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Urteil

1 O 277/12

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2013:1217.1O277.12.00
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Leitsätze

1. Prüfung durch das Finanzamt mit der Möglichkeit eines rückbezogenen Änderungsbescheides stellt keinen gegenwärtigen Schaden dar.

2. Zu den Voraussetzungen für einen auf Ersatz künftiger Schäden wegen Pflichtverletzung aus einem Kapitalanlageberatungsvertrages gerichteten Feststellungsanspruch

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prüfung durch das Finanzamt mit der Möglichkeit eines rückbezogenen Änderungsbescheides stellt keinen gegenwärtigen Schaden dar. 2. Zu den Voraussetzungen für einen auf Ersatz künftiger Schäden wegen Pflichtverletzung aus einem Kapitalanlageberatungsvertrages gerichteten Feststellungsanspruch 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem Medienfonds in Anspruch. Der Kläger und dessen Ehefrau haben über die Beklagte seit den 1990er Jahren mehrere Beteiligungen an geschlossenen Immobilien-Fonds sowie einem Windpark-Fonds gezeichnet. Ansprechpartnerin auf Beklagtenseite war für den Kläger die Zeugin X. Unter dem 25.10.2002 zeichnete der Kläger, wiederum vermittelt oder beraten durch die Zeugin X für die Beklagte, eine Beteiligung an einem Medienfonds, der N GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 50.000,00 nebst Agio in Höhe von EUR 924,00. Aus eigenen Mitteln investierte der Kläger EUR 30.800,00 nebst Agio, an Fremdmitteln nahm der Kläger zur Beteiligungsfinanzierung EUR 19.200,00 über die H-Bank zu einem effektiven Zinssatz von 6,61 % auf. Der Kläger macht geltend, sein Anlageziel sei die Erhaltung des Kapitalstocks gewesen und die Sicherheit der Kapitalanlage sei ihm besonders wichtig gewesen. Mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds habe er keinerlei Erfahrung gehabt. Die Zeugin X habe ihm die Beteiligung lediglich anhand eines Flyers der B GmbH vorgestellt. Der ausführliche Prospekt sei ihm erst nach Zeichnung ausgehändigt worden. Von der Beklagten sei er insbesondere über folgende Aspekte und Risiken der Beteiligung nicht aufgeklärt worden: (i) dass ein Grundlagenbescheid des Finanzamts gegenüber der Fondsgesellschaft zur steuerlichen Konzeption nur vorläufig ergangen war, d.h. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe, (ii) dass ein Risiko hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung der Verlustzuweisungen bestand, (iii) über ein Worst-case-scenario, (iv) über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, (v) über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung, (vi) über das Bonitätsrisiko der schuldübernehmenden Bank, (v) dass die Garantie der H nur gegenüber der Fondsgesellschaft gilt sowie (vi) über Rückvergütungen und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen. Die Beklagte hafte ihm daher aus dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung aus einem konkludent geschlossenen Auskunfts- und Beratungsvertrag wegen vorsätzlich falscher Beratung auf Rückzahlung des investierten Kapitals sowie auf Freistellung von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen. Der Kläger beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 28.744,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Begebungsvertrag mit der H-Bank über eine Inhaberschuldverschreibung in Höhe von EUR 19.200,00, die der teilweisen Finanzierung des Klägers an der N GmbH & Co. KG zum Nennwert von EUR 50.000,00 mit der Anteilsnummer 15621 dient, freizustellen; 3. die Vollziehung der Anträge 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Angebot zur Rückübertragung der N GmbH & Co. KG zum Nennwert von EUR 50.000,00 mit der Anteilsnummer 15621; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die er dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der N GmbH & Co. KG zum Nennwert von EUR 50.000,00 mit der Anteilsnummer 15621 steuerlich veranlagt wurde; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Nachschusspflicht gegenüber der N GmbH & Co. KG zum Nennwert von EUR 50.000,00 mit der Anteilsnummer 15621 freizustellen; 6. die Beklage zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.790,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2012 zu zahlen sowie 7. