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Beschluss

10 S 75/13

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung den formellen Anforderungen nicht genügt. • Für einmalige unberechtigte Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung ist ein Streitwert von 300,00 € angemessen.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig; Streitwert bei einmaliger Parkplatznutzung 300 € • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung den formellen Anforderungen nicht genügt. • Für einmalige unberechtigte Nutzung eines Parkplatzes ohne erhebliche Beeinträchtigung ist ein Streitwert von 300,00 € angemessen. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Lemgo Berufung ein. Streitgegenstand war die unberechtigte einmalige Nutzung eines Parkplatzes durch den Beklagten und die hiermit verbundene Streitwertbestimmung. Das Amtsgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden und einen bestimmten Streitwert zugrunde gelegt. Die Klägerin rügte dies und reichte Schriftsätze ein. Das Landgericht überprüfte die Sache im Rahmen der Berufungszugangsprüfung und berief sich auf frühere Kammerbeschlüsse. Die Klägerin verwies insbesondere auf einen Schriftsatz vom 24.07.2013. Das Gericht beurteilte die Berufung hingegen als unzulässig und hielt an der bisherigen Streitwertfestsetzung fest. • Die Berufung ist aus prozessualen Gründen unzulässig; eine materiell andere Entscheidung rechtfertigen die vorgelegten Ausführungen nicht. • Die Kammer übte ihr pflichtgemäßes Ermessen zur Streitwertfestsetzung aus und überprüfte die Angemessenheit erneut. • Bei einmaliger, nicht erheblich beeinträchtigender Nutzung eines Parkplatzes ist ein Streitwert von 300,00 € angemessen. • Es liegen keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände vor, die eine Abweichung von der bisherigen Bewertung rechtfertigen würden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 21.03.2013 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. In der Sache bleibt es bei der von der Kammer bestätigten Streitwertfestsetzung von 300,00 € für die einmalige unberechtigte Nutzung des Parkplatzes, da die Nutzung keine erhebliche Beeinträchtigung darstellte und die vorgebrachten Einwendungen keine Abänderung rechtfertigen.