbesondere da der Chip unstreitig operativ entfernt wurde. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 200,-- € gegen den Beklagten. Ein solcher Anspruch würde nur bestehen, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass der Beklagte im Verhältnis zum Kläger die Chip-Operation zu einem Festpreis von 800,-- € durchführen lassen bzw. er eine Garantie dafür übernehmen wollte, dass der Tierarzt U. nicht mehr als 800,-- € für die Chip-OP in Rechnung stellt. 1. Eine derartige Festpreisabrede hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. a. Zwar hat der Kläger anlässlich seiner mündlichen Anhörung durch die Kammer angegeben, der Beklagte habe erklärt, eine Operation bei dem Tierarzt U. koste 800,-- €. Diese Angabe wurde durch den Zeugen Z. bestätigt, der bekundet hat, dass ein Preis von 800,-- € im Zusammenhang mit der Tierklinik im Gespräch war. b. Dem gegenüber hat der Beklagte erklärt, er habe eine Preisspanne von etwa 800,-- bis 1.500,-- Euro genannt. Ob dies zutrifft, kann letztendlich dahinstehen, da allein die Nennung eines Preises von 800,-- € nicht genügt, um einen entsprechenden Haftungswillen des Beklagten anzunehmen. Der Kläger hat vielmehr erklärt, dass der Beklagte ihm dargestellt habe, dass die Tierklinik U. äußerst günstig und gleichzeitig gut sei. Worte wie Fest- oder Pauschalpreis sind ausdrücklich nicht gefallen. Danach kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine Größenordnung eines Preises angegeben hat, der seiner Auffassung nach für die Entfernung des Chips anfällt. 2. Zwischen den Parteien ist im Übrigen unstreitig, dass der Kläger im Außenverhältnis die Tierarztrechnung zahlen sollte. Eine Garantie des Beklagten, dass er für Kosten, die über den von ihm genannten Betrag von 800,-- € hinaus gehen, einstehen sollte, ist nicht ersichtlich. IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insofern ist schon nicht klar ersichtlich, wofür diese Kosten angefallen sein sollen. Der Gegenstandswert von 3.785,78 € gem. Gebührenrechnung vom 19.12.2012 ist ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 91 a, 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. 1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer berücksichtigt, dass die Anträge auf Herausgabe des Pferdepasses und der Röntgen-CD gem. § 985 BGB ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind. Der Beklagte hat die entsprechenden Forderungen letztendlich auch erfüllt. 2. Die negative Feststellungsklage war ursprünglich zulässig. sie hat sich nach Rechtshängigkeit in der Verhandlung über den entsprechenden Leistungsantrag vor dem Amtsgericht C. am 02.09.2013 erledigt. Eine negative Feststellungsklage wäre nur begründet gewesen, wenn dem Beklagten keinerlei Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der geltend gemachten Kosten zustand. Nach dem vor der Berufungskammer des Landgerichts W. geschlossenen Vergleichs, wonach der Kläger an den Beklagten 450,-- € zahlen sollte, spricht hier mehr dafür, dass hier tatsächlich ein Zahlungsanspruch bestanden hat. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Bis zum 16.04.2013: 6525,78 € Vom 16.04.2013 bis 27.05.2014: 6.839,64 € Vom 27.05.2014 bis 13.06.2014: 6.383,84 € Ab 13.06.2014: 2.700,00 €