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Bezug auf die C GmbH & Co. KG in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zunächst geltend, dass sie nicht als Anlageberaterin, sondern allenfalls als Anlagevermittlerin tätig geworden sei. Im Übrigen werden die Behauptungen des Klägers zum Ablauf und Inhalt des Gesprächs mit der Zeugin X, insbesondere hinsichtlich behaupteter unterlassener Aufklärung, bestritten (wird ausgeführt). Bestritten werde ebenfalls, dass dem Kläger der ausführliche Prospekt erst nach dem Gespräch ausgehändigt worden sei und dass sie Rückvergütungen für die Vermittlung der Kapitalanlage erhalten habe. Eine Pflichtverletzung sei nicht gegeben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands sowie der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2013 (Bl. 164 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu, da in der Person des Klägers bereits kein Schaden entstanden ist. Ein Feststellungsanspruch besteht ebenfalls nicht, da die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag nicht schuldhaft verletzt hat. 1. Der mit den Anträgen zu 1 und 2 geltend gemachte Schadensersatz- und Freistellungsanspruch besteht nicht, da dem eigenen Vorbringen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zufolge diesem (bisher) kein Schaden entstanden ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2013, S. 4 – Bl. 165R d.A.). Ein Anspruch nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1, 249, 257 BGB setzt eine irgendwie geartete Vermögensminderung als Schaden voraus. Dem Klägervortrag ist nicht zu entnehmen, dass sich bei einem Vergleich seiner tatsächlichen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die bei erwartungsgemäßem Verlauf und erwartungsgemäßer Entwicklung der Beteiligung bestehen würde, eine ihm nachteilige Abweichung ergibt. Dem Kläger zufolge sind Ausschüttungen bisher regelmäßig erfolgt. Die vom Kläger benannte „Sorge oder vielmehr Angst, dass da noch was vom Finanzamt kommen kann“, also ein auf das Jahr 2002 zurückbezogener Änderungsbescheid des Finanzamts ergehen könnte, vermag einen gegenwärtigen Schaden nicht zu begründen. 2. Ein auf Ersatz etwaiger zukünftiger Schäden gerichteter Feststellungsanspruch, wie er mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemacht wird, besteht ebenfalls nicht. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO setzt voraus, dass der Beklagten ein schuldhafte Pflichtverletzung zur Last fällt, aber lediglich eine Ungewissheit dahingehend besteht, ob beim Kläger ein Schaden – und wenn ja, in welchem Umfang – in der Zukunft eintritt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist im vorliegenden Fall allerdings zu verneinen. Im Rahmen der Anlageberatung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlageberater – gleiches gilt für einen Anlagevermittler – ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beraters/Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlageberater /-vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW 2002, 2641 ff.). Die Zeugin X hat sich selber als „Anlageberaterin“ des Klägers bezeichnet und hat von einem auf der langjährigen Geschäftsbeziehung basierenden Vertrauensverhältnis gesprochen. Die Betreuung des Klägers sei „ganzheitlich“ gewesen, d.h. bei der Auswahl der richtigen Anlageform für den Kläger seien dessen Lebensplanung ebenso wie dessen finanzielle Verhältnisse und die entsprechende Risikobereitschaft berücksichtigt worden. Sofern die Beklagte pauschal behauptet, sie sei lediglich als Anlagevermittlerin tätig geworden, ist dem vor diesem Hintergrund offenkundig nicht zu folgen. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden (anlegergerecht) und andererseits auf das Anlageprojekt (objektgerecht) beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH NJW–RR 2007, 621 f.). Zu den Umständen, die in der Person des Kunden liegen, gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit Fachkenntnissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Hat der Anlageberater die Kenntnis von solchen Umständen nicht aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gewonnen, hat er sich gezielt nach dem Informationsstand und den Zielen zu erkundigen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein (BGH NJW 1993, 2433). Im Hinblick auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können („objektgerechte Beratung“). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (BGH NJW 2009, 3429). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH NJW 2006, 2041). In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte keine sie treffende Pflicht verletzt. a) Anlegergerechte Beratung Der Beklagten waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (und dessen Ehefrau) aufgrund der langjährigen Beratertätigkeit der Zeugin X, der Wissen und Handeln sich die Beklagten zurechnen lassen muss (§§ 166, 164 BGB), für diese(n) bekannt. Allein angesichts der Anlagehistorie des Klägers und seiner Ehefrau (Bl. 171 d.A.), beginnend im Jahr 1993 bis hin zur Zeichnung des streitgegenständlichen Medienfonds im Jahr 2002 und darüber hinaus bis in das Jahr 2008 handelt es sich bei dem Kläger keineswegs um einen unerfahrenen Anleger. Die Zeugin X, die schon seit dem Jahr 2007 nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, hat