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Urteil

9 O 113/11

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2011:1216.9O113.11.00
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Tenor

Die Leistungsbestimmung der jährlichen Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes durch die Beklagte i.H.v. 3000 € entspricht nicht billigen Ermessen.

Die billige Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes wird auf 1772,- € pro Jahr festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Leistungsbestimmung der jährlichen Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes durch die Beklagte i.H.v. 3000 € entspricht nicht billigen Ermessen. Die billige Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes wird auf 1772,- € pro Jahr festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch von E , Blatt, eingetragenen Grundstücks G, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche am B, 8079 m² groß. Der Kläger, der E e.V., führt alljährlich den Lauf in E durch. Hierbei werden sechs Räder in einem Abstand von 10 Minuten einen Hang hinuntergerollt. Im unteren Bereich dieses Hanges, auf dem die Räder ausrollen, liegt das genannte Grundstück der Beklagten. Das Grundstück der Beklagten muss für die Nutzung ca. 6 Stunden abgesperrt werden. Es wurde bereits in der Vergangenheit für den alljährlichen Lauf genutzt. Bereits im Jahr 1998 gab es einen Nutzungsvertrag. In diesem war geregelt dass ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 1500 DM zu zahlen war, zudem war eine Kopplung des Nutzungsentgeltes an das Eintrittsgeld für den Lauf in der Art vereinbart, dass eine Erhöhung des Eintrittsgeldes zu einer Erhöhung des Nutzungsentgeltes um den gleichen Prozentsatz erfolgen sollte. (Siehe Bl.24 der beigezogenen Akte, Az. 9 O 266/00) Nach dem es im Jahr 2000 zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht D gekommen war, schlossen die Parteien zur Beendigung dieses Verfahrens, Az. 9 O 266/00, einen Vergleich. Wegen des genauen Wortlauts des Vergleiches wird auf Bl. 17 ff. der Akte verwiesen. Inhalt des Vergleiches war zum einen, dass die Beklagte dem Kläger die Nutzung des genannten Grundstückes zur Durchführung des alljährlichen Laufes gestattet. Der Kläger verpflichtete sich an die Beklagte für die Nutzung zur Durchführung des alljährlichen Laufes eine Entschädigung von 3000 DM pro Jahr zu zahlen. Der Betrag wurde auf die Dauer von zehn Jahren ab 2001 festgeschrieben. Weiter sah der Vergleich vor, dass die Beklagte sich verpflichtete zu Gunsten des Klägers eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen mit folgendem Inhalt: "Der Kläger ist berechtigt, alljährlich zu Osterzeit Räder über das Grundstück der Beklagten laufen zu lassen. Die Eigentümerin hat das Betreten dieses Grundstücks auch für die Vor- und Nacharbeiten anlässlich des Laufs zu dulden." Für den Fall der Auflösung des Klägers wurde die Löschung der Dienstbarkeit bewilligt. Der Kläger hingegen verpflichtete sich an die Beklagte einer Woche nach Eintragung der Dienstbarkeit 40.000 DM zu zahlen. Sodann wurde am 2.5.2001 im Grundbuch von E diese eingetragen. Dort heißt es: "Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Nutzungsrecht für den Lauf) für den E e.V., E. Unter Bezug auf die Bewilligung vom 26.3.2001 (UR.-NR.90 des Notars K in M) eingetragen.“ Mit Schreiben vom 4.4.2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte ihm mit, dass nun nach Ablauf der zehn Jahre, für die der Betrag von 3000 DM festgeschrieben worden sei, die Entschädigung neu zu verhandeln sei. Vor dem Hintergrund das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches ein Eintrittspreis von 5 DM angefallen sei und dieser nunmehr auf 5 € angehoben worden sei, war die Beklagte der Ansicht, dass eine Anpassung des jährlichen Nutzungsentgeltes auf 3000 € angemessen sei. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und teilte seine Auffassung mit, dass er lediglich eine Entschädigung von 500 € schuldet. Dieser Betrag ist für das Jahr 2011 dann auch überwiesen worden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.6.2011 hinsichtlich des Nutzungsverhältnisses für das genannte Grundstück zum 30.6.2012 die Kündigung erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, da das Nutzungsrecht durch die Dienstbarkeit auf Dauer bestehe. Die Dienstbarkeit könne nur durch einvernehmliche Aufhebung oder durch Erlöschen des Dienstbarkeitsberechtigten, also nach einer eventuellen Vereinsauflösung, enden. Weiter meint der Kläger, dass lediglich eine Entschädigung von 500 € angemessen sei, da nach seiner Ansicht Maßstab für die Bemessung der Entschädigung ausschließlich Umfang und Dauer der Grundstücksbeeinträchtigung seien. Der Kläger behauptet, es handele sich um nur landwirtschaftlich nutzbares Land und es würde als Ackerland genutzt. Das Grundstück würde ausschließlich einige Sekunden von den Rädern überrollt werden und des Weiteren nur ca. 6 Stunden abgesperrt, so dass keine nennenswerte Beeinträchtigung des Grundstückes vorliege. Die übrigen Grundstückseigentümer, sofern die Grundstücke nicht im Eigentum des Vereins ständen, erhielten keinerlei Entschädigung. Weiter behauptet er, dass der Kläger nicht mit Gewinnerzielungabsicht handele, sondern dass die Eintrittsgelder ausschließlich die Kosten der Veranstaltung decken sollen. Weiter ist der Kläger der Ansicht ,dass der geschlossene Vergleich keinerlei Indizwirkung entfalte. