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Urteil

9 O 236/10

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2011:1020.9O236.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 60.000,- € zu zahlen und den Kläger von den außergerichtlichen Kosten eines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 459,40 € freizustellen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 1 2 Die Beklagten waren Gesellschafter der Fa. D & M2 (GbR). Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgericht Detmold vom 30.06.2009, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Fa. D & M2 war Besitzgesellschaft der B (GmbH) und Eigentümerin des Betriebsgrundstücks, welches von der GmbH genutzt wurde. An der GmbH waren ursprünglich die Beklagten hälftig beteiligt. Später schied der Beklagte zu 2) aus. Über das Vermögen der GmbH wurde ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet durch Beschluss des Amtsgericht Detmold vom 30.12.2008. 3 Im Insolvenzverfahren der GbR wurden zunächst mit Tabelle vom 02.09.2009 Forderungen in Höhe von 157.139,44 € angemeldet. Davon wurden 52.057,83 € unbedingt und 105.081,61 € für den Ausfall festgestellt. Zur Gläubigerversammlung, die am 01.09.2009 stattfand, erschienen die Beklagten nicht. Mit Tabelle vom 23.02.2009 wurden weitere Forderungen festgestellt, so dass insgesamt Forderungen in Höhe von 84.058,36 € unbedingt und in Höhe von 231.361,21 € für den Ausfall festgestellt wurden. 4 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. D & M2. Er macht mit der Klage zunächst einen Anspruch gegen die Beklagten in Höhe der ungesicherten Forderung des Finanzamts von 51.192,43 € und nachrangig die für den Ausfall festgestellten Forderungen geltend. 5 Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 16.03.2009 unter Fristsetzung zum 26.03.2009 zur Zahlung auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. 6 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter gemäß § 93 InsO in Anspruch nehmen zu können. Er meint, die Forderungen seien rechtskräftig festgestellt und die Beklagten könnten, da sie zur Gesellschafterversammlung nicht erschienen seien, gemäß § 178 InsO keine Einwendungen mehr vorbringen. 7 Zudem sei, was unstreitig ist, das zum Vermögen der GbR gehörende Grundstück mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Preis von 125.000,- € verkauft worden. Der Kläger behauptet, ein höherer Kaufpreis sei nicht zu erzielen gewesen. Der Verkaufserlös reiche nicht zur Deckung aller Forderungen aus, da neben den unbedingt festgestellten Forderungen vor allem die X Bank, die für den Ausfall festgestellte Forderungen in Höhe von 55.083,09 € und 49.998,52 € hat, mit einem erheblichen Teil ihrer Forderungen ausfallen werde. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagten zu verurteilen, 10 1. gesamtschuldnerisch an den Kläger einen erstrangigen Teilbetrag von 11 60.000,- € zu zahlen, 12 2. den Kläger von den außergerichtlichen Kosten eines 13 Prozessbevollmächtigten in Höhe von 459, 40 € freizustellen. 14 Die Beklagten beantragten, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagten behaupten, für das Grundstück hätte ein höherer Preis erzielt werden können und müssen. Sie sind der Ansicht, der Kläger dürfe von ihnen nicht mehr fordern, als zur Befriedigung notwendig sei. 17 Sie sind weiter der Ansicht, bei der Forderung des Finanzamts handele es sich um Umsatzsteuerschulden der GmbH, für die sie mangels umsatzsteuerrechtlicher Organschaft nicht haften müssten, zudem sei die Forderung überhöht, da sie nur auf einer Schätzung beruhe. Sie meinen weiter, der Kläger hätte gegen diese Forderung Widerspruch einlegen müssen. 18 Im Übrigen erklärt der Beklagte zu 2) die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Klageantrag zu 2) mit der den Kosten seines Prozessbevollmächtigten. 19 Die zunächst getrennten Verfahren gegen die beiden Beklagten unter den Az.: 9 O 236/10 und 9 O 297/10 sind durch Beschluss vom 11.11.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig und begründet. 22 I. 23 Die Klage ist als Teilklage zulässig. Der Kläger macht vorrangig die Forderung des Finanzamts, aus der Tabelle vom 02.09.2010 und im übrigen vorrangig die ungesicherten Forderungen geltend. Im Übrigen ist die Reihenfolge der Forderungen bestimmbar durch ihren Rang entsprechend der Tabelle. 24 Der Kläger ist auch gem. § 93 InsO zur Geltendmachung befugt. Er nimmt die Beklagten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin Fa. D & M2 aus persönlicher Haftung in Anspruch. 25 II. 26 Die Klage ist auch begründet. 27 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 60.000,- €, sowie Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,20 €. 28 1. 29 Die Beklagten haften gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m § 128 HGB analog gesamtschuldnerisch für die in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen i.H.v. 60.000,- €. 