in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise über den Kläger berichtet, dass dieser kein sicherheitsorientierter oder risikoscheuer Anleger gewesen sei, sondern vielmehr an allen Geldanlageformen interessiert gewesen sei. Dieses Risikoprofil habe sich über die Jahre hin herausgebildet. In der Tat handelt es sich bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wie z.B. dem X-Fonds (1996) oder dem H-Immobilenfonds (1998) oder aber auch einem Windpark-Fonds (2001) nicht um konservative risikolose Beteiligungen. Als solche wären, worauf die Zeugin X zutreffend hingewiesen hat, Sparkassenbriefe, Festgeldanlagen oder Bundesanleihen einzustufen gewesen. Die streitgegenständliche Beteiligung an dem Medienfonds passte entgegen dem pauschalen schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers durchaus in dessen diversifiziertes Anlageverhalten. Auf Nachfrage hat der Kläger eingeräumt, einen anderen Teil der Abfindungssumme in Festgeld angelegt zu haben. Wäre es dem Kläger allein um eine sichere Kapitalanlage gegangen, hätte er die gesamte Abfindungssumme in Festgeld angelegt. Die von der Beklagten beratene Beteiligung an einem Medienfonds war somit anlegergerecht. b) Objektgerechte Beratung Ein objektbezogener Beratungsfehler fällt der Beklagten ebenfalls nicht zur Last. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger seiner Anlageentscheidung den Inhalt des Beteiligungsprospekts (Anlage K3) zugrundegelegt hat bzw. die Möglichkeit hatte, dies zu tun. Zum einen hat der Kläger durch seine Unterschrift unter die Beitrittserklärung vom 25.10.2002 (Anlage K1) bestätigt, den Beteiligungsprospekt erhalten zu haben. Die Beitrittserklärung stellt eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO dar. Insofern greift die formelle Beweiskraft der Urkunde, dass der Kläger auch tatsächlich die Erklärung abgegeben hat, den Prospekt erhalten zu haben. Ein Gegenbeweis ist zwar zulässig, er muss sich jedoch gegen die formelle Beweiskraft richten, was nur denkbar ist, wenn die Urkunde dem Aussteller gegen seinen Willen entzogen wurde (Zöller, ZPO, 30. Auflage 2013, § 416, Rn. 9). Eine solche Behauptung hat die Klägerin jedoch nicht aufgestellt. Zum anderen ist der Kläger auch beweisfällig für die Behauptung geblieben, er habe den Emissionsprospekt zur Beteiligung erst nach Zeichnung der Anteile erhalten, was angesichts seiner Unterschrift, mit der er bestätigt hat, den Prospekt erhalten zu haben, unzutreffend ist. Die Zeugin X hatte angesichts des Zeitablauf von mehr 10 Jahren seit dem Beratungsgespräch keine konkrete Erinnerung mehr daran, wann genau dem Kläger im vorliegenden Fall der Prospekt ausgehändigt wurde. Da der Prospekt dem Kläger unstreitig ausgehändigt wurde und er mit seiner Unterschrift bestätigt hat, diesen vor Unterschriftsleistung erhalten zu haben, traf den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Übergabe tatsächlich erst so kurzfristig vor der Unterschrift erfolgte, dass er keine Gelegenheit mehr hatte, sich mit dessen Inhalt vertraut zu machen und diesen seiner Anlageentscheidung zugrundezulegen. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Sofern der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass ein Grundlagenbescheid des Finanzamts gegenüber der Fondsgesellschaft zur steuerlichen Konzeption nur vorläufig ergangen war, d.h. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe, ist auf dieses Risiko an prominenter Stelle im Prospekt, auf Seite 3 in dem Kasten „Risiken der Beteiligung“ hingewiesen worden: „Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, die zu einer Minderung der Rentabilität führen kann“. In Teil B Ziff. 6.10 (S. 45 f.) des Prospekts werden die steuerlichen Risiken, insbesondere auch das Änderungsrisiko, ausführlich dargestellt. Dem steht auch die Aussage der Zeugin X zur Aufklärung über steuerliche Risiken nicht entgegen. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung erkennbar auf den Fall abgestellt, dass eine einmal erteilte Genehmigung des Fonds durch das Finanzamt während der Laufzeit des Fonds aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht einfach widerrufen werden könne mit der Folge, dass sich das dahinterstehende Steuerkonzept so nicht mehr rechne bzw. trage. Diese Einschätzung der Zeugin X ist – isoliert betrachtet – nicht falsch. Dass die Zeugin auf jeder Kapitalanlage innewohnende Risiken wie einer Änderung der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Anlage nicht hingewiesen hat, begründet keinen Beratungsfehler. Dieses Risiko wohnt jeder Art von Kapitalanlage - wie auch fast jedem sonstigen regulierten Lebensbereich – inne. Selbst wenn die Beklagte den Kläger über ein Worst-case-scenario nicht aufgeklärt haben sollte, begründet auch dies keinen