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Urteil

9 O 212/11

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2012:1218.9O212.11.00
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Leitsätze

Haftung des Wartungsnehmers für Unfall mit Fahrstuhl

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

              des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haftung des Wartungsnehmers für Unfall mit Fahrstuhl Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 13.08.2010 gegen 8.10 Uhr im Kurheim T in S beim Aussteigen aus dem dort befindlichen Fahrstuhl ereignet haben soll. Zwischen der Betreiberin des Kurheimes, einer Frau Q, und der Beklagten bestand wegen dieses Fahrstuhls ein Wartungsvertrag. Der Fahrstuhl war ein älteres Modell. Am Abend des 12.08.2010 gegen 20.00 Uhr hatte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge C2, Reparaturarbeiten an dem Fahrstuhl aufgrund eines aufgetretenen Defektes ausgeführt. Die Klägerin trägt vor, sie sei am Morgen des 13.08.2010 als Gast des Kurheimes mit dem Fahrstuhl nach unten zum Frühstücksraum gefahren. Die Kabine des Fahrstuhls sei etwa 35 – 40 cm über dem Bodenbereich stehengeblieben, was sie wegen der schlechten Beleuchtungsverhältnisse nicht bemerkt habe. Beim Heraustreten aus dem Fahrstuhl sei sie deshalb ins Leere getreten und zu Fall gekommen. Durch den Sturz habe sie u.a. eine Beckenringfraktur sowie eine Fraktur des Scham- und Sitzbeines rechts erlitten. Es seien mehrfache Klinikaufenthalte erforderlich gewesen. Sie leide weiterhin unter den Unfallfolgen, u.a. starken Rückenschmerzen. Durch den Beckenringbruch sei sie etwa 5 cm kleiner geworden. Nach dem zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Reparatur am Abend des Vortages sei anzunehmen, dass der Monteur der Beklagten einen Fehler gemacht und/oder eine ordnungsgemäße Wartung des schon alten Fahrstuhls nicht stattgefunden habe. Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der noch bestehenden Unfallfolgen stehe ihr ein Schmerzensgeld zu, das in jedem Fall mehr als 10.000,-- € betragen müsse. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld auf- grund des Unfalls vom 13.08.2010 mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen, 2.) festzustellen, dass die Beklagte ihr allen materiellen und immateriellen Schaden aus diesem Unfall auch künftig zu erstatten habe, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei, sowie sie von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 775,64 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Unfallhergang und trägt vor, ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit ihres Monteurs und dem angeblichen Vorfall sei nicht gegeben. Es sei technisch nicht möglich, dass der Fahrstuhl 35 – 40 cm über dem Bodenniveau angehalten habe. In jedem Fall müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Q, C und W als Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen. Auf das Protokoll vom 20.12.2011 (Bl. 64 – 67 d. A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 16.10.2012 (Bl. 100 – 113 d. A.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer Schutzwirkung des Vertrags zwischen der Beklagten und der Betreiberin des Kurheims noch aus den §§ 823 ff. BGB. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X, die von den Parteien in technischer Hinsicht nicht mehr angegriffen worden sind, lässt sich nicht feststellen, dass der streitgegenständliche Unfall auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Dass der Zeuge C2 bei der Reparatur am Vortag einen Fehler gemacht oder eine falsche Einstellung vorgenommen habe, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erkennen. Nach den Angaben des Zeugen war der Fahrstuhl am Vortag in einem der oberen Stockwerke stehengeblieben, die Kabine habe allerdings bündig mit dem Boden abgeschlossen. Nach der Reparatur durch den Zeugen funktionierte der Fahrstuhl unstreitig wieder. Nach den Angaben des Sachverständigen hätte der Fehler jedoch bei einer falschen Einstellung anschließend bei mehreren oder allen Fahrten wieder auftreten müssen. An welcher Stelle dieser „Schaltfehler“ aufgetreten ist, konnte der Sachverständige nicht mehr ermitteln. Es ist nicht mehr nachzuvollziehen, ob dieser Fehler durch Verschleiß oder einen Serviceeingriff aufgetreten ist. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen hätte der Monteur am Vorabend auch nicht zu einer Stilllegung des Fahrstuhls raten müssen, z. B. bis zu einer noch auszuführenden weiteren Reparatur. Bei den anschließenden Probefahrten funktionierte der Aufzug wieder. Ein eindeutiger Fehler war für den Monteur nicht zu erkennen. Der Fehler am nächsten Tag war nach der Einschätzung des Sachverständigen für den Monteur nicht vorhersehbar. Schließlich ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht daraus, dass offenbar eine sog. Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung unterblieben ist. Diese Vorschrift richtet sich an den Betreiber der Anlage bzw. den „Arbeitgeber“, nicht jedoch an das Wartungsunternehmen. Dass eine Übertragung dieser Pflichten von der Betreiberin auf die Beklagte stattgefunden habe, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon erscheint es jedoch fernliegend, dass eine solche Gefährdungsbeurteilung, die etwa in den Jahren 2003 bis 2005 oder 2006 hätte durchgeführt werden müssen, dazu geführt hätte, dass die Ursache des 2010 aufgetretenen Fehlers hätte erkannt oder behoben werden können. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass diese Gefährdungsbeurteilung zu einer Stilllegung des Fahrstuhls geführt hätte. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die im Oktober 2009 und Oktober 2010 durchgeführten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung durch den TÜV Nord (Bl. 21 und 22 d. A.) einen Weiterbetrieb jeweils erlaubt haben. Die Entscheidung, ob der sicherheitstechnisch nicht mehr zeitgemäße Fahrstuhl (nach den Angaben des Sachverständigen fehlte eine Notrufeinrichtung, die Kabinentürschürze war zu kurz und es gab keine Türzugangsüberwachung durch eine Lichtschranke oder Lichtgitter) in dem Kurheim durch eine modernere Anlage hätte ersetzt werden sollen, oblag nicht der Beklagten. Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO. I