30 a) 31 Die Beklagten sind Gesellschafter der Fa. D & M2. Also solche haften sie gemäß § 128 HGB analog für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 32 b) 33 Mit Tabellen vom 02.09.2010 und 23.02.2011 sind die Forderungen gegen die Fa. D & M2 mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden. 34 Die festgestellten Forderungen entfalten auch gegenüber den Beklagten als Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin Rechtskraftwirkung, da sie trotz bestehender Möglichkeit nicht widersprochen haben. (Uhlenbrock/Hirte, 13.Aufl., § 93 Rn.41; MüKo InsO, 2. Aufl. 2008, § 178 Rn. 70) Die Beklagten sind zur Gesellschafterversammlung am 01.09.2009 nicht erschienen. Dass dies unverschuldet gewesen sei, ist nicht geltend gemacht worden. 35 Inwieweit gegen die neu festgestellten Forderungen in der Tabelle vom 23.02.2011 ebenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit bestand kann dahinstehen, da zunächst nur ein Teilbetrag mit der Klageforderung geltend gemacht wird, der sich nur auf Forderungen aus der Tabelle vom 02.09.2010 bezieht. 36 Die vom Kläger vorrangig geltend gemachte Forderung des Finanzamts, Tabelle vom 02.09.2010 Lfd. Nr. 4, ist auch von der Rechtskraftwirkung umfasst. 37 Zwar ist fraglich, ob sich das Finanzamt selbst innerhalb eines steuerbehördlichen Verfahrens darauf berufen könnte, dass die Steuerschuld aufgrund fehlenden Widerspruchs des Schuldners unanfechtbar festgestellt sei. Diese Problematik und nicht den hier vorliegenden Fall betrifft auch das Urteil des Finanzgericht Düsseldorf, Az.: VIII (II) 91/76 UM. Die dortige Entscheidung beruht aber auf der Überlegung, dass für den im Insolvenzverfahren nicht widersprechenden nicht erkennbar ist, dass sich sein Unterlassen des Widerspruchs als privatrechtliche Handlung auch auf das hoheitliche Verhältnis auswirken könnte. Innerhalb des privatrechtlichen Insolvenzverfahrens entfaltet die Feststellung zur Tabelle jedoch für alle Forderungen gleichermaßen Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem Schuldner. Für eine unterschiedliche Behandlung von Steuerschulden gegenüber anderen Forderungen besteht kein Anlass. 38 Auf die Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand, kommt es insoweit nicht mehr an. 39 c) 40 Die Forderungen wurden auch in Höhe von 60.000 € festgestellt. Diese setzen sich aus der vom Kläger vorrangig geltend gemachten Forderung des Finanzamts, Lfd. Nr.4 der Tabelle vom 02.09.2010, in Höhe von 51.192,43 €, sowie der ebenfalls ungesicherten Forderung von S & Partner, Lfd. Nr. 3, in Höhe von 865,40 € zusammen. Darüber hinaus wird die Forderung der x Bank, Lfd. Nr.1, nur in Höhe von 7.942,17 € geltend gemacht. 41 d) 42 Der Kläger durfte die Beklagten auch in Anspruch nehmen, da keine voraussichtliche anderweitige Deckung der Insolvenzforderungen besteht. Er musste nicht von einer Inanspruchnahme absehen. Grundsätzlich gilt das Ausfallprinzip. Der Insolvenzverwalter, darf daher die Gesellschafter nur in Anspruch nehmen, soweit voraussichtlich keine anderweitige Deckung besteht. Jedoch hat er hier einen Einschätzungsspielraum (Uhlenbrock, 13. Aufl., § 93 Rn. 25). Dieser besteht vor allem deshalb, da zu viel gezahlte Beträge gem. § 199 Abs. 2 InsO zurückgezahlt werden müssen. 43 Insofern kommt es für die Geltendmachung der Forderung der Deutschen Bank auch nicht darauf an, ob diese bereits endgültig ausgefallen ist. 44 Das Grundstück, welches maßgeblich zur Deckung der Forderungen dienen konnte, ist zwischenzeitlich zu einem Preis von 125.000,- € verkauft worden. Dieser Betrag reicht nach dem im Rahmen seines Einschätzungsspielraums nicht vom Gericht zu überprüfenden Vortrag des Insolvenzverwalters zur Deckung voraussichtlich nicht aus, da mit einem Ausfall der Forderungen der X Bank zu rechnen ist. Dies ist auch von den Beklagten nicht mehr bestritten worden. 45 Die übrigen Vorbringen der Beklagten dahingehend, dass der Kläger für das Grundstück einen höheren Preis hätte erzielen müssen und dass er gegen die Umsatzsteuerforderung Widerspruch hätte erheben müssen, sind für den Anspruch, über den hier zu entscheiden ist, nicht erheblich. 46 2. 47 Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten besteht gem. § 257 BGB. Der Kläger hatte die Beklagten zunächst persönlich zur Zahlung unter Fristsetzung zum 26.03.2009 aufgefordert. Die Beklagten befanden sich daher im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits im Verzug. 48 Eine Aufrechnung mit den Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Beklagte zu 2) entstanden sind, ist mangels Bestehen einer Gegenforderung nicht möglich. Der Beklagte zu 2) hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Verteidigung gegen die Forderungen des Klägers. 49 3. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 51