Beratungsfehler. Eine generelle Pflicht zur Aufklärung – sogar – über einen möglichen Totalverlust existiert nicht, da dies ein bei jeder Anlageart bestehender und allgemein bekannter Umstand ist (OLG Thüringen, Urteil vom 22.02.2005 - 8 U 547/04 -, zitiert nach juris; differenzierend BGH NJW-RR 2008, 1365: Aufklärungspflicht über Risiko des Totalverlusts hins. einer für Anleger unbekannten Anlageform). Im vorliegenden Fall war dem Kläger aufgrund seiner Beteiligungen an mehreren geschlossenen Immobilienfonds das im schlimmsten Fall drohende Risiko eines Totalverlusts bekannt. Gleiches galt dann für die Beteiligung an einem Medienfonds erst recht. Sollte die Beklagte über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht aufgeklärt haben, begründet auch dieser Umstand keinen Beratungsfehler. Es handelt sich um ein Risiko, das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und das jeder Kommanditistenstellung inhärent ist. Sollen das Beratungsgespräch und der Beteiligungsprospekt nicht durch eine Überfrachtung mit Risiken entwertet werden, ist das Rezitieren gesetzlicher Bestimmungen auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Hinweis auf den Inhalt der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB gehört insofern nicht zum Notwendigen. Ein etwaig fehlender Hinweis der Beklagten auf die mangelnde Fungibilität der Beteiligung ist jedenfalls im Verhältnis zum Kläger unschädlich, da diesem aus seinen diversen Beteiligungen an geschlossenen Fonds die dort ebenfalls gegebene fehlende Fungibilität bekannt war. Auf ein etwaiges Bonitätsrisiko der schuldübernehmenden Bank ist im Prospekt auf Seite 3 sowie unter Teil B Ziff. 6.7 (S. 44) ausdrücklich hingewiesen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Garantie der H-Bank nur auf die Fondsgesellschaft bezieht (Teil B, Ziff. 4.8 des Prospekts, S. 32). Eine von der Beklagten unterlassene Aufklärung über etwaig vereinnahmte Rückvergütungen und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen würde nur dann eine Pflichtverletzung begründen, wenn es sich dabei um Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH gehandelt hätte, wenn also Teile der Ausgabenaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/2008 Rn. 38, BeckRS 2009, 86793). Sofern es sich um eine verdeckte Innenprovision gehandelt haben sollte, besteht der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 1732) zum prospektgestützten Immobilienerwerb folgend eine Aufklärungspflicht lediglich dann, wenn die Provision 15 % der Anlagesumme überschreitet. Letzteres ist hier dem Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.04.2013, wonach an die Beklagte Vergütungen in Höhe von mindestens 7 % bezogen auf die Bareinlage erhalten geflossen sein sollen, nicht der Fall. Hinweise darauf, dass die Beklagte im konkreten Fall verdeckte Rückvergütungen, also schmiergeldähnliche Zahlungen seitens des Fonds für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hat, lassen sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen. Sofern der Kläger vorträgt, die Beklagte könne nicht bestreiten, Rückvergütungen erhalten zu haben – vielmehr sei ein Fall der sekundären Darlegungslast gegeben –, so geht dies fehlt. Aufgrund des prozessual zulässigen Bestreitens der Beklagten, Rückvergütungen erhalten zu haben, obliegt dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Rückvergütungen geflossen sind. Sofern der Kläger einwenden sollte, dass ihm dazu die aus der Sphäre der Klägerin stammenden Informationen fehlen, muss er sich diese Informationen notfalls durch Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs – ggf. im Wege der Stufenklage – verschaffen. Die Beklagte trifft im Rahmen dieses Rechtsstreits keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung dem Kläger gegenüber die von ihm vorzutragenden und zu beweisenden Tatsachen zu verschaffen. Sofern der Kläger schließlich vorträgt, die Beklagte habe eine eigene Prospektprüfungspflicht getroffen, der sie nicht nachgekommen sei, so ist dies vom rechtlichen Ansatz her zwar richtig, im Ergebnis aber gleichwohl unzutreffend. Der Berater hat den Prospekt lediglich auf Plausibilität hin zu prüfen. Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine kursorische Prüfung, ob das Anlagekonzept und die Parameter überhaupt nachvollziehbar sind und als realistisch erscheinen. Eine weitergehende Prüfung – darauf weist der Kläger selber zutreffend hin – ist von einem Anlageberater nicht zu leisten. Einer entsprechenden Plausibilitätsprüfung hält der Prospekt im Übrigen stand. Auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers ergibt sich keine Pflichtverletzung der Beklagten. Im Ergebnis war die Klage daher insgesamt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. III. Streitwert: EUR 61.744,20.