Beschluss
10 S 75/13
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2013:0808.10S75.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo (19 C 338/12) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. 1 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Kammerbeschlüsse vom 08.07.2013 Bezug genommen. 2 Die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 24.07.2013 vermögen eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass für den Fall einer einmaligen unberechtigten Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin ein Streitwert von 300,00 € angemessen ist. 3