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Klägerin für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X , Flurstück X, zur Durchführung des alljährlichen Laufes der Beklagten in den Jahren ab 2011 keine Entschädigung von mehr als 500 € pro Jahr schuldet. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 hat der Kläger seinen Antrag auf die Jahre 2011 bis 2013 beschränkt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen dass die Klägerin für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X, zur Durchführung des alljährlichen Laufes der Beklagten in den Jahren 2011, 2012 und 2013 keine Entschädigung von mehr als 500 € pro Jahr schuldet. Hilfsweise beantragt er, a) festzustellen, dass die Leistungsbestimmung der jährlichen Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes durch die Beklagte i.H.v. 3000 € nicht billigen Ermessen entspricht, b) die billige Entschädigung für die Nutzung gemäß a) für die Jahre 2011, 2012 und 2013 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei. Die Klage sei zudem unbegründet, da der Betrag zwischen den Parteien zu verhandeln sei. Die Kündigung sei wirksam, da der Kläger den Vertrag verletzt habe, indem er sich geweigert habe, die Nutzung real zu bewerten und vertragswidrig die Leistung auf 500 € einseitig gekürzt habe, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, die Flächen ohne Zahlung einer angemessenen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Ferner sei er aufgefordert worden, eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Betrag von 3000 € angemessen sei, zumal der Laufes ohne das Grundstück der Klägerin als Kernfläche nicht möglich sei. Auch sei der Betrag angesichts von Einnahmen des Vereines, wie von der Beklagten behauptet in Höhe von ca. 100.000 €, angemessen. Auch entstünden Beeinträchtigungen durch herabfallende Feuerwerkskörper und Abfallen des Weidengeflechts von den Rädern. Ein Leistungsbestimmungsrecht stünde allenfalls der Beklagten zu nicht jedoch dem Kläger. Die Akte Landgericht D, Az. 9 O 266/00, ist beigezogen worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig und begründet. I. Der Hauptantrag des Klägers ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Das Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Klage geeignet ist, eine Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten herbeizuführen und keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. (vgl. Zöller/Greger, 27.Aufl.2009, § 256 Rn.7 ff.) Ein Feststellung dahingehend, dass keine Entschädigung von mehr als 500 € pro Jahr geschuldet sei, führt in keinem Fall zu einer Klärung, vielmehr ist in jedem Fall mit Folgeprozessen zu rechnen. Der Kläger hat eine einfachere Möglichkeit durch Erhebung einer Feststellungsklage gerichtet darauf, dass eine Leistungsbestimmung durch die Beklagte i.H.v. 3000 € nicht dem billigen Ermessen entspricht und im Wege eines Antrag darauf, dass die billige Entschädigung durch das Gericht festgesetzt werden soll. II. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die Klageänderung ist auch sachdienlich, da der Prozessstoff verwertet werden kann, die Streitpunkte erledigt werden können und ein neuer Prozess vermieden wird. Ein Feststellungsinteresse besteht hier, da eine Klärung der Streitigkeiten durch den Antrag möglich ist. 2. a) Die Bestimmung des Nutzungsentgeltes auf 3000,- € pro Jahr entspricht nicht billigem Ermessen. Vorliegend ist §§ 315, 316 BGB einschlägig. Die Anwendung setzt voraus, dass die Parteien sich trotz eines Einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten (Palandt, 68.Aufl.2009, § 315 Rn.4; BGH, NRW-RR 08, 562). Die Parteien haben sich über sämtliche Vertragspunkte geeinigt. Alleine die Höhe der Entschädigung nach Ablauf von 10 Jahren ist nicht festgelegt. Eine Auslegung des Vergleiches ergibt, dass auch eine Fortgeltung des Vertrages über das Jahr 2010 hinaus zwischen den Parteien gewollt war. Eine Löschungsbewilligung ist im Vergleich lediglich für den Fall der Auflösung des Vereins erteilt worden. Auch spricht die Formulierung von Nr. 1 des Vergleiches dafür, dass eine Weitergeltung gewollt war. Die Gestattung der Nutzung ist gerade nicht zeitlich befristet. Zeitlich befristet ist allein die Höhe der Nutzungsentschädigung. Das Leistungsbestimmungsrecht hat gem. § 316 BGB die Beklagte, da sie die Gegenleistung zu fordern hat und anderweitig nicht geregelt ist, wer die Leistung bestimmen soll. Dieses Leistungsbestimmungsrecht hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4.4.2011 ausgeübt, indem sie eine Anpassung auf 3000 € pro Jahr für angemessen erachtete. Diese Festlegung entspricht jedoch nicht billigem Ermessen. Was billigem Ermessen entspricht ist unter Berücksichtigung und Abwägung der Interessen beider Parteien und der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Die Beklagte ist nicht völlig frei in der Festlegung des Betrages. Vielmehr ist zu berücksichtigen anhand welcher Kriterien eine Leistungsbestimmung erfolgen muss. Unter dem von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Grundstücks ist der genannte Betrag nicht zu rechtfertigen. Die Beeinträchtigungen, die von er Beklagten vorgetragen wurden, sind keinesfalls so erheblich, auch haben sie sich seit Vertragsschluss nicht intensiviert. Das Kriterium der Einnahmen des Klägers ist sachfremd, da dieses keinerlei Bezug zu Leistung und Gegenleistung zwischen den Parteien hat, welche für die Bestimmung der Gegenleistung maßgeblich sein müssen. Die Solvenz des Vertragspartners ist für die Wertbestimmung einer Leistung nicht maßgeblich. Aus dem gleichen Grund entspricht das für die Beklagte vorrangige Kriterium, dass eine Anpassung in dem Maße zu erfolgen habe, wie auch die Eintrittsgelder angehoben worden seien, nicht billigem Ermessen. Ein Wille der Parteien dahingehend, dass dieses Kriterium zur Leistungsbestimmung dienen soll ist auch gerade nicht zu erkennen. So ist eine Anpassungsklausel im Vergleich gerade nicht vorgesehen. Eine solche Klausel wie sie im Vertrag von 1998 vorhanden war, ist gerade nicht aufgenommen worden. b) Die Entschädigung war auf Antrag des Klägers gem. § 315 Abs.3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu bestimmen. Billigem Ermessen entspricht eine jährliche Entschädigung von 1772,- €. Für die Bestimmung war zunächst zu berücksichtigen, welchen Betrag die Parteien selbst für die Leistung als angemessen erachtet haben. Dies sind 3000,- DM, also 1534,- €, die für 10 Jahre im Vergleich festgeschrieben worden waren. Eine Bestimmung des Preises anhand eines Marktes ist nicht möglich, da der Preis für die Nutzung eines Grundstücks für eine Veranstaltung individuell gestaltet ist. Der Preis bemisst sich danach, welchen Wert die Nutzung im Einzelfall hat. Dies variiert in hohem Maße von Veranstaltung zu Veranstaltung. Die Beeinträchtigungen des Grundstücks, die Bedeutung einer bestimmten Fläche für die Veranstaltung oder die Popularität der Veranstaltung sind Kriterien die sich von Fall zu Fall erheblich unterscheiden und die einen Preis im Einzelfall bestimmen. Daher kann kein Marktwert durch Vergleich mit anderen Veranstaltungen ermittelt werden. Darüber hinaus ist der Marktwert für eine solche Nutzung auch nicht zu vergleichen mit einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes. Ein Kriterium, das der Billigkeit entspricht, ist eine Anpassung des Preises an eine übliche Preissteigerung. Eine Entschädigung, die für einen langen Zeitraum geschuldet ist, muss angepasst werden können. Hier kann auf die Preissteigerung der allgemeinen Verbraucherpreise gemäß Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden. Hier lag eine Preissteigerung zwischen den Jahren 2000 und 2010 von 15,5 % vor. (Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex insgesamt, Stand 09.12.2011) Hieraus ergibt sich eine Erhöhung um 238,- € auf ein Nutzungsentgelt ab 2011 i.H.v. 1772 €. Das Vertragsverhältnis ist auch nicht durch Kündigung nach dem Fest 2012 erloschenen. Vorliegend besteht ein schuldrechtlicher Nutzungsvertrag. Ein ordentliches Kündigungsrecht ist nicht vorgesehen. Der Nutzungsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund setzt voraus, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein solcher liegt in Abwägung aller Umstände jedoch nicht vor. Ein zu zahlender Betrag für das Jahr 2011 war nicht mehr vereinbart. Insofern liegt in der Zahlung von lediglich 500 € auch keine unmittelbare Vertragsverletzung. Die Beklagte hat ihrerseits mit 3000,- € einen überhöhten, nicht billigem Ermessen entsprechenden Betrag verlangt. Wenn die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht, ist sie unverbindlich. (Palandt, 68.Aufl. 2009, § 315 Rn.16) Der Kläger hat unmittelbar auf die Forderung der Beklagten von 3000,- € erklärt, hiermit nicht einverstanden zu sein und hat im Anschluss Klage erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob nach einer Kündigung des Nutzungsvertrages ein Anspruch auf Löschungsbewilligung hinsichtlich der Dienstbarkeit besteht. Dies wäre wohl nur dann der Fall wenn es sich um eine Sicherungsdienstbarkeit handeln würde und nicht durch die Zahlung von 40.000,- DM die Gegenleistung für die Eintragung der Dienstbarkeit abschließend erbracht wurde. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO i.V.m. § 45 Abs.1 Satz 3 GKG. Es handelt sich bei Haupt- und Hilfsantrag um denselben Gegenstand insofern unterbleibt eine Addition. Da der Kläger mit dem Hilfsantrag, der den höheren Streitwert hat, obsiegt, waren der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis zu 9.000,- € festgesetzt.